Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
ve rtreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 29. Juni 2016 (AH160002-H)
Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 29'990.– zu be- zahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt sei. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Pfäffikon vom 29. Juni 2016: (Urk. 31 = Urk. 37) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 29'990.– brutto zu bezahlen. 2. Auf das klägerische Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage Frist).
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 36):
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und die von der Beklagten ausgesprochene Kündi- gung gegenüber dem Kläger per 23. November 2015 sei als zu recht erfolgt zu bestätigen. 2. Evt. sei C._____ als Zeugin einzuvernehmen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner Lohnansprüche für die Zeit bis 23. November 2016 Fr. 13'011.85 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 40):
" 1. Bestätigung des Urteils vom Bezirksgericht Pfäffikon vom 29.06.2016 und die vom Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung gegenüber dem Kläger per 23. November 2015 als nicht gerechtfertigt. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seine offene Lohn- forderung Fr. 29'990.– zu bezahlen. 3. Die gestellten Ansprüche des Beklagten an den Kläger sind will- kürlich und völlig unbegründet. Die arbeitsvertragliche Grundlage war klar geregelt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten"
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war vom 1. Dezember 2013 bis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte und Berufungsklägerin (fort- an Beklagte) per 23. November 2015 für letztere als techni scher Kaufmann/Bau- führer tätig. Der Arbeitsvertrag vom 28. November 2013 sah vor, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2013 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Be- klagten stand, für welches im ersten Dienstjahr eine Kündi gungsfri st von ei nem Monat und vom zweiten bis neunten Dienstjahr von zwei Monaten galt. Der Kläger war im Monatslohn angestellt (Urk. 4/1). Gemäss Ausführungen des Klägers ar- beiteten er und der einzige Verwaltungsrat der Beklagen (vgl. Urk. 46), D., bereits vor Dezember 2013 zusammen, namentli ch im Betrieb von D. und dessen Sohn, E.. Nachdem das Verhältnis zwischen Vater und Sohn zu- nehmend schwieriger geworden sei, habe D. den gemeinsamen Betrieb verlassen und ein eigenes Unternehmen, die Beklagte, gegründet. Es habe sich um eine bösartige Trennung von Vater und Sohn gehandelt. Er selber sei auch
Teil dieses Konflikts geworden, da er auch aus dem damaligen Betrieb ausgestie- gen sei und per Dezember 2013 bei der Beklagten zu arbeiten begonnen habe. Bereits im damaligen Konflikt mit dem Sohn habe er in der Folge seinen Lohnan- spruch einklagen müssen (Prot. I S. 10). 2. Am 3. Februar 2016 reichte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ (Urk. 3) bei der Vori nstanz die vorliegende ar- beitsrechtliche Klage ein, mit der er Lohnforderungen bzw. Schadenersatz geltend machte (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 E. I.= Urk. 37 E. I.). Am 29. Juni 2016 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 37). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte am 2. Februar 2017 rechtzeitig (Urk. 32/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Antr ä- ge (Urk. 36). Die Berufungsantwort datiert vom 22. Februar 2017 (Urk. 40). Mit Beschluss vom 29. März 2017 wurde vorgemerkt, dass der vorinstanzliche Ent- scheid insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Beklagte mit dessen Dispo- sitivziffer 1 verpflichtet worden sei, dem Kläger einen Betrag von Fr. 13'011.85 zu bezahlen. Im gleichen Entscheid wurde, nachdem am 21. März 2017 über die Be- klagte der Konkurs eröffnet worden war, der Konkurs vorgemerkt und das Verfah- ren sistiert. Mit Urteil vom 4. Mai 2017 hiess die zweite Zivilkammer die Be- schwerde der Beklagten gegen das Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. März 2017 betreffend Konkurseröffnung gut und hob das Urteil des Konkursrichters, mit welchem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wor- den war, auf (vgl. Urk. 46). Dementsprechend wurde die Sistierung des Beru- fungsverfahrens aufgehoben (Urk. 47). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Mi t der Berufung können di e unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Es gilt dabei insofern eine Rüge- und Begründungsobliegenheit, als dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und kon-
kret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorin- stanz falsch war (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; OGer ZH LF140108 vom 24. März 2015, E. 2.1). Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren mögli- chen Fehlern forschen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 N 30 ff.; ZWR 2014 S. 270, S. 271 f.). Vielmehr muss der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Ver- weisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgeblichen Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumin- dest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2. Die Beklagte beantragt im Rahmen ihrer Berufung die Aufhebung des (g e- samten) vori nstanzli chen Entschei ds (vgl. Urk. 36 S. 2). Mangels Beschwer ist in- dessen auf die Berufung insoweit ni cht ei nzutreten, als sie sich gegen Dispositiv- ziffer 2 des angefochtenen Entscheids richtet, mit welcher die Vorinstanz auf das klägerische Rechtsbegehren 2 (Feststellung des Vorliegens einer ungerechtfertig- ten fristlosen Kündi gung) ni cht ei ntrat. Auch hi nsi chtli ch des Kostenentschei ds gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist die Beklagte nicht be- schwert, weshalb diesbezüglich ebenfalls nicht auf die Berufung einzutreten ist. 3. Neue Tatsachen und Bewei smi ttel si nd i m Berufungsverfahren nur zu be- rücksi chti gen, wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
III. 1. Streitgegenstand Die Vorinstanz ging gestützt auf die Parteiausführungen der Beklagten im vorin- stanzli chen Verfahren von drei geltend gemachten Gründen für di e fristlose Kün- di gung aus. So prüfte die Vori nstanz, ob die fristlose Kündigung aufgrund eines treuwidrigen Verhaltens des Klägers zu Lasten der Beklagten, der verschlechter- ten Arbeitsleistung des Klägers oder dessen Fernbleiben vom Arbeitsplatz trotz vorgängiger Verwarnung gerechtfertigt war (Urk. 37 E. III/2.4.1 ff.). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 OR. Im Rahmen i hrer Berufung kritisiert die Beklagte die vori nstanzli che Sachverhalts- darstellung und macht geltend, sich bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt zu haben, dass am 23. November 2015 mit der SMS des Klägers an die Mitarbeiterin der Beklagten, C., ei n wi chti ger Grund für ei ne fri stlose Kündi- gung gemäss Art. 337 OR vorgelegen habe (Urk. 36 Ziff. 1). Es sei einzig und al- lei ne um diese SMS vom 20. November 2015 gegangen, andere Kündigungs- gründe habe sie bewusst nicht aufgeführt (Urk. 36 Ziff. 2). In der Folge beschränkt die Beklagte ihre Ausführungen in der Berufungsschrift im Zusammenhang mit der fristlosen Kündi gung auf di esen Kündi gungsgrund und setzt si ch mi t den wei- teren vori nstanzli chen Erwägungen ni cht auseinander. Deshalb ist im Berufungs- verfahren lediglich die Frage zu prüfen, ob die vom Kläger an die Mitarbeiterin C. gesandte SMS einen zureichenden Grund für eine fristlose Kündigung darstellte. Dass diese SMS vom Kläger an C._____ gesandt wurde und sie den von der Beklagten geltend gemachten Wortlaut beinhaltete, ist unbestritten (vgl. Urk. 37 E. III/2.4.2 S. 15; Prot. I S. 13). Die SMS vom 20. November 2015 lautet wie folgt (Urk. 4/2, Abs. 3): "Hallo C., teile mir bitte mit, falls D. wieder irgendwelche Gemeinheiten plant oder du vorbereiten sollst. Diese Infos bleiben auch absolut unter uns. Mir gehen auf der Fahrt viele Dinge durch den Kopf. Habe ich mit seinem Sohn schon alles durch. ...und du weisst, der Apfel....Ansonsten rollt der Verkehr, aber grausiges Wetter. Ich wünsche dir schon mal ein schönes WE und liebe Grüsse, B._____."
durch eine Verwarnung nicht heilen lassen (Urk. 36 Ziff. 4). Die Beklagte lässt dem Kläger in ihrer Berufungsschrift sodann vorwerfen, mit dem zweiten Satz ("Diese Infos bleiben auch absolut unter uns.") offensi chtli ch versucht zu haben, eine Allianz gegen den Geschäftsführer aufzu bauen. Man könne es auch als Auf- wiegelung oder den Versuch einer Verschwörung gegen den Geschäftsführer der Beklagten bezeichnen. Insbesondere habe der Kläger mit diesem Satz C._____ am 20. November 2015 in ein Dilemma gestürzt. Ihr Dilemma habe in der Frage bestanden, wie sie sich inskünftig gegenüber ihrem Vorgesetzten, dem Ge- schäftsführer der Beklagten, verhalten solle – loyal oder illoyal. Sie habe sich dann für ersteres entschieden und den versuchten Komplott des Klägers gegen den Geschäftsführer der Beklagten aufgedeckt (Urk. 36 Ziff. 4 S. 4). Mit dem wei- teren Text ("Mir gehen auf der Fahrt viele Dinge durch den Kopf. Habe ich mit seinem Sohn schon alles durch ... und du weisst, der Apfel ...") habe der Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass D._____ die gleichen schlechten charakterli- chen Ei genschaften wie sein Sohn, E._____, aufweise. Ei ne solche, i n hohem Masse beleidigende Qualifikation ihres Geschäftsführers habe sich die Beklagte nicht gefallen lassen müssen (Urk. 36 Ziff. 4 S. 4). 2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht erfolgt, kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vori nstanz verwiesen werden (Urk. 37 E. III/2.1). Zu ergänzen ist lediglich, dass nach einer erfolgten Verwar- nung ein weniger schwer wiegender Verstoss zur gerechtfertigten fristlosen Kün- di gung genügt. Es muss sich dabei nicht um einen Verstoss gleicher Art handeln. Allerdings fallen ähnliche Verstösse nach einer Verwarnung unter dem Aspekt von Treu und Glauben natürli ch schwerer i ns Gewi cht. Zu betonen ist, dass auch nach einer Verwarnung nicht jede Kleinigkeit eine fristlose Entlassung zu rechtfer- tigen vermag (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, 2012, Art. 337 N 13 S. 1123). 2.4.1 Die SMS erweist sich unter den konkreten Umständen objektiv als ungeeig- net, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgehend zu erschüttern, dass der Beklagten als Arbeitgebe-
rin die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Vor Vor- i nstanz verwies D._____ für die Beklagte hi nsi chtli ch der i hm i n der SMS unter- stellten Gemeinheiten auf die diesbezüglichen Ausführungen von C._____ (Prot. I S. 19), welche in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016 wiederum festhielt, sie sei davon ausgegangen, dass der Kläger mit Gemeinheiten die Endabrechnung seiner Ferientage gemeint habe (Urk. 26). Im weiteren Verlauf der vorin- stanzli chen Verhandlung führte D._____ dann jedoch aus, er habe dem Kläger gesagt, dass wenn er noch einmal ohne Absprache einfach abhaue, es eine frist- lose Kündigung geben werde. Er sei der Ansicht, dass der Kläger mit Gemeinhei- ten dies gemeint habe. Lese man den Text der SMS, sei das klar (Prot. I S. 24). Der Kläger selber erklärte bezüglich der erwarteten Gemeinheiten, er habe ge- spürt, dass ihm fristlos gekündigt werde. Zum Passus der SMS, wonach C._____ ihm mitteilen solle, falls D._____ wieder irgendwelche Gemeinheiten plane oder sie solche vorbereiten solle, erläuterte er, dass D._____ in der Vergangenheit immer jemanden gebraucht habe, der gewisse Dinge, wie zum Beispiel Schrift- stücke, für i hn vorbereitet habe (Prot. I S. 14). Damit gehen beide Parteien – an- ders als die Mitarbeiterin C._____ – schlussendlich davon aus, dass mit "Ge- meinheiten" die Aussprache einer fristlosen Kündigung gemeint war. Die Bitte ei- nes Arbeitnehmers gegenüber einer Arbeitskollegin um vorgängige Information, sollte ersterem eine fristlose Kündigung drohen, ist jedoch nicht geeignet, das ge- genseitige Vertrauen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zu zerstören oder schwer zu erschüttern. Auch ni cht, wenn di e Kündi gung ni cht als solche, sondern als Gemeinheit bezeichnet wird. Zwar wird der Beklagten dadurch ein unredliches Verhalten angelastet, indem ihr bzw. D._____ vorgeworfen wird, er plane, den Kläger ungerechtfertigt zu entlassen, weshalb eine Treuepflichtverletzung des Klägers nicht verneint werden kann. Vor dem Hintergrund der dem Kläger am 17. November 2017 im Zusammenhang mit seinen Fahrten nach Berlin tatsäch- lich in Aussicht gestellten fristlosen Kündigung (Urk. 37 E. III/2.2.2 S. 12) und der unbestritten gebliebenen Vorgeschichte mit dem Sohn von D._____ wiegt die Ver- letzung allerdings nicht schwer. Damit ist der Vori nstanz zuzusti mmen, wenn si e feststellte, dass sich aus der SMS keine Verbalinjurie ergibt, welche eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung gerechtfertigt hätte. Die Feststellung der
Vori nstanz, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verbalinjurie bzw. Diffamie- rung keine Verwarnung ausgesprochen worden sei (Urk. 37 E. III/2.4.2 S. 16), blieb ungerügt und trifft auch zu. Zu beachten ist jedoch, dass hinsichtlich des Fernbleibens vom Arbeitsplatz eine Verwarnung ausgesprochen worden war (vgl. Urk. 37 E. III/2.4.4) und nach einer erfolgten Verwarnung ni cht ei n Verstoss glei- cher Art vorausgesetzt wird (vgl. vorstehend E . III/2 .3). Die Treuepflichtverletzung des Klägers aufgrund der unterstellten Gemei nhei ten ist jedoch als geringfügig zu betrachten. Deshalb war die im Zusammenhang mit dem Fernbleiben des Klägers von der Arbeit – und damit einem völlig anderen Sachverhalt – ausgesprochene Verwarnung für eine fristlose Kündigung, ohne Verwarnung i m Zusammenhang mit dem unredlichen Verhalten gegenüber einem Vorgesetzten, ni cht ausrei- chend. Nichts anderes würde gelten, wenn mi t Gemei nhei ten – wie dies von C._____ aufgefasst wurde – die Endabrechnung der Ferientage gemeint gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Vori nstanz die von der Beklagten offerierte Zeugin, C., ni cht ei nvernommen hat (vgl. Urk. 37 E. III/2.4.2 S. 17). Die Beklagte macht hierzu im Berufungsverfahren gel- tend, C. hätte zusätzlich die Wirkung der SMS auf sie persönlich aufzeigen können (Urk. 36 Ziff. 5). Dabei übersieht die Beklagte, dass es nicht oder zumin- dest nicht ausschlaggebend um die Wirkung der SMS auf C._____ geht, sondern um die Auswirkung der SMS auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Wie bereits aufgezeigt, war die SMS aber objektiv nicht geeig- net, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu zerstö- ren oder so tief greifend zu erschüttern, dass der Beklagten nach Treu und Glau- ben eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. 2.4.2 Die Beklagte unterstellt dem Kläger i n i hrer Berufungsschri ft, er habe mit der SMS sodann sagen wollen, dass D._____ die gleichen schlechten charakterli- chen Ei genschaften habe wie sein Sohn, was eine im hohen Masse beleidigende Qualifikation sei. Diese Behauptung brachte die Beklagte erst im Berufungsver- fahren vor, was unzulässig ist (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO), weshalb auf diese Aus-
führungen ni cht ei nzugehen i st. Im vo rinstanzlichen Verfahren führte die Beklagte ni cht aus, D._____ sei dadurch diffamiert worden, dass er mit seinem Sohn ver- glichen worden sei (vgl. insbesondere Prot. I S. 19 und 21). 2.4.3 Gleiches gilt für den Vorwurf, der Kläger habe eine Allianz gegen den Ge- schäftsführer der Beklagten aufzubauen versucht, was auch als Aufwiegelung oder den Versuch einer Verschwörung bezeichnet werden könne. Aufgrund der SMS habe sich die Mitarbeiterin C._____ in einem Dilemma wiedergefunden, ob sie sich gegenüber dem Geschäftsführer loyal oder illoyal verhalten solle (Urk. 36 S. 3 f.). Auch di ese Ausführungen si nd neu und i m Hi nbli ck auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtli ch. Vor Vori nstanz wurde weder ein solches Dilemma noch ein versuchter Komplott geltend gemacht (vgl. i nsbesondere Prot. I S. 19). 2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfehlung des Klä- gers, namentlich der Versand der im Streite liegenden SMS, nicht schwer genug wiegt, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Beklagten wäre es zu- mutbar gewesen, ordentlich zu kündigen und das Arbeitsverhältnis noch gut zwei Monate aufrechtzuerhalten. Daran ändert auch der letzte Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sich mit dem Schlusssatz "Ansonsten rollt der Verkehr, aber grausiges Wetter. Ich wünsche dir schon mal ein schönes WE und liebe Grüsse, B.." nach dem "derben Frontalangriff" auf den Geschäftsführer der Beklag- ten bei C. anbiedern wollen (Urk. 36 Ziff. 4 S. 4), nichts. Damit erweist sich die fristlose Kündigung vom 23. November 2015 als ungerecht- fertigt. Nach dem Gesagten verfängt denn auch die Kritik der Beklagten ni cht, die Vori nstanz habe sich nur kurz mit der SMS auseinandergesetzt, um si ch dann aber zur Hauptsache mit der engen finanziellen Lage der Beklagten und dem be- lasteten Verhältnis von D._____ und dessen Sohn zu befassen, und diese Punkte quasi als Entschuldi gungsgrund für das dreiste Vorgehen des Klägers angeführt (Urk. 36 Ziff. 3). Vielmehr ging die Vori nstanz zu Recht davon aus, dass aufgrund der Gesamtumstände kei n wichtiger Grund vorlag, welcher eine fristlose Kündi- gung gerechtfertigt hätte.
Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Kündi gung/Verrechnung 3.1.1 Die Vori nstanz stellte fest, der Kläger mache Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR geltend und beziffere den diesbezüglichen Scha- den auf Fr. 36'466.65. Eingeklagt worden seien jedoch lediglich Fr. 29'990.–. Folglich könne dem Kläger keine Entschädi gung nach Art. 337c Abs. 3 OR zuge- sprochen werden, auch wenn ihm eine solche zustehen würde, da dies eine Ver- letzung der Dispositionsmaxime darstellen würde. Da die Beklagte sich auch nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht nicht zu den geltend gemachten Ansprü- chen geäussert und sich vielmehr damit begnügt habe, den Standpunkt zu vertre- ten, dass die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und demzufolge keine Ansprüche seitens des Klägers bestünden, habe der eingeklagte Anspruch gemäss Rechts- begehren Ziffer 1 als unbestritten zu gelten (Urk. 36 E. III/3.2). 3.1.2 Auch im Berufungsverfahren setzt sich die Beklagte mit dem vom Kläger geltend gemachten Betrag nicht auseinander. Vielmehr nimmt sie weiterhin ledig- lich eine Berechnung für den Fall einer rechtmässigen fristlosen Kündi gung vor (vgl. Urk. 36 Ziff. 6). Damit rügt sie das von der Vori nstanz festgestellte Quantita- tiv des klägerischen Anspruchs nicht. Dementsprechend bleibt es beim von der Vori nstanz festgehaltenen Betrag von brutto Fr. 29'990.–. 3.2 Bereits vor Vori nstanz brachte die Beklagte drei Forderungen zur Verrech- nung mi t dem klägerischen Anspruch vor, namentlich eine solche aus fehlender Datensicherung, eine weitere aufgrund eines iPhone 5s und schliesslich eine sol- che für Fahrten mit dem Geschäftswagen (Prot. I S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 37 E. III/4 .1 .1 ). Die Vori nstanz führte über mehrere Seiten aus, weshalb die Beklagte mi t i hren Verrechnungsforderungen ni cht durchzudringen vermöge (Urk. 37 E. III/4.3 f.). Auf diese Erwägungen geht die Beklagte in ihrer Berufungsschri ft mi t keinem Wort ein, sondern begnügt sich damit, seine behaupteten Verrechnungs- forderung erneut aufzulisten. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine Beru- fungsschrift (vgl. vorstehend E. II/1) wiederum ni cht. Folglich ist ni cht wei ter auf die Verrechnungsforderungen einzugehen.
Fazi t Die Kündigung vom 23. November 2015 erweist sich als ungerechtfertigt. Der dem Kläger in Gutheissung der Klage zugesprochene Betrag von brutto Fr. 29'990.– ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist die Berufung un- begründet und der Entscheid der Vori nstanz - soweit nicht in Rechtskraft erwach- sen - vollumfänglich zu bestätigen. IV. 1. Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– ni cht übersteigenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Die Vori nstanz sprach dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 50.– zu (vgl. Urk. 37, Dispositivziffer 2). Die Beklagte beantragt im Berufungs- verfahren zwar die Aufhebung des (gesamten) vori nstanzli chen Entschei ds, rügt die dem Kläger zugesprochene Umtriebsentschädigung jedoch nicht explizit und setzt sich insbesondere auch nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor- i nstanz auseinander. Vor diesem Hintergrund ist die zugesprochene Parteient- schädigung zu bestätigen. 3.1 Der Kläger verlangt auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung (Urk. 40 S. 2). 3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO umfasst die Parteientschädigung den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und wenn die Partei nicht berufsmässig vertreten ist in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Der Kläger hat kei ne notwendigen Auslagen geltend gemacht, ebenso hat er keinen berufsmässigen Vertreter man- datiert. In Frage kommt daher nur eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Eine solche ist als Ausgleich für den Verdienstausfall selbst- ständig erwerbender Personen gedacht (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 41; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21 ZPO). Dabei ist jedoch im Auge zu behal-
ten, dass einer nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei in der Regel, für nicht übermässigen Aufwand, keine Entschädigung zugesprochen wird; zu entschädi- gen i st nur ei n hoher Aufwand bei einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert (Urwyler/Grütter, D IK E-Komm-ZPO, Art. 95 N 25). Es ist dabei Sache der anspre- chenden Partei, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädi- gung vorzulegen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21 f.). 3.2 Im Berufungsverfahren machte der Kläger keine über den Antrag auf Rege- lung der Entschädigungsfolgen hinausgehende Ausführungen zur Begründung seines Anspruchs auf Parteientschädigung. Der Kläger hat somit ei nen Ver- dienstausfall weder behauptet noch belegt. Weiter hat er nicht begründet, wes- halb sonst eine Entschädigung gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gerechtfertigt wäre. Es rechtfertigt sich daher für das Berufungsverfahren ni cht, i hm eine Um- triebsentschädigung beziehungsweise Parteientschädigung zuzusprechen. 3.3 Auch die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 36 S. 2). Ihr ist infolge ihres vollständigen Unterliegens jedoch keine solche zuzuspreche n (vgl. Art. 106 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als sie sich gegen Disposi- tiv -Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids richtet. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Arbeitsgerichts Pfäffikon vom 29. Juni 2016 wird, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, bestätigt.
Züri ch, 7. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
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