Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170034-O/U01
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____ AG (ehemals B._____ AG) gelöscht, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
C._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 19. September 2017 (AN160045-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 3/35 und Urk. 21 S. 2, sinngemäss) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 61'599.00 (brutto=netto) zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab dem 1. Mai 2016. 2. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger eine wahrheitsgetreue Arbeitgeberbescheinigung mit korrekten Angaben zum Kündigungsdatum 1. Februar 2016 und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2016 aus- zustellen. 3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Wortlaut unge- faltet und auf dem Briefpapier der Beklagten aus- und zuzustel- len: "B., ein Schweizer Unternehmen mit Hauptsitz in E., entwickelt und vertreibt seit 2010 ausgezeichnete Customer Intelligente und Big Data Analytics Software-Lösungen in Verbindung mit Voice of the Customer (VOC) und Customer Experience Management (CXM) Beratungskompetenz. B._____ ist weltweit direkt und über Partner tätig und hat sich auf die folgenden Indust- riebranchen spezialisiert: Automotive, Unterhaltung/Entertainment, Finanzwe- sen, Gastgewerbe, Handel, Medien, Telekommunikation, Verkehr und Ener- giewirtschaft. Arbeitszeugnis Gerne bestätigen wir, dass Herr C., geboren am tt . Juli 1981, von F., vom 7. April 2015 bis 30. April 2016 in unserem Unternehmen als "Group Controller/Accountant" tätig war. Bis zum 30. September 2015 war er mit 60-80% und ab dem 1. Oktober 2015 mit 100% angestellt. Als "Group Controller/Accountant" war Herr C._____ in leitender Funktion und fü r folgenden Aufgaben verantwortlich: • Verantwortung/Ausführung der gesamten Konzernbuchhaltung (OR/IFRS) • Durchführung und Aufbereitung der monatlichen Closingsprozesse (Hauptbuch, Abschluss-, Umsatzabgrenzungsbuchung, Anlagen, Bewer- tungen) • Monatliches Reporting aller Konzern-Gesellschaften inkl. Intercompany- Abstimmungen, Konsolidierung aller Gesellschaften (HB1/2 – OR/IFRS) • Erstellen von Ad-Hoc-/Abweichungsanalysen (ACT/BUD) • Aktive Mithilfe beim Planungsprozess (BUD/FC, BS/PL/HC/Cashflow) • Zuständig für gesamte Lohnbuchhaltung (Payroll, Sozialabgaben, QST) • Aktive Unterstützung des MGMT's (MIS/IKS) • Hauptansprechperson gegenüber Audits/Dritten in Finanzfragen
• Verantwortlich für die Steuerdeklaration aller Schweizer Konzerngesell- schaften • Mithilfe und Aufbereitung der Due-Diligence für die Vorbereitung eines Funding-Prozesses (UK) Herr C._____ verfügt über sehr umfangreiches Fachwissen und langjährige Berufserfahrung in seinem Aufgabengebiet. Eine grosse Hilfe war uns seine Fähigkeit, sich auch auf Englisch fachlich korrekt und sehr versiert auszudrü- cken, um dadurch mit unseren UK residierenden Partnern eng zusammen ar- beiten zu können. Dank seiner sehr verantwortungsbewussten und ausserordentlich gewissen- haften Arbeitsweise erfüllte Herr C._____ seine Tätigkeit zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er führte die ihm übertragenen Tätigkeiten sehr exakt aus und besitzt ausgewiesene analytische Fähigkeiten. Auch neue Aufgaben und Her- ausforderungen erledigte er selbst unter hohem Druck qualitativ sehr gut. Herr C._____ ist ein äusserst loyaler und entgegenkommender Mitarbeiter. Sein Verhalten zu Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwand- frei und vorbildlich. Seine Mitarbeit in unserem Betrieb schätzten wir sehr und können ihn daher jederzeit weiterempfehlen. Auf Grund tiefgreifender Umstrukturierungen, die leider auch die Position von Herrn C._____ betreffen, endet sein Arbeitsverhältnis am 30. April 2016 aus fi- nanziellen Gründen. Wir bedauern diese Entwicklung sehr, danken ihm für sei- ne herausragenden Leistungen und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg. E._____, 1. Mai 2016
G._____ H._____ Verwaltungsrat CEO"
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Lohn für März 2016 in der Höhe von Fr. 10'266.50 brutto [abzüglich Fr. 2'971.– netto] zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab dem 1. April 2016. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den restlichen Lohn für April 2016 in der Höhe von Fr. 2'165.90 (Fr. 10'266.50 brutto abzüglich die erhaltenen Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 8'100.60) zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab dem 1. Mai 2016. 6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'644.80 brutto für nicht bezogene Ferien zu bezahlen zuzüg- lich Verzugszinsen zu 5% ab dem 1. Mai 2016. 7. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1'647.83 brutto für nicht entschädigte Überstunden zu bezah- len zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab dem 1. Mai 2016.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 125.30 für Spesen zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab dem 1. April 2016. 9. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate März 2016 und April 2016 aus- und zuzustellen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Beklagten.
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. September 2017: (Urk. 54) 1. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 41'066.– brutto=netto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens abge- wiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung mit korrekten Angaben zum Kündigungsdatum per 1. Februar 2016 und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2016 auszustellen. Der Antrag auf Vollstreckung mittels Art. 292 StGB wird abgewiesen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ungefaltet und auf dem Briefpa- pier der Beklagten ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zu- zustellen: "B., ein Schweizer Unternehmen mit Hauptsitz in Zürich, entwickelt und vertreibt seit 2010 ausgezeichnete Customer Intelligente und Big Data Analytics Software-Lösungen in Verbindung mit Voice of the Customer (VOC) und Customer Experience Management (CXM) Beratungskompetenz. B. ist weltweit direkt und über Partner tätig und hat sich auf die folgenden Industriebranchen spezialisiert: Automotive, Unterhaltung/Entertainment, Finanzwesen, Gastgewerbe, Handel, Medien, Telekommunikation, Verkehr und Energie- wirtschaft.
Arbeitszeugnis Gerne bestätigen wir, dass Herr C., geboren am tt . Juli 1981, von F., vom 1. Oktober 2015 bis am 30. April 2016 als Group Accountant und Financial Controller ange- stellt war. Als Group Accountant und Financial Controller war Herr C._____ in leitender Funktion und für folgenden Aufgaben verantwortlich: • Verantwortung/Ausführung der gesamten Konzernbuchhaltung (OR/IFRS) • Durchführung und Aufbereitung der monatlichen Closingsprozesse (Hauptbuch, Ab- schluss-, Umsatzabgrenzungsbuchung, Anlagen, Bewertungen) • Monatliches Reporting aller Konzern-Gesellschaften inkl. Intercompany- Abstimmungen, Konsolidierung aller Gesellschaften (HB1/2 – OR/IFRS) • Erstellen von Ad-Hoc-/Abweichungsanalysen (ACT/BUD) • Aktive Mithilfe beim Planungsprozess (BUD/FC, BS/PL/HC/Cashflow) • Zuständig für gesamte Lohnbuchhaltung (Payroll, Sozialabgaben, QST) • Aktive Unterstützung des MGMT's (MIS/IKS) • Hauptansprechperson gegenüber Audits/Dritten in Finanzfragen • Verantwortlich für die Steuerdeklaration aller Schweizer Konzerngesellschaften • Mithilfe und Aufbereitung der Due-Diligence für die Vorbereitung eines Funding- Prozesses (UK) Dank seiner sehr verantwortungsbewussten und ausserordentlich gewissenhaften Arbeits- weise erfüllte Herr C._____ seine Tätigkeit zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er führte die ihm übertragenen Tätigkeiten sehr exakt aus und besitzt ausgewiesene analytische Fähig- keiten. Auch neue Aufgaben und Herausforderungen erledigte er selbst unter hohem Druck qualitativ sehr gut. Eine grosse Hilfe war uns seine Fähigkeit, sich auch auf Englisch fachlich korrekt und sehr versiert auszudrücken, um dadurch mit unseren in den UK residierenden Partnern eng zu- sammen arbeiten zu können. Herr C._____ ist ein loyaler und entgegenkommender Mitarbeiter. Sein Verhalten zu Kun- den, Vorgesetzten und Mitarbeitern war vorbildlich. Seine Mitarbeit in unserem Betrieb schätzten wir sehr und können ihn daher jederzeit weiterempfehlen.
Auf Grund tiefgreifender Umstrukturierungen, die leider auch die Position von Herrn C._____ betreffen, endet sein Arbeitsverhältnis am 30. April 2016 betriebsbedingt. Wir be- dauern diese Entwicklung sehr, danken ihm für seine herausragenden Leistungen und wün- schen ihm für seine Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg. E._____, 1. Mai 2016
G._____ H._____ Verwaltungsrat CEO " Der Antrag auf Vollstreckung mittels Art. 292 StGB wird abgewiesen. 4. Ziffer 4 des Rechtsbegehrens wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'066.– netto [Fr. 3'318.– brutto abzgl. 7.5945% AHV/IV/ALV/EO sowie NBU, UVG und KTG] nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage gemäss Ziffer 4 des Rechtsbegehrens abge- wiesen. 5. Ziffer 5 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 6. Ziffer 6 des Rechtsbegehrens wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 394.20 netto [Fr. 426.60 brutto abzgl. 7.5945% AHV/IV/ALV/EO sowie NBU, UVG und KTG] nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 zu bezahlen. 7. Ziffer 7 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 8. Ziffer 8 des Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 9. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Mona- te März 2016 und April 2016 sowie einen angepassten Lohnausweis für das Jahr 2016 aus- und zuzustellen. Der Antrag auf Vollstreckung mittels Art. 292 StGB wird abgewiesen.
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 53 S. 2 ff.):
"1. Hauptanträge (Ausstandsbegehren)
1.1. Das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
1.2. Das Verfahren sei zur Fortführung bzw. zur Wiederholung der Hauptver- handlung (ab dem Zeitpunkt, als die Rechtsvertreterin des Klägers das Vor- lesen ihres schriftlichen Plädoyers vom 9. Mai 2017 beendet hat, bzw. bevor die Vorsitzende gegenüber dem Kläger den "Substantiierungshinweis" hin- sichtlich der Fristwahrung zur Einsprache gegen die Kündigung gemäss Art. 336b Abs. 1 und 2 OR gemacht hat) an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
dem Hinweis, es sei der Beklagten die Gelegenheit zu geben, ihre erstin- stanzliche Duplik zu erstatten.
1.3. Die am erstinstanzlichen Urteil mitwirkenden Richter sowie der Gerichts- schreiber haben für die Fortführung bzw. Wiederholung der Hauptverhand- lung in den Ausstand zu treten.
2.1. Das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.2. Das Verfahren sei zur Fortführung bzw. zur Wiederholung der Hauptver- handlung (ab dem Zeitpunkt, als die Rechtsvertreterin des Klägers das Vor- lesen ihres schriftlichen Plädoyers vom 9. Mai 2017 beendet hat, bzw. bevor die Vorsitzende gegenüber dem Kläger den "Substantiierungshinweis" hin sichtlich der Fristwahrung zur Einsprache gegen die Kündigung gemäss Art. 336b Abs. 1 und 2 OR gemacht hat) an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Hinweis, es sei der Beklagten die Gelegenheit zu geben, ihre erstin- stanzliche Duplik zu erstatten.
3.1. Eventualiter seien Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteils des Ar- beitsgerichts Zürich vom 19. September 2017 aufzuheben.
3.2. Das Klagebegehren Ziff. 1 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.3. Auf das Klagebegehren Ziff. 3 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es, so- weit darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.
3.4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
4.1. Subeventualiter seien Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 11 und Ziff. 12 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. September 2017 aufzuheben und das Ver- fahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 62 S. 2):
"1. Es sei die Berufung vom 27. Oktober 2017 der Beklagten vollumfänglich ab- zuweisen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Wie- derholung der Hauptverhandlung ab dem Zeitpunkt der Aufforderung der Beklagten zur Duplik.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klag- ten."
Erwägungen: 1. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Erbringung von Dienstleistungen im Informatik- und Softwarebereich, insbesonde- re im Bereich von Customer Experience Management, Datenverarbeitung und In- tegration von Softwarelösungen sowie den Handel mit Hard- und Software be- zweckte. Der Kläger schloss am 2. April 2015 einen Einsatzvertrag für Tempo- rärangestellte mit der I._____ AG, welche gleichentags mit der Beklagten einen Verleihvertrag per 7. April 2015 über einen dreimonatigen Einsatz des Klägers einging (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/2). Der Einsatz des Klägers wurde in der Folge bis zum 30. September 2015 verlängert (Urk. 2/3, Urk. 3/4). Am 29. September 2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine 100%-Stelle als Group Accountant&Financial Controller mit Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2015 (Urk. 1 S. 6, Urk. 16 S. 3, Urk. 3/1). Vereinbart wurde ein jährli- cher Bruttolohn von Fr. 123'198.–, zahlbar in zwölf monatlichen Raten, sowie eine einmonatige Kündigungsfrist (Urk. 1 S. 7, 9, Urk. 16 S. 3, Urk. 3/1). Mit Einschreiben [undatiert] erhielt der Kläger am 1. Februar 2016 eine schriftliche Kündigung der Beklagten (Urk. 1 S. 11, Urk. 16 S. 15, Urk. 3/6). 2. Was den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens anbelangt, kann auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2018 verwiesen werden (Urk. 73 S. 3 ff.). Mit diesem Beschluss wurden die
Ablehnungsbegehren der Beklagten gegen die am vorinstanzlichen Urteil mitwir- kenden Gerichtspersonen, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen (Urk. 73). Am 17. Mai 2018 machte die Rechtsvertreterin des Klägers telefonisch Mitteilung, dass am 4. Mai 2018 über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 74). Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Anwalt der Beklagten das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2018 betreffend Konkurseröffnung über die Beklagte ein (Urk. 75 und 76). Er erklärte sein Mandat damit als erloschen (Urk. 75). Das Rubrum wurde entsprechend geändert. Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 wurde von der Kon- kurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen, das Verfahren in Anwen- dung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Kon- kursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 77). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teil- te das Konkursamt Schlieren mit, dass das Konkursverfahren seit dem 8. Oktober 2018 mangels Aktiven eingestellt worden sei (Urk. 78). 3.a) Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes we- gen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Lö- schung der Beklagten erfolgte gemäss Eintrag im Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich am 4. Januar 2019. Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist daher auf- zuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Verfahren ist aufgrund der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 8100.-- (inkl. der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Zwischenbeschluss vom 16. Mai 2018) sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen für das Berufungs- verfahren sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstands- losigkeit des Verfahrens zu vertreten hat und dem Kläger nicht, da nach der Lö-
schung der Beklagten keine Gegenpartei mehr vorhanden ist, welche eine Pro- zessentschädigung bezahlen könnte. Es wird erkannt: 1. Die Sistierung des Verfahrens vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben. 2. Das Berufungsverfahren wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abge- schrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'600.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 8100.-- (inkl. der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Zwischenbeschluss vom 16. Mai 2018) werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 78, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. N. A. Gerber
versandt am: am