Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schrei ber li c. i ur. C h. Büchi Beschluss und Urteil vom 9. März 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 (AH160047-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 7 f.) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: a. den Lohn für Juni 2015 von CHF 3'040.05 brutto, zuzügli ch 5% Zi ns p.a. seit 30.06.2015; b. den Lohn für Juli 2015 von (mindestens) CHF 3'040.05 brutto, zuzüg- lich 5% Zins p.a. seit 31.07.2015; c. Schadenersatz für vor-/ausserprozessuale Anwaltskosten von total CHF 2'770.20, zuzüglich 5% Zins p.a., und zwar auf dem Betrag von CHF 1'952.60 seit 25.08.2015 sowie auf dem restlichen Betrag von CHF 817.60 seit 14.04.2016. 2. Dementsprechend sei auch: a. in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 der Rechtsvor- schlag der Beklagten in vollem Umfang aufzuheben. b. in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 der Rechtsvor- schlag der Beklagten im Umfang von (a) CHF 2'792.70 zuzüglich 5% Zi ns p.a. seit 31.07.2015 sowie von (b) CHF 1'952.60 zuzüglich 5% Zins p.a. seit 25.08.2015 aufzuheben. 3. Die Beklagte sei – unter Androhung der Überweisung ihrer Organe an die Strafbehörde zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB – zu verpflichten, der Klägerin kostenlos eine Kopie ihres vollständigen Personaldossiers zu über- geben. 4. Die Beklagte sei – unter Androhung ei ner Ordnungsbusse von C HF 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung – zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeits- zeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: "Zürich, 31. Juli 2015 Arbeitszeugnis Frau B., geb. tt. März 1986, von ..., war vom 28. März 2014 bis 31. Juli 2015, als Mitarbeiterin in unserem Unternehmen in der Funktion "Aufräumarbeiten im Verkauf" tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte insbesondere: - Warenauszei chnung und -beschri ftung; - Aufräumen, Reinigungsarbeiten, Lagereinordnung; - Unterstützung unseres Beratungsteams; - Warenpräsentation und wöchentliche Schaufensterdekoration. Frau B. erledigte alle ihr übertragenen Arbeiten jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit. Wir schätzten insbesondere ihre fleissige, pflichtbe- wusste und flexible Art, mit welcher sie ihre Aufgaben ausführte.
Auch ihr Verhalten gegenüber Kundinnen, Arbeitskollegen und Vorgesetzten war jederzeit tadellos. Frau B._____ war sowohl bei unseren Kundinnen als auch i n unserem Team sehr beliebt und ihre hilfsbereite Art wurde sehr ge- schätzt. Sie war eine angenehme, fröhliche und sympathische Mitarbeiterin. Frau B._____ verlässt unser Unternehmen auf ei genen Wunsch und frei je- der Verpflichtung. Wir danken ihr für die geleisteten Dienste und wünschen i hr für i hre berufli che und private Zukunft alles Gute. A._____ AG • C._____ D._____ (CEO)" 5. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MWST, zu Lasten der Be- klagten. Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 (Urk. 26 S. 17 ff.): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Juni 2015 Lohn von Fr. 2'792.70 netto [Fr. 3'040.05 brutto abzgl. 6.25% AHV/IV/ALV/EO abzgl. 1.89% UVG/NBU] nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Juli 2015 Lohn von Fr. 2'245.10 netto [Fr. 2'444.05 brutto abzgl. 6.25% AHV/IV/ALV/EO abzgl. 1.89% UVG/NBU] nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. August 2015) wird im Umfang von Fr. 2'245.10 aufgehoben. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Kopie ihres vollständigen Personaldossiers zuzustellen. Der Antrag auf Androhung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unter- lassungsfall wird abgewiesen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustelle n: "Zürich, 31. Juli 2015 Arbeitszeugnis Frau B._____, geb. tt. Marz 1986, von ..., war vom 28. März 2014 bis 31. Juli 2015, als Mitarbeiterin in unserem Unternehmen in der Funkti on "Aufräumarbeiten im Verkauf" tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte vor allem: - Warenauszei chnung und -beschri ftung;
"1. Juni-Lohn Der Nettolohn ist auf CHF 2'369.65 zu reduzieren. 2. Juli-Lohn Dieser ist abzuerkennen da die Arbeitnehmerin "blau" machte. Für den Fall, dass das Gericht der Meinung ist, der Monat Juli müsste voll entrichtet werden, ist von einem Nettobetrag im Juli 2015 von CHF 2'026.22 - 94 (1/22 krank nach Berner-Skala) = CHF 1'932.22 auszugehen. 3. Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Alle gegenseitigen Betreibung sind zu annullieren. 4. Personaldossier Wi r haben schon alles, was mi t der Arbei tnehmeri n zu tun hat und schri ftli ch festgehalten ist, abgegeben! Daher ist dieser Punkt ersatzlos wegzulassen!
Erwägungen: 1. (Ausgangs-)Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) trat am 28. März 2014 mit einem 100%-Pensum i n der Funkti on "Aufräumarbeiten im Verkauf (Hinter- grund)" in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und Berufungsklägeri n (fortan Beklagte; Urk. 5/4). Per 1. Juli 2014 wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag er- setzt und das Pensum auf eine 40-60%-Stelle (auf Stundenlohnbasis in der Höhe von Fr. 23.- brutto inkl. Ferienentschädigung) reduziert (Urk. 5/3). Neben dem Ba- sis-Monatsgehalt hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine Saison-Umsatz- Provision (SUP) und eine Tages-Umsatz-Provision (TUP) gemäss den im Arbeits- vertrag festgelegten Modalitäten (Urk. 5/3). Die Klägerin kündigte das Arbeitsver- hältni s am 30. Juni 2015 ordentlich auf den 31. Juli 2015 (Urk. 5/6; Urk. 18/26). 1.2 Mit Eingabe vom 14. April 2016 (Datum des Poststempels) erhob die Kläge- rin beim Einzelgericht am Arbeitsgericht Züri ch (Vori nstanz) unter Ei nrei chung der Klagebewilligung (Urk. 3) eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit den eingangs wiedergegebenen bzw. später präzisierten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2; Urk. 16 S. 3; Prot. I S. 7 f.). Damit machte sie An- sprüche aus dem beendigten Arbeitsverhältnis geltend. Nach Eingang der schrift- lichen Stellungnahme der Beklagten innert angesetzter Nachfrist (Urk. 6; Urk. 10; Urk. 12) und Durchführung der Hauptverhandlung am 1. September 2016 (Prot. I S. 6 ff.) fällte die Vorinstanz am 6. September 2016 – zunächst unbegründet – den vorstehend zitierten Erledigungsentscheid (Urk. 19). Mit Eingaben vom
2.3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt, und sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegrün- dung umri ssen. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren aller- dings nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. einge- schränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 a.E.), der die vorliegende Streitigkeit unterliegt (Art. 243 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es obliegt dem Berufungskläger, anhand der bereits festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfen- den Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzli- chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen ausei- nandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine blosse Wie-
derholung des darin Ausgeführten oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vor- instanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist. Ebenso wenig genügt es, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht oder ni cht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung (formgerecht) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4 m.w.H.; 5A_111/2016 vom 6. Sep- tember 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura no- vit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Beurtei lung der Berufung 3.1 Die Beklagte beantragt in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides eine Reduktion des Nettolohns der Klägerin für Juni 2015 von Fr. 2'792.70 auf Fr. 2'369.65 (Urk. 25 Antrag 1). Ihrer vor Vorinstanz vorgelege- nen Lohnberechnung – und sinngemäss ihrer diesbezüglichen Klageanerkennung – habe ein Fehler zugrunde gelegen. Es habe sich zwischenzeitlich herausge- stellt, dass der Klägerin in der damaligen Lohnberechnung Boni in der Höhe von Fr. 460.– statt Fr. 100.– (F r. 40.– + Fr. 60.–) gutgeschrieben worden seien. Die Differenz von Fr. 360.– hätte jedoch einer anderen Arbeitnehmerin zugute kom- men sollen. Für diese sei bei der Beklagten ein beinahe gleich lautendes Kürzel (E'._____ für E.) wie für die Klägerin (B' .) verwendet worden. Der Fehler in der damaligen Lohnabrechnung sei auf eine Verwechslung dieser Kürzel zurückzuführen. Mit der Verwendung des richtigen Kürzels resultiere der nunmehr beantragte Lohn (Urk. 25 S. 2; Urk. 28/1/3). Wie soeben ausgeführt, können i m Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur unter den Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Hernach si nd No- ven nur noch zu berücksi chti gen, wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorge-
bracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte macht ni cht geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Sie legt insbesondere auch nicht dar, dass sie der damaligen Lohnberechnung mit genügender Sorgfalt begegnet wäre, so dass eine Verwechslung der ähnlichen Kürzel praktisch habe ausgeschlossen werden können. Daher sind ihre mit der Berufung in das Verfahren eingebrachten Noven unzulässig und nicht zu beach- ten. Die neu eingereichten Beweismittel können daher ebenfalls nicht berücksich- tigt werden. Es ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass die Unwirksamkeit einer Klageanerkennung im formellen Sinn ohnehin mittels Re- vision gemäss Art. 328 ff. ZPO geltend zu machen wäre. 3.2 Weiter beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides die Aberkennung eines Lohnanspruches der Klägerin für Juli 2015 bzw. eventualiter eine Reduktion des Nettolohns der Klägerin für Juli 2015 von Fr. 2'245.10 auf Fr. 1'932.22 (Urk. 25 Antrag 2). Die Beklagte stellt i n ih- rer Berufungsschri ft einen Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 mangels ge- sundhei tli cher Beei nträchti gung in Abrede. Die Klägerin sei schli cht ni cht krank gewesen, sondern habe einfach "blau" gemacht. Das Zeugnis der Ärztin der Klä- gerin, Dr. med. F., sei ni cht nur undati ert, sondern auch rückwi rkend aus- gestellt worden. Letzteres ergebe sich aus den Aussagen der Klägerin selbst, wo- nach sie erst zwei Tage später zum Arzt gegangen sei. Die Klägerin selbst habe i n ei ner E-Mail-Nachricht mitgeteilt, dass sie krank geschrieben worden sei, nicht aber dass sie krank sei. Bei Dr. med. G. habe es sich ausserdem nicht um eine Vertrauensärztin der Beklagten gehandelt. Die Beklagte sei davon ausge- gangen, dass die von der Klägerin aufgesuchte Praxis von dem ihr bekannten Arzt Dr. med. H._____ geleitet würde. Davon, dass dieser pensioniert worden sei, habe sie keine Kenntnis gehabt. Dr. med. G._____ habe dem Vertreter der Be- klagten dann aber auch telefonisch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse zur besagten Diagnosestellung gar nicht imstande sei. Für den Fall, dass ein Lohnan- spruch der Klägerin für Juli 2015 dennoch bejaht werde, erweise sich die Berech- nung desselben durch di e Vori nstanz als ni cht ri chti g. Die Klägerin habe im Juli 2015 nicht gearbeitet. Daher bilde ein Zwölftel des dem Anspruchsmonat voran-
gegangenen Jahreseinkommens Basis für die Lohnberechnung. Die Klägerin ha- be von Juli 2014 bis Juni 2015 insgesamt ein Nettoeinkommen von Fr. 24'314.60 erzielt, was einem monatlichen Lohn von netto Fr. 2'026.22 entspreche. Daher sei der von der Vorinstanz errechnete Lohnanspruch von netto Fr. 2'245.10 falsch. Darüber hinaus sei zu beachten, dass per Juli 2014 der ursprüngliche Vertrag er- setzt worden sei. Mit dem neuen Vertrag sei von einem Vollzeitpensum mit Mo- natslohn auf ein Teilzeitpensum mit Stundenlohn gewechselt worden. Als Folge dieses Vertragswechsels habe die Lohnberechnung Juli 2014 sowohl Monatslohn als auch Stundenlohn, also an sich zwei Monate zusammen, beinhaltet. Überdies habe die Klägerin für sechseinhalb Stunden auch noch Fr. 149.50 als Feriengut- haben ausbezahlt bekommen. Aus diesen Fakten werde ersichtlich, dass der Lohn für Juli 2014 weitaus höher in die voranstehende Berechnung eingeflossen sei, als er effektiv gewesen sei. Auf eine Anpassung dieses Parameters werde aber verzichtet. Hingegen müsse Beachtung finden, dass die Beklagte im April 2015 an einem Tag krank gewesen sei, was zu einem Abzug von acht Stunden respektive einem Arbeitstag und nach Berner Skala von 1/22 (von Fr. 2'026.22) führen müsse. Folglich sei eventualiter von einem Nettolohn für Juli 2015 von Fr. 1'932.22 (Fr. 2'026.22 - Fr. 94.–) auszugehen (Urk. 25 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Unterlagen im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte zur angefochtenen Zahlung von Lohn und Krankenlohn für Juli 2015 im Betrag von netto Fr. 2'245.10 verpflichtet sei (Urk. 26 S. 9 ff. E. IV.B.). Die Beklagte beschränkt sich in ihrer Be- rufungsschrift im Wesentlichen darauf, bloss ihre eigene Sichtweise zu wiederho- len und einen (zumindest teilweise) von den vorinstanzlichen Feststellungen ab- weichenden Sachverhalt zu behaupten. Auch i n i nhaltli cher Hi nsi cht setzt si ch di e Beklagte nicht bzw. nur marginal mit den entscheidrelevanten Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im angefochtenen Urteil auseinander, mit denen die Vor- i nstanz i hre Ansi cht argumentati v entkräftete. Darauf nimmt die Berufungsbe- gründung nur am Rand und jedenfalls nicht genügend konkret Bezug. Es ist wohl richtig, dass auf dem Arztzeugnis der Ärztin der Klägerin, Dr. med. F._____, das Ausstellungsdatum fehlt (Urk. 5/7). Wie von der Vorinstanz jedoch zutreffend er- wogen, liegt deshalb aber noch keine – relevante – rückwirkende Beurteilung vor.
Nicht strittig ist klägerischerseits, dass die Klägerin i nnert zwei Tagen, also ca. am 10. Juli 2015, i hre Ärzti n aufgesucht hat. Es entspricht der gängigen Praxis, dass ein erkrankter Arbeitnehmer nicht am ersten, sondern erst am zweiten oder dritten Tag ei nen Arzt aufsucht und dass der konsultierte Arzt i hm hierauf eine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung für einen ein bis zwei Tage zurückliegenden Zeitpunkt ausstellt. Von einer – relevanten – rückwi rkenden Beurtei lung kann daher noch keine Rede sein. Anders verhielte es sich, wenn eine Konsultation des Arztes ni cht mehr als zei tnah zu bezeichnen wäre und eine verlässliche, rückwirkende Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten fraglich erschi ene. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die Vertrauensärztin Dr. med. G., welche die Klägerin auf Geheiss der Beklagten aufsuchte, den Befund von D r. med. F. mit Schreiben vom 13. Juli 2015 und damit (relativ) zeitnah vollumfänglich bestätigte (Urk. 5/8). Dass Dr. med. G._____ gemäss ihrer eigenen Aussage zu ei ner entsprechenden Diagnosestellung nicht in der Lage gewesen sein soll, stellt beklagtischerseits eine blosse Behauptung dar. Diese wird von Sei- ten der Beklagten weder substantiiert begründet noch irgendwie belegt, mi thi n nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Vor allem aber erweist sie sich vorliegend als neu vorgebrachte Tatsache (Novum). Wiederum macht die Beklagte im vorlie- genden Berufungsverfahren auch nicht nur ansatzweise geltend, dass die zuvor bereits genannten und für eine Berücksichtigung dieses Novums erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Daher hat die neue Tatsachenbehauptung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Unbehilflich erweist sich auch der wieder- holte Einwand der Beklagten, wonach es sich bei Dr. med. G._____ ni cht um i hre Vertrauensärztin gehandelt habe. Entscheidend ist diesbezüglich, dass die Kläge- rin auf Geheiss der Beklagten jene Arztpraxis aufgesucht hat, in welcher offenbar früher auch ei n Arzt namens Dr. H._____ praktizierte. Dass Dr. H._____ gemäss der Beklagten zufolge Pensionierung nicht mehr dort arbeitet, ist ni cht auf ei n feh- lerhaftes Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Vielmehr wäre es an der Beklag- ten gewesen, sich über die in besagter Praxis tätigen Arztpersonen Gewissheit zu verschaffen. Für dieses Versäumnis trägt die Beklagte die Verantwortung; der Klägerin darf daraus kein Nachteil erwachsen. In Übereinstimmung mit der Vo- ri nstanz ist festzuhalten, dass irrelevant ist, dass der Vertreter der Beklagten
Dr. med. G._____ ni cht kennt bzw. kannte. Wie von der Vorinstanz dargetan, wird bzw. wurde von der Ärzti n der Klägerin, Dr. med. F., mittels ärztlichem Zeugnis bescheinigt und von Dr. med. G. mit Schreiben vom 13. Juli 2015 bestätigt, dass bei der Klägerin – wie von i hr dargelegt – eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Aus den Urkunden ergibt sich weiter, dass die Klägerin seit dem 8. Juli 2015 in Behandlung war und ihr für Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit at- testiert wurde. Die Beklagte vermochte nichts Wesentliches vorzubringen, was begründete Zweifel an der Einschätzung der ärztlichen Fachpersonen aufkommen liesse. Im Übrigen muss nicht mit jeder gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Bettlägerigkeit einhergehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Juli 2015 einfach "blau" machte. Nach dem Gesagten und mit Hinweis auf die weiteren diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist ein Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 zu bejahen. Aus den vori nstanzli che n Erwägungen ergibt sich weiter, dass Basis für den Lohnanspruch der Klägerin für Juli 2015 der von der Beklagten vor Vorinstanz anerkannte Bruttolohn der Klägerin für Juni 2015 in der Höhe von Fr. 3'040.55 bil- dete (Urk. 26 S. 9 E. IV.A. und S. 13 E. IV .B.3.6). Die Klägerin machte vor Vor- instanz geltend, im Juli 2015 hätte sie den gleichen Lohn erwirtschaftet wie im Ju- ni 2015 in der Höhe von Fr. 3'040.55 (Urk. 26 S. 9 E. IV.B.1.; Urk. 16 S. 8; Prot. I S. 7). Der Vertreter der Beklagten stellte den geltend gemachten Bruttolohn von Fr. 3'040.55 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht i n Abrede. Er fügte lediglich an, dass ein Bruttolohn als Basis für die Berechnung eines allfälli- gen Lohnes der Klägerin für Juli 2015 im Betrag von Fr. 3'040.55 das absolute Maximum sei, sofern die Klägerin gearbeitet hätte und keine Krankheitstage ab- gezogen werden müssten (Prot. I S. 13). Es war jedoch i n rechtli cher Hi nsi cht mit keinem Wort die Rede davon, dass für die besagte Lohnberechnung als Basis ei n Zwölftel des dem Anspruchsmonat vorangegangenen Jahreseinkommens heran- gezogen werden müsse. Abgesehen davon behauptete die Beklagte vor Vor- i nstanz auch ni cht, der D urchschni ttslohn im dem Anspruchsmonat vorangehen- den Jahr sei tiefer als Fr. 3'040.55 gewesen. Ebenso wenig kam zur Sprache, dass bei einer allfälligen Lohnberechnung für Juli 2015 ein Krankheitstag der Klä-
gerin im April 2015 in Abzug zu bringen sei bzw. wäre. Beide im vorliegenden Be- rufungsverfa hre n von der Beklagten geltend gemachten Tatsachenbehauptunge n erweisen sich damit als neu. Ebenso neu sind vorliegend auch die mit diesen No- ven von der Beklagten vorgenommene und voranstehende Lohnberechnung und die hierfür eingereichten Beweismittel. Erneut ist zu bemerken, dass die Beklagte in ihrer Berufungsschrift mit keinem Wort darlegt, dass die für ei ne Berücksi chti- gung dieser Noven erforderlichen Voraussetzungen vorlägen. Insbesondere findet sich keine Begründung dafür, dass besagte Noven ni cht vor Vori nstanz hätten vor- bzw. beigebracht werden können. Sie sind daher unzulässig und unbeacht- lich, ebenso die neu eingereichten Beweismittel. 3.3 Die Beklagte beantragt in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides die Annullierung sämtlicher gegenseitiger Betreibungen der Parteien sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides deren er- satzlose Aufhebung (Urk. 25 Antrag 3 und 4). Ersteren Antrag begründet sie mit ihrer Ansicht, wonach die Angelegenheit nur adäquat beendet werden könne, wenn beide Parteien ihre gegenseitigen Betrei- bungen vollends zurücknehmen würden, d.h. diese mit je eigener Kostenüber- nahme bei den jeweiligen Betreibungsämtern annullieren lassen würden (Urk. 25 S. 3). Dieses Rechtsbegehren i st unklar; namentli ch erhellt ni cht, welchen An- spruch die Beklagte damit geltend macht. Ei n schutzwürdiges Interesse i m Si nne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO am Rückzug der durch die Beklagte eigens eingelei- teten Betreibungen vermag diese selbstredend nicht zu begründen. Sie kann ei- nen Rückzug jederzeit selbst veranlassen. Was die durch die Klägerin eingeleite- ten Betreibungen anbelangt, bringt die Beklagte vorliegend ni cht ansatzwei se zum Ausdruck, dass sie mit ihrem Antrag entweder die Löschung des Betreibungsre- gistereintrags mittels einer Klage nach SchKG (bspw. Art. 85 f. SchKG) erwirken möchte oder die Feststellung anbegehrt, dass die Klägerin i hre Betreibung(en) ungerechtfertigt, wider Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet habe. Daher mangelt es ihr auch diesbe- zügli ch an einem Rechtsschutzinteresse im vorgenannten Si nne. D arüber hi naus hat sich die Beklagte vor Vorinstanz zur Stellung entsprechender Anträge nicht
veranlasst gesehen, weshalb sie sich vorliegend ohnehin als unzulässige Klage- änderungen erwiesen hätten. Bezüglich der ersatzlosen Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides macht die Beklagte berufungsweise geltend, sie habe alles, was die Klägerin betrifft, "beim Friedensrichteramt" abgegeben. An der HV meinte sie: "Das ist alles schon hier" (Prot. I S. 14). Daraus ergibt sich keine Herausgabe an die Klägerin persönlich. Mehr als sie besitzt bzw. existiert, muss die Beklagte nicht edieren, aber sie muss die Unterlagen der Klägerin zustellen (vgl. Disposi- ti vziffer 4). Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen, auch wenn sie die Voll- ständigkeit der vorgelegten Unterlagen anzweifelte: "Die blosse Einreichung ein- zelner Unterlagen während des Prozesses ist nicht ausreichend" (Urk. 26 S. 15). Den Nachweis der Zustellung ist die Beklagte schuldig geblieben, was zur Abwei- sung der Berufung i n di esem Punkt führt. 3.4 Weiter beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides, sie sei lediglich zu verpflichten, der Klägerin anstelle eines Arbeitszeugnisses mit dem durch die Vorinstanz formulierten Wortlaut eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustelle n. Eventualiter seien in einem Arbeits- zeugnis für die Klägerin auch die sie betreffenden "härtesten (negativen) Zwi- schenfälle" aufzuführe n (Urk. 25 Antrag 5). Die Beklagte führt diesbezüglich i n ih- rer Berufungsschri ft aus, dass das Verhalten der Klägerin als Arbeitnehmerin im Si nne ei nes Euphemi smus dermassen "nicht teamfördernd" gewesen sei, dass von Seiten der Beklagten im März 2015 eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich angezeigt gewesen wäre. Neben dem Versenden von Kurzmitteilungen mit Mobbing-Inhalten an Mitarbeitende habe die Klägerin weiteres negatives Ver- halten an den Tag gelegt. Namentlich habe sie (trotz Ermahnung, di es ni cht zu tun) das Netzsystem heruntergefahren, (ohne zu bezahlen) den Firmen-Laptop einfach nach Hause genommen, schlicht und einfach alle immer wieder angelo- gen, und sei (obgleich nur eine Mitarbeiterin im Laden der Beklagten anwesend gewesen sei) ni cht pünktli ch zur Arbei t erschi enen. Entgegen dem Willen aller Mitarbeitenden habe der Vertreter der Beklagten ihr dennoch eine weitere Chance geben wollen, im Wissen um ihre "schlimme" private Situation. Er habe die ande-
ren Mitarbeitenden darum gebeten, es ihm gleich zu tun. Das vorliegende Verfah- ren erhelle, wie sich das Arbeitsverhältnis weiter entwickelt habe. Aus diesen Gründen würde sich die Beklagte veranlasst sehen, lediglich eine Arbeitsbestäti- gung auszustellen. Würde die Beklagte dennoch zur Ausstellung eines wohlwol- lenden Arbeitszeugnisses verpflichtet werden, so würde dem nur unter der Bedin- gung nachgekommen werden, dass darin auch die härtesten (negativen) Zwi- schenfälle aufgeführt würden. Der Vertreter der Beklagten setze keine Unterschrift unter ei nen Text, der ni cht sei ner Mei nung entspreche (Urk. 25 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmerin gemäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein Arbeits- zeugni s hat, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über i hre Lei stungen und i hr Verhalten ausspri cht (Urk. 26 S. 14 E. IV.C.). Alternativ stünde ihr, nicht aber der Arbeitgeberin, das Recht zu, auch bloss eine Arbeitsbe- stätigung zu verlangen (Art. 330a Abs. 1 OR). In weiterer Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat das Zeugni s nach Lehre und Rechtsprechung wohlwollend zu sein, wobei das Wohlwollen seine Grenze an der Wahrheitspflicht findet (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar zum Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 330a OR N 3a). Mit dem von der Vorinstanz formulierten Wortlaut des Arbeitszeugnisses für die Klägerin setzt sich die Beklagte vorliegend in keiner Art und Weise auseinander. D i e Berufungsbegründ ung ni mmt auch ni cht auf die dem Wortlaut zugrunde lie- genden Erwägungen der Vorinstanz genügend konkret Bezug. Die Beklagte bringt lediglich pauschal zum Ausdruck, dass ihr Vertreter kei ne Unterschri ft unter ei nen Text setze, der nicht seiner Meinung entspreche. Darüber hinaus kann der Beru- fungsschri ft lediglich entnommen werden, dass für die Beklagte unerlässlich sei, im Arbeitszeugnis der Klägerin auch deren – nach Ansicht der Beklagten – nega- tives Verhalten aufzuführe n. Zunächst ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Berufungsbegründung na- mentli ch wiedergegebenen und angeblichen Verhaltensweisen der Klägerin nicht einmal Niederschlag in der von der Beklagten vor dem Friedensrichteramt einge- rei chten und selbst verfassten Version eines Arbeitszeugnisses für die Klägerin
Eingang gefunden haben (Urk. 12 S. 5; Urk. 13/15). Auch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und insbesondere der Konfrontation mit einer von Seiten der Klägerin verfassten Version eines Arbeitszeugnisses kam Derarti- ges nicht zur Sprache (Prot. I S. 9 f.). Ein Mal mehr erweisen sich die entspre- chenden Vorbringen damit als neu, mi thi n – mit Verweis auf das bisher hierzu Ausgeführte – als unechte Noven und damit als unzulässi g und unbeachtli ch. Aber auch dessen ungeachtet wäre von einer Auflistung der besagten Verhal- tensweisen abzusehen. Wohl dürfen in einem Arbeitszeugnis durchaus auch un- günstige Tatsachen erwähnt werden, sofern sie für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers erheblich sind. Völlig isolierte Vorfälle und unwichtigere Kleinigkei- ten sind nicht genügend erheblich. Einzelne Missstimmigkeiten – gerade auch zum Ende der Anstellung – dürfen ni cht überbewertet werden (vgl. Streiff/von Ka- enel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a OR N 3). Der Arbeitgeber kann sodann nicht auf einem eigenen subjektiven Werturteil beharren. Es ist im Gegenteil ein objektiver Massstab anzulegen. Die Vorbringen der Beklagten in Bezug auf problematische Verhaltensweisen der Klägerin vermögen das Mass einer blossen Behauptung nicht zu übersteigen. Sie sind weder rechtsgenügend begründet noch belegt. Auch lassen sie sich beim rund einjährigen Arbeitsverhältnis zeitlich nicht einord- nen. Ohnehi n wäre es auch unstatthaft, solche Vorwürfe bzw. negative Äusserun- gen im Zeugnis anzuführen, wenn während des laufenden Arbeitsverhältnisses keine Beanstandungen angebracht wurden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a OR N 5 m. w.H.). Dass dem so gewesen sein soll, bringt die Beklagte in kei nerlei Hi nsi cht zum Ausdruck. 3.5 Sodann beantragt die Beklagte vorliegend in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides sinngemäss eine Reduktion der dem Rechtsver- treter der Klägerin zugesprochenen (reduzierten) Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 2'641.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) bzw. eventualiter die Zubilligung ei ner nämli chen Entschädi gung für die Beklagte (Urk. 25 Antrag 7 i.V.m. S. 5 f.). Hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung sei zum einen von der Vorinstanz unbeachtet geblieben, dass die Beklagte den Lohn der Klägerin für Juni 2015 an- erkannt habe, und zwar in höherem als dem ursprünglich eingeforderten Umfang. Zum anderen habe der Rechtsvertreter der Klägerin zuviel ungerechtfertigten
Aufwand betrieben. Namentlich habe dieser si ch mi t den i hm zur Verfügung ge- standenen Unterlagen zu wenig auseinander gesetzt. So habe er zunächst einen falschen Lohn der Klägerin für Juni 2015 eingeklagt. Auch habe er verlangt, Ar- beitsverträge nach der Berner Skala zu erstellen, was die Beklagte seit eh und je mache. Was den Eventualantrag betreffe, habe auch die Beklagte sehr viel Auf- wand betreiben müssen. Eine Ungleichbehandlung der Parteien rechtfertige sich daher nicht, weshalb der Beklagten die gleiche Parteientschädigung wie dem Rechtsvertreter der Klägerin zuzubilligen sei (Urk. 25. S. 5 f.). Der Rechtsvertreter der Klägerin machte vor Vorinstanz anlässlich seines Plädo- yers an der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 eine Parteientschädigung bis am 30. Juni 2016 in der Höhe von Fr. 2'663.20 zuzüglich der anwaltlichen Bemühungen für die Vorbereitung (Verfassen Plädoyer im Umfang von 19 Stun- den à Fr. 350.–) sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung geltend (Urk. 16 S. 15 f.). Der Vertreter der Beklagten bestritt diese beantragte Parteientschädi- gung lediglich pauschal in seiner Klageantwort auf Befragen. Eine Rechtsverbei- ständung sei völlig unnötig gewesen. Wenn jemand eine Rechtsverbeiständung wünsche, sei das sei n Entschei d (Prot. I S. 15 f.). Mit Blick auf das hiervor bereits mehrfach Ausgeführte, si nd di e nun im Zusammenhang mit der Parteientschädi- gung der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Beklagten unzulässige Noven. Aber auch eine Berücksichtigung derselben bliebe vorliegend ohne Folgen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2015 konnte keine Ei ni gung zwi schen den Parteien erzielt werden. Auch der Lohn der Klägerin für Juni 2015 blieb strittig (Urk. 3), weshalb die Klägerin diesen berechtigterweise vor Vorinstanz klageweise einforderte. Auch wenn die Beklagte diesen im vorinstanz- lichen Verfahren anerkannte, galt sie diesbezüglich als unterliegende Partei. Dass die Vorinstanz erwog, die Klägerin obsiege zu rund drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel (Streitwert rund Fr. 12'000.–: Obsiegen Klägerin und Unterliegen Beklagte knapp Fr. 9'000.–; vgl. Urk. 26 S. 16 f. E. V. ), i st ni cht zu beanstanden. Weiter wirft die Beklagte dem Rechtsvertreter der Klägerin vor, zu viel Aufwand verursacht zu haben. Sie legt jedoch auch nicht nur ansatzweise dar, i nwi efern
der Aufwand zu hoch gewesen sein soll. Damit hat sie ihre Behauptung ni cht rechtsgenügend untermauert. Sodann vermag die Beklagte vorliegend auch mit ihrem si nngemässen Eventualantrag ni cht durchzudri ngen. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gelten als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht be- rufsmässig vertreten ist (lit. c). Zweifelsohne handelt es sich beim Rechtsvertreter der Klägerin um eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO. Die Entschädi gung der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Hernach bil- det in vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie vorliegend – Basis für die Be- messung der Parteientschädigung der Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Beim Vertreter der Beklagten handelt es sich dagegen ni cht um ei ne berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO. Ihm steht daher lediglich in begrün- deten Fällen eine angemessene – und vom Streitwert unabhängige – Umtriebs- entschädi gung zu. Die unterschiedlich geregelten Parteientschädigungen von be- rufsmässi gen und ni cht berufsmässigen Vertretungen kann naturgemäss zu Dis- krepanzen in der Höhe der jeweiligen Entschädigungen führen, was als vom Ge- setzgeber so gewollt hi nzunehmen i st. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit unter dem Gesichtspunkt von Art. 311 ZPO auf sie eingetreten werden kann. Das vor- instanzliche Urteil ist daher in den angefochtenen Punkten zu bestätigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältni s keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da der Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen
werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), si nd (auch) für das Berufungsverfa hre n keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegen- über auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzuspreche n: Der Klägerin sind i m Berufungsverfa hre n kei ne entschädi gungs- pflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 6. September 2016 i n Bezug auf Dispositivziffer 1 im Umfang der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für Juni 2015 Fr. 2'369.65 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2015 zu bezahlen, so- wie der entsprechenden Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. August 2015), rechtskräftig geworden ist. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 6. Sep- tember 2016 wird, soweit es noch nicht rechtskräftig geworden ist, bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Züri ch, 9. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. C h. Büchi
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