Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 19. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ Switz erland AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Juli 2017 (AN160070-L)
Rechtsbegehren des Klägers 1: (Urk.1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 75'000.00 brut- to zu bezahlen, zuzügli ch Zi ns zu 5 % ⋅ auf CHF 15'000.00 ab 01. Juli 2016, ⋅ auf CHF 15'000.00 ab 01. August 2016, ⋅ auf CHF 15'000.00 ab 01. September 2016, ⋅ auf CHF 15'000.00 ab 01. Oktober 2016 und ⋅ auf CHF 15'000.00 ab 01. November 2016; 2. Zusätzlich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den ver- einbarten Monatslohn für die Monate November 2016 bis März 2017 von insgesamt CHF 75'000.00 brutto (5 x CHF 15'000.00) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. November 2016; 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen, zuzügli ch 8 % Mehr- wertsteuer, zulasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Klägerin 2: (Urk. 15 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 CHF 38'544.75 nebst Zi ns zu 5 % ab dem 21.10.2016 zu bezahlen; 2. Der Klägerin 2 sei das Nachklagerecht ausdrückli ch vorzubehal- ten; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Juli 2017: (Urk. 34 S. 8 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 CHF 65'340.– netto zuzüglich Zins zu 5 % − auf CHF 14'066.25 netto ab 1. Juli 2016 − auf CHF 14'066.25 netto ab 1. August 2016 − auf CHF 14'066.25 netto ab 1. September 2016 − auf CHF 14'066.25 netto ab 1. Oktober 2016, und − auf CHF 9'075.– netto ab 1. November 2016 zu bezahlen.
Berufungsanträge: der Berufungsbeklagten (Urk. 33 S. 2): "Das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. AN160070- L) sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung und Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbe- klagten."
Erwägungen: 1.1 Am 30. Dezember 2016 reichte der Kläger 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Kläger 1) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 22. Dezember 2016 Klage ge- gen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ein, mit welcher er aus- stehenden Lohn in der Höhe von insgesamt Fr. 150'000.– für die Monate Juli 2016 bis März 2017 verlangte (Urk. 1-5). Nach Eingang des Kostenvorschusses seitens des Klägers 1 und der Vollmacht des beklagtischen Rechtsvertreters setz- te die Vorinstanz der Beklagten am 7. Februar 2017 eine 60-tägige, nicht erst- reckbare Frist zum Erstatten der schriftlichen Klageantwort an (Urk. 13). Am 1. März 2017 ersuchte die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 22. Dezember 2016 um Prozesseintritt mit eingangs aufgeführtem Rechtsbegehren (Urk. 15-18). Mit Verfügung vom 13. März 2017 wurde der Ein- tritt der Klägerin 2 vorgemerkt. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert, in- nert der ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2017 angesetzten Frist zum Erstatten der Klageantwort auch die Klage der Klägerin 2 zu beantworten (Urk. 19). Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten die Nieder- legung des Mandats mit (Urk. 21). Am 4. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Be- klagten eine letzte Frist von 20 Tagen an, um die schriftliche Klageantwort zu er- statten (Urk. 23). Auf Gesuch der Beklagten hin gewährte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2017 eine allerletzte, nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 6. Juni 2017, um die Klage zu beantworten (Urk. 25-26). Am 6. Juni 2017 überbrachte die Beklagte ein Gesuch um Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 29). Am 4. Juli 2017 erging eingangs aufgeführtes Urteil der Vorinstanz (Urk. 30). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. September 2017) innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 33 S. 2).
2.1 Die Beklagte rügt die unrichtige Rechtsanwendung, welche sie darin erblickt, dass die Vorinstanz zu Unrecht ein Säumnisurteil erlassen habe. Ihr sei- en die Säumnisfolgen nicht korrekt angedroht worden. Gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO weise das Gericht die Partei auf die Säumnisfolgen hin, wobei ein blosser Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht genüge; Säumnisfolgen seien konkret anzudrohen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2017 keinen konkreten Hinweis zu den Säumnisfolgen angebracht, sondern diesbezüglich le- diglich auf die Verfügung vom 4. Mai 2017 verwiesen. Dieser Verweis genüge den Anforderungen von Art. 147 Abs. 3 ZPO nicht. Die Vorinstanz hätte die Säumnis- folgen in der Verfügung vom 23. Mai 2017 nochmals konkret androhen müssen, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte zwischenzeitlich nicht mehr anwalt- lich vertreten gewesen sei. Darüber hinaus hätte die Vorinstanz nach der Eingabe der Beklagten vom 5. Juni 2017, in welcher diese die Forderung bestritten habe, das Verfahren nicht als spruchreif erachten dürfen und die Parteien zur Hauptver- handlung vorladen müssen (Urk. 33 S. 2 f.). 2.2.1 Der Beklagten i st ni cht zu folgen: Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 fest, dass die Verfahrenspartei gemäss Art. 133 lit. f ZPO und Art. 147 Abs. 2 ZPO auf die Säumnisfolgen hinzuweisen sei; nehme die Partei eine Prozesshandlung dennoch nicht oder nicht rechtzeitig vor, werde sie säumig. Zentral sei dabei, dass ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hingewiesen werde, ansonsten die Präklusivwirkung ni cht ei ntreten könne. Demgegenüber ver- lange auch die Schweizerische ZPO nicht, dass eine Partei mehrmals belehrt werde (BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014, E. 2.3). Dieser Rechtspre- chung folgte das Kantonsgericht St. Gallen mit seinem Entscheid vom 26. Mai 2016, indem es ausführte, dass eine Wiederholung der Säumnisfolgen in der Ver- fügung betreffend Fristerstreckung nicht erforderlich sei, da die Verfügung, mit welcher die Frist erstmals angesetzt worden sei, nur in Bezug auf den Endzeit- punkt der Frist abgeändert worden, in den übrigen Punkten aber unverändert be- stehen geblieben sei. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müsse auf Sei- ten des Gerichts nicht damit gerechnet werden, die Partei werde irrtümlich an- nehmen, der Hinweis auf die Säumnisfolgen sei mit der Fristerstreckung hinfällig
geworden. Folglich könne sich der Beklagte nicht auf Art. 147 Abs. 3 ZPO berufen (KGer SG, HG.2013.9 vom 26. Mai 2016, E. 3c). 2.2.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2017, mit welcher der Beklagten erst- mals die Frist zum Erstatten der Klageantwort angesetzt worden war, hat die Vor- i nstanz di ese hinsichtlich der Anforderungen an eine Klageantwort ausführlich aufgeklärt (Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung 4. Mai 2017 setzte die Vorinstanz der Be- klagten die Nachfrist zum Erstatten der Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO an. Darin klärte sie die Beklagte erneut über ihre Substantiierungspflicht und die Pflicht zum Bezeichnen von Beweismitteln auf. In Bezug auf die Säumnisfolgen hielt sie Folgendes fest (Urk. 23 S. 2): "Im Säumnisfall trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandl ung vor." Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. Mai 2017, mit welcher letztmalig ei- ne Nachfrist angesetzt wurde, lautet wie folgt (Urk. 26 S. 3): "1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird grundsätzlich abgewiesen. Es wird der Beklagten eine allerletzte, nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 6. Juni 2017 zur Erstattung der Klageantwort gewährt. Im Übrigen, insbesondere was die Säumnisfolgen betrifft, wird auf die Verfügung vom 4. Mai 2017 hingewiesen. 2. (Schriftliche Mitteilung)." Damit aber hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2017 ni cht damit begnügt, einen blossen Hinweis auf den entsprechenden Gesetzesartikel anzu bringen, sondern hat die Beklagte über die ihr drohenden Säumnisfolgen ge- nau aufgeklärt. Sodann hat sie die Beklagte nicht nur mit Verfügung vom 4. Mai 2017 auf die Säumnisfolgen hingewiesen, sondern erneut mit Verfügung vom 23. Mai 2017. Da eine Partei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Anspruch darauf hat, dass sie mehrmals über die Säumnisfolgen aufgeklärt wird, kann vorliegend im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 ZPO erblickt werden; vielmehr hat die Vorinstanz die Beklagte i n i hrer Verfügung vom 23. Mai 2017 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Säumni sfol-
gen nach wie vor drohen. Damit aber hat sie Art. 147 Abs. 3 ZPO zur Genüge Folge geleistet und die Präklusi vwi rkung konnte ei ntreten. 2.3.1 Ebenso geht der Einwand der fehlenden Spruchreife des erstinstanz- li chen Verfahrens fehl: Ei n Verfahren i st ni cht spruchreif, wenn die Vorbringen des Klägers unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so dass Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht. Als nicht spruchreif zu betrachten ist der Fall auch dann, wenn das Gericht an der Richtig- keit einer von der klagenden Partei vorgebrachten (unbestritten gebliebenen) Tat- sache erhebliche Zweifel hat, so dass gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erhoben werden kann. Die Zweifel können insbesondere darauf gründen, dass die klägerische Darstellung den eingereichten Unterlagen wider- spricht. Über die Erheblichkeit der Zweifel entscheidet das Gericht nach pflicht- gemässem Ermessen, wobei es einer gewissen Intensität der Zweifel bedarf; der Entscheid setzt besondere sachliche Umstände voraus, soll also nicht einfach die Säumnis der beklagten Partei korrigieren. Ohne erhebliche Zweifel darf keine feh- lende Spruchreife angenommen und keine Hauptverhandlung durchgeführt wer- den; vielmehr würde dies die Verhandlungsmaxime bzw. Art. 223 Abs. 2 ZPO verletzten (BSK ZPO-Willisegger, 2. A., Art. 223 N 20; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 223 N 6). 2.3.2 Das blosse Bestreiten einer Forderung ohne weitere Begründung und Nennung von Beweismitteln, wie dies die Beklagte mit Schreiben vom 5. Juni 2017 der Vorinstanz vorgetragen hatte, vermag entgegen der Ansicht der Beklag- ten keine erhebli chen Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers zu erwecken und damit keine fehlende Spruchreife zu bewirken. Inwi efern die Vorinstanz aus anderen Gründen nicht von der Spruchreife hätte ausgehen dürfen, bringt die Be- klagte i n i hrer Berufung ni cht vor; i nsbesondere macht sie keine der hiervor er- wähnten Gründe, welche zur fehlenden Spruchrei fe führen könnten, geltend und zei gt ni cht auf, i nwi efern die Voraussetzungen zur Entschei dfällung nicht vorgele- gen hätten. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.4 Demgemäss erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet
werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das erstin- stanzliche Urteil ist zu bestätigen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung; der diesbezügliche Entscheid ist ebenso zu bestätigen. 4.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'150.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Juli 2017 wird vollumfängli c h bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger je unter Beilage des Doppels der Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: jo