Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 26. Februar 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Dezember 2019 (AH190091-L)
Erwägungen: 1.1. Am 3. Juli 2019 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Berufungs- beklagte (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine be- gründete arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1). Die Klagebewilligung des Friedens- richteramtes C., vom 4. Juni 2019 legte sie der Klage bei (Urk. 3). Mit Ver- fügung vom 9. Juli 2019 forderte die Vorinstanz die Beklagte und Berufungskläge- rin (fortan Beklagte) auf, bis 14 Tage vor Durchführung der Hauptverhandlung ei- ne schriftliche Stellungnahme zur Klage einzureichen (Urk. 6), und lud die Partei- en am 23. Juli 2019 mit separater Post auf den 22. Oktober 2019 zur Hauptver- handlung vor (Urk. 8). Am Vortag der Verhandlung teilte die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten, D. (https://www.zefix.ch; be- sucht am 25. Februar 2020), der Vorinstanz mit, sie habe Blutungen und sei beim Arzt, weshalb sie vermutlich nicht an der Verhandlung werde teilnehmen können. Sie werde ein Arztzeugnis einreichen (Prot. I S. 4). Gleichentags nach 19 Uhr fax- te die Geschäftsführerin der Beklagten schliesslich kommentarlos ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E., Facharzt Gynäkologie und Geburtshilfe, an die Vorinstanz, mit welchem ihr eine mehrtägige, vollständige Arbeitsunfähigkeit at- testiert wurde (Urk. 10). In der Folge fand am 22. Oktober 2020 am Vormittag die Hauptverhandlung statt (vgl. Urk. 9A; Prot. I S. 5 f.). Im Nachgang zur Verhand- lung wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 Frist angesetzt, um mittels Arztzeugnis zu belegen, dass die Geschäftsführerin und einzige Ge- sellschafterin D. nicht fähig war, an der Verhandlung teilzunehmen, da eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch eine Verhandlungsunfähigkeit bedeute (Urk. 11). Innert Frist reichte die Beklagte erneut das bereits per Fax zugesandte Arzt- zeugnis im Original ins Recht (Urk. 17). Weiter liess sie sich nicht vernehmen. Am 20. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 21 = Urk. 24 S. 16): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'241.05 netto zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 2'520.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2019 zu bezahlen.
1.2. Dagegen erhob die Beklagte am 20. Januar 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Urk. 22/2) Berufung mit dem sinngemässen Antrag, das vor- instanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen zur Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins (Urk. 23 S. 1 und S. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 22). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den
angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Man- gel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit im Be- rufungsverfahren darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu bewei- sen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1). 3.1. Die Beklagte ersucht mit ihrer Berufung sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz zur Neuansetzung eines Verhandlungstermins. Sie macht im Wesentli- chen geltend, sie hätte aus gesundheitlichen Gründen den Termin vor Arbeitsge- richt vom 20. Dezember 2019 (gemeint wohl 22. Oktober 2019) nicht wahrneh- men können, und hoffe auf einen neuen Termin und eine neue Chance (Urk. 23 S. 1). Im Weiteren nutzt die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung, um die Situ- ation aus ihrer Sicht zu schildern (Urk. 23 S. 1 ff.). 3.2. Die Vorinstanz fällte ein Säumnisurteil. Sie stellte zufolge unentschuldigten Fernbleibens der Beklagten an der Hauptverhandlung vollumfänglich auf die Vor- bringen der Klägerin ab (Urk. 24 S. 3 f.). Bezüglich der Säumnis der Beklagten hielt sie fest, dass die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau D._____, die Vor- instanz am 21. Oktober 2019 telefonisch informiert habe, dass sie beim Arzt sei und voraussichtlich nicht werde an der Verhandlung teilnehmen können, worauf- hin ihr mitgeteilt worden sei, dass sie ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen
müsse. Gleichentags sei per Fax ein Arztzeugnis eingereicht worden, welches ei- ne 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit von Frau D._____ vom 21. Oktober 2019 bis 27. Oktober 2019 attestiert habe. Da Arbeitsunfähigkeit nicht mit Verhandlungsfä- higkeit gleichzusetzen sei, sei der Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 Frist angesetzt worden, um mittels Arztzeugnis zu belegen, dass Frau D._____ aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Hierauf habe die Beklagte innert Frist das bereits per Fax zuge- stellte Arztzeugnis im Original eingereicht, welches weiterhin lediglich ihre Ar- beitsunfähigkeit bescheinigt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte nicht zu beweisen vermögen, dass ihre Vertreterin aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, an der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 teilzu- nehmen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 unentschuldigt fernge- blieben sei (Urk. 24 S. 3). 3.3. Die Eingabe der Beklagten vom 18. Januar 2020 (Urk. 23) ist als Berufung unzureichend, da sich die Beklagte mit der Begründung des angefochtenen Ur- teils nicht konkret auseinandersetzt. Insbesondere setzt sich die Beklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil auch nicht auseinander, soweit es um ihre Säumnis geht. Sie äussert über weite Strecken ihre Sicht der Dinge, ohne sich mit der Frage der Vorladung und der Gültigkeit ihres Verschiebungsgesuchs auseinanderzusetzen. Diesbezüglich bringt sie einzig vor, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den Termin vor dem Arbeitsgericht nicht wahrnehmen können (Urk. 23 S. 1). Weder macht sie geltend, dass sie nicht gehörig vorgeladen worden sei, noch bringt sie vor, dass ihr Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei bzw. sie der Vorinstanz ihre Verhandlungsunfähigkeit genügend dargetan hätte bzw. die Vorinstanz ihr erneut hätte Frist ansetzen sollen. Die Beklagte kommt damit ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei den Vorbringen der Beklagten grösstenteils um Noven handelt, deren Zu- lässigkeit nach Art. 317 ZPO von der Beklagten nicht weiter dargetan wird (vgl. vorstehend E. 2.2.). Auch aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Beru- fung als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Zürich, 26. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: mc