Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 31. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 3. Juni 2019 (AH190011-G)
Erwägungen: 1. Am 23. April 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Berufungs- klägerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Meilen (Vorinstanz) eine begründete arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 2); die Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes C._____ vom 23. Januar 2019 legte sie der Klage bei (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (Urk. 4) setzte die Vorinstanz der Klägerin unter anderem Frist an, um zur Frage der sachlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen, was diese unterm 26. Mai 2019 fristgerecht tat (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 trat die Vorinstanz in der Folge auf die Klage nicht ein (Urk. 14 = Urk. 17). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. Juni 2017 (sic; Datum Poststem- pel 30. Juni 2019) Berufung mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 16 S. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 15). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO - Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, ob ein die Zuständigkeit des Ar- beitsgerichts begründendes Arbeitsverhältnis bestehe, sei nach dem Inhalt der faktischen und rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beurteilen. Damit eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliege, reiche ein irgendwie gearteter natürlicher Kausalzusammenhang zu einem Arbeitsver-
hältnis nicht aus. Vielmehr werde vorausgesetzt, dass die Streitigkeit ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis habe. Es genüge, wenn der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei. Ein späterer Partei- wechsel infolge Erbgang oder Abtretung der fraglichen Forderung berühre die Zu- ständigkeit des Arbeitsgerichts dabei nicht. Hingegen sei dann nicht von einer ar- beitsrechtlichen Streitigkeit auszugehen, wenn sich die Arbeitnehmerin zwar auf einen zwischen ihr und ihrer Arbeitgeberin abgeschlossenen Arbeitsvertrag beru- fe, indes aber Ansprüche weder gegenüber der Arbeitgeberin noch gegenüber de- ren allfälligen Rechtsnachfolgern, sondern gegenüber einem Dritten geltend ma- che (Urk. 17 S. 3). Die Klägerin habe weder geltend gemacht, dass zwischen ihr und dem Beklagten bzw. Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) ein Arbeitsver- hältnis bestanden habe, noch würden sich ihrer Rechtsschrift bzw. ihrer Stellung- nahme zur sachlichen Zuständigkeit darauf schliessende Tatsachenbehauptun- gen entnehmen lassen. Tatsachen, wonach die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Beklagten haben soll, würden schlicht nicht be- hauptet. Vielmehr mache die Klägerin ausdrücklich und einzig geltend, ein Ar- beitsvertrag habe mit der D._____ AG bestanden (Urk. 17 S. 4 f.). Soweit die Klä- gerin vorbringe, der Beklagte habe sich auf den Rechtsstreit eingelassen, seien die Bestimmungen über die sachliche und funktionelle Zuständigkeit gemäss Art. 243 ZPO in Verbindung mit § 24 lit. a GOG grundsätzlich zwingend und der Parteidisposition entzogen. Entsprechend sei auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 17 S. 5). 3.2. Die Klägerin bringt zur Eintretensfrage im Wesentlichen vor, der Beklagte habe als Verwaltungsratspräsident und Organ der D._____ AG mit unbewilligten und unwahren Referenzaussagen gegenüber künftigen Arbeitgebern der Klägerin eine pflichtwidrige Handlung begangen, wodurch ihr der geltend gemachte Scha- den entstanden sei (Urk. 16 S. 5). Da die Vorinstanz als Arbeitsgericht vor Auflö- sung der D._____ AG für die Beurteilung der Schadenersatzforderung der Kläge- rin wegen unerlaubter Referenzauskunft des Beklagten als Verwaltungsratspräsi- dent zuständig gewesen wäre und die Mitarbeiter und der Liquidator bis zum Ab- schluss des Konkursverfahrens gewusst hätten, dass noch eine Forderung der Klägerin gegen die D._____ AG vorliege, hätte die Vorinstanz auf die Klage vom
sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin infolge ih- res Unterliegens, dem Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-88 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'280.30. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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