Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 16. Januar 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. August 2018 (AH180032-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 7'162.60 netto, bestehend aus: Fr. 2'188.15 Lohn September 2017, Fr. 1'141.20 13. Monatslohn April-September 2017, Fr. 96.– Spesen September 2017, Fr. 773.85 Ferien April-September 2017, Fr. 1'788.10 Überstunden, Fr. 662.65 Lohn bis 9. Oktober 2017, Fr. 190.20 13. Monatslohn Oktober 2017, Fr. 322.45 Ferien Oktober 2017, zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. November 2017. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis gemäss Beila- ge auszustellen. 3. Dem Kläger sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Koblenz (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'141.05, zuzüglich 5 % Verzugszins, seit dem 8. November 2017 zu erteilen. 4. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten." Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren: (Prot. I S. 6 f. sinngemäss) 1. [...] 2. [...] 3. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Koblenz (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) erhobene Rechtsvor- schlag sei im Umfang von Fr. 7'141.05, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. November 2017, zu beseitigen. 4. [...] Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 14. August 2018: (Urk. 23 S. 25 f. = Urk. 26 S. 25 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'844.10 netto, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. November 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Kleindöttingen (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) aufgehoben. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
C._____, 30. November 2017 (Unterschrift)" 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘906.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel: Berufung) Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 25 S. 2):
"1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 18. [recte: 14.] August 2018 (AH180032- L/U) sei abzuweisen.
Die Klage sei abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Klägers."
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Kläger und Berufungsbeklag- te (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; Urk. 3). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel: 22. Juni 2018) und damit erst nach abgelaufener Nachfrist (Urk. 6; Urk. 8/1; Urk. 11; Urk. 12/2) reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Klage ein (Urk. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2018 erstatteten die Parteien Replik und Duplik sowie die Stellungnahme zu den Noven (Prot. I S. 6 ff.). Mit Urteil vom 14. August 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Klä- ger Lohn für den Monat September 2017 in Höhe von Fr. 2'111.20 netto (unter Anrechnung von 6.58 Minusstunden) und für den Monat Oktober 2017 in Höhe von Fr. 589.– netto, Spesen von Fr. 96.–, einen Anteil 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 1'190.25 netto sowie Ferienlohn für nicht bezogene Ferientage von Fr. 857.65 netto, insgesamt somit Fr. 4'844.10 netto, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz die Klage ab. Des Weiteren verpflichtete sie die Beklagte, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit vorstehend wiedergegebenem Wortlaut auszu- stellen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'906.– zu bezahlen (Urk. 23 S. 25 f. = Urk. 26 S. 25 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2018 innert Frist (Urk. 24/2, Urk. 25) Berufung mit den vorstehend zitierten Anträgen (Urk. 25 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
welche im Übrigen auch bei E._____ in F., in G. und in H._____ zu finden seien. Dies heisse nicht, dass sie dort ein Domizil habe (Urk. 25 S. 2). Mit diesen Einwänden bringt die Beklagte nichts gegen die Hauptbegrün- dung der Vorinstanz zur Zuständigkeit durch Einlassung vor (Urk. 25 S. 2). Man- gels Rüge an dieser Hauptbegründung hat sie Bestand und kann durch die Argu- mente der Beklagten gegen die Alternativbegründung – den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort – nicht erschüttert werden. Bereits aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Vor- instanz nicht durch. Darüber hinaus verkennt sie mit Blick auf ihre Vorbringen ge- gen die Alternativbegründung, dass nicht allein ihr Domizil über die örtliche Zu- ständigkeit des Gerichts bestimmt, sondern – wie bereits im angefochtenen Ent- scheid zutreffend ausgeführt (Urk. 26 S. 5 ff.) – auch der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger als Chauffeur sein Fahrzeug bei den meisten Arbeitseinsätzen bei der D.-Strasse geholt und auch wieder dort abgeliefert habe (Urk. 26 S. 7), blieb unangefochten (Urk. 25 S. 2). Somit ist die Schlussfolgerung im angefochte- nen Entscheid zutreffend, wonach die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz auf- grund der Einsatzbasis des Klägers an der D.-Strasse auch ohne Einlas- sung gegeben ist. 3.2. In der Sache erwog die Vorinstanz zu den umstrittenen Minusstunden, die Beklagte habe in der Lohnabrechung des Monats September 2017 (Urk. 5/12) in den Monaten April bis September 2017 kumulierte Minusstunden von 118.73 h in Abzug gebracht (Urk. 5/12). In ihrer Stellungnahme zur Klage habe sie jedoch die Berechnung des Klägers anerkannt, wonach seine Sollarbeitszeit für die Monate April bis September 2017 392 h 51 min betrage (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 13 S. 1 Rz. 11) und sich demnach sein Arbeitszeitsaldo neu auf 25 h 37 min Minusstun- den belaufe (Urk. 13 S. 1 f., Rz 14, 22). Mangels substantiierter Bestreitung des Klägers sei auf die Zeiterfassung der Beklagten abzustellen. Ausgehend von einer Gesamtsollarbeitszeit von 392 h 51 min sowie von 255 h 54 min Lenkzeit, 111 h 18 min Arbeitszeit und 19 h 04 min Bereitschaft, welche ebenfalls als Arbeitszeit gelte (Urk. 5/11; Prot. I S. 11), habe der Kläger 6 h 35 min zu wenig gearbeitet.
Da keine Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand (Art. 324 oder 324a OR) vorlägen, sei die Beklagte folglich berechtigt, vom Septemberlohn 6 h 35 min Minusstunden in Abzug zu bringen (Urk. 26 S. 20 f.). Die Beklagte will in ihrer Berufung die ursprünglich behaupteten Minusstun- den des Klägers von 118.73 h (Urk. 5/12) vom klägerischen Lohn in Abzug brin- gen. Zur Begründung führt sie an, der Kläger habe es trotz ihrer Aufforderung oft abgelehnt, zur Arbeit zu erscheinen. Durch diese Arbeitsverweigerung sei er "in Minusstunden gelandet" (Urk. 25 S. 3). Er habe sich immer nur dann zur Arbeit gemeldet, wenn keine Arbeit vorgelegen habe. Entsprechend habe die Beklagte ihn aufgefordert, statt der Festanstellung mit 50%-Pensum einen Vertrag auf Stundenbasis zu unterschreiben, was der Kläger jedoch abgelehnt habe. Zudem sei er ohne Wissen der Beklagten trotz Medikamenteneinflusses Lastwagen ge- fahren. Das Gericht habe daher gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 25 S. 2 f.). Mit diesen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit den eingangs aufge- führten Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Minusstunden auseinan- der. Sie bringt namentlich nicht vor, inwiefern die im Entscheid zugrunde gelegte (und erstinstanzlich von ihr anerkannte) Sollarbeitszeit von 392 h 51 min unzutref- fend resp. die Anrechnung der ihrer Zeiterfassung (Urk. 5/11) entnommenen Lenk-, Arbeits- und Bereitschaftszeit ungerechtfertigt sei. Auch begründet sie die Höhe der von ihr behaupteten Anzahl Minusstunden von 118.73 h mit keinem Wort (Urk. 25 S. 2 f.). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach, weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ihr Hinweis auf die behauptete Fahrunfähigkeit des Klägers, welcher überdies unter Anführung teils unzulässiger, da bereits vor Vorinstanz vorzubringender Noven erfolgte (vgl. Urk. 25 S. 3, Vorfall betreffend mehrmaliges Anhalten und Erholungspausen), sagt zur Höhe der anrechenbaren Minusstunden nichts aus und ist daher un- behelflich. Die Beklagte leitet denn auch keine Ansprüche aus der weder substan- tiiert behaupteten noch belegten Fahrunfähigkeit des Klägers ab (Urk. 25 S. 3), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Insofern besteht keine Anzeigepflicht der Gerichte bei den Strafbehörden. Was die Beklagte aus der behaupteten Offer-
te für eine Anstellung auf Stundenlohnbasis (Urk. 25 S. 3) zugunsten ihrer Sach- darstellung zu den Minusstunden ableiten will, ist unerfindlich. Die zum Beweis of- ferierten Sprachnachrichtenaufnahmen (Urk. 25 S. 4) sind daher vorliegend nicht von Relevanz; zudem handelt es sich um unzulässige Noven. 3.3. Die Vorinstanz erwog zum eingeklagten Lohn für Oktober 2017, der Kläger habe vom 1. bis zum 8. Oktober 2017 nicht gearbeitet und ab dem 9. Oktober 2017 Taggeld der SUVA bezogen (Urk. 26 S. 13). Ende September 2017 sei er von der Beklagten trotz weiter andauernden Arbeitsverhältnisses aus dem WhatsApp Chat "Lkw A._____" entfernt worden, weshalb er seine Arbeit nicht ha- be verrichten können (Urk. 5/5; Prot. I S. 12). Er habe die Entfernung aus dem Chat in guten Treuen so verstehen dürfen, dass die Beklagte seine Arbeitsleis- tung ab Oktober 2017 nicht mehr habe annehmen wollen, zumal sie nicht sub- stantiiert habe darlegen können, dass sie den Kläger in der Zeit vom 1. bis 8. Oktober 2017 konkret zur Arbeit aufgefordert habe (Prot. I S. 14, Urk. 5/7). Durch die Entfernung aus dem WhatsApp Chat sei die Beklagte in einen Annah- meverzug geraten, ohne dass der Kläger seine Arbeit habe anbieten müssen. Er habe somit Anspruch auf Lohn für die Zeit vom 1. bis zum 8. Oktober 2017 im Umfang von Fr. 589.– netto (Urk. 26 S. 14). Die Beklagte wendet in ihrer Berufung ein, sie habe dem Kläger angeboten, ab 1. Oktober 2017 auf Stundelohnbasis zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Zu- dem habe er bei der SUVA Taggeld für den ganzen Monat Oktober kassiert, wes- halb für diesen Monat von der Beklagten kein Lohn geschuldet sei (Urk. 25 S. 4). Gemäss Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 war der Kläger ab 1. April 2017 bei der Beklagten als "Chauffeur Basislohn B blau" zu 50% mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'600.– und 13. Monatslohn angestellt (Urk. 5/3). Das Arbeits- verhältnis wurde gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien per 30. November 2017 beendet (Urk. 1 S. 4; Urk. 13; Urk. 5/7). Dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. bis 8. Oktober 2017 konkret zur mit Arbeits- vertrag vom 23. März 2017 vereinbarten Arbeit aufgefordert habe, macht sie in ih- rer Berufung nicht geltend. Vielmehr habe sie ihn zur Arbeit im Stundenlohn auf- gefordert. Diese Behauptung wurde von ihr mit der Berufung erstmals vorgebracht
(Urk. 13; Prot. I S. 8 ff., S. 11 ff.). Es handelt sich daher um ein Novum, dessen Zulässigkeit von der Beklagten nicht dargelegt wird (Urk. 25). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte den fraglichen Sachverhalt nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, weshalb er vorliegend nicht zu berücksichti- gen ist. Selbst wenn er hätte beachtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der behaupteten Ver- tragsänderung unbestrittenermassen nicht zustande kam. Selbst wenn die Ar- beitsaufforderung der Beklagten wie behauptet erfolgt wäre, hätte sie nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprochen, weshalb der Kläger nicht gehalten war, sei- ne Arbeitsleistung gemäss den neuen Vorgaben der Beklagten zu erfüllen. Es bleibt somit beim Annahmeverzug der Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober bis 8. Oktober 2017. Die mit der Berufung ebenfalls neu (und verspätet) erhobene Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger für den ganzen Oktober 2017 ein Taggeld der SUVA erhalten habe, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle (Urk. 25 S. 4), wider- spricht sowohl ihrer Sachdarstellung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 13 S. 3 Rz. 23) als auch der bei den Akten liegenden Taggeldübersicht der SUVA. Aus dieser geht klar ein Taggeldbezug des Klägers ab 9. Oktober 2017 hervor (Urk. 20/16 S. 1). Die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Lohnanspruchs blieb unbestritten (Urk. 25; Urk. 26 S. 14). Folglich kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, wonach die Beklagte dem Kläger Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 8. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 589.– netto schuldet. Auch insofern dringt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durch. 3.4. Die Vorinstanz sprach dem Kläger einen anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Zeit von April bis 8. Oktober 2017 von Fr. 1'190.25 netto zu. Ab 9. Oktober 2017 sei der Anteil des 13. Monatslohns in den Leistungen der SUVA enthalten und bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert (Urk. 26 S. 15 f.). Die Beklagte macht berufungsweise geltend, sie schulde dem Kläger für Ok- tober keinen 13. Monatslohn, da dieser schon im Taggeld der SUVA inbegriffen sei. Der anteilsmässige 13. Monatslohn für die Monate April bis September 2017 sei sodann bereits im Septemberlohn abgerechnet (Urk. 25 S. 4).
Wie bereits vorstehend ausgeführt, bezog der Kläger erst ab 9. Oktober 2017 ein Taggeld der SUVA (Urk. 20/16 S. 1). Entsprechend hat er für die Zeit von April bis 8. Oktober 2017 Anspruch auf anteilsmässigen 13. Monatslohn. Dass dieser im Umfang von 1. April bis 30. September 2017 bereits in der Lohn- abrechnung September 2017 ausgewiesen sei (Urk. 5/12), wie die Beklagte an- führt, ändert an dessen Zusprechung mit Urteil nichts, zumal eine Auszahlung an den Kläger unbestrittenermassen nicht erfolgte (Urk. 13 S. 2 Rz. 16). 3.5. Weiter erwog die Vorinstanz, der Kläger habe seinen verbleibenden Ferien- anspruch hinreichend spezifiziert, während die Beklagte ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Entsprechend sei von einem Ferienguthaben des Klägers von April bis September 2017 von 6 Ta- gen sowie für Oktober 2017 von einem gegenüber den klägerischen Berechnung reduzierten Guthaben bis 8. Oktober 2017 (statt bis 31. Oktober 2017; Urk. 1 S. 6) von 0.65 Tagen, insgesamt somit von 6.65 Tagen auszugehen (Urk. 26 S. 22). Die Beklagte wiederholt in ihrer Berufung ihre Behauptung vor Vorinstanz, wonach der Kläger 3.5 Tage zu viel Ferien bezogen habe, setzt sich jedoch mit den vorstehenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insofern kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit für die Berufung nicht nach, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist . Soweit die Be- klagte neu auch zum Ferienanspruch behauptet, dieser sei ab dem 1. Oktober 2017 durch die Taggelder der SUVA abgegolten (Urk. 25 S. 4), kann auf die vor- stehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 3.3. und 3.4.) verwiesen werden. Da die Tag- gelder wie belegt erst ab 9. Oktober 2017 ausbezahlt wurden, ist auch dieser Einwand unbehelflich. 3.6. Schliesslich will die Beklagte mit ihrer Berufung eine Entschädigung erhält- lich machen im Umfang von Fr. 2'900.– für "die Umstände", sowie eine solche von Fr. 500.– für die Wartezeit von 45 Min. vor der Hauptverhandlung durch I._____, Organ der Beklagten (Urk. 25 S. 2). Die Beklagte macht die Entschädigungen erstmals in ihrer Berufung geltend. Es handelt sich auch insofern um Noven, deren Zulässigkeit von der Beklagten
wiederum nicht darlegt wird. Namentlich bringt sie nicht vor, weshalb ein Zuwar- ten des Antrags auf Entschädigung unabdingbar, resp. deren Geltendmachung vor erster Instanz auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei. Sol- ches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (Urk. 1-24). Die neuen Tatsachen und Anträge hinsichtlich der beantragten Entschädigung der Beklagten sind somit als unechte Noven zu qualifizieren, welche verspätet und vorliegend nicht zu be- rücksichtigen sind. Darüber hinaus wäre die Höhe des geltend gemachten An- spruchs, selbst wenn er geprüft werden könnte, nicht hinreichend dargetan. 3.7. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil werden von der Beklagten nicht vorgebracht. 4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 5.2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 14. August 2018 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 16. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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