Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LA160021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie die Geri chts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli
Beschluss vom 24. August 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 2. Juni 2016 (AH140058-L)
Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Klagebewilligung vom 31. Januar 2014 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) am 30. April 2014 vor Vorinstanz eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) betref- fend arbeitsrechtliche Forderung und Zeugnis anhängig (Urk. 1 und Urk. 3). An- lässlich der Instruktionsverhandlung vom 25. April 2016, an welcher die Beklagte und ihre damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. C._____, sowie der Rechtsvertreter der Beklagten teilnahmen (Prot. I S. 11), schlossen die Parteien folgenden Vergleich ab (Urk. 46): "1. Die Klägerin zieht die Klage zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 3. Die Klägerin zieht die Betreibung Nr. ...des Betreibungsamts Zürich 2 zurück. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien - mit Ausnahme des Inhalts des Ar- beitszeugnisses - per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt. 6. Dieser Vergleich tritt nur in Kraft, sofern er nicht von einer der Parteien bis spätestens am 19. Mai 2016 (Datum des Poststempels) durch schriftliche Eingabe an das Ar- beitsgericht Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, widerrufen wird." 2. Der Vorderrichter schrieb das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 2. Juni 2016 als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 53 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1), da der Vergleich von keiner Partei innert Frist widerrufen worden sei (Urk.53 S. 4). Die Verfügung lautet wie folgt (Urk. 53 S. 5): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage der Doppel von act. 47 und 48.
4.3. Das Bundesgericht hielt hierzu nämlich Folgendes fest: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug beende den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss komme daher rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Der Abschreibungsbeschluss beur- kunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Ver- gleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwe- cke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen ste- he kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mi thi n kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefoch- ten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hi nwei s auf Art. 110 ZPO). Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hi nwei s auf Art. 241 Abs. 2 ZPO), könne aber einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (unter Hin- weis auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision mithin primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich würden weder die Berufung noch di e Be- schwerde nach ZPO offen stehen (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 m.w.H.). In einem Entscheid vom 24. November 2015 bekräftigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung und hielt Folgendes fest: Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wer- de, richteten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen würden. Beim Abschreibungsbe- schluss handle es sich ni cht um ei nen Entschei d, der mit Rechtsmitteln angefoch- ten werden könne; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte. Anfechtungsgegenstand der Revision bilde der Dis- positionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbe- schluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten werde und formell aufgehoben werden müsse, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, ändere daran nichts (BGer 4A_441/2015 vom 24. November 2015, E. 3.2 m.w.H.).
4.4. Vor diesem Hintergrund war die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Juni 2016 angeführte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 53 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5) nicht korrekt. Die Klägerin muss die von ihr geltend gemachten Willensmängel hinsichtlich des Vergleichs vom 25. April 2016 ni cht i m Berufungs-, sondern im Revisionsverfahren geltend machen. Die Gutheissung eines allfälligen Revisions- gesuchs der Klägerin hätte dann gemäss der oben wiedergegebenen Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Folge, dass die Verfügung vom 2. Juni 2016 im Revisionsverfahren aufzuheben wäre, damit das Verfahren vor Vorinstanz weiter- geführt werden könnte. Das Revisionsverfahren richtet sich nach Art. 328ff. ZPO, ein Revisionsbegehren ist gestützt auf Art. 329 Abs. 1 ZPO i nnert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bei jener Instanz einzureichen, welche als letz- te entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). 5. Zusammengefasst erwei st si ch di e Berufung der Klägerin als offen- sichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Be- klagten verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 6. Das Berufungsverfahren ist angesichts des Streitwerts von Fr. 23'700.– (vgl. Urk. 6 S. 2) kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind im vorliegenden Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Berufungsver- fahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf di e Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 52 und 55/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.
D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 24. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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