Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 3. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Oktober 2019 (AH190076-L)
Rechtsbegehren: (Urk.1, Urk. 2 S. 3f.) " 1. Die Stiftung B._____ sei zu verpflichten, korrekte arbeitsrechtliche Dokumente betreffend Gehalts- und Lohnbeitragszahlungen an den Kläger auszufertigen und diese als Rektifikate an A._____ zu übergeben: Es sind die Lohnausweise und Arbeitgeberbescheini- gung periodengerecht dem Entstehungs- und Äquivalenzprinzip folgend entsprechend den Beschäftigungsmodalitäten für die Jah- re 2003 bis 2009, sowie die fehlenden Lohndokumente der Jahre 2008, 2009 und 2010, beinhaltend die nachtragsverfügten, abge- zogenen, nachbezahlten, sowie die gepfändeten Beiträge der Jahre 2016 und 2017, wie auch die zu tätigenden Lohnzahlungen und obligatorischen Sozialversicherungsabgaben korrekt erstellt insgesamt auszufertigen. Im Säumnisfall sei eventualiter die Ausfertigung sämtlicher ar- beitsrechtlicher Dokumente substitutionsweise autorisiert dem Treuhandexperten zu Lasten der Beklagten zu beauftragen und durch das Gericht zu beglaubigen, und diese korrekt erstellt dem Arbeitnehmer A._____ zu übergeben. 2. Es sei sodann die Stiftung B._____ zu verpflichten, dem Arbeit- nehmer A._____ zuviel und mehrfach abgerechnete, einkassierte, sowie ebenso an sie zur Zahlung an den Kläger angeordnete rückerstattungspflichtige, von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis verfügte Sozialversicherungsarbeitnehmerlohnbeiträge in Höhe von CHF. 7'381.70 nebst 5% Zins seit dem 31. Dezember 2006, zurückzubezahlen. 3. Die Stiftung B._____ sei zur Rückerstattung von CHF. 3'888.65 nebst 5% Zins und Kosten seit dem 30. Januar 2017 im unge- rechtfertigt vollstreckten Pfändungsverfahren vom 26. Januar 2017 mit der Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur Wülflingen zu verpflichten. 4. Es habe die Stiftung B._____ dem ungerechtfertigt entlassenen Kläger die Pönale von CHF. 5'000.- nebst 5% Zins seit dem 14. Mai 2009 auszuzahlen und nicht quasi "verrechnungsweise" zu entrichten. 5. Die aufgelaufenen Auslagen für die Gebühren des Zahlungsbe- fehls und Verfahrenskosten in Höhe von CHF. 12'630.55 nebst 5% Zins seit 28. Oktober 2016 habe die Stiftung B._____ dem Kläger A._____ vollumfänglich zu ersetzen. 6. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (nebst 5 % Zins und zuzüglich MWST zu 7.7%) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 29. Oktober 2019: (Urk. 33 = Urk. 36)
Berufungsanträge: (Urk. 35 S. 2) " 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 Prozent MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) war seit dem Jahr 2003 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) als Dozent, Fachbe- reichsleiter, Ingenieur und Unternehmensberater tätig. Ab dem Jahr 2008 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und der Kläger alsdann auf Honorarbasis entschädigt. Die zuständigen Ausgleichskassen anerkannten den Kläger in der Folge nicht als Selbständigerwerbenden, sodass die Beklagte die erhaltenen Honorare nachträglich als Löhne verbuchen und So- zialversicherungsabgaben nachzahlen musste. Am 12. Mai 2009 sandte die Be- klagte dem Kläger ein Schreiben mit dem Titel "Sofortige Freistellung von der Do- zierendentätigkeit an der C._____" und gab ihm danach keine Lehraufträge mehr. 2. Am 15. Oktober 2012 reichte die Beklagte Klage gegen den Kläger am Ar- beitsgericht Winterthur ein. Sie forderte die Rückzahlung von Sozialversiche- rungsabgaben im Betrag von Fr. 7'268.70 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehls- kosten. Der Kläger erhob Widerklage und verlangte eine Pönalentschädigung von Fr. 14'000.– wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. In zweiter Instanz entschied die hiesige Kammer mit Urteil vom 27. Oktober 2015, dass es sich beim Vertragsverhältnis der Parteien auch nach 2008 um ein Arbeitsverhältnis (und nicht um ein Mandatsverhältnis) gehandelt habe. In Gutheissung der Hauptklage wurde der Kläger verpflichtet, die Sozialversicherungsabgaben im Betrag von Fr. 7'268.70 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Bezüglich der Widerklage qualifizierte die hiesige Kammer die sog. Freistellung als unge- rechtfertigte fristlose Entlassung und sprach dem Kläger eine Pönalentschädigung von Fr. 5'000.– zu. Der Kläger wurde sodann verpflichtet, der Beklagten eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 5/9 S. 3 ff.). 3. Am 24. Mai 2019 reichte der Kläger bei der Vorinstanz Klage gegen die Be- klagte ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 2). Die Vor- instanz trat mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 nicht auf die Klage ein (Urk. 36).
Hiergegen erhob der Kläger innert Frist Berufung und stellte die ebenfalls ein- gangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 35 S. 2). Da sich die Berufung so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden. B. Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). C. Prozessvoraussetzungen 1. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten. Sie hat dies in erster Linie mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit begründet, da dem Kläger der Nachweis nicht gelinge, dass der Gerichtsstand Zürich gültig vereinbart worden sei. Da ebenso wenig nachgewiesen sei, dass sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsver-
richtung in Zürich befunden habe, bestehe hierorts keine Zuständigkeit. Unab- hängig davon fehle es an weiteren Prozessvoraussetzungen. Bezüglich Ziffer 1 des Rechtsbegehrens liege grösstenteils eine bestehende Rechtshängigkeit vor und es fehle dem Kläger im weiteren Umfang an einem Rechtsschutzinteresse. Bezüglich Ziffer 2 des klägerischen Begehrens liege mit dem Obergerichtsent- scheid vom 27. Oktober 2015 eine abgeurteilte Sache vor. Bezüglich Ziffer 3, 4 und 5 fehle es dem Arbeitsgericht an der sachlichen Zuständigkeit, da entweder die Vollstreckung von zugesprochenen Forderungen oder die Überprüfung von hängigen oder abgeschlossenen Vollstreckungs-(Verfahren) begehrt werde (Urk. 36 S. 5 ff.). 2. Der Kläger erachtet die Vorinstanz als örtlich und sachlich zur Beurteilung seiner Rechtsbegehren zuständig und verlangt daher die Rückweisung der Streit- sache zur Behandlung der Klage. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, fehlt es be- züglich sämtlicher Rechtsbegehren unabhängig der Frage der örtlichen Zustän- digkeit an (mindestens) einer Prozessvoraussetzung (E. C/3-7). Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der fehlenden örtlichen Zuständig- keit nicht zu beanstanden (E. C/8). 3. Rechtsbegehren Ziffer 1 3.1 Der Kläger verlangt mit Ziffer 1 seines Rechtsbegehrens die Erstellung und Herausgabe von korrekten arbeitsrechtlichen Dokumenten (Lohnausweise und Arbeitgeberbescheinigungen für die Jahre 2003 bis 2010). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger habe in einer am Bezirksgericht Dielsdorf hängig ge- machten Klage ebenfalls korrekte Lohnausweise für die Jahre 2003 bis 2009 ge- fordert, womit diesbezüglich eine vorbestehende Rechtshängigkeit vorliege. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren zusätzlich geforderten Lohndokumente für das Jahr 2010 sei festzuhalten, dass der Kläger diesbezüglich kein Rechtsschutz- interesse aufweise, zumal er im vorliegenden, von ihm als Regress- und Rückfor- derungsprozess bezeichneten Verfahren keine Lohnforderung für diesen Zeitraum stelle. Die Beurteilung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen An- spruchsgrundlagen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 36 S. 9 ff.).
3.2 Der Kläger bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz verkenne, dass dem am Bezirksgericht Dielsdorf hängig gemachten Verfahren eine komplett an- dere Forderung zu Grunde liege. Während am Bezirksgericht Dielsdorf eine Lohn- forderungs- und Auslagenersatzklage angestrengt worden sei, sei vorliegend eine Regress- und Rückerstattungsforderung zu beurteilen, welche sich im Nachgang zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 (Ge- schäfts-Nr. LA150006) ergeben habe. Der obergerichtliche Entscheid habe auf einer fehlerhaften Lohnbuchhaltung und Rechnungslegung der Beklagten sowie auf deren illegalen Eintragungen im individuellen Konto IK des Klägers basiert. Dies sei erst nach dem obergerichtlichen Entscheid durch Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 23. November 2015 bestätigt wor- den, womit die Beklagte zur Rückerstattung der zu viel kassierten Sozialversiche- rungsbeiträge verpflichtet worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklag- te bis heute keine korrekten arbeitsrechtlichen Dokumente ausgestellt habe, hät- ten bis anhin keine dem Kläger zustehenden Sozialversicherungsleistungen aus- gelöst werden können (Urk. 35 S. 7-9). 3.3 Die Argumentation des Klägers geht fehl. Fakt ist, dass er in seiner im Juni 2017 am Bezirksgericht Dielsdorf anhängig gemachten Klage die Erstellung und Herausgabe von korrekten arbeitsrechtlichen Dokumenten für die Jahre 2003 bis 2009 verlangt hat (Urk. 26 S. 3). Was darüber hinaus Inhalt der Klage am Be- zirksgericht Dielsdorf war, ist nicht von Belang. Entscheidend ist einzig, dass das im vorliegenden Verfahren unter Ziffer 1 gestellte Rechtsbegehren mit Blick auf die Jahre 2003 bis 2009 vorgängig bereits in einem anderen Verfahren gestellt wurde. Damit liegt diesbezüglich eine anderweitige Rechtshängigkeit vor, womit das Begehren im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Was die vom Kläger darüber hinaus eingeforderten Lohndoku- mente des Jahres 2010 anbelangt, setzt er sich mit den Ausführungen der Vor- instanz zum fehlenden Rechtsschutzinteresse in der Berufung nicht auseinander, womit es dabei sein Bewenden hat.
Rechtsbegehren Ziffer 2 4.1 Der Kläger verlangt mit Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens die Rückerstattung von zu viel und mehrfach abgerechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerlohn- beiträgen inkl. aufgelaufenem Zins in Höhe von Fr. 7'381.70. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diesbezüglich eine abgeurteilte Sache vorliege, da das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2015 entschieden habe, dass der Kläger der Beklagten diesen Betrag bezahlen müsse (Urk. 36 S. 11). 4.2 Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch. Das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich basiere im Wesentlich auf illegalen Eintragungen im individuellen Konto IK. Diese falschen Personaldaten hätten erst durch die Nachtragsverfügung der Aus- gleichskasse des Kantons Wallis sowie eine durch den Kläger in Auftrag gegebe- ne Lohnanalyse als falsch dargestellt werden können. Die Sachlage sei damit in wesentlichen Punkten eine andere, als diejenige, welche dem Obergericht zur Beurteilung vorgelegen habe. Es dränge sich eine Neubeurteilung der ganzen Angelegenheit auf (Urk. 35 S. 9). 4.3 Wiederum ist dem Kläger zu widersprechen. Mit seiner Argumentation im Berufungsverfahren zeigt er auf, dass er mit dem obergerichtlichen Entscheid vom 27. Oktober 2015 nicht einverstanden war und der Meinung ist, seinen Standpunkt mit neuen Beweismitteln untermauern zu können. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann dieser Standpunkt nicht im Rahmen einer neuen Klage geltend gemacht werden. Wenn er mit dem obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden war, hätte er dies in einem Rechtsmittelverfahren am Bun- desgericht geltend machen müssen. Sollte er nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden haben, welche er im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, wären diese u.U. im Rahmen eines Revi- sionsverfahrens einzubringen. Eine erneute Klage zur "Neubeurteilung der Ange- legenheit" ist mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf jeden Fall ausgeschlos- sen.
Rechtsbegehren Ziffer 3 5.1 Der Kläger verlangt mit Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens die Rückerstattung eines Betrages aus einem "ungerechtfertigt vollstreckten Pfändungsverfahren". Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, beim Pfändungsverfahren handle es sich um ein Vollstreckungsverfahren, das – basierend auf einem definitiven Rechtsöff- nungstitel (z.B. Urteil) – gemäss den Regeln des Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetzes (SchKG) durchgeführt werde. Dem Arbeitsgericht fehle die Zustän- digkeit zur Beurteilung, ob ein Vollstreckungsverfahren rechtmässig durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahren die der Beklagten im obergerichtlichen Verfahren mit Urteil vom 27. Oktober 2015 zu- gesprochene Parteientschädigung gewesen. Dabei handle es sich nicht um eine materielle, auf dem Arbeitsvertrag basierende Gutheissung einer Forderung, son- dern um einen Gerichtsverwaltungsentscheid, der auf der Anwaltsgebührenver- ordnung des Obergerichtes (AnwGebV) beruhe. Die Forderung des Klägers be- ziehe sich somit von vornherein nicht auf eine Arbeitsstreitigkeit, weshalb es an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes fehle (Urk. 36 S. 11 f.). 5.2 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beru- fungsschrift nicht auseinander. Er macht vielmehr Ausführungen dazu, weshalb es sich bei der Rückforderung der von ihm (angeblich) doppelt bezahlten Partei- entschädigung nicht um eine abgeurteilte Sache handle (Urk. 35 S. 9 f.). Die Vor- instanz hat ihren Entscheid aber in keiner Weise damit begründet, dass bezüglich Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens eine abgeurteilte Sache vorliege. Der Kläger macht damit nicht die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die Urteilserwägungen fehlerhaft sein sollen. Angesichts dessen ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 6. Rechtsbegehren Ziffer 4 6.1 Der Kläger verlangt mit Ziffer 4 seines Rechtsbegehrens die Auszahlung der im obergerichtlichen Urteil vom 27. Oktober 2015 festgesetzten Pönale von Fr. 5'000.– nebst Zins. Die Vorinstanz kam zum Schluss, bezüglich der Frage der Pönale liege mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
Oktober 2015 eine abgeurteilte Sache vor. Die Durchsetzung dieses Anspru- ches inkl. der Auszahlungsmodalitäten sei in einem Vollstreckungsverfahren zu klären, was nicht in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts falle (Urk. 36 S. 12). 6.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Punkt erübrigt sich daher. 7. Rechtsbegehren Ziffer 5 7.1 Der Kläger verlangt mit Ziffer 5 seines Rechtsbegehrens den Ersatz der bei ihm bis anhin aufgelaufenen Auslagen für Zahlungsbefehlsgebühren und Verfah- renskosten von Fr. 12'630.55 nebst Zins. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausge- führt, die Forderung des Klägers betreffe andere, bereits rechtshängige, gegebe- nenfalls auch rechtskräftig entschiedene Betreibungs- und Gerichtsverfahren. Dem Arbeitsgericht fehle die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Kos- ten, zumal es bezüglich dieser Verfahren nicht Rechtsmittelinstanz sei. Sofern die Verfahren bereits rechtskräftig entschieden seien, liege bezüglich der Kosten eine abgeurteilte Sache vor (Urk. 36 S. 12). 7.2 Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Punkt erübrigt sich daher ebenfalls. 8. Wie die gemachten Ausführungen zeigen, mangelt es bei sämtlichen Rechtsbegehren des Klägers an mindestens einer Eintretensvoraussetzung. Die Frage, ob die Vorinstanz zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig gewesen wä- re, könnte daher grundsätzlich offen bleiben. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger vor der Gegenzeichnung des Vertrages durch ihn als Gerichtsstand "Zürich" eingefügt und dieses abgeänderte Vertragsexemplar anschliessend der Beklagten zuge- stellt hätte (so der Kläger in Urk. 35 S. 3 f.), damit noch nicht auf eine gültig zu- stande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden könnte. Die
Zustellung eines inhaltlich geänderten Vertragsexemplars ist als Gegenangebot zu betrachten (BSK OR I-Zellweger/Gutknecht, Art. 3 N 23). Es würde sich dann die Frage stellen, ob Schweigen der Beklagten als stillschweigende Annahme dieses Gegenangebots zu werten wäre (BSK OR I-Zellweger/Gutknecht, Art. 6 N 17). Dies ist zu verneinen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ZPO bedarf die Vereinbarung eines Gerichtsstandes der schriftlichen oder einer anderen durch Text nachweis- baren Form. Darüber hinaus ist die Derogation des Gerichtsstandes Brig (Sitz der Beklagten) im Voraus ohnehin unzulässig (Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Parteien hätten mit anderen Worten erst nach Entstehung der vorlie- genden Streitigkeit eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können, welche die teilzwingenden Gerichtsstände von Art. 34 Abs. 1 ZPO wegbedingt. Soweit der Kläger den Gerichtsstand Zürich mit seinem gewöhnlichen Arbeitsort begründet, hielt die Vorinstanz fest, dass den von ihm eingereichten Spesen- und Stunden- abrechnungen zu entnehmen sei, dass er ab Juni 2006 sowohl in Zürich, Bern wie auch Luzern tätig gewesen sei. Darüber hinaus werde die Darstellung der Beklag- ten, wonach der Kläger seinen gewöhnlichen Arbeitsort in F._____ und/oder G._____ gehabt habe, durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger am Bezirks- gericht Dielsdorf eine Lohnforderungsklage anhängig gemacht habe. Ein Haupt- arbeitsort des Klägers in Zürich könne daher nicht ermittelt werden (Urk. 36 S. 8 f.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner Beru- fung nicht substantiiert auseinander. Er gibt zwar an, er sei hauptsächlich in den Räumlichkeiten am D.-Platz und in E. (gemeint wohl: E.) sowie in der Umgebung von Zürich tätig gewesen (Urk. 35 S. 6). Was er unter der "Um- gebung von Zürich" versteht bzw. inwiefern hierzu eben auch der von der Vor- instanz ins Feld geführte Tätigkeitsort G. fällt, führt er nicht aus. Ebenso wenig thematisiert er die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem gewöhn- lichen Arbeitsort angeführte Lohnforderungsklage am Bezirksgericht Dielsdorf. Zudem bestätigt der Kläger in der Berufungsschrift selber, dass in Zürich zwar die Mehrheit der Prüfungen abgehalten worden sei, er daneben aber noch Arbeits- einsätze in Bern absolviert und in Luzern einen Doktoranden betreut habe (Urk. 35 S. 6). Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach
ein gewöhnlicher Arbeitsort in Zürich nicht ermittelt werden könne, nicht zu bean- standen. 9. Abschliessend erweist sich die Berufung als unbegründet. Das erstinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist damit zu bestätigen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden. 2. Wie bereits vor Vorinstanz übersteigt der Streitwert Fr. 30'000.– nicht. Das Berufungsverfahren ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Im Berufungsverfahren ist der Beklagten mangels relevantem Aufwand kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'900.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: am