Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 13. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Bülach im ordentlichen Verfahren vom 12. Februar 2020 (AN170008-C)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 171'383.25 (netto), zuzüglich Zins von 5% seit 29. August 2016 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Bülach vom 12. Februar 2020: (Urk. 55 S. 27 f. = Urk. 58 S. 27 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 68'063.25 (netto) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 11'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird ver- pflichtet, dem Kläger dessen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'750.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilung] 6. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 57 S. 2):
"1. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Arbeitsgericht, vom 12. Feb- ruar 2020 (AN170008) sei aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 68'063.25 (netto) nebst Zins von 5% seit dem 29. August 2016 zu bezahlen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 65 S. 2):
"1. Die Berufung (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens des Klägers) sei gutzuheissen. 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Eventualiter (zu Ziff. 2) seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen."
Erwägungen: 1. Streitgegenstand Das Arbeitsgericht Bülach verpflichtete die B._____ AG in Liquidation (fortan Be- klagte), ihrem ehemaligen Arbeitnehmer A._____ (fortan Kläger) Fr. 68'063.25 netto als Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Der Kläger stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe es versäumt, im Umfang der Klagegutheissung den bean- tragten, unbestrittenen Verzugszins zuzusprechen; die Beklagte schliesst sich diesem Antrag an. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klage vom 20. März 2017 (Postaufgabe) machte der Kläger das Ver- fahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 f.). Nach Durchführung eines doppelten Schrif- tenwechsels, einer Instruktions- und der Hauptverhandlung mit Beweisabnahme erliess die Vorinstanz am 12. Februar 2020 das angefochtene Urteil (Urk. 55 = Urk. 58). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstel- lung des Prozessverlaufs verwiesen (vgl. Urk. 58 S. 4). 2.2. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Kläger Berufung mit den ein- gangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 57 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten
wurden beigezogen (Urk. 1-56). Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 wurde der Kläger aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'030.– zu leisten (Urk. 62). Der Vorschuss ist fristgerecht eingegangen (Urk. 63). Am 22. April 2020 wurde die Beklagte zur Berufungsantwort aufgefordert und die Pro- zessleitung delegiert (Urk. 64). Die Berufungsantwort datiert vom 26. Mai 2020 (Urk. 65). Sie wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 66). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 3. Berufungsvoraussetzungen und Prozessuales 3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gege- ben. Die Berufung ging rechtzeitig, zureichend schriftlich begründet und mit kon- kreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 56 und 57). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhe- bung legitimiert; die Streitwertgrenze ist erreicht und für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten. 3.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). 3.3. Angefochten wurde einzig die Klageabweisung in Dispositiv Ziffer 1 Satz 2, insofern auf dem zugesprochenen Betrag kein Zins zu 5 % seit 29. August 2016 gewährt wurde. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil am 28. Mai 2020 mit Ab- lauf der Frist zur Berufungsantwort und Anschlussberufung in Rechtskraft er- wachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 5 % Zins auf dem Be- trag von Fr. 68'063.25 seit 29. August 2016 zu bezahlen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
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