Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 17. August 2018 (AH180007-K)
modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 1 sowie Prot. S. 8 f.; sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 14'000.– netto Mittagsentschädigung zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'240.– netto Sonderbonus zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 zu bezah- len. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung mit der Nummer ... zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.
Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 17. August 2018: (Urk. 13) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Sonderbonus im Betrag von Fr. 2'080.– netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Mitteilung] 5. [Berufung]
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 12 S. 2):
"1. Es sei das Urteil vom 17. August 2018 des Bezirksgerichts Win- terthur hinsichtlich der Mittagsentschädigung aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 14'000.00 (netto) zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2016.
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) arbeitete vom 14. November 2011 bis 31. Juli 2016 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) als Plattenleger im Akkord in einem Vollzeitpensum (Urk. 12 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Prot. I S. 6). Am 9. März 2018 ging die vom Kläger gegen die Beklagte erhobene arbeitsrechtliche Klage bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2017 ein (Urk. 1 und 3). Der Kläger forderte – soweit vor Berufungsinstanz noch rele- vant – eine Mittagsentschädigung für die ganze Beschäftigungsdauer von insge- samt Fr. 14'000.– netto zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 nach (Urk. 1 S. 2; vgl. im Übrigen die eingangs erwähnten Rechtsbegehren). Die Beklagte aner- kannte, dem Kläger einen Sonderbonus im Betrag von Fr. 2'080.– zu schulden (Prot. I S. 6); im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Klage (Prot. S. 4 ff.). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 13 S. 2). Am 17. August 2018 hiess die Vorinstanz die Klage im Betrag von Fr. 2'080.– zuzüglich Zins 5 % seit 31. Juli 2016 gut und wies sie im Mehrbetrag ab (Urk. 13). 2. Mit Eingabe vom 26. September 2018 erhob der Kläger rechtzeitig Be- rufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2018 (Urk. 12). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
den bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbrin- gen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die eben genannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten auch im vereinfachten Verfahren (vgl. BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; OGer ZH LA120023 vom 19. Oktober 2012, E. 4a). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der Berufungsschrift (oder in der Berufungsantwort) in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). 1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit dar- zutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.H.). Diese Ein- schränkung bezüglich des Novenrechts gilt auch im Anwendungsbereich der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 625; 142 III 413 E. 2.2.2), welcher der vorliegende Rechtsstreit unterliegt. 2. Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der vom Kläger nachgeforderten Mit- tagsentschädigung, dass der Arbeitgeber gemäss dem zur Anwendung gelan- genden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Jahre 2013 bis 2017 verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer eine Abgeltung für die Kosten auswärtiger Verpflegung zu leis- ten. Der Betrieb könne in der Zone 1 (wozu auch der Kanton Zürich gehöre) in Absprache mit dem Arbeitnehmer für die Dauer des GAV zwischen zwei Varian- ten wählen: eine Monatspauschale von Fr. 250.– (Variante a) oder eine Entschä-
digung von Fr. 18.– pro Mahlzeit (Variante b). Die Entschädigung nach Variante b sei nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mit- tagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich sei, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine eingenommen und dem Arbeit- geber eine entsprechende Quittung ausgewiesen werde (Art. 9.2 GAV i.V.m. An- hang 1 GAV). In der vom Kläger eingereichten veralteten Version des GAV für die Jahre 2009 bis 2012 sei in Art. 9.2 vorgesehen, dass die Entschädigung nur dann zu bezahlen sei, wenn die Rückkehr zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich sei, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine einge- nommen werde und dem Arbeitgeber eine Quittung ausgewiesen werde (Urk. 4/16). Im Anhang 1 (zum GAV für die Jahre 2009 bis 2012) sei dann (je- doch) sowohl eine Pauschalentschädigung als auch eine Entschädigung pro Mahlzeit vorgesehen (Urk. 4/17). Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich nicht, dass eine Pauschalentschädigung vereinbart worden sei (Urk. 4/2). Auch in der dem Arbeitsvertrag angehängten Stellenbeschreibung würden unter dem Titel Zulagen keine Positionen aufgeführt, welche auf eine entsprechende Entschädigung hin- deuteten (Urk. 4/2 S. 2). Es sei folglich davon auszugehen, dass bei Vertrags- schluss die (spätere) Variante b mit einer Entschädigung pro Mahlzeit vereinbart worden sei. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Parteien im Laufe des Ar- beitsverhältnisses nachträglich eine Pauschalentschädigung vereinbart hätten. Dies werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages sehe vor, dass im Bruttolohn der Zuschlag für Ferien-, Feiertags- und Mittagsent- schädigung sowie der Anteil am 13. Monatslohn enthalten sei (Urk. 4/2). Daraus lasse sich nicht ableiten, dass zusätzlich eine Pauschalentschädigung von Fr. 250.– geschuldet sei, wie dies der Kläger geltend mache. Eine Entschädigung nach der (späteren) Variante b sei gemäss Art. 9.2 GAV nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich sei, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine eingenommen werde und dem Arbeitgeber eine entsprechen- de Quittung ausgewiesen werde. Der Kläger mache keine konkreten entschädi- gungspflichtigen Ausgaben geltend und weise solche auch nicht durch entspre-
chende Quittungen aus. Eine Mittagsentschädigung sei damit nicht geschuldet (Urk. 13 S. 4 f.). 3. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung, er habe in der Klage- schrift darauf hingewiesen, dass gemäss Arbeitsvertrag und Spesenreglement im Bruttolohn ein Zuschlag für die Mittagsentschädigung enthalten sei. Weiter mo- niert der Kläger, dass im Spesenreglement der Beklagten eine pauschale Mit- tagsentschädigung ausdrücklich enthalten sei. Das Spesenreglement sei jedoch, trotz Vorbringen, unberücksichtigt geblieben. Die Vorinstanz habe bis auf das Spesenreglement alle integrierenden Bestandteile des Arbeitsvertrags in die Er- wägung miteinbezogen. Doch das Spesenreglement, als ebenfalls integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags, habe die Vorinstanz trotz Untersuchungsgrund- satz gänzlich ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz bleibe eine Erklärung schul- dig, weshalb dieses unberücksichtigt geblieben sei, obwohl der Arbeitsvertrag, welcher ausdrücklich auf das Spesenreglement verweise, als Beilage 2 der Kla- geschrift vom 8. März 2018 eingereicht worden sei. Aus diesem Grund werde das für alle Mitarbeiter der Beklagten geltende Spesenreglement erneut ins Recht ge- legt (Urk. 12 S. 4). Aus dem Spesenreglement, das gegenüber dem GAV Vorrang geniesse, gehe sein Anspruch auf eine pauschale monatliche Mittagsentschädi- gung von Fr. 250.– hervor (Urk. 12 S. 5). 4. Indem der Kläger nicht erwähnt, an welcher Stelle er in der Klageschrift darauf hingewiesen haben will, dass gemäss Arbeitsvertrag und Spesenregle- ment im Bruttolohn ein Zuschlag für die Mittagsentschädigung enthalten sei, kommt er den oben umschriebenen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (s. E. 1.2) nicht nach. Der mangelnde Verweis erstaunt insofern nicht, als dass weder der Klageschrift noch dem vorinstanzlichen Protokoll entnommen werden kann, dass der Kläger seinen Anspruch auf eine Mittagsentschädigung aus dem Arbeitsvertrag und dem Spesenreglement herleitete. Vielmehr berief er sich aus- schliesslich auf den Arbeitsvertrag – welchen er inklusive angefügter Stellenbe- schreibung aber ohne Spesenreglement einreichte (Urk. 4/2) – und die Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages. Der Kläger rief dessen Art. 9.2 an und machte geltend, dass der Arbeitgeber bei auswärtigen Arbeiten eine Abgeltung
der Kosten für die auswärtige Verpflegung leiste, wenn die Rückkehr zum norma- len Verköstigungsort nicht möglich sei. Die "Grösse" dieser Entschädigung werde im Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrags geregelt. In diesem werde festgelegt, dass Mitarbeiter der Zone 1 Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von monatlich Fr. 250.– hätten (Urk. 1 S. 4). Weiter machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, im Arbeitsvertrag vom November 2011 sei unter Punkt 3 ein Bruttolohn unter anderem inklusive Mittagsentschädigung vereinbart worden. In den Lohnab- rechnungen seien dann auch alle weiteren vereinbarten Zuschläge ersichtlich, le- diglich die Mittagsentschädigung fehle. Aus dem Vertrag werde nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer eine Quittung vorweisen müsse. Vielmehr sei festgehalten worden, dass ein Zuschlag ausbezahlt werde. Es sei der Wille der Parteien gewe- sen, dass eine pauschale Mittagsentschädigung bezahlt werde (Prot. I S. 8). Der Kläger berief sich somit vor Vorinstanz entgegen seiner Darstellung nicht auf das Spesenreglement und reichte dieses auch nicht zu den Akten. Damit hatte die Vorinstanz weder aufgrund der Parteivorbringen noch gestützt auf die Akten Anlass dazu, sich mit dem Spesenreglement und der darin – gemäss Klä- ger – festgehaltenen pauschalen Mittagsentschädigung auseinanderzusetzen. Der Kläger reichte das Spesenreglement erstmals mit der Berufung ein und legt nicht dar, weshalb er es nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen bzw. einrei- chen können. Damit handelt es sich gemäss obigen Erwägungen (E. 1.3) beim Spesenreglement um ein unzulässiges Novum. Anders wäre der Fall zu beurtei- len, wenn der Vorinstanz eine Verletzung der sozialen Untersuchungsmaxime vorzuwerfen wäre. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, dass ihn der Vorder- richter nach dem Spesenreglement hätte fragen müssen. Angesichts der Vielzahl von Anhängen und Beilagen zum Arbeitsvertrag (Ziff. 2: "Stellenbeschrieb [An- hang 1]"; Ziff. 3: "Akkordlohnliste [im Anhang]"; Ziff. 7: "für die Spesenentschädi- gung gilt Anhang 2"; Ziff. 9: "GAV des Verbandes Schweizerischer Plattenleger [VSPL] in dessen jeweils gültigen Version [Anhang 3]"; Ziff. 10: "Die Anhänge 1 bis 3 sind integrierte Bestandteile dieses Vertrages ebenso die Richtlinien der SUVA über Arbeitssicherheit, die Beilage zum Arbeitsvertrag vom 03.01.2007 über die Fürsorgepflichten sowie das Fahrzeugregelement"; Urk. 4/2) und deren unübersichtlichen Nummerierung sowie nachdem der Kläger geltend gemacht
hatte, die Mittagsentschädigung leite sich aus Ziffer 3 des Anstellungsvertrages in Verbindung mit Ziffer 9.2 des Gesamtarbeitsvertrages her, stellt es keinen offen- sichtlichen Mangel dar, dass der Vorderrichter den durch eine prozesserfahrene Arbeitnehmerorganisation vertretenen Kläger nicht nach Anhang 2 fragte (vgl. zum Ganzen KUKO ZPO-Fraefel, Art. 247 N 10 m.H. sowie OGer ZH LA170014 vom 11. Oktober 2017, E. 3.3.2 m.H.). 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Klägers als unbe- gründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. III. 1. Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Für das Berufungsverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 17. August 2018 mit dem heutigen Datum insoweit, als die Klage betreffend Sonderbonus im Be- trag von Fr. 2'080.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Juli 2016 gutgeheissen wurde (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1), sowie hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und Dispositiv- Ziffer 1 Abs. 2 des Urteils des Arbeitsgerichtes Winterthur vom 17. August 2018 bestätigt.
Zürich, 20. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: sf