Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. S. Notz Beschluss vom 22. Dezember 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Mai 2017 (AN160037-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 erhob die Beklagte rechtzeitig Berufung ge- gen des Urteil der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 (Urk. 32 und 33). Der Kläger be- antwortete die Berufung am 13. September 2017; glei chzeitig erhob er An- schlussberufung (Urk. 41). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 25. Okto- ber 2017 und wurde am 31. Oktober 2017 der Gegenpartei zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 44 und 45). 2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, beim Obergericht eingegangen am 20. Dezember 2017, zog die Beklagte die Berufung zu rück (Urk. 46). Ein Klage- rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Folglich fällt die vom Kläger erhobene Anschlussberufung ohne Weiteres dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO), da sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Urteilsberatung be- findet. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. 4. Wird die Hauptberufung zurückgezogen, gehen die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Berufungsverfahrens in der Regel zu Lasten des Berufungsklä- gers, denn er ist im Fall von Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO verantwortlicher Verursa- cher des Dahinfallens der Anschlussberufung (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm, Art. 313 N 47 und N 59 m.H.). Es besteht im vorliegenden Ver- fahren kei n Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind daher der Beklagten aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, den Kläger für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Streitwert für das Beru- fungsverfahren beträgt Fr. 3'125.–, da der Anschlussberufung keine selbständige Bedeutung zukommt und sie aufgrund des Rückzugs als ni cht mehr vorhanden zu betrachten ist (Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 106 N 14; ZR 57 Nr. 66). Die Entscheidgebühr ist i n Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.–, die Parteientschädigung i n Anwendung
von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 600.– (zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'125.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc