Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 28. März 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2018 (AN170073-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2 ff.) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 85'860.45, zuzüglich Verzugszins zu je 5% wie folgt zu bezahlen: auf CHF 4'218.75 per 01.01.2014 (13. ML 2013 pro rata temporis), auf CHF 625.00 per 30.05.2014, auf CHF 5'625.00 per 30.09.2014, auf CHF 3'308.35 per 30.10.2014, auf CHF 2'308.35 per 30.11.2014 auf CHF 5'625.00 per 30.12.2014 (13. ML 2014), auf CHF 308.35 per 30.01.2015, auf CHF 2'302.05 per 28.02.2015, auf CHF 3'308.35 per 30.03.2015, auf CHF 2'308.35 per 30.04.2015, auf CHF 2'308.35 per 30.05.2015, auf CHF 2'308.35 per 30.06.2015, auf CHF 808.35 per 30.07.2015, auf CHF 991.70 per 30.08.2015, auf CHF 3'308.35 per 30.09.2015, auf CHF 3'308.35 per 30.10.2015, auf CHF 2'308.35 per 30.11.2015, auf CHF 3'309.85 per 30.12.2015, auf CHF 5'625.00 per 30.12.2015 (13. ML 2015), auf CHF 3'309.85 per 30.01.2016, auf CHF 1'007.70 per 30.02.2016, auf CHF 2'008.10 per 30.03.2016, auf CHF 3'317.10 per 30.04.2016, auf CHF 4'317.10 per 30.05.2016, auf CHF 3'317.10 per 30.06.2016, auf CHF 7.70 per 30.07.2016, auf CHF 7.70 per 30.09.2016, auf CHF 3'317.10 per 30.10.2016, auf CHF 3'317.10 per 30.11.2016. auf CHF 3'085.50 per 30.12.2016 auf CHF 5'626.50 per 30.12.2016 (13. ML 2016) 2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 der Rechtsvorschlag des Be- klagten in vollem Umfang zu beseitigen.
richteramtes C._____, vom 22. August 2017 vorliegende Klage mit den obge- nannten Rechtsbegehren ein (Urk. 9/1 – Urk. 9/5/37). Mit am 26. Oktober 2018 eingereichter Klageantwort beantragte der (zu jenem Zeitpunkt anwaltlich vertre- tene) Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) Folgendes (Urk. 9/53 S. 2): "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Es sei die Rechtsöffnung zu verweigern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin zuzüglich MwSt. von 7.7%." 1.2 Am 13. November 2018 erliess die Vorinstanz den eingangs aufgeführ- ten Beschluss (Urk. 2). 1.3 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. Dezember 2018) innert Frist "Beschwerde" mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2). 2. Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe als Beschwerde (Urk. 1 S. 1). Dies ist unzutreffend. Die Vorinstanz führte zu Recht als Rechtsmittel die Beru- fung an (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 3). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Prozesszwischenentscheid, bei welchem die sachliche Zuständig- keit bejaht und der Antrag auf Nichteintreten abgewiesen wurde. Ein solcher Zwi- schenentscheid ist in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO unter der Voraus- setzung mit Berufung anfechtbar, dass bei abweichender oberinstanzlicher Beur- teilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann (Reetz/Theiler in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 308 N 28). Dies ist vorliegend der Fall: Würde die vorliegende Berufung gutgeheissen, erginge ein Nichteintretensentscheid, welcher das Verfahren umgehend beendete. Demzufol- ge ist die vorliegende Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. 3.1 Die Vorinstanz erwog Folgendes (Urk. 2 S. 2 ff.): Wenn mit der Frage der Zuständigkeit zugleich der materielle Anspruch entschieden werde (doppelre- levante Tatsachen), sei dieser Entscheid nicht im Zulässigkeitsverfahren, d.h. durch Eintretensprüfung und mit Beschluss, sondern im Erkenntnisverfahren und damit durch Urteil zu treffen. Das gelte allerdings nur, wenn sich Zulässigkeitstat-
sachen und Begründetheitstatsachen deckten (Urk. 2 S. 2 mit Verweis auf ZR 99 Nr. 107). Unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsge- richts sei bereits dann von einer Arbeitsstreitigkeit auszugehen, wenn aus den blossen Tatsachenbehauptungen der klägerischen Partei auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrages geschlossen werden müsse. In diesem Sinne seien von der klä- gerischen Partei behauptete Tatsachen, welche sowohl für die örtliche oder sach- liche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich seien (sog. doppelrelevante Tatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Es sei lediglich von Amtes wegen zu prü- fen, ob sich aus den Tatsachenbehauptungen der klägerischen Partei auf das Be- stehen eines bestimmten (von ihr behaupteten) Vertragsverhältnisses schliessen lasse. Das Gericht sei indessen an die rechtliche Würdigung der geltend gemach- ten Ansprüche durch die klägerische Partei nicht gebunden; die Beantwortung dieser Frage habe aber nicht bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit, son- dern erst bei der materiellen Beurteilung des klägerischen Anspruches zu erfol- gen; die endgültige Vertragsqualifikation gehöre zur materiellen Beurteilung. Eine Ausnahme gelte lediglich dort, wo die klägerischen Behauptungen auf Anhieb fa- denscheinig oder inkohärent erscheinen und durch die Klageantwort sowie durch die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig wider- legt würden. Nur wenn in diesem Sinne die von der klägerischen Partei behaupte- te rechtliche Qualifikation ihres Anspruchs ausgeschlossen erscheine, sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3 mit Verweis auf ZR 111/2012 Nr. 6 E. 6.1. und 6.2.; BGE 137 III 32; Urteil des Obergerichtes vom 5. Juli 2016, LA160017). Vorliegend könne sich die Klägerin für die von ihr gel- tend gemachten Lohnansprüche - auf einen detaillierten, zahlreiche vertragstypische Ansprüche regeln- den, schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 24. Febru- ar 2014 [recte: 2013] (Urk. 9/5/2), - auf eine von beiden Parteien unterzeichnete Steuererklärung, in wel- cher das Einkommen der Klägerin, anders als jenes des Beklagten, als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert werde (Urk. 9/5/11),
Der Beklagte geht weiter davon aus, dass selbst unter Annahme, dass ein Arbeitsvertrag bestanden haben sollte, dieser spätestens nach dem ersten Ge- waltschutzmassnahmeverfahren und der Inhaftierung der Klägerin nicht mehr gül- tig gewesen sei. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit durch die Parteien sei auf- grund anderweitiger Vereinbarungen erfolgt. Die Fortführung hätten sie konklu- dent als Ehepaar beschlossen. Selbst wenn aber von einem Arbeitsvertrag aus- zugehen wäre, würde schliesslich das im Jahre 2014 erfolgte Gewaltschutzver- fahren, welches eine Nötigung seitens der Klägerin gegen den Beklagten als an- geblichen Arbeitgeber dargestellt habe, eine fristlose Kündigung ohne Weiteres rechtfertigen. Damit sei die Bewertung der Vorinstanz fehlerhaft, welche von einer Legitimation des Vertrages vom 24. Februar 2014 [recte: 2013] ausgehe. Dieser sei nicht geeignet, die Forderungen aus den Jahren 2014 und 2015 zu rechtferti- gen. Auch die weiteren Argumente der Vorinstanz lässt der Beklagte nicht gelten. Der Feststellung der Vorinstanz, wonach aus der von beiden Parteien unterzeich- neten Steuererklärung hervorgehe, dass das Einkommen der Klägerin als durch unselbständige Erwerbstätigkeit erwirtschaftet deklariert worden sei, hält er ent- gegen (Urk. 1 S. 5), es liege in der Natur der Ehe, dass zur Optimierung der je- weiligen Verhältnisse Fragen aus Steuerrecht, Sozialversicherung, Krankentag- geld, AHV, BVG etc. jeweils unabhängig voneinander optimiert würden. Die Klä- gerin habe lediglich aus standesrechtlichen Erwägungen nicht als Mitinhaberin der Praxis deklariert werden können, da sie als Nicht-Zahnärztin gewisse Aufga- ben nicht habe erfüllen können. Dennoch habe sie de facto wichtige Entscheidun- gen eigenständig getroffen. Ihre Arbeit sei von der Arbeitslosenkasse ja auch als selbständige Tätigkeit bewertet worden. Im Hinblick auf das von der Vorinstanz erwähnte Kündigungsschreiben bringt der Beklagte vor, dies der Klägerin nur zur Vermeidung allfälliger sie treffender Nachteile im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung gegeben zu haben. Zu den Lohnabrechnungen bringt der Beklagte un- ter Hinweis auf einen Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts vor, dass auch aus diesen nicht auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden könne: Gemäss dem von ihm zitierten Entscheid stellten Lohnabrechnungen oder Ab- rechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen kein genügendes Beweismittel dar (Urk. 1 S. 6 mit Verweis auf C 180/01 Vr vom 5. Juni 2002). Im Ergebnis macht
der Beklagte geltend, die Ausgestaltung der ehelichen Zusammenarbeit sei kon- kludent erfolgt; ein Arbeitsvertrag habe nicht bestanden. Wäre die Klägerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, so hätte sie sicher interveniert. Die gesamten Umstände seien als Indiz für das konkludente Handeln der Parteien und damit für den konkludenten Salärverzicht zu werten. Auch wenn die Bewer- tung des materiellen Teils erst später anstehe, solle dieser Begriff bereits einge- führt werden (Urk. 1 S. 2 ff.). 4.1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 4.1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsver- fahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit dar- zutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Unterlagen (Urk. 4/3-6) neu und damit unzulässig und unbeachtlich, zu-
mal der Beklagte mit keinem Wort erwähnt, aus welchen Gründen er diese nicht schon bereits vor Vorinstanz eingereicht hat. Es ist nicht weiter darauf einzuge- hen. Dies hat ebenso für die Ausführungen des Beklagten zu geltend, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 1 mit Urk. 9/8 S. 10 ff. und Urk. 9/53). 4.3 Der Beklagte verkennt, dass lediglich und bloss einstweilen zur Beur- teilung der Frage der Zuständigkeit von einem arbeitsrechtlichen Verhältnis aus- gegangen wird, damit aber in materieller Hinsicht noch nicht entschieden ist, ob tatsächlich ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt. Mit den diesbezüglichen – zu treffenden – Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in keiner Wei- se auseinander. Vielmehr wiederholt er – sofern es sich nicht gar um neue Tatsa- chenbehauptungen handelt – das bereits vor Vorinstanz Dargelegte (so u.a. die handschriftliche Änderung der Lohnsumme [vgl. Urk. 1 S. 3 mit Urk. 9/53 S. 18], die eigenständige Entscheidungsfreiheit [vgl. Urk. 1 S. 5 f. mit Urk. 9/53 S. 4 ff.], etc.). Die Frage, ob in materieller Hinsicht zwischen den Parteien ein Arbeitsver- trag bestanden hat oder nicht, wird im erstinstanzlichen Verfahren erst noch zu beurteilen sein. Einen entsprechenden Entscheid hat die Vorinstanz noch nicht getroffen. Damit kann der Beklagte seine Einwendungen, wonach der Arbeitsver- trag gefälscht und aufgrund der Gewaltschutzmassnahmen ohnehin fristlos aufge- löst sei, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit bestanden habe, die Steuerer- klärung aus Optimierungsgründen gewisse Umstände aufführe etc. im Verfahren vor Vorinstanz vorbringen. Die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen werden erst im Moment der materiellen Prüfung des eingeklagten An- spruchs untersucht; im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung sind sie unbeachtlich (BGE 137 III 32 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 4A_522/2014 vom 18. März 2015, E. 2.1). Aufgrund der Rechtsprechung zu den doppelrelevanten Tatsachen ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Zürich hinzunehmen. Wie ausgeführt, setzt sich der Beklagte gerade nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich doppelrelevanter Tatsachen auseinander. 4.4 Dementsprechend erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann
(Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Be- schluss vom 13. November 2018 ist zu bestätigen. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen. 5.2 Der Beklagte beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2; Urk. 5 S. 2). Dieses Gesuch ist nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Da die gesetzliche Frist zum Erheben eines Rechtsmittel ohnehin nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), könnte dem Beklagten auch kein Rechtsver- treter zur Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift bestellt werden. 5.3 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten vom 7. De- zember 2018 wird als Berufung entgegengenommen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 13. November 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Zürich, 28. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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