Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. Februar 2018
in Sachen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ AG
gegen
C., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 9. Januar 2018 (AH160009-F)
Urteil des Arbeitsgerichts Horgen vom 9. Januar 2018: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'636.40 zu bezahlen. Die Beklagte wird überdies verpflichtet, das Arbeitszeugnis des Klägers vom 1. November 2014 wie folgt zu ändern (Änderung unterstrichen) (Abs. 1) Herr C._____, geboren am tt.01.1981, war vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2015 als Bauarbeiter und Steinmonteur bei uns tätig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.– (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Dem Kläger ist der Betrag von CHF 21'636.40 nicht zuzuspre- chen. 2. Dem Kläger sei keine Prozessentschädigung (CHF 3'700.00) zu- zusprechen. 3. Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten des Klägers." Erwägungen: 1. a) Am 29. April 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Horgen (Vorinstanz) eine Klage (Teilklage) auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 23'762.-- und auf Ausstellung eines geänderten Arbeitszeugnisses ein (Urk. 2; samt Klagebewilligung vom 16. Februar 2016, Urk. 1). Nach Durchfüh- rung eines zweifachen Schriftenwechsels und einer Verhandlung schloss die Vor-
instanz das Verfahren mit Urteil vom 9. Januar 2018 ab (Urk. 43 = Urk. 54; Ent- scheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen dieses ihr am 19. Januar 2018 zugestellte (Urk. 44/2) Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2018 rechtzeitig Berufung erhoben und die eingangs aufgeführten Berufungsanträge gestellt. Diese Eingabe enthielt allerdings nur die Berufungsanträge; die Nachreichung einer Berufungsbegründung wurde erst in Aussicht gestellt (Urk. 53). Seither erfolgte keine weitere Eingabe der Beklagten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung (in der vorliegenden Form) sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung ist (innert Frist) begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungs- schrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – dargelegt werden muss, wes- halb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufungsbegründung muss sich dementsprechend mit den Entscheid- gründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). b) Die vorliegende Berufungsschrift enthält, wie erwähnt, keine Begrün- dung, sondern unter dem Titel "Begründung" steht einzig: "Die ausführliche Be- gründung wird noch nachgeliefert" (Urk. 53). Eine solche Nachlieferung ist jedoch innert der am 19. Februar 2018 abgelaufenen Berufungsfrist (und auch später) nicht erfolgt; die Berufung ist damit unbegründet geblieben. c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden.
Zürich, 26. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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