Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. Mai 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 29. März 2019 (AH180163-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 29. März 2019 entschied die Vorinstanz über die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsbe- klagte (fortan Beklagte) am 19. November 2018 unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2018 (Urk. 17/3) einge- reichte Klage (Urk. 1-4/11) wie folgt (Urk. 25 S. 13 ff. = Urk. 28 S. 13 ff.): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein abgeändertes Arbeitszeugnis mit fol- gendem Wortlaut aus- und zuzustellen: "B._____ AG ∙ Postfach ... ∙ D._____ D., 25. Juli 2017 Arbeitszeugnis B1. ist einer der weltweit führenden Hersteller von ... mit technologisch innovativen Lö- sungen für den Transport von ... in Gebäuden. B._____ AG beschäftigt insgesamt 270 Mitar- beiter; der Hauptsitz Schweiz befindet sich in D.. Herr A., geboren am tt. September 1963, war vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 als Customer Care Center Agent in unserem Unternehmen tätig. Zu den Hauptverantwortlichkeiten dieser Position gehörten insbesondere: − Begrüssung von Kunden und Nutzern gemäss den B1.-Prozessen und - Richtlinien in deutscher und französischer Sprache − Verantwortung für die Aufnahme von Störungsmeldungen und Sicherstellung deren Be- arbeitung durch einen Servicetechniker − Erkennung von Notfallsituationen bei eingeschlossenen Personen und Einleitung von Gegenmassnahmen − Erkennung und Förderung von Sicherheits-Situationen durch geeignete Sicherheitsan- weisungen gemäss den globalen Sicherheitsverfahren − Einhaltung von B1. Prozessen durch Ansprechen und verantwortungsvolles Han- deln − Programmierung und Inbetriebnahme von Notrufgeräten, Aktualisierung der Datenbank und System-Bereinigung − Sammeln von Vertriebshinweisen und Informationen der jeweiligen Abteilung − Verantwortung für die rasche und professionelle Vermittlung des Kunden an die zustän- dige Person in der B1._____ Organisation − Allgemeine administrative Kundendiensttätigkeiten Herr A._____ verfügt über ein fundiertes Fachwissen und eine sehr gute Erfahrung. Wir ken- nen ihn als selbständigen Mitarbeiter, der sehr engagiert und zielorientiert arbeitet und sich da- bei seiner Verantwortlichkeit im Klaren ist. Diese Leistungen kann er auch in hektischen Zeiten erbringen. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr A._____ fällt als hilfsbereite Persönlichkeit auf. Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vor- gesetzten und Mitarbeitenden ist zuvorkommend, höflich und aufgeschlossen. Verbesserungs- potenziale in den verschiedenen Prozessen werden von ihm erkannt und kommuniziert. Im
Umgang mit Kunden zeigte Herr A._____ stets ein sicheres, zuvorkommendes und deeskalie- rendes Verhalten. Das Arbeitsverhältnis endet per 31. Juli 2017. Wir wünschen Herrn A._____ für die Zukunft al- les Gute und bedanken uns für die geleisteten Dienste. B._____ AG E._____ F._____ ... Director B1._____ Customer Care Center Manager" 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger je eine Lohnabrechnung für die Monate August, September und Oktober 2017 ohne handschriftliche Änderungen aus- und zuzustellen. 3. Die Klage wird in Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung wegen missbräuch- licher Kündigung, also im Umfang von Fr. 21'774.–, abgewiesen. 4. Die Klage wird in Bezug auf die Aushändigung von Dokumenten und Aufzeichnungen von Telefongesprächen (Rechtsbegehren Ziffer 2) abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'520.– zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2019 (Datum Poststempel: 1. Mai 2019, eingegangen am 2. Mai 2019) innert Frist Berufung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist um 30 Tage (Urk. 27). 2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das Gesuch des Klägers um Er- streckung der Berufungsfrist abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist (unter Berücksichtigung des geltenden Fris- tenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 17. Mai 2019 endet (Urk. 29 S. 2 f.). Diese Verfügung nahm der Kläger am 8. Mai 2019 persönlich in Empfang (Urk. 29). Bis dato liess sich der Kläger nicht vernehmen. 3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den an-
gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, wo- rin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Ba- sel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Des Weiteren muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d). 3.2 Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Klägers nicht. Er führt lediglich an, es seien neue Fakten mit weiteren Urkunden zu Tage gekommen, die das vorinstanzliche Urteil beeinflussten (Urk. 27). Um was es sich dabei für Tatsachen handelt bzw. inwiefern solche effektiv einen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben sollten, führt der Kläger nicht aus. Eine Aus- einandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt gänzlich. Damit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 3.3 Dementsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'574.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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