Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160003-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und D r. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Beklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 14. Dezember 2015 (AH150002-A)
Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 14. Dezember 2015: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den November 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Dezember 2014, – Fr. 4'500.– als Lohnzahlung für den Januar 2015, – Fr. 1‘242.– als Lohnzahlung für den Februar 2015, – zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Februar 2015 auf den Gesamtbetrag von Fr. 14'742.–. Im Mehrbetrag wird die Klage in Bezug auf Ziffer 1 des modifizierten klägeri- schen Rechtsbegehrens abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 2014 sowie Januar und Februar 2015 auszustellen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die betriebliche Arbeitszeitkontrol- le für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 12. November 2014 auszu- händigen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein ordnungsgemässes Arbeits- zeugni s auszustellen. 5. Die Gerichtsgebühren fallen ausser Ansatz. Die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 300.– werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 7. [Schri ftli che Mi ttei lung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Am 16. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung der ausstehenden Nettolöhne für November und Dezember 2014, Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Aushändigung von betrieblichen Arbeitszeitkontrollen und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses eingereicht (Urk. 1 und 2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2015 erweiterte der Kläger sein Begehren um die Monatslöhne für Januar und Februar 2015, Spesen von Fr. 250.-- für die Monate
November 2014 bis Februar 2015, einen anteilsmässigen 13. Monatslohn und ei- ne Ferienentschädigung (Vi-Prot. S. 4, S. 14 ff.). Am 14. Dezember 2015 fällte die Vori nstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Januar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und stellt den Berufungsantrag (Urk. 18): "Daher stellen wir den Antrag, dass diese Angelegenheit nochmals vom Ge- richt aufgenommen werden soll und der Zeuge Herr C._____ und der Dol- metscher Herr D._____ nochmals als Zeuge aufgerufen werden sollten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf di e Ei nholung ei ner Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 19 Dispo- sitiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, i n welchem Um- fang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird. Si e müssen sich auf das Dispo- sitiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie genau die Berufungsinstanz entschei- den soll; soweit Geldzahlungen im Raum stehen, muss genau angegeben (bezif- fert) werden, was davon angefochten ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO). b) Diesen formellen Anforderungen genügt die Berufungsschrift der Be- klagten ni cht. Sie enthält keine konkreten Anträge, inwiefern das Dispositiv abzu- ändern sei. Insbesondere bleibt mit dem vorliegenden Berufungsantrag – es solle "diese Angelegenheit nochmals vom Gericht aufgenommen werden" (Urk. 18) – auch unter Berücksi chtigung der Begründung völlig offen, welche Teile des vori nstanzli chen Urteils vom 14. Dezember 2015 angefochten werden sollen: Sol- len einzig die Zahlungsverpflichtungen angefochten werden, oder auch eine, meh-
rere oder alle der übrigen Verpflichtungen (Ausstellung der Lohnabrechnungen, Aushändigung der Arbeitszeitkontrollen, Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, Umtriebsentschädigung)? Ebenso unklar bleibt, ob die Zahlungsverpflichtungen insgesamt oder nur zu einem Teil (zu welchem?) angefochten werden sollen. c) Bei ungenügenden Berufungsanträgen kann sodann keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Auf die vorliegende Berufung kann daher nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsschrift der Beklagten die rechtlichen Anforderungen an eine Berufung auch sonst nicht erfül- len würde. Ei ne Berufungsbegründung muss si ch mi t den Entschei dgründen (Er- wägungen) der Vorinstanz auseinandersetzen; i n der Berufungsschri ft muss dar- gelegt werden, weshalb und i nwieweit das vorinstanzliche Urteil unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Vorlie- gend geht jedoch die Beklagte in ihrer Berufungsschrift auf die vori nstanzli chen Erwägungen ni cht ein; sie sagt mit keinem Wort, was an den vorinstanzlichen Er- wägungen unri chti g sei n soll. 3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 22. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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