Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. i ur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss vom 20. Dezember 2017
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 15. August 2017 (AN150011-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 68'105.00 brut- to nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2015 plus Zahlungsbe- fehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen, und der Rechtsvor- schlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2015) sei in diesem Umfang zu beseitigen und dem Kläger Rechtsöffnung zu ertei len. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 60'859.00 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2015 plus Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2015) sei in diesem Umfang zu beseitigen und dem Klä- ger Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 15. August 2017: (Urk. 44 S. 31 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 51'351.– brutto, abzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsbeiträge, nebst Zi ns zu 5% seit 1. Februar 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abge- wiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2015) wird im Umfang von Fr. 51'351.– brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 sowie für die Betreibungskosten beseitigt. Die Beklagte kann im Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Sozialver- sicherungsbeiträge die Tilgung geltend machen, sofern sie deren gehörige Bezahlung an den Sozialversicherungsträger mittels Urkunden beweist. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 6'000.– zuzügli ch Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zu dem hat die Beklagte dem Kläger die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 5'250.– sowie
die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 375.– zu erset- zen 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 43 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Arbeitsgericht) vom 15.08.2017 (AN150011-C) aufzuheben und es sei die Klage im Umfang von brutto CHF 4'708.60 gutzuheissen und im Mehrbe- trag abzuweisen; 2. Im Umfang von brutto CHF 4'708.60 sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf- Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 29.01.2015) nebst Zins zu 5% seit 01.02.2015 zu beseitigen; 3. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachver- halts an die erste Instanz zurückzuweisen. 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 50 S. 2):
"1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 18. September 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Beklagte ist eine in ... [Ort] domizilierte Aktiengesellschaft und be- zweckt gemäss der Eintragung im Handelsregister "Transporte sowie Logistikleis- tungen aller Art" (Urk. 4/3). Mit Vertrag vom 27. Juni 2007 trat der Kläger als "Chauffeur Kat. C/E" per 1. Juli 2007 in die Dienste der Beklagten ei n (Urk. 4/4). Die Tätigkeit des Klägers umfasste vorwiegend den Transport von Luftfracht mit einem Sattelschlepper zwischen den Flughäfen Zürich, Bern, Basel, Genf, Paris,
Frankfurt, Amsterdam und Brüssel. Ferner erledigte er Sondereinsätze für den Transport von Flugzeugtriebwerken (Urk. 2 S. 4, Urk. 15 Rz 7). 1.2. Die Einsätze des Klägers wurden von einem Fahrtenschreiber aufgezeich- net. Diese Aufzeichnungen wurden von der Beklagten wöchentlich mit einem da- für vorgesehenen Gerät abgelesen (Urk. 2 S. 82, Urk. 15 Rz 12). Beim Fahrten- schreiber konnten unter anderem die folgenden Einstellungen aktiviert werden, für die auf den Fahrtenrapporten die entsprechenden Piktogramme erschienen (vgl. Urk. 15 Rz 13, Urk. 23 Rz 11 f., Urk. 30 Rz 14). Lenken; Arbeit; Ruhe/Pause. 1.3. Am 20. Februar 2014 erkrankte der Kläger und blieb bis zum 29. August 2014 krankheitshalber der Arbeit fern (Urk. 2 S. 5, Urk. 15 Rz 11). Am 28. August 2014 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2014 (Urk. 4/14). Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Jahreseinkommen des Klägers von zuletzt Fr. 60'600.00 aus. Vor Obergericht ist nicht mehr strittig, dass von ei- ner Wochenarbeitszeit von 45 Stunden auszugehen ist, was einem Stundenlohn von Fr. 25.90 entspricht (Urk. 44 S. 26 f., Urk. 43 Rz 38). 1.4. Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 29. Januar 2015 liess der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 77'651.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2014 betreiben. Die Be- klagte erhob Rechtsvorschlag (Urk. 4/17). 2. Prozessverlauf 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf das ange- fochtene Urteil verwiesen (Urk. 44 S. 2 f.). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil vom 15. August 2017 wurde der Beklagten am 18. August 2017 zugestellt (Urk. 41). In der Folge erhob sie mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Berufung (Urk. 43). Nachdem die Beklagte die Gerichtskos- ten im Sinne der Verfügung vom 29. September 2017 mit einem Vorschuss von Fr. 5'300.00 sichergestellt hatte (Urk. 47, Urk. 48), beantwortete der Kläger die
Berufung am 23. November 2017 (Urk. 50). Mit Verfügung vom 24. November 2017 wurde den Parteien eröffnet, dass die Sache in die Phase der Urteilsbera- tung gehe und frühestens am 8. Dezember 2017 entschieden werde (Urk. 51). 3. Prozessuales 3.1. Teilrechtskraft. Während der Kläger vor Vorinstanz die Klage auf Fr. 68'105.00 beziffert hatte, wurde die Klage von der Vorinstanz lediglich im Be- trage von Fr. 51'351.00 gutgeheissen und im Mehrbetrag, d.h. bezüglich eines Betrages von Fr. 16'754.00, abgewiesen. Die Klageabweisung hat der Kläger un- angefochten gelassen, weshalb insoweit das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen. Umgekehrt stellt die Beklagte den ausdrücklichen Antrag, dass die Klage im Umfange von Fr. 4'708.60 brutto gutzu- heissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf in diesem Betrag nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2015 zu beseitigen sei. Damit lässt die Beklagte die Klagegutheissung in diesem Umfange unangefochten, weshalb das angefochtene Urteil auch insoweit in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was ebenfalls vorzumerken ist. Damit beläuft sich der Streitwert des Berufungsverfahrens noch auf Fr. 46'642.40. 3.2. Berufungsverfahren. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Ver- fahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- R EETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). D er Berufungsklä- ger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- strei tungen und Ei nreden und wo er die massgeblichen Beweisanträge gestellt hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften
der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge- führt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Ver- weisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neu- erliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine um- fassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kogni- tion bezügli ch Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründ ung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was ni cht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumin- dest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch an die Begründung der Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2. mit Hinweis auf den zur Beschwerdeantwort ergangenen BGE 141 III 115 E. 2). Berufungsbegründ ung und Berufungsantwort werden nach diesen Grund- sätzen zu prüfen sein. Von vornherein unzulässig und damit unbeachtlich ist der Hinweis der Beklagten in der Berufung, dass sie generell auf die vorinstanzlichen Rechtsschri ften verwei se und i hre Ausführungen vor der Vori nstanz "zum i nte- grierten Bestandteil der vorliegenden Berufungsbegründung erklärt" (Urk. 43 Rz 5). 3.3. Aktenschluss. Die folgenden Parteivorträge des vorinstanzlichen Verfah- rens sind bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der
gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang: - Klageschrift des Klägers vom 17. August 2015 (Urk. 2), umfassend 86 Seiten (inkl. Beweismittelliste), davon 62 Seiten in die Klageschrift hinein- kopierte handschriftliche Notizen (Urk. 2 S. 8-69); - Klageantwortschrift der Beklagten vom 30. November 2015 (Urk. 15), um- fassend 52 Seiten, davon 36 Seiten in die Klageantwort hineinkopierte Urk. 16/4 ="gesetzliche Auswertung" zwischen dem 26.12.2011 und dem 16. März 2014 (Urk. 15 S. 12-47); - Replikschrift des Klägers gemäss Art. 225 ZPO vom 17. Mai 2016 (Urk. 15), umfassend 295 Seiten, davon 263 Seiten in die Klageschrift hinein- kopierte handschriftliche Notizen (Urk. 23 S. 15-277); - Duplikschrift der Beklagten gemäss Art. 225 ZPO vom 12. September 2016 (Urk. 30), umfassend 52 Seiten, davon 26 Seiten in die Duplik hin- einkopierte Tabellen betreffend den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 22. September 2013 (Urk. 15 S. 12-47). 3.3.1. Mit dem zweiten Schriftenwechsel tritt der Aktenschluss ein. Neue Tatsa- chen und Beweisanträge können nach diesem Zeitpunkt nur noch unter den Vor- aussetzungen des Art. 229 Abs. 1 ZPO bzw. des Art. 317 ZPO in den Prozess eingebracht werden (BGE 140 III 312), wobei einerseits solche Noven "ohne Ver- zug" in das Verfahren einzuführen sind und anderseits diejenige Partei, die sich auf Noven beruft, darzutun hat, dass die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Wer sich auf sog. unechte Noven beruft (vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vorher in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet das Gericht von Amtes wegen. Liegen zulässige Noven vor, so hat es daher ebenso von Am- tes wegen der Gegenpartei durch entsprechende Fristansetzung Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGE 142 III 48 E. 4.1.1. und 4.1.2.). 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist der Aktenschluss für den Kläger mit der Erstattung seiner Replik vom 17. Mai 2016 (Urk. 23) und für die Beklagte mit der Erstattung ihrer Duplik vom 12. September 2016 (Urk. 30) eingetreten. Bi s zu diesen beiden Vorträgen hatten die Parteien Gelegenheit, gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO ihre Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen sowie gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO ih-
re Beweismittel abschliessend zu bezeichnen und gleichzeitig diese Beweismittel den einzelnen behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Auf dieser Grundlage wird das Gericht prüfen müssen, ob rechtserhebliche, streitige Tatsachen vorliegen (Art. 150 ZPO), für die form- und fristgerecht taugliche Beweismittel angeboten worden sind (Art. 152 Abs. 1). Trifft das zu, dann wird die entsprechende Beweis- verfügung gemäss Art. 154 ZPO zu erlassen sein. 4. Prozessuales: Die Gestaltung der erstinstanzlichen Parteivorträge durch die Parteien 4.1. Wie oben beschrieben (E. 3.3), enthält die 86-seitige Klageschrift 62 hand- geschriebene Seiten (Urk. 2 S. 8-69), während die 295-seitige Replikschrift 263 handgeschriebene Seiten enthält (Urk. 23 S. 15-277). Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass die in die Replik hineinkopierten handschriftlichen Notizen gröss- tenteils unleserlich seien, wobei sie darauf hinweist, dass sie das schon mit der erstinstanzlichen Duplik gerügt habe (Urk. 43 Rz 22 und 23 mit Hinweis auf Urk. 30 Rz 19). In der Tat hat die Beklagte in der Duplik diese Rüge erhoben und die Vorinstanz dort schon auf ein Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO hinge- wiesen. Die Vorinstanz hat die Rüge nicht übersehen. Mit dem angefochtenen Ur- teil antwortete sie der Beklagten nämli ch, dass die in die Replik hineinkopierten, handschriftlichen Aufstellungen des Klägers für das Gericht durchaus lesbar sei- en. Es käme überspitztem Formalismus gleich, einzelne weniger gut lesbare Wör- ter nicht in den Beilagen nachzuschlagen bzw. eine ganze Rechtsschrift deswe- gen zurückzuweisen (Urk. 44 S. 12 f.). Mit seiner Berufungsantwort verweist der Kläger auf das vorinstanzliche Urteil und stellt sich auf den Standpunkt, dass "die in die Replik hineinkopierten Notizen (act. 23 S. 15 bis 277) ... ohne weiteres le- serlich" seien (Urk. 50 Rz 16). 4.2. Der Vorinstanz und dem Kläger kann nicht gefolgt werden. Basis eines je- den Zivilprozesses sind die von den Parteien vor Aktenschluss aufgestellten Tat- sachenbehauptungen und die ihnen zugeordneten Beweisanträge (Art. 229 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie mit Art. 222 Abs. 2 ZPO). Rechtsschriften mit derartigen Vorbringen müssen leserlich sein. Unleserliche Eingaben sind gemäss Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückzu-
weisen. Als unleserlich im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere hand- schriftliche Eingaben, die nicht oder nur mi t Mühe oder auch nur mi t ei nem unzu- mutbaren zeitlichen Aufwand gelesen werden können (GSCHW END, BSK-ZPO, Art. 132 N 23; S TAEHELIN ZK-ZPO, Art. 132 N 3). Die Unleserlichkeit einer Einga- be kann sich auch daraus ergeben, dass eine Rechtsschrift si ch ni cht i n ei nem Zuge lesen lässt, sondern den Leser zum ständigen Blättern zwingt (K RAMER/ERK, D IK E-Komm.-ZPO, Art. 132 N. 9). Von Rechtsanwälten darf sodann erwartet wer- den, dass sie i hre Rechtsschriften maschinell erstellen, so dass sie von Gericht und Gegenpartei eingelesen und so auch elektronisch erfasst werden können. Das gilt insbesondere für überaus umfangreiche Rechtsschriften, wie sie vom Kläger vor erster Instanz erstattet wurden. Der Vorinstanz ist deutli ch zu widersprechen, wenn sie meint, dass die handschriftlichen Passagen der Rechtsschriften des Klägers für das Gericht "durchaus lesbar" seien. Das Gegenteil trifft zu: Die handschriftlichen Passagen der vom Kläger vor Aktenschluss erstatteten Parteivorträge umfassen nicht weni- ger als 325 Seiten und sind in kleinster Handschrift gehalten und auf weiten Stre- cken überhaupt ni cht und i m Übri gen kaum leserli ch. Auch wenn di e Vori nstanz bekennt, dass sie die Rechtsschriften "durchaus" zu lesen vermag, ist festzuhal- ten, dass die Lektüre der erwähnten Passagen sowohl für die Gegenpartei als auch für die Rechtsmittelinstanzen klar unzumutbar ist . Unhaltbar ist es daher, wenn die Vorinstanz der Beklagten bei dieser Ausgangslage vorwirft, sie habe die beschriebenen Darlegungen des Klägers "nicht gehörig bestritten" (Urk. 44 S. 15 und 17) bzw. unbestritten gelassen (Urk. 44 S. 20, 27 f.). Tatsachenbehauptun- gen in der handschriftlichen Form, wie sie vom Kläger in den Prozess eingebracht wurden, können nur pauschal, nicht aber substantiiert bestritten werden. Ob es si nnvoll i st, handschri ftliche Aufzeichnungen telquel als Tatsachenbehauptungen in eine Rechtsschrift aufzunehmen, anstatt klare Tatsachenbehauptungen aufzu- stellen und diese mit den dazugehörigen Beweisanträgen zu verknüpfen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO), kann man sich ohnehi n fragen. Der Kläger hat sich jedenfalls für diesen durchaus nicht unproblematischen Weg entschieden, was si ch ni cht mehr ändern lässt. Die erwähnten 325 handschriftlichen Seiten wurden nach dem vorinstanzlichen Urteil sowie auch nach der Berufungsantwort
(vgl. Urk. 44 S. 12 und 50 Rz 16) in die ersti nstanzli che n Rechtsschriften "hi nein- kopiert" und stammen mithin aus dem grossen Aktenkonvolut, welches so, wie es eingereicht wurde, kaum erschlossen ist und daher ohnehi n kaum weiterhilft (vgl. dazu unten E. 5). Die 325 handschriftlichen Seiten in diesem Konvolut zu suchen, und zwar in der Hoffnung, die dort möglicherweise auffindbaren Aktenstücke sei- en besser lesbar als die Rechtsschriften des Klägers, ist weder Gericht noch Ge- genpartei zumutbar. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als den Kläger anzuhal- ten, gestützt auf Art. 132 ZPO maschinenschriftliche Transkripte seiner hand- schriftlichen Parteibehauptungen zu erstellen. 4.3. Es erstaunt denn auch ni cht, dass si ch die Vorinstanz mit den 325 hand- schri ftli chen Seiten der klägerischen Rechtschriften ni cht ei gentli ch auseinander- setzt. Sie belegt damit jedenfalls nicht, dass sie die Rechtsschriften des Klägers hat lesen können. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil für die Monate Februar 2010 bis Februar 2014 zwar fest, von welcher Arbeitsleistung des Klä- gers in Stunden und Minuten sie ausgeht (Urk. 44 S. 15-22 E. 5.13 bis 5.23). Sie beruft sich dazu auf einige Aktenstellen, um den Saldo des jeweiligen Monats festzustellen. Wie diese ei nzelnen Saldi berechnet werden, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber ni cht. Die Beklagte rügt mit der Berufung zu Recht, dass die Vorinstanz das Kon- volut Urk. 4/16 gleichsam frei auswertet und si eht dari n auch zu Recht eine Ver- letzung des Verhandlungsgrundsatzes (Urk. 43 Rz 11). Der Kläger widerspricht dem mit der Berufungsantwort zwar (Urk. 50 Rz 11). Entscheidend sind aber die vor Aktenschluss aufgestellten konkreten Tatsachenbehauptungen. Urk. 4/16 kann daher bestenfalls ein Beweismittel sein. Konkrete Tatsachenbehauptungen des Klägers werden im angefochtenen Urteil jedenfalls im Zusammenhang mit den Berechnungen der Arbeitszeiten ni cht erwähnt. Als pars pro toto sei auf die Berechnung der Arbeitsleistung für den Monat Februar 2010 hingewiesen (Urk. 44 S. 15): Dort kommt die Vorinstanz für den Monat Februar 2010 auf eine Arbeits- leistung des Klägers von 203 Stunden und 12 Minuten. Wie sie auf diesen Wert kommt, wird mit dem angefochtenen Urteil freilich nicht erörtert. Die Vorinstanz verweist zunächst auf Urk. 4/16/14, einen Teil des Konvoluts Urk. 4/16 hi n, dem
sie offensichtlich selber – mit Blaustift und ohne Veranlassung durch den Kläger – die Unterordnungs nummer 4/16/14 verli ehen hat (vgl. dazu unten E. 5.1.1.). Was sie aus Urk. 4/16/14 – ein Konvolut mit verschiedenartigen Blättern – ableitet, er- örtert sie allerdings nicht. Sie erörtert auch nicht, ob dieses Konvolut vom Kläger als Beweismittel angerufen wurde. Weiter verweist die Vorinstanz im Zusammen- hang mit der Berechnung der Arbeitszeit für den Monat Februar 2010 auf die klä- gerische Replikschrift (Urk. 23 Rz 30). Das sind die Seiten 15 bis 19 der Replik. Was konkret aus diesen handschriftlichen Passagen abzuleiten ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls ni cht. Und schli essli ch erwähnt di e Vori nstanz Urk. 24/31. Auch das ist ein Konvolut. Dort findet sich das Original von Urk. 23 S. 15 und 16, nicht aber von Urk. 23 S. 17, 18 und 19. Nochmals: Wie die Vo- ri nstanz auf den Wert 203 Stunden und 12 Minuten kommt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Entsprechendes gilt für alle weiteren Berechnungen (Urk. 44 S. 15-22), näm- lich betreffend die Monate März 2010 bis Februar 2014. Da die Berechnungen der Vori nstanz ni cht nachvollzi ehba r si nd, genügte si e i hrer Begründungspfli cht ni cht. Die Berufungsinstanz kann auf dieser Grundlage das vorinstanzliche Urteil nicht überprüfen. 4.4. Mit seiner Berufungsantwort stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, er habe mit den handschriftlichen Passagen seiner erstinstanzlichen Replik seine geltend gemachte Überzeit "substantiiert aufgelistet" (Urk. 50 Rz 20). Ob dem so ist, kann einstweilen nicht geprüft werden. Nach dem Gesagten wird der Kläger zunächst anzuhalten sei n, Transkripte der handschriftlichen Passagen seiner erst- instanzlichen Parteivorträge einzureichen. Alsdann wird der Beklagten Gelegen- heit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen, wobei für sie bezüglich jener kläge- rischen Behauptungen, die sich erst aus den Transskripten ergeben, der Akten- schluss erst mit dieser Stellungnahme eintreten wird. Alsdann werden die erstin- stanzlichen Parteivorträge vom Gericht genau zu analysieren sein. Es wird insbe- sondere zu prüfen sein, ob rechtserhebliche, streitige Tatsachen im Si nne von Art. 150 Abs. 1 ZPO vorliegen, die ein Beweisverfahren erfordern. Ferner wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob form- und fristgerechte taugliche Beweisanträ-
ge vorliegen. Erst nach einer Analyse der Parteivorträge kann gesagt werden, ob die von der Beklagten mit der Berufung vorgetragene Behauptung zutrifft, dass die Vorinstanz mit der Auswertung von Urk. 4/16 den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Vorschrift von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO ver- letzt habe, weil "die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Pausen ... vom Beru- fungsbeklagten allerdings überhaupt nicht behauptet" worden seien (Urk. 43 Rz 11). Die Beklagte weist mit ihrer Berufung allerdings auf ihre Klageantwort hi n (Urk. 15 S. 12 ff.), wo sie auf Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers "im Rahmen der gesetzlichen Auswertung" hingewiesen hatte. Ihre eigenen Behauptungen wird sie sich jedenfalls entgegenhalten lassen müssen. Das gilt namentlich be- zü glich der von der Beklagten "im Rahmen der gesetzlichen Auswertung ... i n ih- rer Gesamtheit " behaupteten Pausen, auf die sie mit der Berufung hi nwei st (vgl. Urk. 43 Rz 26). Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass in der Replik des Klägers "eine Aufstellung und damit Behauptungen" des Klägers zu den Arbeitszeiten im Zeit- raum zwischen dem 28. Mai 2012 und dem 31. Mai 2012 fehlten. Dennoch stelle die Vorinstanz auf eine in der Beilage Urk. 24/58 vorhandene Aufstellung ab, was einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes gleichkomme (Urk. 43 Rz 33). Dazu meint der Kläger mit der Berufungsantwort lediglich, dass eine von einer Partei ins Recht gelegte Beilage vom Gericht "selbstverständlich berücksichtigt werden" könne. Dem ist klarerweise nicht so, jedenfalls ni cht i n Prozessen, i n de- nen der Verhandlungsgrundsatz zum Zuge kommt. Die Tatsachenbehauptungen sind in den Parteivorträgen vor Aktenschluss abschliessend aufzustellen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit d und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Finden sich in den Beilagen Be- weisurkunden, so sind die entsprechenden Beweisanträge mit den konkreten Tat- sachenbehauptungen zu verknüpfen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Die mit der Beru- fung erwähnte Urk. 24/58 ist ein ungeordnetes, 32 verschiedenartige Blätter um- fassendes Konvolut, dem sich die unterschi edli chsten Informati onen entnehmen lassen (zu den Konvoluten vgl. auch unten E. 5). Unter der Herrschaft des Ver- handlungsgrundsatzes ist es einem Gericht jedenfalls versagt, in einem derartigen Konvolut nach Belegen zu forschen, welche die These der einen oder andern Par- tei stützen könnten. Selbst für den sozialen Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 247 Abs. 2 ZPO (und nicht etwa für den hier anwendbaren und weniger weit gehenden Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO) hielt das Bundes- gericht in BGE 141 III 569 E. 2.3.2 fest: "Il n'appartient en effet pas au juge de fouiller le dossier pour tenter d'y trouver des moyens de preuve en faveur d'une partie." 4.5. Auch die Beklagte unterscheidet nicht klar zwischen Tatsachenbehauptun- gen einerseits und damit verknüpften Beweisanträgen anderseits (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit d und e ZPO bzw. Art. 222 Abs. 2 ZPO). So hat auch sie – wohl ent- sprechend dem Vorbild des Klägers – anstatt klare Tatsachenbehauptungen auf- zustellen, in ihre Klageantwort eine Beweisurkunde – den Computerausdruck "Gesetzliche Auswertung" (vgl. Klageantwort Urk. 15 und handpaginierte Seiten 12-47 = Urk. 16/4) – hineinkopiert. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 221 Abs. 1 ZPO ist das eine zwar leserliche, aber eine im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO un- verständliche und auch weitschweifige Eingabe, indem die Beklagte an keiner Stelle sagt, auf welche Tatsachenbehauptungen es ihr ankommt, die aus Urk. 16/4 herausgelesen werden sollen. Tatsachenbehauptungen können nicht einfach so aufgestellt werden, dass umfangreichste Listen und Computerausdru- cke ohne jegliche Überarbeitung durch die Partei bzw. ihren rechtskundigen Ver- treter zum Inhalt eines Tatsachenvortrages gemacht werden. Auch di e Beklagte wird daher im weiteren Verfahrensverlauf im Sinne von Art. 132 ZPO anzuhalten sein, dies klarzustellen, worauf wiederum der Kläger wird Stellung nehmen kön- nen. 5. Prozessuales: Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Konvolute 5.1. Der Kläger hat mit seiner Klage sowie mit seiner Replik Konvolute von Ak- ten i m A4-Format eingereicht, teils abgelegt in einer Kartonschachtel, teils abge- legt in vi er Ordnern. Die Konvolute wiegen insgesamt 13'669 Gramm bzw. 13,7 Kilogramm. Unter Berücksichtigung des Verpackungsmaterials, ist davon auszu- gehen, dass die Konvolute ca. 2'500 A4-Blätter umfassen. Im Ei nzelnen i st Fol- gendes festzuhalten:
5.1.1. Kartonschachtel Urk. 4/16. Diese Papiere wurden vom Kläger in der der Klageschrift angehefteten Beweismittelliste wie folgt umschrieben (Urk. 2, letzte Seite): "16. Monatsrapporte Januar 2009 – Februar 2014 Lohnblätter 2009 – Februar 2014 Fahrtenrapporte Januar 2009 – Februar 2014" Die Papiere sind durch kein detailliertes Beilagenverzeichnis erschlossen und i n ei ner Kartonschachtel abgelegt, die insgesamt 4'196 Gramm wiegt. In der Kartonschachtel befinden sich 62 mit Heftklammern zusammengeheftete Papier- bündel, auf denen – offensi chtli ch von der Vorinstanz i m Si nne von § 3 Abs. 2 der Akturierungsverordnung vom 12. Mai 2010 (LS212.513) – mit blauer Farbe die Unter-Ordnungsnummern 4/16/1 bis 4/16/62 angebracht wurden. Unbekannt i st, ob die 62 Papierbündel vom Kläger geheftet eingereicht wurden oder ob sie von der Vorinstanz nachträgli ch geheftet wurden. Auf der Kartonschachtel wurde al- lerdings ein gelber Klebezettel – möglicherweise von der Vorinstanz – angebracht mit der Aufschrift "ohne Bostitch". Gemeint sind mit diesem Vermerk offensi chtli ch die Heftklammern der Marke Bostitch. Das spricht jedenfalls dafür, dass das Kon- volut Urk. 4/16 von der Vorinstanz so in verschiedene Papierbündel aufgeteilt wurde, wie ihr das gut schien. Die 62 Papierbündel enthalten Papiere unter- schiedli chster Art, nämli ch handschri ftli che Aufzei chnunge n, Lohnblätter und auch Ausdrucke des Fahrtenschreibers. 5.1.2. Ordner Urk. 24/21-41. Dieser Ordner wiegt 1'652 Gramm, wobei davon auszugehen ist, dass der leere Ordner ca. 446 Gramm wiegt. Im Ordner sind schätzungsweise 230 Blatt Papier zu 5,3 Gramm in den Registern 21-41 (= Urk. 24/21-41) abgelegt. In der der Replik beigefügten Beweismittelliste (Urk. 23 letzte Seiten) sind diese Papiere wie folgt beschrieben: "21. Auswertung Tagesrapporte 27.2-3.3.2012 22. Auswertung Fahrtenschreiber 27.2.-3.3.2012 23. Auswertung Tagesrapporte 5.3.-10.3.2012 24. Auswertung Fahrtenschreiber 5.3.-10.3.2012 25. Auswertung Tagesrapporte 12.3.-17.3.2012 26. Auswertung Fahrtenschreiber 12.3.-17.3.2012 27. Auswertung Tagesrapporte 19.3.-24.3.2012 28. Auswertung Fahrtenschreiber 19.3.-24.3.2012 29. Auswertung Tagesrapporte 26.3.-31.3.2012 30. Auswertung Fahrtenschreiber 26.3.-31.3.2012
Die einzelnen Register enthalten die unterschiedlichsten Papiere (Tabellen, handschri ftli che Aufzei chnungen, Ausdrucke usw.). 5.1.3. Ordner Urk. 24/42-53. Dieser Ordner wiegt 2'494 Gramm, wobei davon auszugehen ist, dass der leere Ordner ca. 446 Gramm wiegt. Im Ordner sind schätzungsweise 390 Blatt Papier (zu 5,3 Gramm) in den Registern 42-53 (= Urk. 24/42-53) abgelegt. In der der Replik beigefügten Beweismittelliste (Urk. 23 letzte Seiten) sind diese Papiere wie folgt beschrieben: "42. Zusammenstellung Januar 2011 43. Zusammenstellung Februar 2011 44. Zusammenstellung März 2011 45. Zusammenstellung April 2011 46. Zusammenstellung Mai 2011 47. Zusammenstellung Juni 2011 48. Zusammenstellung Juli 2011 49. Zusammenstellung August 2011 50. Zusammenstellung September 2011 51. Zusammenstellung Oktober 2011 52. Zusammenstellung November 2011 53. Zusammenstellung Dezember 2011" Die einzelnen Register enthalten die unterschiedlichsten Papiere (Tabellen, handschri ftli che Aufzei chnungen, Ausdrucke usw.). 5.1.4. Ordner Urk. 24/54-65. Dieser Ordner wiegt 2'527 Gramm, wobei davon auszugehen ist, dass der leere Ordner ca. 446 Gramm wiegt. Im Ordner sind schätzungsweise 400 Blatt Papier (zu 5,3 Gramm) in den Registern 54-65 (= Urk. 24/54-65) abgelegt. In der der Replik beigefügten Beweismittelliste (Urk. 23 letzte Seiten) sind diese Papiere wie folgt beschrieben: "54. Zusammenstellung Januar 2012 55. Zusammenstellung Februar 2012 56. Zusammenstellung März 2012
lute in ihre Beweisverfügung vom 29. Dezember 2016 aufgenommen, ohne zuvor von den Parteien (Kläger: vgl. oben E. 5.1.; Beklagte vgl. Urk. 16/1-5) die genaue Bezeichnung der für die Beweisführung erheblichen Stellen verlangt zu haben (Urk. 32). Die pauschale Umschreibung der Aktenkonvolute in der Beweisverfü- gung erlauben den Urkundenbeweis aber nicht. Will die Vorinstanz sich auf den Urkundenbeweis stützen, wird sie im Sinne des Gesagten die erheblichen Stellen im Sinne von Art. 180 Abs. 2 ZPO auch in der Beweisverfügung zu bezeichnen haben. Denkbar ist es zwar durchaus, dass Aktenkonvolute insgesamt so um- fangreich und disparat sind, dass ein Urkundenbeweis im Sinne von Art. 177 ZPO gar nicht möglich ist. Zu denken ist an ganze Buchhaltungen oder sehr umfang- rei che Bauabrechnungen usw. In ei nem solchen Fall kann ein Geri chtsgutachten angeordnet werden (vgl. S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auflagen, § 18 Rz 119; MÜLLER, D IK E-Komm.-ZPO, Art. 183 N 4). 5.3. Was der Kläger vor Vorinstanz genau vortrug, ist einstweilen noch unge- klärt. Wurden die beschriebenen Papiere vor Aktenschluss als Beweismittel zu rechtserheblichen, streitigen Tatsachen bezeichnet, so könnte mit ihnen allenfalls der Urkundenbeweis im Sinne der Art. 177 ZPO geführt werden. Dabei darf vom Beweisführer jedenfalls nicht einfach auf ein mehr oder weniger umfangreiches Papierbündel hingewiesen werden. Soweit das trotzdem geschah, hätte das Ge- richt der beweisführenden Partei im Sinne von Art. 132 ZPO in Verbindung Art. 180 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist ansetzen müssen, um "die für die Beweisfüh- rung erhebliche Stelle genau zu bezeichnen". Das setzt aber auch voraus, dass die Aktenkonvolute vom Beweisführer durch Paginierung oder andere Ordnungs- massnahmen so erschlossen werden, dass die betreffende Stelle der Beweisur- kunde leicht gefunden werden kann. Nur wenn eine solche genaue Bezeichnung der für die Beweisführung erheblichen Stelle erfolgt sein wird, wird es Gegenpar- tei und Geri cht zumutbar und mögli ch sein, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der betreffenden Beweisurkunde auseinanderzusetzen. Und nur so kann i n einem solchen Fall der Urkundenbeweis geführt werden.
gegeben habe, Arbeitszeit vom Fahrtenschreiber als Ruhezei t registrieren zu las- sen (Prot. I S. 18 f.). Demgegenüber beantwortete der Kläger in der Parteibefra- gung die Frage, ob es eine solche Weisung der Beklagten gegeben habe, wider- sprüchlich. Zunächst antwortete er, dass es eine solche Weisung "offiziell eigent- lich nicht" gegeben habe. Zu sei nem "Selbstschutz" habe der Chauffeur den Fahr- tenschreiber immer auf Ruhezeit gestellt, auch wenn er das Fahrzeug beladen oder entladen habe. Auf die Nachfrage, ob das seitens der Vorgesetzten verlangt worden sei, antwortete der Kläger, es sei "teilweise von der Dispo aus verlangt" worden (Prot. I S. 21 f.). Die in der Beweisverfügung zu Beweissatz 1a) genann- ten Urkunden helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. 6.1.2.2. Die Aussagen des Klägers in der Parteibefragung sind ausweichend, we- nig bestimmt und vage. Aus ihnen kann nicht geschlossen werden, dass er von seinen Vorgesetzten die Weisung erhielt, den Fahrtenschreiber zu manipulieren. Die beiden vernommenen Organe der Beklagten verneinen demgegenüber klar, je eine solche Weisung gegeben zu haben. Beweiswürdigend ist daher festzuhal- ten, dass dem Kläger nie die Weisung erteilt wurde, den Fahrtenschreiber zu ma- ni puli eren. Davon wird im weiteren Prozessverlauf auszugehen sein. 6.1.3. Gestützt auf das Konvolut Urk. 4/16 hält die Vorinstanz pauschal fest, dass die Arbeitstage gemäss Fahrtenschreiber jeweils mit einer Pause begonnen und mit einer Pause beendet worden seien (Urk. 44 S. 13 E. 5.9.). Ob sich in den vor Aktenschluss erstatteten Parteivorträgen entsprechende Tatsachenbehauptungen des Klägers finden, muss einstweilen offen bleiben. Zu dieser Frage wird das Ge- ri cht daher nach Ergänzung der Parteivorträge im Sinne des Gesagten noch ein- mal Stellung nehmen müssen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Vorinstanz Pausen von unter 15 Minuten während des Warenumschlages der Arbeitszeit zu- rechnete (Urk. 44 S. 14 E. 5.11.). Grundlage dafür wären entsprechende Behaup- tungen des Klägers. Ob es solche Behauptungen gibt, wird zu eruieren sein. 6.2. Berechnung der Überzeitarbeit. Die Vorinstanz rechnet dem Kläger pro Fe- rientag, gesetzlichen Feiertag sowie Krankheitstag neun Stunden an (Urk. 44 S. 15 E. 5.12). Mit der Berufung beanstandet das die Beklagte in rechtlicher Hin- sicht. Sie weist namentlich auf Art. 9 und 12 ArG und Art. 16 Abs. 1 ArGV 1 hin
und wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Überzeit nicht wochenweise, sondern monatsweise berechnet und der auf das Jahr berechneten Höchstarbeitszeit ge- genübergestellt. Es erstaune daher nicht, dass die Vorinstanz auf eine höhere Überzeit komme als der Kläger selber berechne (Urk. 43 Rz 27-29). Der Kläger äussert sich in der Berufungsantwort einzig dazu, dass die Vorinstanz die Be- rechnung der vom Kläger geleisteten Arbeitszeit "gestützt auf dessen Ausführun- gen in der Replik" gemacht habe (Urk. 50 Rz 19). Gerade diese Ausführungen er- schliessen sich nach dem Gesagten der Berufungsinstanz jedenfalls einstweilen ni cht. Im Übri gen spricht Art. 12 ArG tatsächlich von der "wöchentlichen Höchst- arbeitszeit". Gleiches gilt für Art. 16 ArGV 1. 6.3. Tagespauschalen und Kompensation durch Freizeit. Unter diesem Titel er- örterte die Vorinstanz unter Hinweis auf Urk. 23 Rz 86 ff., dass der Kläger für 12,5 Tagespauschalen einen Betrag von Fr. 3'313.00 zuzüglich Fr. 135.00 Spesen for- derte (Urk. 44 S. 22-25 E. 6). Sie kam allerdings zum Schluss, dass dem Kläger unter diesem Titel nichts zustehe. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte teilweise die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 Rz 34-39). Ei n schutzwürdi- ges Interesse an der Überprüfung von Erwägungen gibt es nicht. Auf die entspre- chenden Berufungsvorbringen ist daher nicht einzugehen. 7. Zins und Aufhebung des Rechtsvorschlages 7.1. Soweit die Vorinstanz die Klage gutgeheissen hat, hat sie dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil einen Verzugszins von 5% seit dem 1. Februar 2015 zugesprochen. Das wird mit der Berufung nicht angefochten (Urk. 43 Rz 40), weshalb es dabei sein Bewenden haben wird. 7.2. Die Vorinstanz hat dem Kläger einen Betrag von Fr. 51'351.00 "brutto" zu- gesprochen (Dispositiv-Ziff. 1) und auch den Rechtsvorschlag in der von ihm an- gehobenen Betreibung für den Betrag von Fr. 51'351.00 "brutto" aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 2). Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 betreffend die Aufhebung des Rechts- vorschlages lautet wie folgt: "Die Beklagte kann im Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Sozialversiche- rungsbeiträge die Tilgung geltend machen, sofern sie deren gehörige Bezahlung an den Sozialversicherungsträger mittels Urkunden beweist."
7.2.1. Die Beklagte beanstandet dieses Vorgehen mit der Berufung als bundes- rechtswidrig. Von Gesetzes wegen habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträ- ge in Abzug zu bringen. Diese Beträge stünden nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Sozialversicherungsträger zu. Schuldner dieser Beträge sei der Arbeitgeber (Urk. 43 Rz 40). Der Kläger äussert sich dazu mit seiner Berufungsantwort nicht (Urk. 50 Rz 22). 7.2.2. Mit Abs. 2 von Dispositiv-Ziff. 2 verliert das von der Vorinstanz erlassene Urteil die Vollstreckungsqualität. Es ist nicht Sache des Betreibungsamtes, an- hand von Urkunden zu prüfen, ob die Beklagte gegenüber den Trägern der Sozi- alversicherungen und anderer Versicherungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Im weiteren Verfahrensverlauf wird daher auf Grund der Vorbringen der Parteien zu ermitteln sein, welche Lohnabzüge zu ma- chen si nd und dann wird der entsprechende Nettobetrag zuzusprechen sein. Soll- ten sich die Parteien dazu nicht geäussert haben, wäre nach Art. 56 ZPO vorzu- gehen. 8. Rückweisung; Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfa hre ns 8.1. Die Sache ist noch nicht spruchreif. Nach dem Gesagten werden die Par- teien zunächst aufzufordern sein, ihre erstinstanzlichen Parteivorträge im Sinne von Art. 132 ZPO zu verbessern. Alsdann wird das Gericht die Parteivorträge im Ei nzelnen zu analysieren und gegebenenfalls eine entsprechende Beweisverfü- gung zu erlassen und Beweis abzunehmen haben. Damit steht fest, dass im wei- teren Verfahrensverlauf der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen sein wird. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO ist das angefochtene Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Sa- che ist zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne des heutigen Entscheides sowie zu neuem Entschei d an di e Vori nstanz zurückzuweise n. 8.2. Die Verteilung der Prozesskosten des heutigen Berufungsverfahrens ist im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZPO dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlas- sen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Arbeits- gerichts Bülach vom 15. August 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als die Klage a) im Umfange von Fr. 16'754.00 abgewiesen wurde; b) im Umfange von Fr. 4'708.60 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Feb- ruar 2015 gutgeheissen wurde. 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 15. August 2017 wird, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Proz.-Nr. LA170028) wird auf Fr. 5'300.00 festgesetzt. 4. Die Verteilung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für das Berufungsverfahren LA170028 wird dem neuen Entscheid der Vor- instanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte für das Beru- fungsverfahren LA170028 einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 5'300.00 geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen und di e zwei ti nstanzli che n Akten an die Vorinstanz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'642.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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