Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Faoro Urteil vom 24. November 2017 i n Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ AG in Liquidation, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 25. April 2017 (AH160006-L)
Rechtsbegehren zur Hauptklage (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger i.S.v. Art. 322 Abs. 1 und Art. 327a Abs. 1 OR CHF 24'136 zzgl. Zins von 5 % ab dem 18. März 2015 zu bezahlen; 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage in sachlicher Hi nsi cht auf di e ausstehenden Lohnzahlungen zwi schen den Par- teien beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Arbeits- verhältnis vorbehalten bleiben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Rechtsbegehren zur Widerklage (Urk. 8 S. 2): "Es sei der Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 20'736.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 21. November 2015 zu be- zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Wider- beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (1. Abteilung, Einzelgericht) vom 25. April 2017 (Urk. 71 S. 21): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungen]. 6. [Rechtsmittel].
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 f.):
"1. Es sei das Urteil der Vorinstanz AH160006-L/U vom 25. April 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Klage vom 20. Januar 2016 gutzuheissen, d.h. die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 24'136 zzgl. Zins von 5% ab dem 18 März 2015 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache an das Arbeitsgericht Zürich zur Er- gänzung zurückzuweisen mit der Anweisung, die offerierten Be- weise abzunehmen und zu würdigen; 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage in sachlicher Hinsicht auf die ausstehenden Lohnzahlungen zwi schen den Par- teien beschränkt ist und weitere Forderungen aus dem Arbeits- verhältnis vorbehalten bleiben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten für das ersti nstanzli che und das Berufungsverfa hre n."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 79 S. 2):
Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 31. Mai 2017 vollum- fänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Der Kläger (geb. tt. Juni 1978) war der Lebenspartner von C._____ (geb. tt. Mai 1961). Am tt. September 2011 liessen der Kläger und C._____ i hre Partner- schaft beim Zivilstandsamt D._____ im Sinne der Art. 5 ff. PartG eintragen. D urch gemeinsames Begehren vom 11. Dezember 2013 ersuchten die beiden Partner nach etwas über zwei Jahren das zuständige Bezirksgericht Frauenfeld unter Hi nwei s auf ei ne von i hnen unterzei chnete Auflösungskonve nti on um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 7. Ja- nuar 2014 gab C._____ zu Protokoll, er sei im Jahre 2013 an Krebs erkrankt und
werde daher künftig aus seinem Vermögen leben. Dem Kläger habe er "noch" ei- ne "Zahlung aus Güterrecht" von Fr. 229'000.00 überwiesen (Urk. 8 Rz 14, Urk. 16 Rz 13; Urk. 11/16). Durch Urteil des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 7. Januar 2014 wurde die eingetragene Partnerschaft zwischen dem Kläger und C._____ gemäss Art. 29 PartG aufgelöst und die eingereichte Auflösungsverein- barung wurde im Sinne dieser Bestimmung gerichtlich genehmigt (Urk. 8 Rz 14, Urk. 16 Rz 13; Urk. 11/15, 11/16). Die Ziff. 4 und 5 der gerichtlich genehmigten Auflösungsvereinbarung lauten wie folgt: "4. Vermögensrecht In vermögensrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt res- pektive was auf ihren Namen lautet. 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in jeder Hinsicht vollständig auseinandergesetzt." 1.2. Die Beklagte wurde im Jahre 2010 gegründet und bezweckt gemäss dem Eintrag im Handelsregister "den Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Im- mobilien". Die Gesellschaft hatte zunächst ihren Sitz in Zürich, ab 9. August 2012 i m Kanton Zug (... [Ortschaft] und ... [Ortschaft]) und ist seit dem 31. Juli 2015 wiederum in Zürich domiziliert (Urk. 84, 85, 86). Von der Gründung an bis zum 31. Juli 2015 war C._____ neben andern als Verwaltungsrat der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Zwischen dem 9. August 2012 und dem 11. Februar 2013 war auch der Kläger als Verwaltungsrat der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen (Urk. 85). D azu macht der Kläger allerdings geltend, es sei ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen, Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gewesen zu sei n. Auszugehen sei davon , dass "ein paar der Unterschriften, die der Kläger im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der ihm vom C._____ sel. vorgelegten Do- kumente geleistet hatte, für die Eintragung ins Handelsregister verwendet" wor- den seien (Urk. 16 Rz 20). Am 30. Oktober 2015 beschloss die Generalversamm- lung der Beklagten die Liquidation der Gesellschaft (Urk. 86). 1.3. Gemäss seiner Sachdarstellung stellte der Kläger erstmals "im Rahmen der Steuererklärung 2013" – d.h. wohl im Laufe des Jahres 2014 – fest, dass die Beklagte "für ihn und seine Erwerbstätigkeit" mittels Lohnausweisen Löhne aus- gewiesen habe. Die entsprechenden Löhne seien auch bei der ersten Säule aus-
gewiesen worden. Nach verlangter Akteneinsicht in seine früheren Steuererklä- rungen sei er gewahr geworden, dass dies bereits für di e Jahre 2011 und 2012 der Fall gewesen sei. Der Kläger verweist auf die folgenden Lohnausweise: - Lohnausweis der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2011 vom 10. Februar 2012, Nettolohn Fr. 3'187.00 (Urk. 5/2); - Lohnausweis der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2012 vom 14. Januar 2013, Nettolohn Fr. 19'440.00, Repräsentationsspesen Fr. 2'400.00, Spesen für Auto Fr. 4'080.00 (Urk. 5/3); - Lohnausweis der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2013 vom 20. Februar 2014, Nettolohn Fr. 19'440.00, Repräsentationsspesen Fr. 2'400.00, Spesen für Auto Fr. 4'080.00 (Urk. 5/4). 1.4. Am 18. Dezember 2014 schrieb der Kläger durch seine Anwältin an C.. Er verwies dort auf den Lohnausweis der Beklagten vom 20. Januar 2014 sowie auf die Lohnausweise gleichen Datums zweier weiterer Gesellschaf- ten, nämlich der E. AG und der F._____ AG. Die entsprechenden Löhne vo n Fr. 44'048.00 habe der Kläger nicht erhalten. C._____ möge dem Kläger den ausstehenden Betrag bis am 31. Dezember 2014 überweisen (Urk. 1 S. 6 Rz 5; Urk. 8 Rz 25, Urk. 16 Rz 25; Urk. 5/6). Am 18. Dezember 2014 befand sich C._____ indessen im Spital, wo er am tt. Dezember 2014 verstarb (Urk. 8 Rz 47, Urk. 16 Rz 37). Gemäss Erörterung vom 7. Januar 2015 des Klägers gegenüber dem Willensvollstrecker von C., G., setzte sich der Betrag von Fr. 44'048.00 wie folgt zusammen (Urk. 1 Rz 7, Urk. 8 Rz 28; Urk. 5/7): - Fr. 7'296.00 gemäss Lohnausweis der F._____ AG; - Fr. 16'016.00 gemäss Lohnausweis der E._____ AG; - Fr. 20'736.00 gemäss Lohnausweis der Beklagten. In der Folge überwies der Willensvollstrecker von C._____ dem Kläger am 2. Februar 2015 den Betrag von Fr. 44'048.00, wobei er als Zahlungsrund "Lohn- überweisung" vermerken liess (Urk. 1 S. 6, Urk. 8 Rz 49; Urk. 5/8). 1.5. C._____ hat ein beträchtliches Vermögen hinterlassen. So war er unter anderem Alleinaktionär der H._____ Immobilien AG und zu 50% Aktionär der E._____ AG und der Beklagten (vgl. Urk. 8 Rz 9); demgegenüber hatte er die Ak- ti en seiner F._____ AG bereits am 4. Dezember 2013 der "Pensionskasse
I." verkauft (Urk. 8 Rz 9 und Urk. 16 Rz 8; Urk. 90). C. war namentli ch auch Eigentümer der Liegenschaft Nr. ... J.-Weg ... i n K. (Kanton Thurgau), welche 4'259 m 2 umfasst ("Gut J.": Gewächshaus 20 m 2 , Schopf 61 m 2 , Wohnhaus 250 m 2 , Gartenanlage 3'470 m 2 , Wald 458 m 2 ; Urk. 8 Rz 16, Urk. 16 Rz 15; Urk. 11/20). 1.6. C. und der Kläger lebten während der Zeit ihrer Lebensgemeinschaft auf dem Gut J.. Der Kläger macht geltend, dass er dort intensiv gearbeitet habe. Er beschreibt seine Tätigkeit auf dem Gut J. in der Klageschrift wie folgt (Urk. 1 S. 4): "Der Kläger lebte mit Herrn C._____ in einer Eingetragenen Partnerschaft. Wäh- rend der Dauer der Beziehung wohnte das Paar in einer grossen Liegenschaft in K._____ (TG) . Der Kläger übernahm ab seinem Einzug die Unterhaltsarbeiten an dieser Liegenschaft: Von 6, 7.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr abends, sieben Tage in der Woche, war er verantwortlich für die 52 Tiere (Alpaccas, Geissen, Hühner, Schafe, Wachteln, Fische). Für den professionellen Unterhalt absolvierte er auch verschiedene Kurse, so z.B. in Tierhaltung, Tierkrankheiten, Klaue schneiden etc. Nebst der Tierhaltung kümmerte sich der Kläger auch um den Gemüseanbau, den Garten, die Weide und den Wald. Er legte Vorrat für die Tiere für den Winter an, er spaltete Holz etc. Der Kläger reparierte die Geräte, jätete Unkraut, kümmerte sich um die Apfelplantage, kaufte für die Tiere Zusatzfutter ein etc. Während sich der Kläger um alles Beschriebene kümmerte, war C._____ sel. für alles Administrative zuständig, so auch Ausfüllen von Steuererklärungen etc." 1.7. Mit Schreiben vom 17. März 2015 forderte der Kläger von der Beklagten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Lohn und Spesen im Gesamtbetrag von Fr. 35'587.00 (Urk. 1 Rz 9, Urk. 8 Rz 51, Urk. 5/9). 2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das ange- fochtene Urteil verwiesen (Urk. 71 S. 3 ff.). Die gerichtlich geltend gemachte For- derung des Klägers gegenüber der Beklagten setzt sich aus dem für das Jahr 2011 noch nicht überwiesenen Lohn in der Höhe von brutto Fr 3'400.00 und dem- jenigen für das Jahr 2012 in der Höhe von brutto Fr. 20'736.00 zusammen und beträgt insgesamt brutto Fr. 24'136.00 (Urk. 71 S. 3). Mit der Widerklage machte die Beklagte geltend, dass die Zahlung des Betrages von Fr. 44'048.00 an den Kläger irrtümlich erfolgt sei. Darum sei der die Beklagte betreffende Teil dieser
Zahlung von Fr. 20'736.00 gestützt auf Art. 62 OR zurückzuzahlen (Urk. 8 Rz 24 ff. und Rz 36 ff.). 2.2. Das angefochtene Urteil wurde den Parteien am 2. Mai 2017 eröffnet (Urk. 69/1-2). Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 (Urk. 70) erhob der Kläger recht- zeitig Berufung. Die Beklagte beantwortete die Berufung mit Berufungsantwort vom 15. September 2017 (Urk. 79). In der Folge wurde den Parteien mit Verfü- gung vom 30. Oktober 2017 eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsbe- ratung gehe (Urk. 83). 3. Prozessuales 3.1. Mit Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils hat die Vorinstanz die Wi- derklage abgewiesen. Da die Beklagte mit der Berufungsantwort keine An- schlussberufung erhoben hat, ist das angefochtene Urteil insoweit rechtskräftig. D avon i st Vormerk zu nehmen. 3.2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konk- ret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zu- dem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsächli che, son- dern auch ei ne rechtli che Begründung enthalten (ZK ZPO-R EETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). D er Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einre- den und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschri ften noch ei ne neuerli che D arstellung
der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüg- li ch Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was ni cht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmi tteli nstanz ni cht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 3.3. In seiner Berufung schildert der Kläger zu Begi nn über manche Seite den Sachverhalt neu und stellt auch neue Beweisanträge (Urk. 70 S. 4 ff.). Auch an anderen Stellen seiner Berufung macht er immer wieder Ausführungen zum Sachverhalt, ohne darzutun, dass dies novenrechtlich zulässig sei (Art. 317 Abs. 1 ZPO) bzw. schon vor Vorinstanz ausgeführt wurde. Derartige Darlegungen si nd unzulässi g und dami t unbeachtli ch. Entscheidend bleiben daher einzig die im erstinstanzlichen Verfahren vor Aktenschluss vorgetragenen Tatsachenbehaup- tungen und die gleichzeitig diesen Tatsachenbehauptungen zugewiesenen Be- weisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Im vorliegenden Fall ist der Ak- tenschluss mit dem zweiten erstinstanzlichen Parteivortrag eingetreten. Sachver- haltsrügen wären mit konkreten Hinweisen auf die erstinstanzlichen Parteivorträ- ge zu begründen. Das tut der Kläger mit der Berufung aber nicht. Im Sinne des Gesagten finden sich, wie zu zeigen sein wird, unzulässige Tatsachenvorbringen in praktisch allen Argumenten der Berufung. Die gleichen Regeln, die für die Berufung gelten, gelten auch für die Beru- fungsantwort. Auch die Beklagte stellt vor Obergericht neue Beweisanträge, ohne
sich mit ihrer prozessualen Zulässigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 79 Rz 11 und 15). Auch diese Darlegungen sind unbeachtlich. 3.4. Offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO müssen weder be- hauptet noch bewiesen werden. Zu solchen Tatsachen gehören Einträge in öffent- lich zugänglichen Registern, zu denen namentlich auch das Handelsregister ge- hört (BGE 135 III 88 E. 4.1, 130 III 113 E. 3.4, BGer 4A_560/2012 vom 1. März 2013 E. 2.2, 4A_412/2011 vom 4. Mai 2012, E. 2.2). Die Berufungsinstanz hat Ausdrucke der Handelsregistereinträge von in diesem Verfahren eine Rolle spielenden Handelsgesellschaften zu den Akten genommen (Urk. 84-90). 4. Materielles 4.1. Arbeitsvertrag. Der Kläger macht Ansprüche aus Arbeitsvertrag geltend, wobei er davon ausgeht, dass er im Sinne von Art. 320 Abs. 2 OR Arbeit im Dienste des Arbeitgebers "auf Zeit" geleistet habe, weshalb die arbeitsvertragli- chen Vorschriften greifen sollten. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Vorausset- zungen eines Arbeitsvertrages richtig umschrieben. Richtig sind auch die vor- instanzlichen Überlegungen, unter welchen Voraussetzungen gemäss Art. 320 Abs. 2 OR das Vorliegen eines Arbeitsvertrages anzunehmen ist. Auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen ist daher zu verweisen (Urk. 71 V/1-5). Al- lerdings ist klarzustellen, dass dann, wenn die Arbeitstätigkeit eines eingetrage- nen Partners als dessen Beitrag an den Unterhalt der Gemeinschaft gemäss Art. 13 PartG anzusehen ist, diese Leistung nicht gegen Lohn erfolgt und die ar- beitsvertraglichen Bestimmungen nicht zum Zuge kommen. Das PartG hat keine Bestimmung, welche Art. 165 ZGB entspricht, welche Vorschrift die ausseror- dentlichen Beiträge eines Ehegatten betrifft. Die Entschädigungsgrundsätze ge- mäss Art. 165 ZGB sind aber sinngemäss auch für eingetragene Partner heran- zu ziehen (G EISER/MÜLLER, Arbeitsrecht der Schweiz, Bern 2015, Rz 223 ff.), sind doch sowohl die Ehe als auch die eingetragene Partnerschaft familienrechtliche Institute, die nur ganz ausnahmsweise von schuldrechtlichen Verträgen überlagert werden.
Der Kläger stand nie für den Beruf oder das Gewerbe seines Partners im Einsatz, so dass die Entschädi gung i m Si nne von Art. 165 Abs. 1 ZGB, welche derartige Sachverhalte erfasst, nicht greifen kann. In Frage käme sodann die Ent- schädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB, wenn sich ergeben sollte, dass der Klä- ger "bedeutend mehr" als sein Partner aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt seiner Gemeinschaft mit C._____ beigetragen hat. Liegt zwi- schen den Partnern kein durch übereinstimmende Willenserklärungen abge- schlossener Arbeitsvertrag vor, dann dürfen die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht über Art. 320 Abs. 2 OR auf die eheliche bzw. partnerschaftliche Verbindung gleichsam aufgepfropft werden, denn der Gesetzgeber hat die erhebliche Mehrar- beit eines Ehegatten oder Partners familienrechtlich und nicht arbeitsrechtlich ge- löst (vgl. dazu M URER, in Mélanges en l'honneur de Paul-Henri Steinauer, 2013, Zum Verhältnis zwischen Art. 165 Abs. 1 ZGB und 320 Abs. 2 OR, S. 223 ff.). Der Weg über Art. 320 Abs. 2 OR ist dem Kläger aus grundsätzlichen Überlegungen verbaut. 4.1. Ei ngetragene Partnerschaft. Gemäss Art. 13 Abs. 1 PartG, der Art. 163 Abs. 1 ZGB weitgehend entspricht, waren der Kläger und C._____ gegenseitig verpflichtet, "gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen". Wie die Partner ihre Kräfte aufteilten, beschrieb der Kläger bereits in der Klageschrift (vgl. oben 1.6.). Demnach kümmerte er sich um die Betreuung der 52 Tiere, die gemäss vorinstanzlicher Feststellung von C._____ einzig auf Wunsch des Klägers gekauft wurden. Dieser Umstand wurde gemäss dem vorinstanzlichen Urteil seitens des Klägers nicht bestritten (Urk. 71 S. 12 oben). Pauschale Bestreitungen, auf die er sich beruft (vgl. Urk. 70 S. 30 mit Hinweis auf Urk. 39 Ziff. 2), sind ohnehin unbeachtlich. Im Übrigen bringt der Kl ä- ger mit der Berufung sinngemäss vor, er habe i m vori nstanzli che n Verfahren i n diesem Punkte die von der Vorinstanz erwähnte Sachdarstellung der Beklagten entgegen der vori nstanzli che n Beurtei lung bestritten, und zwar mi t sei nen Ausfüh- rungen i n Urk. 39. Dort habe er "zu verstehen" gegeben, dass di e Ausführunge n C._____s in seinem Brief vom 6. Januar 2014, auf den sich die Vorinstanz stützt, auf dessen damaligen Gesundhei tszusta nd zurückzuf ühre n gewesen seien (Urk. 70 S. 7). Dem ist indessen nicht so: Die klare, von der Beklagten in Urk. 32
Rz 41 vorgetragene Behauptung, wonach C._____ "die Tiere einzig und alleine auf Wunsch des Klägers kaufte", liess der Kläger in Urk. 39 unbeantwortet, ob- wohl er dort mit seiner Rz 17 auf die Rz 38-42 der Gegenpartei – und damit auf Urk. 32 Rz 41 – ausdrücklich Bezug nahm. Demgegenüber liegt in der mit der Be- rufung erwähnten Stelle seiner vorinstanzlichen Rechtsschrift (Urk. 39 Rz 15) kei- ne Bestreitung dieser Behauptung, nimmt doch diese Stelle nicht auf die hier inte- ressierende Behauptung der Beklagten Bezug. Damit blieb diese Behauptung, wie das die Vorinstanz ausgeführt hat, unbestritten. Und damit steht auch fest, dass die 52 Tiere, denen der Kläger während seiner Lebensgemeinschaft mit C._____ Pflege angedeihen liess, von C._____ ei nzi g auf Wunsch des Klägers angeschafft wurden. Unbestritten blieb auch, dass während der ganzen Dauer der eingetragenen Partnerschaft einzig C._____ für die gesamten Kosten der ge- meinsamen Lebenshaltung aufkam und dass der Kläger während dieser Zeit von seinem Partner "regelmässig teure Geschenke und statthafte Bargeldbeträge" er- hielt (Urk. 8 Rz 11, Urk. 16 Rz 10). Die Bewirtschaftung des Gutes J._____ war aus der Sicht des Paares daher nicht etwa gewerblicher Art, sondern Ausdruck des gemeinsamen Lebensplanes. Aus den Tatsachenvorbringen des Klägers er- geben sich keine Hinweise, aus denen im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB abgelei- tet werden könnte, er habe an die Gemeinschaft mit C._____ "bedeutend mehr beigetragen", als er dies hätte tun müssen, zumal auch die Leistungen C._____s für die Gemeinschaft gesamthaft sehr bedeutend waren. Schliesslich hat sich das Paar anlässlich der gerichtlichen Auflösung per Saldo aller Ansprüche auseinan- dergesetzt. Damit wurden sämtliche Leistungen C.s für die Lebensgemein- schaft erfasst, seien diese direkter oder auch nur indirekter Art, d.h. Leistungen auch über Gesellschaften, die er beherrschte. Damit ist der Klage der Boden von vornherein entzogen. 4.2. Lohnausweise (Urk. 5/2-5/4); Stellung der Beklagten. Für sei nen Stand- punkt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der von C. beherrsch- ten Beklagten zustande gekommen sei, stützt sich der Kläger einzig auf die Lohn- ausweise, welche von der Beklagten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (Urk. 5/2- 4) zuhanden der Steuerbehörden ausgestellt wurden und die er in der Berufung als "Lohnabrechnungen" bezeichnet. In diesen Lohnausweisen sieht der Kläger
das "Hauptbeweismittel" für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (Urk. 70 S. 15). 4.2.1. Von vornherei n ni cht ei nzusehen i st, weshalb die blosse Ausstellung von Lohnausweisen zur Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR führen soll, wie das der Kläger offensichtlich meint. Diese Bestimmung kommt dann zum Zuge, wenn der Arbeitgeber – hier müsste das die Beklagte sein – "Arbeit in seinem Dienst auf Zeit" entgegengenommen hat. In dieser Hinsicht fehlen aber tatsächliche Behaup- tungen. Mit keinem Wort erörtert der Kläger, weshalb die Beklagte auf dem C._____ gehörenden Landgut im Kanton Thurgau, fern von ihrem Geschäftssitz und i n Abwei chung von i hrem Geschäftszweck, Arbeit vom Kläger entgegenge- nommen haben soll. Durch das blosse Ausstellen von Lohnausweisen ergibt sich das jedenfalls nicht. Das blosse Ausstellen von Lohnausweisen belegt auch kei- nen Vertragsschluss durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserungen, zumal der Kläger selber ausführt, von den Lohnausweisen erst im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2013, d.h. im Jahre 2014, erfahren zu haben. 4.2.2. Der Kläger gibt an, er habe die von der Beklagten ausgestellten Lohnaus- weise i m Zei tpunkt der Auflösung der Partnerschaft mit C._____ ni cht gekannt (Urk. 16 Rz 17 und 46). Die blosse Existenz der Lohnausweise weist aber nicht auf einen Arbeitsvertrag hin. Wäre der Kläger davon ausgegangen, er habe Arbeit auf Grund eines Arbeitsvertrages geleistet und dass ihm dafür Lohn zustehe, dann hätte diese Frage und die Frage von Lohnzahlungen spätestens im Zeit- punkt der Auflösung der Partnerschaft mit C._____ thematisiert werden müssen. Das war aber nicht der Fall, enthält doch die gerichtlich genehmigte Konventi on eine Saldoklausel. Der Kläger hat sich offensichtlich in seiner Beziehung zu C._____ nicht als Arbeitnehmer gesehen. 4.2.3. Als Indiz für das Vorliegen eines von C._____ und dem Kläger anerkannten echten Arbeitsverhältnisses können diese Papiere schon deshalb nicht dienen, wei l nach vom Kläger unbestrittener Sachdarstellung der Beklagten ni cht nur di e Beklagte, sondern drei weitere von C._____ ganz oder teilweise beherrscht ge- wesene Handelsgesellschaften für den Kläger zuhanden des Steueramtes Lohn- ausweise ausstellten, nämlich die H._____ Immobilien AG, die E._____ AG und
die F._____ AG (Urk. 8 Rz 9 und 12; Urk. 16 Rz 8 und 11; Urk. 10/7-13). Weshalb der Kläger in die Arbeitsorganisation von nicht weniger als vi er i n Züri ch und i m Kanton Zug domizilierten Handelsgesellschaften, die überhaupt nicht die Bewirt- schaftung von Landgütern bezweckten, eingegliedert gewesen sein soll, bleibt sei n Gehei mni s. Es bleibt auch sein Geheimnis, weshalb er ausgerechnet die Be- klagte i ns Recht fasst und ni cht di e andern drei Gesellschaften. D i e Annahme liegt jedenfalls nahe, dass C._____ durch das Ausstellen von Lohnausweisen namens der von ihm beherrschten Gesellschaften nach Wegen für steuerliche Entlastungen suchte. Die Beklagte führt dazu denn auch aus, dass es i n Unter- nehmen, die vom Alleineigentümer geführt würden, weit verbreitet sei, dass der Lebenspartner aus Vorsorge- und Steueroptimierungsgründen auf die Lohnliste des Unternehmens gesetzt werde, obwohl dieser weder effektiv angestellt sei noch eine Arbeitsleistung vollbringe. Damit werde erreicht, dass der Lebens- partner vorsorgetechnisch besser gestellt werde, indem für ihn Beiträge an die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, Erwerbsersatz- versicherung und die Arbeitslosenversicherung sowie Beiträge an die berufliche und private Vorsorge geleistet werden könnten. Auch steuerli ch werde der Leben- spartner bessergestellt, indem in der Steuererklärung bei einer Erwerbstätigkeit des Lebenspartners ein pauschaler Abzug (sog. Zweitverdienerabzug) vorge- nommen werden könne und der Lebenspartner Abzüge für Berufsauslagen und die Vorsorgebeiträge vornehmen dürfe (Urk. 8 Rz 13, Urk. 79 Rz 10). Damit be- schreibt die Beklagte unverblümt unredli che Machenschaften zu Lasten der Steu- erbehörden und der Träger der Sozialversicherungen. Der Kläger bestreitet zwar, dass die von der Beklagten geschilderte Praxis rechtmässig sei, meint aber, dass die Lohnausweise dennoch "rechtlich verbindlich" seien (Urk. 16 S. 9). Dem Kl ä- ger ist allerdings im letzteren Punkte ni cht zu folgen. Er vermag nämli ch keine Er- klärung dafür zu geben, weshalb die Beklagte als Handelsgesellschaft mit (dama- ligem) Sitz im Kanton Zug (vgl. Urk. 84-86), die den "Erwerb, Veräusserung und Verwaltung von Immobilien" bezweckt, als seine Arbeitgeberin für Tätigkeiten hät- te fungieren sollen, die er auf dem Gut seines Lebenspartners im Kanton Thurgau verrichtete. Der Kläger liefert sodann weder Anhaltspunkte noch gar eine Erklä- rung dafür, wie die in den Lohnausweisen vermerkten Beträge zu berechnen sind.
Unbekannt bleibt damit, ob der Aussteller der Lohnausweise von einem Monats- gehalt oder einem Stundenansatz ausging. Damit können diese Zahlungen von vornherei n überhaupt ni cht in Bezug zur angeblich geleisteten Arbeit gesetzt wer- den. Unter diesen Umständen geht den Lohnausweisen jeder Beweiswert ab. Sie können nicht einmal als Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages dienen. Dem Kläger hilft es namentlich nichts, dass er weder C._____ noch der Beklagten Steuerhinterziehung vorwerfen will (Urk. 70 S.15). Wie erörtert, entbindet sich der Kläger davon darzulegen, weshalb ausgerechnet die Beklagte und nicht etwa eine andere Handelsgesellschaft C.s bzw. C. selber sein/e Arbeitgeber/i n gewesen sein soll. Zu ei nfach macht er es sich schliesslich, wenn er mit der Beru- fung ausführt, es könne keine Rolle spielen, welchen "Hut" C._____ jeweils auf gehabt habe, jene als Privatperson oder jene als Alleinaktionär einer seiner Ge- sellschaften (Urk. 70 S. 30). Im vorliegenden Verfahren interessiert einzig, ob und weshalb ausgerechnet der Beklagten die Arbeitgeberstellung zukam. Käme es im Sinne des Klägers wirklich nicht darauf an, welchen "Hut" C._____ seinerzeit ge- tragen hat, dann wären derartige Ansprüche ohnehi n von der Saldoklausel der Vereinbarung betreffend die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erfasst. 4.3. Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. In diesem Abschnitt sei- ner Berufung versucht der Kläger darzulegen, dass er auf dem Gut J._____ ge- stützt auf einen Arbeitsvertrag tätig geworden sei, weil er sich in eine "fremde Ar- beitsorganisation" eingegliedert habe. Auch in diesem Zusammenhang lässt er es aber offen, welche Arbeitsorganisation er meint, jene C.s oder jene einer seiner Gesellschaften, die Lohnausweise ausgestellt haben. 4.3.1. Der Kläger diskutiert i n der Berufung im Einzelnen eine Reihe von Do- kumenten, die vor Vorinstanz von den Parteien mit ihren Rechtsschriften zu den Akten gegeben wurden (Urk. 70 S. 16 f. mit Hinweisen auf die Urk. 11/38, 11/39, 11/40 und 11/41 der Beklagten und die Urk. 18/3, 18/6 und 18/7 des Klägers). Aus diesen Papieren leitet er namentlich ab, wieviel angestelltes Personal für C. auf dem Gut J._____ gearbeitet haben soll. Der Vorinstanz wirft er in diesem Zusammenhang vor, "diese aktenkundigen und unbestrittenen Tatsachen ausser Acht gelassen" zu haben (Urk. 70 S. 17). Es kann indessen nicht darum
gehen, was gegebenenfalls aus der Fülle von Einlegerakten abzuleiten ist. Ent- scheidend ist einzig, ob unbestrittene Tatsachenbehauptungen vorliegen, welche die Vorinstanz übergangen haben soll. Auf solche weist die Berufung aber ni cht hi n. Die Vorinstanz erwähnt mit dem angefochtenen Urteil im Übrigen durchaus die vier bei den Akten liegenden Anstellungsverträge (Urk. 38/41) für Personal, das von C._____ für die Bewirtschaftung des Gutes J._____ eingesetzt wurde (Urk. 71 S. 18 f.). Aus diesen Verträgen scheint der Kläger ableiten zu wollen, dass er Arbeit geleistet habe, die vor und nach sei ner Zeit von angestelltem Per- sonal habe erbracht werden müssen. Das ist indessen nicht zielführend. Dass die Arbeitsleistungen in Zeiten, in denen keine familienrechtlichen Verbindungen be- standen, anders zu erbringen waren als durch ein Familienmitglied, liegt auf der Hand. So muss auch ein Landwirt, dessen Familie zerbricht, bezahltes Personal suchen, das frühere Arbeiten von Familienangehörigen erbringt. Die Vorinstanz wirft dem Kläger in diesem Zusammenhang vor, er habe nicht substantiiert darge- legt, welcher Art seine Leistungen waren, die über seine "normale Unterhaltsleis- tung" , d.h. über seine Pfli chten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PartG bzw. Art. 165 Abs. 2 ZGB als eingetragener Partner hinausgingen (Urk. 71 S. 19 E. 6.2). Die Berufung erwähnt diesen Vorwurf der Vorinstanz (Urk. 70 S. 16), widerlegt ihn aber nicht. Um das zu tun, hätte der Kläger auf vor Aktenschluss aufgestellte kon- krete Tatsachenbehauptungen hinweisen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB bedeutend höhere Leistungen für die Gemeinschaft erbracht hat, als er verpflichtet gewesen wäre. Solche Hinweise fehlen aber, was die Vorinstanz zu Recht bemängelt. Der Umstand allein, dass auf dem Landgut J._____ Personal – sei es vor, sei es während oder sei es nach der Zeit des Klägers – eingesetzt wurde, sagt mi thi n von vornherei n ni chts dar- über aus, dass der Arbeitseinsatz des Klägers ein Ausmass angenommen hätte, das mit der vom Kläger selber beschriebenen Arbeitsteilung des Paares und sei- ner fami li enrechtli chen Si tuati on nicht vereinbar gewesen wäre, und daher über die fami li enrechtli chen Pfli chten des Klägers als eingetragener Partner hinausge- gangen wäre. Es versteht sich auch von selbst, dass die Arbeitskraft des Klägers, der sich während der mit C._____ geführten Lebensgemeinschaft vor allem um die Pflege der von ihm selber gewünschten – und von C._____ gekauften – Tiere
kümmerte, durch angestelltes Personal ersetzt werden musste, als es wegen der Bezi ehungskri se zur Trennung des Paares kam. 4.3.2. Der Kläger rügt, dass er für das Vorliegen eines Subordinationsverhältnis- ses in seiner Widerklageduplik ein Editionsbegehren gestellt habe, dem die Vor- instanz nicht entsprochen habe (Urk. 70 S. 19 f. mit Hinweis auf Urk. 39 Rz 18). Auch di ese Rüge ist vornherein nicht zielführend: Einerseits war bezüglich der Hauptklage der Aktenschluss mit dem zweiten ersti nstanzli chen Vortrag des Klä- gers (Urk. 16) längst eingetreten, so dass der erst später gestellte Editionsantrag schon aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen war. Und anderseits sind die Beweisanträge konkreten Tatsachenbehauptungen zuzuordnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Wenn der Kläger zu seiner Behauptung, dass seine Aufgaben weit über Haushaltsaufgaben hinausgegangen seien, in Urk. 39 Rz 18 die Edition "sämtlicher Personal- und Materialkosten" – was das immer auch heissen mag – von auf dem Landgut J._____ "seit Januar 2014 bi s heute" arbeitenden Drittper- sonen verlangte, dann ist das nicht rechtserheblich, weil es einzig auf den Einsatz des Klägers und nicht auf jenen Dritter zu ganz anderen Zeiten ankommt. Im Ge- gensatz zum Kläger arbeiteten diese Dritten gegen Geld; demgegenüber arbeitete der Kläger für die Gemeinschaft mit C._____. Das ist eine Ausgangslage, die sich nicht vergleichen lässt. Der Beweisantrag ist sodann ohnehi n untaugli ch, weil "Kosten" nicht ediert werden können. Und ohnehin unzulässig ist es, wenn der Kläger diesen Editionsantrag mit seiner Berufung gar auf die Zeitspanne zwischen 2011 und 2014 erweitert (Urk. 70 S. 20). 4.3.3. Unter dem Titel "Arbeitsleistung" geht der Kläger ein zweites Mal auf den von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 19) gemachten Vorwurf ein, er habe nicht dargelegt, welche Tätigkeiten er erbracht habe, die von seinen Pflichten als eingetragener Partner nicht gedeckt waren (Urk. 70 S. 20-23; vgl. demgegenüber auch Urk. 70 S. 16 ff.). Auch in diesem Zusammenhang argumen- tiert der Kläger frei anhand der vorinstanzlichen Einlegerakten, ohne sich darum zu kümmern, welche Parteibehauptungen vor Vorinstanz aufgestellt und in der Folge von der Vorinstanz übergangen worden sein sollen. In diesem Sinne er- wähnt der Kläger die Urk 11/38, 11/39, "18/4 ff." [sic!], 18/7. Das hilft im Beru-
fungsverfahren nicht weiter. Die einzigen konkreten Behauptungen, die erwähnt werden, sind solche der Gegenpartei in Urk. 23 [recte 32] Rz 41 und Urk. 44 Rz 24. Richtig ist, dass die Beklagte dort anerkannte, dass der Kläger "keiner Er- werbstätigkeit ausser Haus nachging und sich um die Tiere auf dem Landgut kümmerte" (Urk. 44 Rz 24), wobei sie ergänzte, dass diese Tätigkeit als "normale Unterhaltsleistung" [scil.: im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft] zu qualifi- zieren sei, die zu keinen Lohnzahlungen führe. Sehr wohl denkbar ist es, dass der Kläger in den Zeiten seiner Lebensgemeinschaft mit C._____ durch seine Tätig- keit in Haus, Hof und Garten mehr oder weniger ausgelastet war. Der Kläger macht indessen mit keinem Wort geltend, dass sein Lebenspartner seinen Anteil "für den gebührenden Unterhalt" der Gemeinschaft im Sinne von Art. 13 Abs. 2 PartG nicht erbracht und ihn so gleichsam ausgenutzt hätte. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre nicht einzusehen, weshalb dies die Sache der Beklagten und ni cht jene seines Lebenspartners sein soll. Und mit diesem hat sich der Klä- ger endgültig auseinandergesetzt. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Und selbst wenn dies der Fall wäre, wäre jedenfalls nicht von der Arbeitgeberstellung der Beklagten auszugehen. Damit ist die Klage mit der Vorinstanz abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist in Abweisung der Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO zu bestätigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfolgen blieb unangefochten und ist daher bei diesem Prozessausgang ohne weiteres zu be- stätigen. In Verfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bei Streitwerten unter Fr. 30'000.00 gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten erhoben. Ein Arbeitsver- hältni s liegt gerade nicht vor, weshalb der Kläger entsprechend dem Prozessaus- gang kostenpflichtig ist. Für das Berufungsverfahren sind entsprechende Kosten festzusetzen. Der in diesem Punkte abweichende Entscheid der Vori nstanz, lässt si ch ni cht mehr korri gi eren. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Kläger
entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte verlangt die Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer nicht (Urk. 79 S. 2). Es wird beschlossen: Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist. Und sodann wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (1. Abteilung, Einzelgericht) vom 25. April 2017 wird hinsichtlich der Dispositiv- Ziff. 1, 3 und 4 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'136.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 24. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. C. Faoro
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