Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 20. März 2018
i n Sachen
A._____ [Bank], Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2017 (AN160046-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer verant- wortlichen Organe und geschäftsführenden Personen wegen Un- gehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, Personendaten der Klägerin an das U.S. Departement of Justice ('DoJ') und/oder an andere Dritte bekannt zu geben bzw. zu übermitteln. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % MwSt) zu Las- ten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 27. November 2017 (Urk. 58): 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe und geschäftsführenden Personen wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB verbo- ten, Personendaten der Klägerin an das U.S. Department of Justice (DoJ) zu übermitteln. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'640.– (Fr. 8'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. [Mi ttei lungen]. 5. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 57 S. 2):
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 66 S. 2):
Die Berufung der Berufungsklägerin vom 12. Januar 2018 sei vollum- fänglich abzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 27. November 2017 (AN160046-L) sei vollumfänglich zu bestätigen. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beru- fungsklägerin.
Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft, ist in C._____ domiziliert, wo sie auch im Handelsregister eingetragen ist, und unterhält in Zürich eine Zweignieder- lassung. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 1,061 Mia. Sie ist die Tochtergesellschaft ei- ner der grössten ... Geschäftsbanken [des Staates D.] und firmierte zu- nächst mi t "A1.", ab März 2015 mit "A2." und schliesslich seit Ende 2015 mit "A." (Urk. 64 und 65). 1.2. Die Klägerin stand seit dem 9. September 1996 während knapp 20 Jahren als Arbeitnehmerin in den Diensten der Beklagten, und zwar in deren Zweignie- derlassung Zürich (Urk. 1 Rz 10; Urk. 10 Rz 12 und 176). Gemäss den Eintragun- gen im Handelsregister war die Klägerin in den Jahren .... und .... als ... [Funkti on] Leiterin der Zweigniederlassung. Im Jahre .... wurde ihre Zeichnungsberechtigung im Handelsregister gestrichen. 1.3. Die Auseinandersetzung der Parteien hat ihren Ursprung im sog. Steuer- streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen schwei- zerischen Banken, zu denen auch die Beklagte gehört. In dieser Hinsicht sei Fol- gendes festgehalten: 1.3.1. Um den Steuerstreit beizulegen, unterzei chnete n das Eidgenössische Fi- nanzdepartement einerseits und das Department of Justice der Vereinigten Staa- ten von Amerika (im Folgenden "DoJ") anderseits am 29. August 2013 ein "Joint
Statement" (vgl. Urk. 1 Rz 62; Urk. 10 Rz 22; Urk. 12/9 1 ). Mit diesem "Joint Statement" wurde der Rahmen für die Zusammenarbeit der vom Steuerstreit be- troffenen schweizerischen Banken mit den US-Behörden festgelegt. Hingewiesen wird im "Joint Statement" namentlich auf das unilaterale "Program" des DoJ für Schweizer Banken (vgl. unten E. 1.3.2.), das diesen Klarheit über ihren Status hi nsi chtli ch der Ermittlungen des DoJ bezüglich hinterzogener Steuern geben und ihnen auch den Weg zeigen soll, wie das DoJ zu unterstützen ist. Gemäss dem "Joint Statement" sollen in diesem Zusammenhang Personendaten zur Rechtsverfolgung nach US-amerikanischem Recht verwendet werden ( "personal data ... should only be used for purposes of law enforcement {which may include regula- tory action} in the United States or as otherwise permitted by U.S. law" ). 1.3.2. Bei den Akten liegt weiter das unilaterale US "Program for non-prosecution agreements or non-target letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (Urk. 12/11; im Folgenden: "US-Programm"). Die Beklagte gehört zu den "Catego- ry 2 Banks", welche ein "non-prosecution agreement" gemäss dem US-Programm beantragten. Im Hinblick auf ein solches "agreement" wird gemäss Ziff. II/D des US-Programms von der betreffenden Bank die uneingeschränkte Kooperation ve rlangt. Namentlich hat die Bank sämtliche Daten von Konten mit US-amerikani- schem Bezug für den Zeitraum ab 1. August 2008 offenzulegen. Dazu gehören insbesondere auch die Namen und die Funktion aller Bankangestellten, welche solche Konten betreut haben (Ziff. II/D /2 /b/v US-Programm: "the name and function of any relationship manager, client advisor, asset manager, financial advisor, ..." ). Ge- mäss Ziff. V/C des US-Programms hat die Eidgenossenschaft im Sinne des Joi nt Statements die schweizerischen Banken zu ermutigen, am US-Programm teilzu- nehmen. Wenn keine solche Unterstützung erfolge oder wenn auch rechtliche Hindernisse der Teilnahme der Schweizer Banken im Wege stehen sollten, könne das Programm durch das DoJ einseitig beendet werden ( "... or should legal barriers prevent effective participation by the Swiss Bank s on the terms set out in this Program, this Pro- gram may be terminated by the Department." ).
1 www.admin.ch/gov/en/start/dokument ation/medienmitteilungen.msg-id-50049.html oder www.justice.gov/iso/opa/resources/7532013829164644664074.pdf
1.3.3. Mit ... Verfügung vom tt.mm.2014 erteilte das Eidgenössische Finanzdepar- tement (EFD) der Beklagten unter Hinweis auf deren Teilnahme am US- Programm die Bewilligung, im Sinne von Art. 271 StGB durch Datenlieferungen Handlungen für ei nen fremden Staat vorzunehme n (vgl. Urk. 10 Rz 54, Urk. 20 Rz 24 und 39, Urk. 27 Rz 48; Urk. 29/36). In Erwägung II/7 der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass es darum gehe, eine Anklage seitens des DoJ gegen die Beklagte zu vermeiden, weil eine solche Anklage dazu führen könnte, dass die Beklagte keine Transaktionen mehr in US-Dollars abwickeln könnte, was für sie existenzbedrohend wäre. Und in Erwägung II/8 wird präzisiert, dass die zu er- teilende Bewilligung einzig die Strafbarkeit nach Art. 271 StGB ausschliesse, die Beklagte aber namentlich nicht davon befreie, die Vorschriften über den Schutz der Daten und ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin zu beachten. Gemäss Dis- positiv-Ziff. 1.1 der Verfügung des EFD betrifft die Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB Angaben und Dokumentationen zum Geschäftsgebaren der Bank sowie Informationen zu Geschäftsbeziehungen, die einen Bezug zu einer US- Person haben. Dispositiv-Ziff. 1.4 der Verfügung des EFD umschreibt die Bedin- gungen hi nsi chtli ch zu schützender Personendaten und lautet i n deutscher Über- setzung (vgl. Urk. 29/36) wie folgt: "Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten: a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mit- arbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäfts- beziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Wei- se tätig waren. b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Perso- nen mindestens 20 Tage vor der geplanten Herausgabe an die US- Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden. c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausge- geben werden, weist die Gesuchstellerin [= Beklagte] die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 Datenschutzgesetz hin. Sie übermittelt Perso- nendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach er- folgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekannt- gabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig ab- gewiesen wurde." Mit Verfügung des EFD vom tt.mm.2015 wurde die am tt.mm.2014 erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (Urk. 12/16).
1.3.4. Unterm tt.mm.2015 kam ein "Non-Prosecution Agreement" (im Folgenden "NPA"; Urk. 5/13 und Urk. 12/34 2 ) zwischen dem DoJ und der Beklagten zustan- de. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Beklagte angesichts ihres im Agreement beschriebenen Verhaltens und im Sinne des US-Programms zur Bezahlung einer Summe von USD 99'211'000.00 an das DoJ, und zwar "as a pe- nalty" (Urk. 1 Rz 43, Urk. 10 Rz 81; Urk. 5/13 S. 2, Urk. 12/34 S. 2). 1.4. Die Klägerin hatte während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten als Relation- ship Manager Konten mit US-Bezug betreut. In der Folge entschloss sich die Be- klagte dazu, im Sinne des beschriebenen US-Programms diese Tätigkeit der Klä- gerin den US-Behörden offen zu legen. 1.4.1. Mit E-Mail vom 23. Juni 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine "Lettre très importante" vom 18. Juni 2014. Unter Bezugnahme auf das US- Programm wurde der Klägerin dort seitens ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass von den US-Behörden bezüglich aller Konten mit US-Bezug, die am 1. August 2008 noch nicht geschlossen gewesen seien, unter anderem Folgendes gemeldet wer- de: der höchste auf dem Konto gelegene Wert in USD sowie die Namen und Funktionen der Kundenberater ("les noms et fonctions de tous les chargés de la Relation Clientèle"). Der Anhang zu diesem Schreiben enthielt eine Liste von sechs mit Nummern bezeichneten Konten, denen die Klägerin als Relationship Manager zugeordnet war (Urk. 5/5). Im Brief vom 18. Juni 2014 wurde die Kläge- rin darauf hingewiesen, dass die Daten, wie in Aussicht gestellt, den US- Behörden übermitteln würden, wenn ni cht bi nnen 20 Tagen schri ftli ch ei n förmli- cher Widerspruch erhoben werde. Mit E-Mail vom 25. Juni 2014 (Urk. 5/6) antwor- tete die Klägerin der Beklagten, dass sie vier der aufgelisteten Konten von einem andern Mitarbeiter gleichsam "geerbt" habe; zwei weitere dieser Konten hätten sodann kei nen US-Bezug. Sie sei daher vom Brief der Beklagten nicht betroffen, welche kein Interesse daran habe, dass der Name der Klägerin den US-Behörden weitergeleitet werde. Die Beklagte antwortete, der Umstand, dass ein Konto "ge- erbt" worden sei, spiele keine Rolle (Urk. 1 Rz 19-21; Urk. 10 Rz 97 f.).
2 Vgl. https://www.justice.gov/.../../ .../download.
1.4.2. Am 21. Dezember 2015 wandte sich die Klägerin durch ihren Anwalt an die Beklagte und stellte ein "Auskunftsbegehren gemäss DSG". Dabei wies sie auf ih- ren "Widerspruch ... zur Übermittlung ihrer Personendaten vom 25. Juni 2014" hi n (Urk. 1 Rz 22; Urk. 5/7). Am 15. Januar 2016 antwortete die Beklagte, sie habe die E-Mail der Klägerin vom 25. Juni 2015 nicht als Widerspruch bezüglich der geplanten Datenlieferung verstanden. Ein Konto sei wegen des mangelnden US- Bezugs aus der Liste der zu meldenden Konten gestrichen worden. Bezüglich drei der sechs Konten, die im Anhang zum Brief vom 18. Juni 2014 aufgelistet gewe- sen seien, sei in der Zwischenzei t die Datenlieferung bereits erfolgt, indem bezüg- lich dieser Konten den US-Behörden der Name und die Funktion der Klägerin gemeldet worden sei. Die Beklagte habe aber durch den Brief des Anwaltes der Klägerin vom 21. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin sich gegen weitere Datenlieferungen wehre. Weitere Daten würden daher nur geliefert, wenn ei n entsprechender förmlicher Entscheid vorliege (Urk. 5/8). 1.4.3. Im Rahmen eines weiteren Briefwechsels teilte die Beklagte der Klägerin am 10. März 2016 mit, dass sie plane, den US-Behörden Personendaten der Klä- gerin bezüglich zweier weiterer Konten mit US-Bezug bekanntzugeben. Diese beiden Konten habe sie der Klägerin bereits am 18. Juni 2014 genannt, indessen seien die betreffenden Datenlieferungen noch nicht erfolgt. Auch diese Daten würden den US-Behörden geliefert, wenn die Klägerin nicht binnen 10 Tagen Kla- ge im Sinne von Art. 15 DSG erheben werde (Urk. 1 Rz 26, Urk. 10 Rz 100; Urk. 5/10). Im Prozess werden diese beiden Konten (anders als noch am 18. Juni 2014; vgl. Urk. 5/5) mit 1 bzw. mit 2 bezeichnet (Urk. 10 Rz 73 - 80; Urk. 20 Rz 82 - 85; Urk. 27 Rz 3 f.). 1.5. Am 23. März 2016 stellte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Kreise ... und ... der Stadt Zürich, der zuständigen Schlichtungsbehörde, ei n Schli ch- tungsgesuch (Urk. 3). Nachdem am 1. Juni 2016 die Schlichtungsverhandlung stattgefunden hatte, wurde am 2. Juni 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (Urk. 3).
3 Vgl. https://www.justice.gov/.../.../.../download.
dem von der Beklagten geplanten Vorgehen mit ihrer E-Mail vom 25. Juni 2014 einzig entgegen, dass zwei dieser Konten keinen US-Bezug hätten. Im Übrigen habe sie diese Konten von einem andern Mitarbeiter der Bank "geerbt". Auf die Klarstellung der Bank gemäss E-Mail vom 25. Juni 2014 hin, dass auch "geerbte" Konten den US-Behörden gemeldet werden müssten (Urk. 5/6), reagierte die Klä- gerin nicht mehr und blieb passiv. Fest steht, dass in der Folge die Personenda- ten der Klägerin im Zusammenhang mit drei der sechs genannten Konten an die US-Behörden übermittelt wurden. Bezüglich eines dieser sechs Konten kam die Beklagte sodann zum Schluss, dass ein US-Bezug tatsächlich fehle (Urk. 1 Rz 23-26; Urk. 5/8). Damit ist einzig noch streitig, ob die Personendaten der Klä- gerin den US-Behörden in Bezug auf zwei weitere Konten gemeldet werden dür- fen, welche von den Parteien im Prozess mit 1 und 2 bezeichnet werden (Urk. 10 Rz 73-80, 178; Urk. 20 Rz 82-85). Nach der Sachdarstellung der Beklagten haben diese beiden Konten Vermögenswerte von zusammengerechnet 3,9 Millionen USD enthalten (Urk. 27 Rz 29; Urk. 57 Rz 73). Die Klägerin bestreitet allerdings ei nen US-Bezug dieser beiden Konten (vgl. Urk. 1 Rz 27, Urk. 49 Rz 73). 4.2. Bezüglich der beiden hier interessierenden Konten hat die Beklagte einer- seits teilweise geschwärzte Formulare "Request for Taxpayer" der US-Steuer- behörde (IRS) und anderseits teilweise geschwärzte Passkopien der Inhaber vo r- gelegt: Die eine Passkopie betrifft einen ... Pass [des Staates E.], mit dem dem Inhaber ein US-Wohnsitz bescheinigt wird, und der andere ist ein ...-Pass [des Staates F.] (Urk. 12/32-33). Soweit die Klägerin den US-Bezug dieser Konten bestreitet, macht sie es sich zu einfach: Die Beklagte hatte ihr die Einsicht in alle Dokumente angeboten (Urk. 5/5). Wie weit die Klägerin von diesem Ange- bot Gebrauch gemacht hat, kann offen bleiben. Hätte sie es getan, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den US-Bezug der hier interessierenden zwei Konten substan- tiiert zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die beiden Konten einen US-Bezug haben. 5. Materielles: Datenschutzgesetz 5.1. Art. 328b OR. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass Art. 328b OR, welcher sich mit dem Da-
tenschutz bezüglich eines Arbeitsverhältnisses befasst, keine selbständige Ver- botsnorm sei, weshalb gemäss den Regelungen des Datenschutzgesetzes (DSG) zu prüfen ist, ob sich die Beklagte auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann (Urk. 58 S. 12). Diese vorinstanzliche Rechtauffassung wird zwar mit der Beru- fungsantwort in Frage gestellt (Urk. 66 Rz 10 ff.). Die Sichtweise der Vorinstanz entspricht indessen der ständigen Rechtsprechung der Kammer; die Kammer hat keinen Anlass darauf zurückzukommen. 5.2. ZR 115/2016 Nr. 21. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom 8. Februar 2016 einlässlich mit der Thematik dieses Prozesses befasst. Das Urteil wurde im Mai 2016 publiziert (ZR 115/2016 Nr. 21). An diese Rechtsprechung hält sich die Kammer nach wie vor. Im Folgenden wird aber auch auf die in der Zwi- schenzeit ergangenen (allerdings nicht zur Publikation bestimmten) Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016) und vom 26. Juli 2017 (BGer 4A_73/2017) eingegangen. 5.3. Lex USA. Mit Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat dem Par- lament ein dringliches "Bundesgesetz über Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staa- ten" (sog. Lex USA) vor (BBl 2013 3947; Geschäfts-Nr. 13.046). Mit diesem Ge- setz hätten die Banken ermächtigt werden sollen "allen Verpflichtungen nachzu- kommen, die sich aus der Zusammenarbeit der Banken mit den Vereinigten Staa- ten von Amerika zur Bereinigung des Steuerstreits ergeben" (Art. 1 Abs. 1 Geset- zesentwurf). Vom Gesetz hätten alle Geschäftsbeziehungen zwischen schweize- ri schen Banken und ei ner US-Person erfasst werden sollen. In diesem Zusam- menhang hätten die Banken namentlich ermächtigt werden sollen, Informationen weiterzuleiten zu Namen und Funktion "von Personen, die innerhalb der Bank solche Geschäftsbeziehungen organisiert, betreut oder überwacht haben" (Art. 1 Abs. 2 Gesetzesentwurf). 5.3.1. Der Bundesrat hielt in der Botschaft zu dem von ihm vorgeschlagenen Bundesgesetz Folgendes fest (BBl 2013 3948):
"Die Lieferung von Kundendaten ist ausgeschlossen. Übermittelt werden müssten dagegen Angaben über Personen, welche innerhalb der Bank die Kundengeschäfte organisiert, betreut und überwacht haben." Und weiter (BBl 2013 3948 f.): "Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Verantwortung gegenüber dem Finanzplatz, den Banken, den Bankkunden und den Bankmitarbeitenden wahrgenommen. Würde umgekehrt keine gesetzliche Grundlage zur Zusam- menarbeit mit den US-Behörden geschaffen, könnten die Banken nicht in hin- reichendem Umfang kooperieren und es wäre innert kurzer Zeit mit weiteren Anklagen auch gegen grössere Bankinstitute zu rechnen. Zudem wäre mit der raschen Eröffnung einer grösseren Zahl von weiteren Strafverfahren gegen bisher nicht unmittelbar betroffene Schweizer Bankinstitute zu rechnen. Damit würde die Unsicherheit für den Finanzplatz fortbestehen." Und weiter (BBl 2013 3951): "Die Lieferung von Personendaten hat unter Einhaltung der datenschutzrecht- lichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Lieferung der Daten von (aktuellen und ehemaligen) Bankmitarbeitenden sowie Dritten erfordert eine vorgängige In- formation der betroffenen Personen über Umfang und Art der zur übermitteln- den Informationen (Art. 4 Datenschutzgesetz, DSG). Die Herausgabe von Personendaten ist ausser im Falle der Einwilligung des Betroffenen unter an- derem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse oder durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt ist. Würde ein Gericht die Herausgabe ablehnen, was gerade im Falle von Dritten in ge- wissen Konstellationen trotz hohem öffentlichen Interesse nicht für jeden Fall im Voraus ausgeschlossen ist, könnte die betroffene Bank somit ihre Koope- rationsverpflichtungen gegenüber dem DoJ nicht hinreichend erfüllen. Als Folge davon könnte sie möglicherweise kein Non-Prosecution Agreement oder Deferred Prosecution Agreement abschliessen und damit ihre Vergan- genheit im Rahmen des vom DoJ offerierten Lösungsansatzes nicht regeln. Die insbesondere auch von den Banken geforderte definitive Lösung im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung wäre damit nicht erfüllt." Der Bundesrat führte sodann in seiner Botschaft zum Gesetzesentwurf aus, dass die US-Behörden auch die Lieferung von Daten über Bankmitarbeitende ver- langten. Ohne Lieferung der verlangten Daten könnten die Banken keine Deferred Prosecution Agreements mit den amerikanischen Behörden abschliessen (BBl 2013 3951 unten). Mit dem Gesetzesentwurf sollte eine "allgemeine und abstrakte Rechtsgrundlage" geschaffen werden. In diesem Sinne sollten die Banken er- mächtigt werden, unter anderem "Angaben über Personen, welche innerhalb ei- ner Bank das grenzüberschreitende Geschäft mit US-Kunden organisiert, betreut oder überwacht haben", zu liefern, wobei gleichzeitig "eine Regelung zum grösstmöglichen Schutz der von den Datenlieferungen betroffenen Bankmitarbei-
tenden" vorgesehen werde (BBl 2013 3952). Das Gesetz sollte befristet sein bis zum 30. Juni 2014 und dem Referendum nicht unterstehen (BBl 2013 3956). 5.3.2. In der Folge scheiterte der Gesetzesvorschlag in den Eidgenössischen Rä- ten: Während der Ständerat am 12. und am 19. Juni 2013 dem Gesetzesentwurf zustimmte (AB 2013 S 528 und AB 2013 S 596), trat der Nationalrat am 18. Juni und am 19. Juni 2013 auf die Vorlage nicht ein (AB 2013 N 1047 und AB 2013 N 1108), was gemäss Art. 95 ParlG zur endgültigen Ablehnung der Vorlage führ- te. Im Parlament wurde gegen die Gesetzesvorlage namentlich vorgebracht, es brauche keine generell-abstrakte Regelung, denn der Bundesrat verfüge über die nötigen Kompetenzen, um denjenigen Banken, die am US-Programm hätten teil- nehmen wollen, dies auch zu ermöglichen. Die rückwirkende Änderung des Da- tenschutzgesetzes werde abgelehnt (Nationalrat Noser als Sprecher der Kommis- sionsmehrheit, AB 2013 N 1028). Weiter wurde betont, dass es um Schweizer Bürgerinnen und Bürger gehe, die nach schweizeri schem Recht unschuldi g sei en und deren Namen an die Vereinigten Staaten ausgeliefert werden sollten (Natio- nalrat Heer, AB 2013 N 1045). Man wolle darauf verzichten, auf Druck eines aus- ländischen Staates die schweizerische Rechtsordnung ausser Kraft zu setzen (Nationalrat Blocher, AB 2013 N 1106). 5.3.3. Nach dem Scheitern der Gesetzesvorlage gaben die Eidgenössischen Räte am 19. Juni 2013 in separaten Sitzungen (Ständerat AB 2013 S 598, Geschäfts- Nr. 13.053; Nationalrat AB 2013 N 1109, Geschäfts-Nr. 13.054) die folgenden übereinstimmenden Erklärungen ab: "1. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] hat die Gesetzesvorlage des Bundesra- tes zu den 'Massnahmen zur Erleichterung der Bereinigung des Steuer- streits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten' intensiv debat- tiert und ist zum Schluss gelangt, dass die Banken im Steuerstreit mit den USA ihre Vergangenheit bereinigen sollen. Er anerkennt die Not- wendigkeit einer raschen Lösung. 2. Der [Ständerat bzw. Nationalrat] erwartet, dass der Bundesrat im Rah- men des geltenden Rechts alle Massnahmen ergreift, um die Banken in die Lage zu versetzen, mit dem Department of Justice zu kooperieren." 5.3.4. Damit ist die vorliegende Frage auf Grund der Rechtslage zu beurteilen, wie sie schon bestand, als der Bundesrat dem Parlament den Erlass eines Son-
dergesetzes vorschlug. Ohne Belang sind insbesondere die übereinstimmenden Erklärungen der Eidgenössischen Räte, die dem Bundesrat für sein weiteres Vor- gehen zwar einen politischen, aber keinen rechtlichen Rückhalt boten. In rechtli- cher Hi nsicht wird mit den Erklärungen im Gegenteil klargestellt, dass die Koope- ration der Banken mit dem DoJ sich an den "Rahmen des geltenden Rechts" hal- ten müsse. Für das vorliegende Verfahren sind daher in erster Linie die Bestim- mungen des DSG massgebend. 5.4. Die Bedeutung der zu liefernden Daten. Die von der Beklagten ins Auge gefassten zu liefernden Daten wurden oben in E. 4 umschri eben. In den meisten bisher von der Kammer beurteilten Fällen, welche die Lieferung von Daten von gegenwärtigen oder ehemaligen Bankangestellten betrafen, ging es um Daten "von ni cht allzu hoher Sensi ti vi tät" (vgl. Urteil LA16009 E. 8.4.1.; Urteil LA160028 E. 6.4.1.; Urteil LA160038 E. 6.4.1.; Urteil LB150052 E. 4.3.4.). Es ging jeweils um die Personendaten eines "relationship manager" der Bank, der ein Konto oder mehrere Konten mi t US-amerikanischem Bezug betreut hatte (LA160009 und BGer 4A_73/2017; LB150052 = ZR 115/2016 Nr. 21: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160028: Betreuung eines einzigen Kunden; LA160038: neun Kunden- beziehungen). 5.5. Schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit der Klägerin durch die beabsichtigte Datenlieferung. Art. 6 DSG regelt die grenzüberschreitende Be- kanntgabe von Personendaten. Wenn die Datenlieferung ins Ausland "die Per- sönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährden würde", ist sie ge- mäss Art. 6 Abs. 1 DSG verboten, es wäre denn, es liege einer der in Art. 6 Abs. 2 DSG aufgezählten Rechtfertigungsgründe vor. 5.5.1. Die schweizerischen Gerichte gehen davon aus, dass Bankangestellte durch die Datenlieferung gemäss dem US-Programm in die USA einer strafrecht- lichen Verfolgung in den USA ausgesetzt sein könnten und dass die damit ver- bundene Unsicherheit bei Reisen in die USA und in andere Staaten die Bewe- gungsfreiheit einschränke (R EBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015, Ziff. III/1/b). Das Zürcher Handelsgericht führte in diesem Zusammenhang in ZR 114/2015 Nr. 22 S. 100 Folgendes aus:
"Es entspricht notorischem wirtschaftspolitischem Wissen, dass die US- amerikanischen Behörden im Steuerstreit mit der Schweiz harte Bandagen tragen, was bis zur Verhaftung irgendwo auf der Welt und der Auslieferung reichen kann. Auch die einschlägige Literatur bzw. die Literaturbeiträge rele- vanter Kreise lassen keinen Zweifel offen: Die amerikanischen Behörden wol- len direkt oder indirekt an Bankkundendaten gelangen, und sie verfolgen je- den, der ihnen diesbezüglich helfen kann." Für die Klägerin muss bei der von der Beklagten geplanten Datenweiterlei- tung klarerweise von der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung durch die US- Behörden ausgegangen werden, die zu bedeutenden Unannehmlichkeiten bei Reisen oder gar zu ihrer Verhaftung ausserhalb der Schweiz führen könnte. Damit steht die schwerwiegende Gefährdung der Klägerin durch eine allfällige Datenlie- ferung i m Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG fest, auch wenn im vorliegenden Fall be- züglich der beiden einzig noch interessierenden Konten von Daten "von nicht all- zu hoher Sensi ti vi tät" zu sprechen i st. Dennoch kann es durchaus eine Rolle spie- len, wenn di e US-Behörden erfahren, dass die Klägerin sich als "relationship ma- nager" nicht nur mit drei, sondern mit fünf Konten befasst hat. Gänzli ch unbekannt ist, welche Bedeutung die beiden hier interessierenden Konten für die US- Behörden in einem Gesamtzusammenhang haben. Das kann die Klägerin sowe- nig wie die Beklagte wissen. Der Beklagten kann es daher nicht helfen, wenn sie der Klägerin mit der Berufung vorwirft, dass sie nicht glaubhaft machen könne, dass "relationship managers", die nur mi t ei ner geringen Zahl "US Related Ac- counts" i n Zusammenhang gestanden seien, irgendwelche konkreten Nachteile erlitten hätten (Urk. 57 Rz 57). Diese Frage ist nicht als Tatfrage, sondern auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu beantworten. Und die Lebenserfahrung zeigt eben, dass US-Behörden im Einzelfall durchaus rück- si chtslos vorgehen können, wenn i hnen das gut schei nt. Si nd i hnen einmal die Daten überlassen, ist es sehr wohl denkbar, dass sie Spuren, auf die diese Daten hinweisen könnten, weiterverfolgen möchten, weshalb durchaus denkbar ist, dass die Klägerin bei Auslandreisen persönlich tangiert werden könnte, was unter Um- ständen durchaus einschneidend wäre. 5.5.2. Bei einer allfälligen Datenlieferung in die USA ergibt sich die schwerwie- gende Gefährdung der Persönlichkeit der Klägerin überdies auch aus einem an- dern Grund: Es ist nämlich im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in dem
Zielland der auszuliefernden Daten, in den USA, eine von Art. 6 Abs. 1 DSG vo- rausgesetzte "Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleis- tet". Dieser Stand der Gesetzgebung in den USA kann denn auch als notori sch bzw. als offenkundig angesehen werden; es entspricht dies ständiger Rechtspre- chung. Die schweizerischen Gerichte stufen den Datenschutz der USA nämli ch ganz generell im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG als ungenügend ein (G EISER, a.a.O., S. 249 mit Hinweisen; REBER, Datenübermittlung an die US-Behörden, in: Jusletter 7. September 2015; vgl. dazu auch BGer 4A_83/2016 vom 22. Septem- ber 2016, E. 3.1; ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.3.2 und weitere alle in E. 4.1. genann- ten Urteile der Kammer). Von Belang ist insbesondere auch, dass sogar durch das "Joint Statement" selbst bestimmt wird, dass die in die USA gelieferten Daten für sämtliche nach US-Recht zulässigen Zwecke verwendet werden dürfen (vgl. oben E. 1.3.1; vgl. dazu auch: P LÜSS, Datenlieferungen im Rahmen des soge- nannten US-Programms, AJP 2015 S. 1362 Anm. 18; R OHNER/PETER, Programm zur Beilegung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den USA, ST 10/2013 S. 737). Damit sind im Rahmen des US-amerikanischen Rechtes für die Verwen- dung der zu liefernden Daten keine Schranken gesetzt, womit der schweizerische Datenschutz gänzlich ausgeschaltet wird. Auch aus diesen Gründen ist die Liefe- rung von Personendaten in die Vereinigten Staaten gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG daher grundsätzlich verboten. 5.6. Die Frage eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG. Aus- zugehen ist nach dem Gesagten davon, dass bei der vorgesehenen Datenliefe- rung in die USA die Persönlichkeit der Klägerin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG schwerwiegend gefährdet wäre. Zu prüfen sind daher die von der Beklagten an- gerufenen Rechtfertigungsgründe. 5.6.1. Eine Datenlieferung kann gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG in Frage kom- men, wenn es dafür ein öffentliches Interesse gibt, welches das private Interesse der betroffenen Person, hi er der Klägerin, überwiegt. Es ist daher zu prüfen, ob – angesichts der beschriebenen schwerwiegenden Gefährdung der Persönlichkeit der Klägerin – ei n i hr Interesse "überwiegendes öffentliches Interesse" i m Si nne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG die Datenlieferung rechtfertigen könnte.
5.6.2. Wenn das Gesetz in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG an das öffentliche Interesse anknüpft, dann ist die Frage, ob ein solches vorliegt, einzig aus schweizerischer Sicht zu prüfen (ZR 115/2016 Nr. 21 E. 4.4.1; EPINEY/FASNACHT, in: Bes- ler/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, Bern 2011, S. 575; R OSENTHAL, in: Handkommentar DSG, Art. 6 DSG N 60; PASSADELIS, in: Datenschutzrecht, Basel 2015, Rz 6.59). Auszugehen ist davon, dass eine Bank, die beim US-Programm nicht kooperiert, mit ei ner strafrechtli chen Anklage i n den USA rechnen muss und daher in ihrer Existenz gefährdet sein kann (vgl. dazu BGE 137 II 431 E. 4.3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob die Gefährdung einer Bank im Sinne des Ge- sagten dem schweizerischen öffentlichen Interesse zuwiderläuft, rechtfertigt es sich, darauf abzustellen, ob das betreffende Institut als systemrelevant zu gelten hat oder nicht. Auch das Bundesgericht hat in seinem am 15. Juli 2011 ergange- nen Leitentscheid BGE 137 II 431 über die Lieferung von Bankkundendaten an die US-Behörden an die Systemrelevanz der betreffenden Bank angeknüpft (vgl. BGE 137 II 431 E. 4.1, 4.2, 4.4). Dass im interessierenden Zusammenhang die Systemrelevanz das unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses ent- scheidende Kriterium ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem BankG: Per 1. März 2012 wurden dem BankG die Art. 7 bis 10a als "Fünfter Abschnitt: Sys- temrelevante Banken" eingefügt, wo vom Gesetzgeber die entscheidenden Wer- tungen vorgenommen wurden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BankG gelten solche Ban- ken als systemrelevant, "deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Banken, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten nicht als systemrelevant; es kann daher auch nicht angenommen werden, dass ihr Ausfall "die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde". Oder mit an- dern Worten: Fällt eine nicht systemrelevante Bank aus, ist das schweizerische öffentliche Interesse nicht tangiert. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BankG ist es Sache der Schweizerischen National- bank, nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken zu bezeichnen. Der Kreis der systemrelevanten Banken ist daher im Sinne von Art. 151 ZPO notorisch und überdies auf der Homepage der Schweizerischen Na- tionalbank jederzeit abrufbar. Zu ihnen gehören:
• Credit Suisse Group AG seit dem 16. November 2012; • UBS AG seit dem 16. November 2012; • Zürcher Kantonalbank (ZKB) seit dem 1. November 2013; • Raiffeisen Finanzgruppe seit dem 16. Juni 2014; • PostFinance AG seit dem 29. Juni 2015. Damit steht fest, dass die Beklagte nicht zu den systemrelevanten Banken gehört, so dass sich die Datenlieferung zu Lasten der Klägerin im Hinblick auf die mögliche Rettung der Beklagten von vornherein nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG wegen eines vorhandenen überwiegenden öffentlichen Interesses rechtfertigen kann. Die blosse Verhinderung einer Anklage ("indictment") gegen die Beklagte lässt sich jedenfalls nicht mit einem öffentlichen Interesse rechtferti- gen (BGer 4A_ 73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2). 5.6.3. Im Si nne ei ner Eventualerwägung ist das soeben zum öffentlichen Interes- se Gesagte zu ergänzen, und zwar namentli ch i m Anschluss an ei n ni cht amtli ch publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016). Der Hinweis der Beklagten, dass dieses Urteil zu wenig "nuanciert" sei (Urk. 57 Rz 63, 72; so auch Urk. 27 Rz 28), beeindruckt allerdings nicht. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird sich auch die Beklagte abfinden müssen. 5.6.3.1. Im erwähnten nicht amtlich publizierten Urteil vom 22. September 2016 (BGer 4A_83/2016) übernahm das Bundesgericht zwei von seiner Vorinstanz (dem Zürcher Handelsgericht) angenommene öffentliche Interessen mehr oder weniger diskussionslos (E. 3.3.1. in Verbindung mit E. 3.3.3 und 3.3.4.): So be- steht danach ein erstes öffentliches Interesse der Schweiz an der Beilegung des Steuerstreites mit den USA und damit verbunden an einer Vermeidung einer wei- teren Eskalation. Und ein zweites öffentliches Interesse besteht danach darin, dass im Sinne des Joint Statement das US-Programm eingehalten werde, und zwar namentlich im Hinblick auf die Reputation der Schweiz als zuverlässige Ver- handlungspartnerin. 5.6.3.1.1 . Zu Recht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die strittige Datenherausgabe nicht als unerlässlich zur Vermeidung einer erneuten Eskalati-
on des Steuerstreites anzusehen sei (Urk. 55 S. 26 f.): Im Sinne von Art. 151 ZPO offenkundig ist, dass sich die US-Behörden mit allen 78 Banken, die der Kategorie 2 angehören, zwischen dem 30. März 2015 und dem 27. Januar 2016 geeinigt haben, indem mit allen diesen Instituten ein "Non Prosecution Agreement" abge- schlossen wurde. Zu dieser Kategorie 2 gehört mit der Beklagten die grosse Mehrheit der vom Steuerstreit betroffenen Institute. Zur Kategorie 1 zählen nur wenige Banken, darunter nur zwei systemrelevante Banken, die Zürcher Kanto- nalbank und die Credit Suisse. Daraus ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt, d.h. im Urteilszeitpunkt, der US-Steuerstreit längst nicht mehr so virulent ist, wie das früher der Fall war. Die strittige Datenherausgabe kann jedenfalls nicht als unerlässlich zur Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und da- mit einer Bedrohung des schweizerischen Bankenplatzes sowie zur Erhaltung des guten Rufs der Schweiz als verlässliche Verhandlungspartnerin angesehen wer- den (vgl. dazu BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4. in fine). Die Beklagte liefert denn keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass gerade die strittige Datenherausgabe unerlässlich für die Vermeidung einer erneuten Eskalation des Steuerstreits und für die Erhaltung des guten Rufes der Schweiz sei (vgl. BGer 4A_73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.1). Namentlich wird von der Beklagten ni cht dargetan, welche Vermögenswerte sie für US-amerikanische Kundschaft betreut. Die Beklagte macht ebenso wenig Ausführungen zur Bedeutung ihres US- Geschäfts bzw. zur Frage, inwieweit sie durch eine Anklageerhebung in ihrer Ge- schäftstätigkeit eingeschränkt wäre. Auch auf konkrete Auswi rkungen ei ner An- klageerhebung weist die Beklagte nicht hin. Namentlich kann sich die Beklagte nicht mit der UBS vergleichen, für die in BGE 137 II 431 E. 4.3.1 eine Bedrohung angenommen wurde: Die Anklageerhebung gegen eine kleinere Bank, die erst noch lediglich als ausländische Niederlassung ihres Mutterhauses fungiert, hat nicht die gleiche Bedeutung wie die Anklageerhebung gegen eine weltweit tätige Grossbank wie die UBS. Es ist mangels konkreter Hinweise jedenfalls ni cht anzu- nehmen, dass eine Anklageerhebung gegen die Beklagte zu einem Vertrauens- verlust gegenüber dem Schweizer Finanzplatz mit entsprechender Kettenreaktion führen würde (vgl. dazu BGer 4A_73/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3.2).
5.6.4. Die Beklagte sieht einen Rechtfertigungsgrund sodann darin, dass die von ihr verlangte Datenlieferung deshalb zulässig sei, weil sie im Sinne von Art. 6 Abs. 2 li t. d D SG für di e "D urchsetzung von Rechtsansprüchen vor Geri cht uner- lässlich" sei, wobei sie in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Kantonsge- richts Waadt vom 30. Juni 2017 verweist (Urk. 57 Rz 74 f.). Zu dieser Thematik sei auf die in ZR 115/2016 Nr. 21 publizierte Rechtspre- chung der Kammer verwiesen, an der die Kammer festhält. Die Kammer verwarf dort die These, dass das DoJ ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG sei. Unter anderem wies sie dort darauf hin, dass die Datenlieferung auch deshalb nicht in Frage komme, weil die zu liefernden Daten vom DoJ nicht nur für die Zwecke des konkreten, die tangierte Bank betreffenden Verfahrens verwendet werden könnten, sondern vielmehr auch dazu dienen sollen, weitere Verfahren gegen Dritte zu ermöglichen, was durch die Rechtfertigungsgründe von Art. 6 Abs. 2 DSG gerade nicht abgedeckt werde. Wenn das Gesetz aber in Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG von "Gericht" spreche, gehe es von einem kontinentaleuropäi- schen Verständnis dieses Begriffes aus und nicht von einem Verfahren, in dem zu irgendwelchen Zwecken Daten von schutzwürdigen Personen erhoben würden. Kein europäisches Gericht erhebe Daten zu verfahrensfremden Zwecken, wie das das DoJ zu tun beabsichtige. Es gibt keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken, weshalb die Beklagte sich auch nicht in der hier thematisierten Hin- sicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 5.7. Gutheissung der Klage. Damit steht fest, dass keine Rechtfertigungsgrün- de im Sinne von Art. 6 Abs. 2 DSG vorliegen, was zur Abweisung der Berufung und dami t Guthei ssung der Klage führen muss. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO ist das angefochtene Urteil daher zu bestätigen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGer 4A_332/2015 entfallen die Ge- richtskosten für beide Instanzen im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO. Dagegen ist die Beklagte für beide Instanzen entschädigungspflichtig. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
Ferner ist für das zweitinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Mit der Vorinstanz ist von einer Grundgebühr von Fr. 6'000.00 auszugehen, die im Sinne von § 13 Abs. 2 AnwGebV zu reduzieren ist. Die Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (bzw. Fr. 4'300.00 mit Mwst). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 27. November 2017 wird bestätigt. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten gesprochen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfa hre n ei ne Parteientschädigung von Fr. 4'300.00 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri schen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: cm