Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 29. November 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2016 (AH160142-L)
Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Provisionen von Fr. 5'000.– netto sowie Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten zu be- zahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 11. April 2016, aufzu- heben. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeug- ni s aus- und zuzustelle n. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Kündi gung schri ftli ch zu begründen. Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 500.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Am 17. September 2016 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit den (sinngemässen) eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 2. Septem- ber 2016, Urk. 2). Nach Eingang einer Stellungnahme der Beklagten vom 24. Ok- tober 2016 (Urk. 14) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 17 = Urk. 23, Entscheid vorstehend wiedergegeben). b) Hiergegen hat sich die Klägerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 an die Vori nstanz gewandt (Urk. 19 = Urk. 22). Diese Eingabe wurde (mit den Akten)
von der Vorinstanz an die Berufungsinstanz weitergeleitet und ist fristgerecht hierorts eingegangen (vgl. Urk. 18/1 und Eingangsstempel auf Urk. 22). c) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Vorab ist nicht völlig klar, ob die an die Vorinstanz adressierte Eingabe der Klägerin vom 26. Oktober 2016 tatsächlich eine Berufung darstellt (oder bloss eine allgemeine Unmutsäusserung). Da jedoch die Klägerin darin in- haltlich die Verfügung der Vorinstanz beanstandet, ist ihre Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Zufolge der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens entsteht der Klägerin dadurch kein Nachteil. b) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und offensi cht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 23 S. 4). Diese Anträge müssen eindeutig und klar sein und es muss daraus hervor- gehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete An- träge müssen sodann beziffert sein. Ergeben si ch auch unter Berücksi chti gung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ni cht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Berufungsschrift der Klägerin enthält keine Anträge. Aus der Begrün- dung kann zwar angenommen werden, dass die Klägerin mit ihrer Berufung eine Klagegutheissung hinsichtlich der Provisionsforderung erreichen will, dagegen an ihren Forderungen betreffend Arbeitszeugnis und Kündigungsbegründung nicht mehr festhält; sicher ist dies jedoch nicht. Völlig unklar ist sodann, ob auch die von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung angefoch- ten werden soll (die Berufungsbegründung äussert sich hierzu mit keinem Wort). Mangels genügender Anträge kann daher auf die Berufung der Klägerin nicht ein- getreten werden.
gungsbegründung fordere (Urk. 1a S. 2). Die Berufung wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt mangels einer Ein- schränkung durch konkrete Berufungsanträge Fr. 12'048.55 (vgl. Urk. 23 S. 4). Für das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beschlagende Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin schon zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 22, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'048.55.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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