Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Januar 2019
in Sachen
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 18. September 2018 (AH160011-H)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 27. September 2016 liess die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) von ihrer damaligen Rechtsvertreterin un- ter Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 21. Juni 2016 eine Klage gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbe- klagte (fortan Beklagte) über insgesamt Fr. 8'573.20 nebst Zins sowie die Aus- und Zustellung eines Arbeitszeugnisses einreichen (Urk. 1 und Urk. 5). Die Be- klagte erhob daraufhin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. März 2017 Widerklage (Urk. 28 S. 2). 2. Mit Urteil vom 18. September 2018 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 51 S. 55): "1. Von der Anerkennung der klägerischen Hauptforderung seitens der Beklagten in den Beträgen von Fr. 5'711.25 und Fr. 738.40 wird Vormerk genommen. 2. Im Mehrbetrag wird die Hauptklage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3) abgewiesen. 3. Von der Anerkennung der Widerklageforderung seitens der Klägerin im Betrage von Fr. 2'107.– wird Vormerk genommen. 4. In teilweiser Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin der Be- klagten Fr. 17'475.70 schuldet (Fr. 16'975.70 Lohnrückerstattung und Fr. 500.– Selbstbehalt). 5. Vom Rückzug der Widerklage im übersteigenden Umfang wird Vormerk genommen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 5'711.25 nebst Zins zu 5% seit 27. April 2016 zu bezahlen. Eine Verrechnung dieses Betrages mit der Ge- genforderung gemäss nachstehender Ziff. 7 ist unzulässig. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 21'152.– nebst Zins zu 5% seit 19. September 2018 auf Fr. 18'844.30 zu bezahlen. 8. Betreffend der klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 6 wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Berufung]"
klagten während der Dauer ihrer Anstellung keine elektronische Zeiterfassung gegeben habe und deshalb die Behauptungen von D._____ zur fehlenden Ar- beitszeit willkürlich und nicht nachweisbar seien (Urk. 50). Damit ergibt sich in- dessen nicht mit genügender Klarheit, inwiefern die Klägerin mit dem vorinstanzli- chen Entscheid nicht einverstanden ist und wie er ihrer Ansicht nach lauten müss- te. Insbesondere ist ihr Antrag nicht beziffert. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). b) Die Beklagte setzt sich in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, es habe in der Zeit ihrer Anstellung bei der Beklagten keine elektronische Zeiterfas- sung gegeben und daher seien die "Behauptungen der fehlenden Arbeitszeit [...] willkürlich und nicht nachweisbar" (Urk. 50). Es handelt sich dabei um die Wieder- holung einer bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumentation. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit diesen Vorbringen auseinander, indem sie aus- führt, dass die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung nie bestritten habe, an den (prozessrelevanten) Abwesenheiten von mehr als zwei zusammenhängenden Tagen tatsächlich nicht gearbeitet zu haben. Vielmehr habe sie explizit erklärt, dass sie krank gewesen sei und dafür Arztzeugnisse habe. Damit handle es sich um unbestrittene Tatsachen, so dass diesbezüglich ein Beweisverfahren nicht notwendig gewesen sei (Urk. 51 S. 28f.). Inwiefern diese Erwägungen nicht zu-
treffend sein sollen, führt die Klägerin nicht aus. Damit fehlt es an einer genügen- den Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten ist. 6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Berufung der Klägerin als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf das Einho- len einer Berufungsantwort der Beklagten kann unter diesen Umständen verzich- tet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 7. a) Unklar ist, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf "einen mir zustehen- den Rechtsbeistand" die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren durch das Gericht beantragt (Urk. 50). Mit Schreiben der Kammer vom 3. Dezember 2018 wurde die Klägerin auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 117 ZPO hin- gewiesen, nämlich Mittellosigkeit einerseits und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren anderseits. Weiter wurde die Klägerin darauf aufmerksam ge- macht, dass ihre bisherigen Ausführungen nicht genügten, um ein allfälliges Ge- such zu beurteilen, und dass sie sich, da es sich bei der Berufungsfrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle, selber um einen Rechtsvertreter be- mühen müsse, welcher innert der Berufungsfrist eine Berufungsschrift erstelle (Urk. 52 S. 2). Dieses Schreiben konnte der Klägerin wie bereits ausgeführt nicht zugestellt werden (vgl. oben Erw. 3.). Auch mehrmalige Versuche, die Klägerin vorab telefonisch über den Inhalt des Schreibens vom 3. Dezember 2018 zu in- formieren, scheiterten (Prot. II S. 2). b) Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift weder Angaben zu ihren fi- nanziellen Verhältnissen noch zu den Prozessaussichten im Berufungsverfahren. Solche wären indessen Voraussetzung, damit das Gericht über ihr Armenrechts- gesuch entscheiden könnte (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Da inzwischen die Berufungs- frist abgelaufen ist, die Berufungsschrift nicht mehr verbessert werden kann und keine weiteren Prozessschritte anstehen, ist das allfällige Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ohne Weiterungen abzuweisen.
Zürich, 10. Januar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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