Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 4. Juni 2019 (AH190004-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 16'622.– zuzüglich 5 % Zins seit 6. Mai 2015 als Schadenersatz zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten." Verfügung des Arbeitsgerichts Winterthur vom 4. Juni 2019: (Urk. 13 = Urk. 16 S. 5) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist 30 Tage.) Berufungsantrag der Klägerin: (Urk. 15 S. 1) Es sei die Verfügung des Arbeitsgerichts Winterthur vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
Erwägungen: 1. Die Parteien schlossen am 3. Dezember 2014 einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Januar 2015. Als Arbeitsort war darin C._____ [Ort] und D._____ [Ort] vermerkt (Urk. 3/3; Urk. 18/9). Am 24. März 2015 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag auf Abruf mit Stellenantritt per 2. April 2015 und Ar- beitsort in D._____ (Urk. 7/1; Urk. 18/10). In der Folge kam es zur Kündigung, wobei sich die Parteien über den genauen Zeitpunkt und die Gründe derselben nicht einig sind (Urk. 1 S. 4; Urk. 6 S. 3; Urk. 7/3; Urk. 18/12).
2.1. Am 28. Februar 2019 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 4. Dezember 2018 bei der Vorinstanz Klage, mit welcher sie vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'622.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. Mai 2015 verlangte (Urk. 1 f.). Am 20. März 2019 ging bei der Vorinstanz die Klageantwort des Beklagten ein, mit welcher er die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhob (Urk. 6). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. März 2019 Gelegenheit gege- ben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die Stellungnahme ging bei der Vor- instanz am 18. April 2019 ein (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 16). 2.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2019 (Datum Poststempel: 17. Juli 2019, eingegangen am 19. Juli 2019) innert Frist Berufung (vgl. nachfolgend E. 3) mit dem eingangs angeführten Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Urk. 15 S. 1). 3. Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als Beschwerde (Urk. 15 S. 1; Urk. 16 S. 5 Dispositiv-Ziffer 5). Dies ist unzutreffend. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO mit Beru- fung angefochten werden kann, wenn der Streitwert des zuletzt aufrechterhalte- nen Rechtsbegehrens mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Dies ist vorliegend der Fall (Urk. 1 S. 1). Demzufolge ist die Eingabe der Klägerin als Berufung entge- genzunehmen. 4.1. Die Klägerin hatte vor Vorinstanz zusammengefasst ausgeführt, die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit gehe fehl, da sie a) während drei Monaten in C._____ gearbeitet habe, b) in D._____ gar keinen Einsatz gehabt habe und c) sich der Beklagte bereits auf das Verfahren eingelassen habe. Die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit hätte der Beklagte bereits beim Friedensrichter erheben müssen. Schliesslich habe der Beklagte den von ihr vor-
getragenen Sachverhalt im Rahmen der Klageantwort nicht bestritten und die Ein- rede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erst am Schluss erhoben, so dass er sich zur Sache geäussert habe (Urk. 11 S. 3 ff.). 4.2. Demgegenüber erwog die Vorinstanz Folgendes (Urk. 16 S. 2 ff.): Der Beklagte habe unbestrittenermassen Wohnsitz in D., so dass sich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 ZPO keine Zuständigkeit in C. begründen lasse. Die Klä- gerin habe in Bezug auf die Frage des gewöhnlichen Arbeitsortes nicht geltend gemacht, der Schwerpunkt ihrer arbeitsrechtlichen Tätigkeit habe in C._____ ge- legen. Vielmehr fehlten entsprechende Angaben zum Arbeitsort. Sie habe ledig- lich festgehalten, das meiste der schikanösen Behandlung habe in C._____ statt- gefunden, weshalb die Klage in C._____ einzureichen sei (Urk. 16 S. 3). Aus dem von den Parteien eingereichten Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 gehe hervor, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht in D._____ zu erfüllen habe (Urk. 16 S. 3). Der Beklagte habe in seiner Begründung ausgeführt, die Klägerin habe ihre Arbeit am Arbeitsort in D._____ ausgeführt, was von der Klägerin nicht bestritten worden sei (Urk. 16 S. 3). Die Klägerin habe lediglich ausgeführt, der Beklagte be- treibe an drei Standorten, nämlich in D., C. und E._____ je eine Fir- ma mit rechtsberatenden Tätigkeiten und der Zusammenhang zwischen dem gel- tend gemachten Anspruch und dem Betrieb jeder dieser Firmen sei gegeben (Urk. 16 S. 3 f.). Dies vermöge den tatsächlichen Mittelpunkt der arbeitsvertraglichen Tätigkeit der Klägerin in C._____ nicht zu begründen. Entsprechend erweise sich das Arbeitsgericht C._____ als örtlich unzuständig (Urk. 16 S. 4). Hinsichtlich des Einwandes, der Beklagte habe sich auf die Klage eingelas- sen, hielt die Vorinstanz fest, eine vorbehaltlose Einlassung nach Art. 18 ZPO sei erst gegeben, wenn sich die beklagte Partei schriftlich oder mündlich zur Klage äussere, ohne zumindest gleichzeitig die Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Keine vorbehaltlose Einlassung stelle indessen dar, wenn sich die beklagte Partei an Verfahren, die dem Hauptverfahren vorgelagert seien, wie zum Beispiel das Schlichtungsverfahren, beteilige (Urk. 16 S. 4). Wenngleich die Rechtshängigkeit bereits im Sühnverfahren eintrete, könne gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einlassung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt trotzt Äusse-
rung zur Sache noch nicht erfolgen (Urk. 16 S. 4). Das Friedensrichteramt wäre im Schlichtungsverfahren auch nicht befugt, über eine Einrede dieser Art zu ent- scheiden. Vorliegend habe der Beklagte in seinem ersten Parteivortrag, der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO, die Einrede der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Die Einrede sei damit rechtzeitig erfolgt und von einer vorbehaltlosen Einrede könne kein Rede sei (Urk. 16 S. 4). 5. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Was nicht oder nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 6.1. Auf die Vorbringen der Klägerin ist in der Folge nur soweit eingehen, als diese für die Entscheidfindung von Relevanz sind. Entsprechend ist nur auf die Vorbringen zur Einrede der örtlichen Zuständigkeit einzugehen. Soweit sich die Klägerin über Seiten zur Sache äussert, hat dies vorliegend keine Relevanz. Zudem handelt es sich dabei lediglich um Wiederholungen (vgl. Urk. 1 S. 2 ff. mit Urk. 15 S. 2 ff.). Diese genügten den gesetzlichen Vorgaben an eine Berufungs- begründung ohnehin nicht. 6.2. Bezüglich der Frage der örtlichen Zuständigkeit bringt die Klägerin un- ter anderem berufungsweise vor, der Beklagte habe sich anlässlich der Schlich-
tungsverhandlung zur Rechtsgrundlage der Forderung der Passivlegitimation ge- äussert, ohne dabei die Einrede der örtlichen Zuständigkeit zu erheben. Damit habe er sich auf die Klage eingelassen (Urk. 15 S. 2). Diesbezüglich setzt sich die Klägerin nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wo- nach gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einlassung des Beklagten im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung trotz Äusserung zur Sache nicht erfol- gen könne. So wiederholt die Klägerin lediglich den von ihr bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, so dass die Berufungsbegründung diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen vermag. 6.3. Weiter macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in seiner Stellungnahme lediglich vorfrageweise geltend gemacht. Damit sei klar, dass er sich – äussere er sich darin wiederum zur recht- lichen Grundlage der Forderung und zur Passivlegitimation – auf die Klage ein- lassen wolle (Urk. 15 S. 2). Auch hierbei setzt sich die Klägerin nicht mit der zu- treffenden Ausführung der Vorinstanz auseinander, wonach dann keine vorbehalt- lose Einlassung nach Art. 18 ZPO vorliege, wenn gleichzeitig mit einer schriftli- chen oder mündlichen Stellungnahme zur Sache die Einrede der örtlichen Unzu- ständigkeit erhoben werde. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer den ge- setzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung. Nochmals ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit seiner ersten Äusserung vor Gericht erhoben hatte (vgl. Urk. 6 S. 2). 6.4. Sodann macht die Klägerin geltend, sie habe nicht erst seit dem 2. April 2015 beim Beklagten gearbeitet. Vielmehr habe sie vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 in C._____ bei der in D._____ ansässigen F._____ gear- beitet. Dieser Vertrag sei durch denjenigen vom 23. März 2015 [recte: 24. März 2015] ersetzt worden. Erst dann sei sie an den Arbeitsort D._____ versetzt wor- den (Urk. 15 S. 3). Was die Klägerin genau mit diesem Vorbringen geltend macht will, erhellt nicht. Ihre Schadenersatzforderung stützt die Klägerin auf den Arbeits- vertrag auf Abruf vom 24. März 2015 (Urk. 1 S. 14 f., Urk. 15 S. 15). Hierzu führt die Klägerin selber aus, sie sei an den Arbeitsort D._____ versetzt worden. Dort habe sie unter anderem Blätter eines grossen Dossiers sortiert. Dann sei der Ver-
trag auf einmal gekündigt worden (Urk. 15 S. 3 und S. 10). Entsprechend kann sie aus diesem Vertrag keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts C._____ herleiten. 6.5. Die Klägerin moniert die Feststellung der Vorinstanz, sie habe sich in ihrer Stellungnahme zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht zum Arbeitsort geäussert. Dies sei falsch, so habe sie eingehend geschildert, dass sie von der Mitarbeiterin G._____ wiederholt schikaniert worden sei (Urk. 15 S. 15). Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die von ihr geschilderten Vorgänge erwähnte die Klägerin in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsvertrag vom 3. De- zember 2014. Zwar machte die Klägerin auch während der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages vom 24. März 2015 Schikanen geltend, doch führte sie selber aus, ab diesem Zeitpunkt nach D._____ versetzt worden zu sein. Die Klägerin hatte sich nicht dahingehend geäussert, dass ihr Einsatzort während der Gel- tungsdauer des Arbeitsvertrages vom 24. März 2015 massgeblich in C._____ hät- te sein sollen. Vielmehr führte sie selber im Einzelnen aus, dass sie in D._____ tätig gewesen sei und listete die ihr hier übertragenen Aufgaben auf (Urk. 15 S. 3 und S. 14). 6.6. Wenn die Klägerin in ihrer Berufungsschrift weiter vorbringt, dass sie während der Anstellung mit Arbeitsort in D._____ die meiste Zeit zu Hause ge- sessen habe und sogar Arbeitslosenentschädigung habe beantragen müssen, weshalb dort kaum der Schwerpunkt ihrer Arbeitstätigkeit habe sein können (Urk. 15 S. 16), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich beim Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 mit Einsatzort in D._____ um einen Arbeitsvertrag auf Abruf han- delte (Urk. 7/1). Wie viele Einsätze sie konkret leistete, ist dabei irrelevant. Rele- vant ist einzig, dass ab dem 2. April 2015 offenbar als Arbeitsort D._____ verein- bart war. Dass sie in dieser Zeit noch in C._____ eingesetzt worden wäre, macht selbst die Klägerin nicht geltend. 6.7. Schliesslich äussert sich die Klägerin zur Frage der Passivlegitimation und zur Fusion (Urk. 15 S. 2 f., S. 8). Hierauf ist nicht weiter einzugehen, da die Vorinstanz die Passivlegitimation weder verneinte, noch die Klage aufgrund des Fehlens derselben abwies. Vielmehr trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Damit aber ist die Klägerin diesbezüglich nicht beschwert.
Obsolet sind zudem die Ausführungen der Klägerin, der Beklagte hätte sie – bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis – über die Fusion informieren müssen. So führt sie selber aus, die Kündigung sei spätestens drei Monate nach Abnahme des Büroschlüssels und damit im Jahre 2015 und somit vor den Fusionsverhand- lungen erfolgt (Urk. 15 S. 9). 7. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Klägerin damit als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid zu bestätigen ist. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsver- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Un- terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Winterthur vom 4. Juni 2019 wird bestätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 15, 17 und Urk. 18/1-52 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'622.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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