Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 14. Januar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG [Bank], Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2019 (AH180105-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1 f.) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, ob die Beklag- te oder eine Gesellschaft der Beklagten oder der B._____ Group AG oder die B._____ Group AG selber Personendaten, welche den Kläger betreffen, bearbeitet hat während der Zeit von November 2012 bis 7. Mai 2018 sowie ob die Beklagte oder eine Gesellschaft der Beklagten oder der B._____ Group AG oder die B._____ Group AG selber dies auch weiterhin tut. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, wer Inhaber der Datensammlung ist, die Personendaten des Klägers enthält. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger alle ihn betreffenden Per- sonendaten, welche sich in dieser Datensammlung befinden, bekannt- zugeben. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger in Bezug auf alle ihn be- treffenden und bekanntgegebenen Personendaten in der Datensamm- lung zu informieren über (i) Zweck der Bearbeitung der Daten, (ii) die Datenkategorien, (iii) die Herkunft der Daten und (iv) die Dauer der Speicherung der Daten. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mitzuteilen, welche Kate- gorien von Personen an der Datensammlung beteiligt sind sowie wel- chen Kategorien von Personen diese Daten zugänglich gemacht wor- den sind. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger alle ihn betreffenden Per- sonendaten, welche in der Datensammlung vorhanden sind, auf dem einfachsten Weg zugänglich zu machen, sei es durch Aushändigung von Kopien von Dokumenten, sei es durch Aushändigung eines Daten- trägers mit Kopien von Daten, welche in elektronischer Form vorhan- den sind, oder sei es durch Einsichtnahme in die Daten vor Ort. 7. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2019: (Urk. 29 = Urk. 37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Berufungsanträge: (Urk. 36 S. 1) "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 25. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der Zeugen- einvernahmen vom 6. Juni 2019 an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten."
Prozessualer Antrag "Es sei dem Berufungskläger Akteneinsicht zu gewähren und diesem eine Kopie der Tonaufnahme der Beweisverhandlung vom 6. Juni 2019 zuzustellen oder die Tonaufnahme sonstwie zugänglich zu ma- chen."
Erwägungen:
A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) war vom 1. März 2010 bis zum 31. Oktober 2012 in der Rechtsabteilung der Beklagten und Berufungs- beklagten (nachfolgend Beklagte) als Legal Specialist angestellt. Er arbeitete als Rechtsanwalt in der Organisationseinheit Litigation/Regulatory Investigation im Range eines Directors (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3 und Urk. 9/2). Mit Schreiben vom 26. April 2012 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per
B. Prozessuales 1. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–, womit das vereinfachte Ver- fahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– stellt das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen fest, d.h. es gelangt die sog. eingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsan- träge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vor- behalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine um- fassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kogni- tion bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Wird eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts gerügt, ist aufzuzeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen oder zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, ist in der Berufungsbegründung explizit darauf hinzuwei-
sen, dass und wo die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorge- bracht wurden (Hungerbühler/Bucher, Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 ff.). Diese Vorgaben gelten auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Rügen der Parteien in ihren Rechtsschriften vor Obergericht geben mithin das Prüfungsprogramm der Beru- fungsinstanz vor. Diese hat den angefochtenen Entscheid daher nur bezüglich der gerügten Punkte zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Das gilt zumindest so- lange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
C. Materielle Beurteilung 1. Vorliegende Klage dreht sich um das Auskunftsrecht des Klägers gegenüber der Beklagten als seine ehemalige Arbeitgeberin gestützt auf Art. 328b OR i.V.m. Art. 8 DSG. Der Kläger ist der Ansicht, die Auskünfte der Beklagten in Bezug auf die Datenbearbeitung nach Oktober 2012 seien nicht richtig und unvollständig (Urk. 1 S. 3 f). Er führte vor Vorinstanz aus, dass die Beklagte bei diversen Per- sonen in seinem näheren Umfeld nach Oktober 2012 Informationen eingeholt ha- be. Weiter habe die Beklagte ihre Abklärungen auf seine Privatwohnung und sei- nen Privatbereich ausgedehnt (Urk. 1 S. 7 ff.). Sodann seien starke Anhaltspunkte vorhanden, welche darauf schliessen liessen, dass die Beklagte technische Gerä- te zur Überwachung und Kontrolle seines Privatbereichs eingesetzt habe (Urk. 1 S. 9). Insbesondere habe die Beklagte seinen privaten Computer sowie seine Nutzung des Internets beobachtet und die rechtswidrig beschafften Daten ohne
Bedacht an Dritte weitergegeben (Urk. 1 S. 10). Weiter machte der Kläger gel- tend, die Beklagte habe hinsichtlich erfolgter Bewerbungsgespräche des Klägers bei Dritten für diesen nachteilige Daten herausgegeben (Urk. 1 S. 10). Der Kläger statuierte sodann, die Beklagte habe Mitarbeiter der Anwaltskanzlei, in der er ge- arbeitet habe – darunter insbesondere Rechtsanwalt C._____ – kontaktiert und von diesen wissen wollen, ob es mit der Selbstständigkeit des Klägers gut laufe und was für Fälle er bearbeite (Prot. I S. 17). Darüber hinaus habe die Beklagte eine Art Wettbewerb zwischen ihm und seinem Nachfolger bei der Beklagten, Dr. D., veranstaltet (Prot. S. 20). Dabei habe die Beklagte bereits gelöste Rechtsfälle des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei- gezogen und diese an Dr. D. zur Bearbeitung und Falllösung weitergeleitet (Prot. I S. 22). 2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie bereits in den Jahren 2015 und 2018 ihren Auskunftspflichten vollumfänglich nachge- kommen sei und dem Kläger sämtliche ihm zustehenden Informationen und Do- kumente gemäss Art. 8 DSG geliefert habe (Urk. 7 Rz 6). Sie habe nach Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2012 keine weiteren beziehungsweise neuen Personendaten über den Kläger erhoben, zumal sie an einer solchen Be- arbeitung von Personendaten kein tatsächliches oder rechtliches Interesse gehabt habe. Der Kläger habe in seiner Klage keinerlei Belege angeführt, die darauf hin- weisen würden, dass die Beklagte tatsächlich und im behaupteten Umfang Per- sonendaten über den Kläger erhoben habe (Urk. 7 Rz 6). Die Behauptungen des Klägers seien insgesamt unglaubwürdig (Urk. 7 Rz 6). Die Vorbringen des Klä- gers würden den Eindruck erwecken, dass der Kläger seit Jahren von einem fal- schen Verdacht einer "Bespitzelung" durch die Beklagte ausgehe (Urk. 7 Rz 6 und Rz 21). Die Beklagte bestreitet, Abklärungen über den Kläger in Bezug auf seine Eignung für eine leitende Position in der Rechtsabteilung der Beklagten vorgenommen zu haben (Urk. 7 Rz 23). Sie habe auch keine Kenntnis davon, was der Kläger nach seinem Weggang bei der Beklagten gemacht habe (Urk. 7 Rz 25 f.). Auch habe sie keine Personendaten des Klägers an Dritte weitergege- ben (Urk. 7 Rz 32). Dazu wäre sie auch gar nicht befugt gewesen, da der Kläger das Formular bezüglich Referenzauskünfte nicht unterschrieben habe (Urk. 7 Rz
13). Schliesslich habe es auch kein Wettrennen zwischen dem Kläger und Dr. D._____ gegeben (Prot. I S. 25). 3. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Sie begründete die Klageabweisung zu- sammengefasst damit, dass die Vorbringen des Klägers bis zuletzt zu einem grossen Teil unsubstantiiert und bisweilen stark von subjektiven Eindrücken ge- prägt gewesen seien. Betreffend die vom Kläger behaupteten Kontaktierungen von Personen aus seinem nahen Umfeld durch die Beklagte, worüber ein Be- weisverfahren durchgeführt und vier Personen als Zeugen einvernommen wurden (vgl. Prot. I S. 37 ff. und Urk. 24-27), gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Zeugeneinvernahmen keinerlei Hinweise für die behaupteten Kontaktaufnah- men durch die Beklagte geliefert hätten, weshalb der Kläger mit dem Nachweis gescheitert sei, dass die Beklagte oder irgendeine Konzerngesellschaft seit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2012 Daten über ihn gesammelt habe (Urk. 37 S. 29). 4./4.1. Der Kläger macht eine falsche Beweislastverteilung der Vorinstanz gel- tend. Zwar habe die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beklagte als Inhabe- rin der Datensammlung bzw. die auskunftspflichtige Person im Streitfall dafür be- weispflichtig sei, dass die erteilte Auskunft gemäss Art. 8 DSG wahr und vollstän- dig sei (Urk. 36 Rz. 18). Die Vorinstanz sei dann jedoch auf S. 22 des angefoch- tenen Urteils fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beweislast für eine Datenbearbeitung der Beklagten nach Ende des Arbeitsverhältnisses im Okto- ber 2012 beim Kläger liege und habe unverständlicherweise eine Beweislastum- kehr vorgenommen (Urk. 36 Rz. 17 und Rz. 19). 4.2. Entgegen dem Kläger hat die Vorinstanz die Beweislastverteilung korrekt vorgenommen. Die Vorinstanz hat betreffend Beweis- und Behauptungslast mit Verweis auf die Lehre zutreffend erwogen, dass der Inhaber einer Datensamm- lung dafür beweispflichtig sei, dass er eine vollständige und wahrheitsgemässe Auskunft erteilt habe. Dabei stelle die blosse Behauptung der auskunftsersuchen- den Person, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage für die Vermutung der Unvollständigkeit dar, sondern es müss- ten zumindest konkrete Indizien für diese Annahme sprechen (Urk. 37 S. 16 m.H.
auf BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 8 N 51). Die Vorinstanz hat dem Kläger nicht die Beweislast für die Vollständigkeit der Datenherausgabe auferlegt, sondern lediglich betreffend die vom Kläger behauptete Einholung von Informati- onen bei Personen aus dem näheren Umfeld des Klägers durch die Beklagte (vgl. Urk. 37 S. 22), welche Behauptung – sollte sie sich als zutreffend erweisen – einen konkreten Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft dar- stellen würde. Da der Kläger – wie erwähnt – konkrete Indizien für die Annahme der Unvollständigkeit der Datenherausgabe darzulegen hat, erfolgte die Beweis- lastverteilung korrekt. Auf die Frage, ob die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangte, dass der Kläger den Beweis für die ihm auferlegten Behauptungen nicht erbringen konnte, wird sogleich eingegangen (Erw. C./4.9. f.). 4.3. Die Vorinstanz setzte das Auskunftsbegehren des Klägers zunächst in einen zeitlichen und sachlichen Kontext und erwog, dass ein Arbeitgeber nach Beendi- gung des Anstellungsverhältnisses nach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Interesse mehr habe, Daten über den ehemaligen Mitarbeiter zu erheben oder zu bearbeiten (Urk. 37 S. 16). Sie hielt weiter fest, dass die Beklagte dem Kläger, nachdem sie von diesem betreffend Wiederanstellung im Jahre 2013 kontaktiert worden sei, unbestrittenermassen mitgeteilt habe, dass eine Wiederanstellung für sie nicht in Frage käme. Die Beklagte habe damit glaubhaft dargetan, dass sie an einer weitergehenden Datenerhebung bzw. -bearbeitung über den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2012 kein Interesse gehabt ha- be (Urk. 37 S. 16 f.). Die Vorinstanz ging in der Folge auf die einzelnen Vorbrin- gen des Klägers ein, auf welche dieser die behauptete unvollständige und unrich- tige Beantwortung des Auskunftsbegehrens stützte. Der Kläger erklärte bei- spielsweise auf die Frage, aufgrund welcher Umstände er zur Annahme gelangt sei, dass die Beklagte versucht habe, Daten über ihn zu sammeln, dass er, wenn er zu Hause in seinem Privatbereich ein Buch gelesen habe, an diesem Tag dies- bezüglich von etlichen Personen angesprochen worden sei. Teilweise sei auch eine Gruppe von Personen neben ihm gestanden, die das Buch mit verfehlten und unangebrachten Bemerkungen thematisiert hätte (Prot. I S. 7 f.). Die Vor- instanz erachtete die Behauptungen des Klägers teilweise als abwegig und schwer nachvollziehbar (Urk. 37 S. 19). Weiter vermöge der Kläger mit dem ange-
führten Beispiel und auch den weiteren Vorbringen, welche die Vorinstanz als weitgehend diffus und wenig schlüssig bezeichnete (vgl. Urk. 37 S. 20 f.), nicht darzulegen, inwiefern diese Vorkommnisse mit einer Datensammlung bezie- hungsweise einer Datenweitergabe seitens der Beklagten zusammenhingen (Urk. 37 S. 20). 4.4. Der Kläger hält dem in der Berufungsschrift lediglich pauschal entgegen, er habe in detaillierter Weise konkrete Anhaltspunkte für die Bearbeitung seiner Per- sonendaten durch die Beklagte vorgebracht (Urk. 36 Rz. 24), ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und diese zum Ausgangs- punkt seiner Kritik zu machen. Er zeigt nicht mittels klarer und sauberer Verwei- sungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz auf, inwiefern die Erwägungen be- züglich fehlender Indizien für eine unvollständige oder unwahre Auskunftsertei- lung fehlerhaft sein sollen. Damit bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, der Kläger habe mit den Ausführungen, welche im vorinstanzlichen Urteil auf S. 18-20 wiedergegeben werden, keine rechtsgenügenden Anhaltspunk- te für eine unvollständige oder unrichtige Beantwortung der Auskunftsbegehren geliefert (vgl. Urk. 37 S. 20). 4.5. Wie erwähnt führte die Vorinstanz zu der vom Kläger behaupteten Kontak- tierung von Personen aus dem klägerischen Umfeld durch die Beklagte ein Be- weisverfahren durch. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sich die Beklagte bzw. eine der B._____ Konzerngesellschaften zwischen 2013 und 2015 bei Dr. E._____ nach deren Beziehung zum Kläger und bei Rechtsan- walt C._____ danach erkundigt habe, ob es mit der Selbstständigkeit des Klägers gut laufe und was für Fälle er behandle. Weiter wurde dem Kläger der Hauptbe- weis dafür auferlegt, dass die Beklagte bzw. eine der B._____ Konzerngesell- schaften zwischen Februar 2013 und Mitte 2014 zwischen dem Kläger und Dr. D._____ gleichsam einen Wettbewerb veranstaltet habe, indem sie die beiden die nämlichen, realen Rechtsfälle habe lösen lassen und die Lösungen der beiden anschliessend verglichen habe. Es wurden dazu Dr. E., C., Dr. D._____ sowie F._____ als Zeugen einvernommen (vgl. Urk. 18).
4.6. Der Kläger macht geltend, es lägen unzulässige Zeugeneinvernahmen vor, da die Vorinstanz die Zeugen nicht korrekt belehrt habe (Urk. 36 Rz. 43). Die Zeugin F._____ sei nicht genügend zur Wahrheit ermahnt worden (Urk. 36 Rz. 42). Weiter sei bei ihrer Einvernahme sowie derjenigen des Zeugen Dr. D._____ die konkrete Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB falsch wiedergegeben worden (Urk. 36 Rz. 41 f.). Die Zeugen C._____ und Dr. E._____ seien überhaupt nicht auf die konkreten Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden (Urk. 36 Rz. 40). Diese Umstände seien im Protokoll nicht korrekt aufgenommen worden. In den Protokollen der Zeugeneinvernahmen fände sich lediglich je eine Stan- dardprotokollnotiz bezüglich des Inhalts von Art. 171 ZPO (Urk. 36 Rz. 46). Auf ein Protokollberichtigungsbegehren habe er angesichts des Umstands, dass ihm bereits die Akteneinsicht (inkl. Herausgabe der Tonbänder) für die Vorbereitung der Berufung verweigert worden sei, verzichtet (Urk. 36 Rz. 62). Anhand der Ton- bandaufnahmen der Beweisverhandlung vom 6. Juni 2019 könne festgestellt wer- den, dass vorliegend die Zeuginnen und Zeugen nicht konkret auf die Strafandro- hung von Art. 307 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) hin- gewiesen worden seien (Urk. 36 Rz. 75 f.). Die Sache sei deshalb zur Wiederho- lung der Zeugeneinvernahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7. Betreffend die Protokollierung von Zeugeneinvernahmen wird in Art. 176 Abs. 1 ZPO festgehalten, dass die Aussagen in ihrem wesentlichen Inhalt zu Pro- tokoll genommen werden. Daraus folgt, dass kein Wortprotokoll vorgeschrieben ist (BK ZPO-Rüetschi, Art. 176 N 3). Das gilt sowohl für die Aussagen des Zeugen als auch für die Ausführungen des Gerichts. In den Einvernahmeprotokollen wur- de in einer Protokollnotiz festgehalten, dass der Zeuge bzw. die Zeugin auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 165 f. ZPO sowie die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB hingewiesen und zur Wahrheit ermahnt worden sei (vgl. Urk. 24-27, jeweils S. 2). Diese praxis- gemässe Kurzformulierung wird verwendet, wenn die Zeugen auf die konkrete Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen wurden, wonach wer als Zeuge falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wer- den kann. Weil kein Wortprotokoll erforderlich ist, ergeben sich aus dem Um- stand, dass in der Protokollnotiz die Strafsanktion nicht konkret genannt wurde,
keine Zweifel daran, dass die Zeugen auf die konkreten Straffolgen eines wissent- lich falschen Zeugnisses hingewiesen wurden. Eine explizite Nennung der Straf- folgen wäre zwar wünschenswert gewesen. Zusammenfassend ist gestützt auf die Protokollnotizen davon auszugehen, dass die Zeugenbelehrungen korrekt er- folgt und die Zeugenaussagen entsprechend verwertbar sind. 4.8. Wenn der Kläger der Ansicht ist, dass kein konkreter bzw. korrekter Hinweis auf die Strafandrohung nach Art. 307 StGB und/oder keine Ermahnung zur Wahr- heit erfolgt sei und die Einvernahmeprotokolle deshalb falsch abgefasst worden seien, hätte er bei der Vorinstanz ein Protokollberichtigungsbegehren stellen müssen, da über das Protokollberichtigungsbegehren diejenige Gerichtsstelle zu entscheiden hat, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Pahud, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 235 N 25). Es ist dagegen nicht zulässig, der Rechtsmittel- instanz statt dessen den Beweis – vorliegend in Form von Tonbandaufnahmen – für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzubieten (ZR 108 [2009] Nr. 50, S. 215, 218). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Klägers, wonach ihm die Erhebung eines Protokollberichtigungsbegehrens vor erster Instanz aufgrund der seiner Ansicht nach zu Unrecht verweigerten Ak- teneinsicht als wenig sinnvoll und nicht zielführend erschienen sei (Urk. 36 Rz. 62). Wäre das Protokollberichtigungsbegehren abgewiesen worden, hätte er sich gegen diese Abweisung im Rahmen der vorliegenden Berufung gegen den Endentscheid oder – bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – mittels separater Beschwerde zur Wehr setzen können. Dagegen kann auf ein vor oberer Instanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls mangels Zuständigkeit nicht ein- getreten werden. 4.9. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine eingehende Beweiswürdigung der Zeugenaussagen vorgenommen (vgl. Urk. 37 S. 22-28) und erachtete die Aussa- gen aller Zeugen als glaubhaft, weshalb sie darauf abstellte. Sie gelangte gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen zum Ergebnis, dass die Zeugenein- vernahmen keinerlei Hinweise darauf geliefert hätten, dass die Beklagte in der Zeit zwischen 2013 und 2015 jemals Dr. E._____ betreffend ihre Beziehung zum
Kläger oder C._____ zu den Fällen des Klägers oder zu seiner Selbständigkeit befragt hätte. Auch liessen sich den Zeugeneinvernahme von Dr. D._____ keine Indizien dafür entnehmen, dass die Beklagte zwischen Februar 2013 und Mitte 2014 eine Art Wettbewerb zwischen dem Kläger und Dr. D._____ lanciert hätte (Urk. 37 S. 27 f.). 4.10. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zeugen in wahrheitswid- riger Weise nur einen Teil des Sachverhalts geschildert oder unzutreffend Erinne- rungslücken geltend gemacht hätten, weshalb auf die Zeugenaussagen nicht ab- gestellt werden könne (Urk. 36 Rz. 37). Der Grund dafür sei einfach: Bei den vier Zeugen sei eine falsche Zeugenbelehrung vorgenommen worden (Urk. 36 S. 7 ff. Rz 38 ff.). Davon kann nach dem Gesagten aber nicht ausgegangen werden. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufungs- schrift jedoch nicht auseinander. Er macht damit nicht die Erwägungen der Vor- instanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die Erwä- gungen fehlerhaft sein sollen. Damit genügt er den Begründungsanforderungen in diesem Punkt nicht, weshalb es beim vorinstanzlichen Beweisergebnis bleibt. Der Kläger scheiterte folglich mit dem Nachweis, dass die Beklagte oder irgendeine Konzerngesellschaft seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Okto- ber 2012 Daten über ihn gesammelt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ei- ne unvollständige oder unrichtige Beantwortung der Auskunftsbegehren seitens der Beklagten. 4.11. Wie erwähnt stellte der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2019 ein Gesuch um Einsicht in die Tonaufnahmen der Zeugeneinvernahmen vom 6. Juni 2019 (Urk. 33), welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2019 abwies (Urk. 34). Im vorliegenden Berufungsverfahren wiederholt der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch (Urk. 36 S. 1). Dieses Vorgehen ist nicht zielführend. Er hätte sich vielmehr in der Berufungsschrift mit der Verfügung vom 4. September 2019 auseinandersetzen und aufzeigen müssen, inwiefern der abweisende Ak- teneinsichtsentscheid fehlerhaft sein soll. Hingegen ist auf ein (erneutes) Gesuch um Akteneinsicht betreffend die vorinstanzliche Tonbandaufzeichnung der Zeu- geneinvernahmen im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Zuständigkeit
nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Zwar haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in technische Aufzeichnungen. Doch hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch auf Einsicht in die Tonbandaufnahme einer Verhandlung ein rechtliches Interesse vor- aussetze, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungs- begehren bejaht werde (Urk. 34 mit Verweis auf ZR 166 [2017] Nr. 18 E. 3.4.3). Der Kläger hat vor Vorinstanz kein Protokollberichtigungsbegehren gestellt, son- dern erklärte lediglich, dass er gegen den Entscheid Berufung führen möchte (Urk. 33). Da ein Gesuch um Protokollberichtigung nach Entdeckung des unrichti- gen Protokolleintrags sobald als möglich zu stellen ist, und dem Kläger bereits am 8. Juni 2019 sämtliche Einvernahmeprotokolle der Beweisverhandlung in Kopie zugestellt wurden (Urk. 28), wäre ein nach dem 2. September 2019 gestelltes Protokollberichtigungsbegehren – mithin fast drei Monate nach der Beweisver- handlung bzw. Zustellung der Einvernahmeprotokolle – verspätet erfolgt. 5. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Klägers am angefochtenen Ur- teil als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsant- wort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPOP). Die Beru- fung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das erstinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.
D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das Berufungsverfahren ist aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, ist das erstinstanzliche Ent- schädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen. 3. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2019 wird bestätigt. 2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 36 und Kopien der Urk. 38 und 39/2-4, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: am