Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190006-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 28. März 2019
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2018 (AH180147-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 und 12 S. 2, Prot. I S. 4 ff., sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ausstehenden Lohn für die Monate Juli bis Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 20'000.– zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit rechtens. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.– zu bezahlen wegen miss- bräuchlicher Kündigung oder wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung; Nachklagerecht vorbehalten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein wie folgt abge- ändertes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen: - Als Enddatum des Arbeitsverhältnisses und als Ausstel- lungsdatum des Arbeitszeugnisses sei der 31. Oktober 2018 einzusetzen. - Im 1. Satz Abs. 4 sei "Herr" orthographisch in "Herrn" anzu- passen. - Beim Verhalten seien auch Kunden aufzunehmen (gegen- über Kunden, Kollegen und Vorgesetzten ...) - Sodann sei Satz 2 Abs. 4 wie folgt zu ergänzen: Herr B._____ verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und danken ihm für seinen ausgezeichneten Einsatz und seine sehr guten Leis- tungen. Für seine berufliche und private Zukunft wünschen wir ihm alles Gute. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrechnun- gen für die Monate Oktober 2017 bis Oktober 2018 aus- und zu- zustellen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Lohnausweis für die Jahre 2017 und 2018 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbeschei- nigung für die Arbeitslosenkasse aus- und zuzustellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2018: (Urk. 17 S. 18 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Lohn für die Monate Juli bis Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 17'924.– netto, zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2018, zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– brutto = netto zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt aus- und zuzustellen:
Zürich, 31.10.2018
ARBEITSZEUGNIS
Herr B., geboren am tt . Dezember 1989, von C., war vom 1. Juli 2017 bis 31. Oktober 2018 als IT Support / Projektleiter mit einem Arbeitspensum von 100% in un- serem Unternehmen tätig.
Das Aufgabengebiet von Herrn B._____ umfasste folgende Tätigkeiten: • Verwaltung der gesamten IT-Infrastruktur im Hause (Server, Netzwerk, Hardware, Dru- cker) • Domainverwaltung, Hosting • Mailserver-Verwaltung • 2nd, 3rd Level IT-Support • Backend / Frontend (CMS) - Verwaltung von D..ch • Verwaltung von Online Shops auf D..ch • Technische Leitung von 360° Walk-Through Aufnahmen (Virtual Reality) • Aktive Unterstützung, Planung und Umsetzung von Marketingaktivitäten wie Präsentati- onen, Videos, Visitenkarten, Flyer und Broschüren • Teilnahme an Messen • Mithilfe bei Administrationstätigkeiten Herr B._____ war ein sehr zuverlässiger und einsatzfreudiger Mitarbeiter. Er dachte aktiv mit, arbeitete effizient und lösungsorientiert. Dank seiner IT Affinität war er eine wertvolle Stütze für das Team. Herr B._____ erfüllte die ihm gestellten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit. Seine Lernbereitschaft hat Herr B._____ vor allem auch dadurch gezeigt, indem er sein angeeignetes Wissen im praktischen Arbeitsalltag sehr erfolgreich einset- zen konnte.
In persönlicher Hinsicht attestieren wir Herrn B._____ ein jederzeit integres, engagiertes, hilfsbereites und freundliches Verhalten - gegenüber Kunden, Kollegen, und Vorgesetz- ten gleichermassen. Herr B._____ verlässt unser Unternehmen im gegenseitigen Einver- nehmen, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Wir bedauern sein Ausschei- den und danken ihm für seinen Einsatz und seine sehr guten Leistungen. Für seine be- rufliche Zukunft wünschen wir ihm alles Gute.
Freundliche Grüsse [Unterschriften]
„1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf den Beweis gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 6 EMRK verletzt hat;
Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Abnahme des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen;
Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und über die Kla- ge durch das Obergericht zu entscheiden;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.“
Erwägungen: I. Die Beklagte erbringt gemäss Handelsregistereintrag Beratungs- und andere Dienstleistungen aller Art, insbesondere in den Bereichen Administration, Buch- haltung, Finanzen und IT-Support. Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. Juli 2017 als IT-Support/Projektleiter angestellt. Am 8. August 2018 kündigte die Be- klagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren Lohnansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, eine Entschädi- gung wegen missbräuchlicher bzw. ungerechtfertigter Kündigung, die Ausstellung eines abgeänderten Arbeitszeugnisses und die Ausstellung von Lohnabrechnun- gen, Lohnausweisen und einer Arbeitsbescheinigung für die Arbeitslosenkasse geltend. Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren des Klägers mit geringfügigen Abweichungen vom verlangten Arbeitszeugnis gutgeheissen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die kläge- rische Sachdarstellung. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte sei an der Hauptverhandlung säumig geblieben, weil ihr Vertreter ohne Vollmacht erschie- nen sei. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, und rügt überdies eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. II. Die (unbegründete) Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 15. Oktober 2018 ein (Urk. 1 und 2). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3). Gegen das Ur- teil vom 11. Dezember 2018 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 28. Januar 2019 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16). Da die Berufung offensichtlich un- begründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
III. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungs- schrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgemäss darf die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei ge- radezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu- tage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – erstin- stanzlich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzu- lehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).
IV. 1. Die Vorinstanz führte am 10. Dezember 2018 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.). Gemäss angefochtenem Urteil war auf Seiten der Beklag- ten E., zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift zu zweien, erschie- nen. Die Beklagte habe ihn entsandt, ohne ihm eine einzelzeichnungsberechti- gende Vollmacht mitzugeben. Er habe eine solche gleichentags auch nicht erhält- lich machen können. Somit sei die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 nicht rechtsgültig vertreten gewesen; sie habe als unent- schuldigt nicht erschienen und damit als säumig zu gelten. Das Gericht entschei- de in einem solchen Fall auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesen- den Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erhebli- chen Zweifel bestünden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Vorlie- gend sei vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen seitens der Beklagten auszugehen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Aus- führungen des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 ergäben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtig- keit der Sachdarstellung des Klägers. Das Verfahren erweise sich als spruchreif (Urk. 17 S. 3 f.). 2. Die Beklagte macht geltend, das Vorgehen der Vorinstanz sei inopportun und stelle einen eklatanten Verstoss gegen das Recht auf rechtliches Gehör so- wie einen überspitzten Formalismus dar. Dies aus folgenden Gründen: Am 5. September 2018 habe die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt der Kreise ...+... in Zürich stattgefunden. Anlässlich die- ser Verhandlung sei E. mit einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten als deren Vertreter erschienen. Die Friedensrichterin habe denn auch festgestellt, dass die Beklagte rechtsgenügend vertreten sei. Vor dem Friedensrichteramt sei die Beklagte somit rechtsgültig vertreten gewesen, was auch der Vorinstanz habe bekannt sein müssen, da der Kläger dieser die Klagebewilligung habe einreichen müssen. Nachdem E._____ bereits bei der Schlichtungsverhandlung eine Voll- macht der Beklagten eingereicht habe, sei er als juristischer Laie davon ausge- gangen, zur Hauptverhandlung nicht noch eine weitere bzw. zusätzliche Voll-
macht der Beklagten mitnehmen zu müssen. Er habe die Vorinstanz an der Hauptverhandlung auf die rechtsgültige Vertretung anlässlich der Schlichtungs- verhandlung und die Friedensrichterakten hingewiesen. Zudem habe er der Vor- instanz offeriert, bei Bedarf unverzüglich eine weitere Vollmacht (per Fax an das Arbeitsgericht) einreichen zu können. Von all dem habe die Vorinstanz jedoch nichts wissen wollen. Sie habe es vielmehr vorgezogen, die Beklagte als „unent- schuldigt nicht erschienen" und somit als „säumig" zu erklären und ihr das weitere rechtliche Gehör gestützt darauf zu verweigern. Vor dem Hintergrund der Bedeu- tung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör stelle das Vorgehen der Vorinstanz einen überspitzten Formalismus zulasten der Beklagten dar, der sehr schwer wiege. Der mit der vorliegenden Berufung angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 16 S. 4). 3. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht er- scheint. Zwar ist das Handeln im Prozess im allgemeinen keine Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit. Aber die säumige Partei treffen Nachteile (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 187 f.). Diese Nachteile müssen den Parteien im Voraus bekanntgegeben werden. „Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.“ (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Eine Partei hat also der Vorladung zu einer Verhandlung Folge zu leisten und persönlich zu erschei- nen oder sich vertreten zu lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO), wenn sie vermeiden will, dass sie (ordnungsgemäss angedrohte) Säumnisfolgen treffen. Erscheint eine zur Vertretung nicht berechtigte Person, gilt dies als Nichterscheinen der Partei (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 147 N 12; BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 8; BK ZPO- Frei, Art. 147 N 1; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 147 N 1). Die juristische Person übt ihre Zivilrechte mit Hilfe ihrer Organe aus, welche ihrem Willen gegenüber Dritten Ausdruck geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB). In erster Linie sind die Mitglieder des Verwaltungsrates ermächtigt, die Aktiengesellschaft vor Gericht rechtsgültig zu vertreten. In zweiter Linie kann die Gesellschaft durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder durch Dritte
(Direktoren), denen der Verwaltungsrat die Vertretung übertragen hat, vor Gericht vertreten sein. In dritter Linie können ohne Organeigenschaft aufgrund ihrer Ver- tretungsbefugnis Prokuristen, die im Handelsregister eingetragen sind und keine besondere Prozessvollmacht benötigen, es sei denn, ihre Prokura sei beschränkt worden, sowie Handlungsbevollmächtigte, die nicht im Handelsregister eingetra- gen sind, unter der Voraussetzung, dass sie ausdrücklich über die Prozessvoll- macht verfügen, die Gesellschaft vertreten (BGE 141 III 80, E. 1.3 = Praxis 104 {2015} Nr. 103). b) Vorliegend ist unbestritten, dass an der Hauptverhandlung vom 10. De- zember 2018 E._____ erschien, der im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen ist. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er eine Pro- zessvollmacht benötigt hätte, um sie vor Gericht rechtsgültig vertreten zu können. Es ist unbestritten, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine Pro- zessvollmacht für E._____ eingereicht hatte. Ein Beizug der Akten des Schlich- tungsverfahrens wurde weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren bean- tragt, so dass offenbleiben muss, ob die dem Friedensrichter vorgelegte Voll- macht (vgl. Urk. 2 S. 1 {Klagebewilligung}) sich überhaupt auf das erstinstanzliche Verfahren erstreckt hätte. Gemäss Protokolleintrag von der Hauptverhandlung er- klärte E._____ auf Befragen der Einzelrichterin, er könne innert nützlicher Frist keine Vollmacht beschaffen (Prot. I S. 4). Dem ordnungsgemäss erstellten Proto- koll kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin be- urkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehen, die nicht beurkundeten als unterlassen gelten und anzunehmen ist, der Protokollinhalt gebe das Gesche- hene richtig wieder (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4; Pahud, DIKE-Komm- ZPO, Art. 235 N 4, m.w.H.). Die Beklagte hat für ihre Behauptung, E._____ habe der Vorinstanz angeboten, bei Bedarf unverzüglich eine (weitere) Vollmacht per Fax an das Arbeitsgericht einzureichen, keine Beweismittel bezeichnet. Sie hat auch kein Protollberichtigungsbegehren gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Protokolleintrag richtig ist und E._____ sich ausserstande sah, eine Vollmacht innert nützlicher Frist beizubringen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 10. De- zember 2018 nicht rechtsgültig vertreten und daher säumig war.
Die Vorinstanz hat in der Vorladung zur Hauptverhandlung darauf hingewie- sen, dass juristische Personen eine einzelzeichnungsberechtigte oder bevoll- mächtigte Person zu entsenden hätten. Wenn weder die Partei persönlich noch eine von ihr bestellte Vertretung zur Verhandlung erscheine, berücksichtige das Gericht die bisher eingereichten Urkunden und könne seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Urk. 3 S. 2). Da- mit wurde die Beklagte über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen ord- nungsgemäss ins Bild gesetzt. Aufgrund der Säumnis der Beklagten durfte die Vorinstanz somit ihren Ent- scheid auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei erlassen, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestanden (Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO). 4. Die Beklagte beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch in der Sa- che und macht geltend, die Vorbringen des Klägers seien nachweislich falsch und würden bestritten. Zur Begründung legt die Beklagte den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Dabei nimmt sie keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten (Urk. 16 S. 5 f.). Damit genügt sie ihren Rügeobliegenheiten nicht (vorn Ziff. III). Es ist nicht zulässig, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne darauf einzugehen, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Wie bereits dargelegt (Ziff. III), ist die Beklagte zudem mit neuen Behauptungen ausgeschlossen, wel- che schon vor Vorinstanz hätten aufgestellt werden können. Die Beklagte unter- lässt es, mittels Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten und den angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, auf welche bereits behaupteten bzw. feststehenden Tat- sachen sie sich stützt. Auf die Ausführungen der Beklagten in der Sache ist daher nicht weiter einzugehen. Unzulässig ist es überdies, neue Beweismittel anzurufen. Dies betrifft die Zeugen F._____ und G._____ und E._____ sowie Urk. 20/4. Die- se Beweismittel sind unbeachtlich. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat. Die Rechtsanwendung in der Sache wird von der Beklagten nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen An- lass.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27‘600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: sf