Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 27. September 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017 (AN160001-G)
Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017: 1. Im C HF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) übersteigenden Umfang wird das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abge- schrieben. 2. Im Umfang von CHF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 3'200.– verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– (8% MWSt in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde, Frist 30 Ta- ge, bei Anfechtung nur der Kosten- und Entschädigungsfolgen; Revision bei Anfechtung des Rückzugs] Berufungsanträge: "Ich beantrage die Sache im verkürzten Verfahren mi t nur ei nem Ri ch- ter neu und für mich als Arbeitnehmer kostenlos zu behandeln." Erwägungen: 1. a) Am 18. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Mei- len eine arbeitsrechtliche Klage ein, primär auf Nichtigerklärung der von der Be- klagten ausgesprochenen Kündigung und Bezahlung der Löhne von je Fr. 7'800.-- brutto ei nstwei len für Juli bis September 2014 (Urk. 2). Mi t Verfügung und Urtei l vom 12. Februar 2015 trat das Arbeitsgericht Meilen, Einzelgericht, auf eine Kl a- geänderung (der Kläger hatte weiteren Lohn von Fr. 32'200.-- brutto und ei n Ar- beitszeugnis verlangt) ni cht ei n und wi es im Übrigen die Klage ab (Urk. 18). Diese Entscheide wurden auf Berufung des Klägers von der Kammer mit Beschluss vom 25. November 2015 aufgehoben und das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgeri cht (Vori nstanz), überwiesen (Urk. 35). Mit Beschluss vom
der Kläger habe die Sicherheit für die Parteientschädigung auch innert Nachfrist nicht geleistet. Dies habe zur Folge, dass auf die Klage – im aufrechterhaltenen Umfang – nicht einzutreten sei (Urk. 81 S. 4). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungs- anforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid i n den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. c) Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, der Prozess sei fälschlicherweise im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht ver- handelt worden. Er habe am 14. Januar 2017 den Lohn für Juli 2017 in Höhe von Fr. 8'450.-- und die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses gemäss seinem Entwurf gefordert. In der danach ergangenen Verfügung vom 17. Januar 2017 werde fälschlicherweise vom Arbeitsgericht als Kollegialgericht gesprochen; rich- tig wäre gewesen, vom Arbeitsgericht als Einzelgericht im verkürzten [gemeint: vereinfachten] Verfahren zu sprechen (Urk. 80 S. 2). d) Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Kollegialgericht oder als Ein- zelgericht hängt vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- ent- scheidet grundsätzlich das Einzelgericht (§ 25 GOG), bei höherem Streitwert in jedem Fall das Kollegialgericht (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Die gleiche Streitwert- grenze gilt auch für die Verfahrensart (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren; vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich werden für arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich keine Gerichtskos- ten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).
Der für all diese Kriterien entscheidende Streitwert wird sodann durch das Rechtsbegehren bestimmt; massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht. Wie einleitend dargelegt (oben Erwägung 1.a), verlangte der Kläger mit seiner Klage primär die Nichtigerklärung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und die Bezahlung der Löhne einstweilen für Juli bis September 2014 (Urk. 2). In seiner Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsge- ri chts Meilen, Einzelgericht, vom 12. Februar 2015 hatte der Kläger selber noch geltend gemacht, das Einzelgericht sei nicht zuständig, weil der Streitwert aus Lohnforderungen und Arbeitszeugnis mehr als Fr. 30'000.-- betrage (Urk. 18 S. 2 in LA150031-O). Die Kammer ging in ihrem Beschluss vom 25. November 2015 ebenso von einem Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-- aus (Urk. 35 S. 8) und überwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht (Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 2). An diese Rechtsauffassung war die Vori nstanz und i st nun- mehr die Kammer gebunden. Aufgrund des so verbindlich festgestellten Streit- werts von mehr als Fr. 30'000.-- war der Prozess vom Kollegialgericht im ordentli- chen (und kostenpfli chti gen) Verfahren zu führen. Der Kläger hat sodann am 11. April 2016 (im Rahmen seiner Streitwertbezif- ferung) eine "erneute Klageänderung" eingereicht und nunmehr nur noch di e Zah- lung des Monatslohns Juli 2014 in Höhe von Fr. 8'450.-- und di e Ausstellung ei- nes Arbeitszeugnisses nach seinem Entwurf (dessen Streitwert er ebenfalls auf Fr. 8'450.-- bezifferte) verlangt (Urk. 38). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 22. September 2016 dargelegt hat, ändert diese Reduktion der Rechtsbegehren ni chts mehr an der Zuständigkeit des Kollegialgerichts sowie an der Verfahrens- art, und damit auch nichts mehr an der Kostenpflicht des Verfahrens (Urk. 55 S. 5, mit Hinweis auf Art. 227 Abs. 3 ZPO). Somit hat die Vorinstanz den Prozess zu Recht im ordentlichen, kosten- pflichtigen Verfahren geführt und den angefochtenen Beschluss zu Recht als Kol- legialgericht gefällt. Weitere Beanstandungen enthält die Berufung nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf