Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2020
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch B.
gegen
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 17. Juli 2020 (AN200037-L)
Erwägungen: 1. a) Am 10. Juni 2020 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Arbeits- gericht Zürich (Vorinstanz) gegen drei Beklagte (und "Weitere vorbehalten") eine Klage mit 63, sich über mehr als fünf Textseiten (in enger Zeilenschaltung) erstre- ckenden Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 1a), für einen (kleinen) Teil davon ge- gen die Beklagte 1 (Forderung von Fr. 30'000.--, Ausstellung eines Arbeitszeug- nisses und Begründung der Kündigung) unter Beilage der Klagebewilligung vom 10. März 2020 (Urk. 2). Mit Beschluss vom 17. Juli 2020 entschied die Vorinstanz (Urk. 9): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, wird nicht eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Hiergegen erhob der Kläger am 26. August 2020 (Postaufgabe) fristge- recht (vgl. Urk. 6/1) Berufung (Urk. 8). Mit dieser stellte er insgesamt 55 Beru- fungsanträge (Urk. 8 S. 2-6), mit denen er im Wesentlichen die Aufhebung und Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und die Zusprechung von drei Beträgen von je Fr. 30'000.-- (Anträge Ziff. 22, 23 und 26) sowie weiterer, unbezif- ferter Geldsummen (Anträge Ziff. 31 ff.) erreichen will. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Gemäss dem Rubrum der Berufungsschrift richtet sich die Beru- fung nicht gegen die Beklagte 3 (vgl. Urk. 8 S. 1). Diese ist damit nicht Partei des Berufungsverfahrens.
b) Der Kläger hat mit seiner Berufung zwar eine "Abtretungserklärung / Zession / Vollmacht" vom 22. August 2020 eingereicht, gemäss welcher er sämtli- che Rechte und Pflichten an B._____ abtrete (Urk. 10). Aus seiner Berufungs- schrift (Urk. 8 S. 1, Rubrum) ergibt sich jedoch eindeutig, dass dies lediglich eine Vollmacht an seinen Vertreter darstellen soll. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stelle mit sei- ner Klage Forderungen, die weit über das im Schlichtungsverfahren Geforderte hinausgehen würden; allein schon die bezifferten Geldforderungen würden rund Fr. 350'000.-- betragen. Der Prozess sei daher im ordentlichen Verfahren zu füh- ren. Dabei sei die Klage zu begründen; der Kläger müsse bezüglich jeder einzel- nen Forderung im Einzelnen ausführen, warum er was fordere, und den Tatsa- chenbehauptungen unmittelbar ein Beweismittel zuordnen. Diesen Anforderungen genüge die Klageschrift nicht. Bei keinem einzigen der geforderten Geldbeträge mache der Kläger Ausführungen, warum der Betrag zugesprochen werden solle und warum in der geforderten Höhe. Auch ordne der Kläger (mit Ausnahme der Arztzeugnisse, welche seine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen) kein einziges Be- weismittel einer Behauptung oder einem Rechtsbegehren zu. Zusammenfassend sei aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht im Ansatz klar, was der Kläger genau wolle, und vor allem, warum genau er es wolle. Das wäre aber unabding- bar; "von Amtes wegen", wie das der Kläger verschiedentlich verlange, dürfe im ordentlichen Verfahren über Forderungen eines Klägers nicht entschieden wer- den. Die Klagebegründung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 9 S. 9-11). Hinsichtlich der Klagen gegen die Beklagten 2 und 3 könne auf die Klage auch deshalb nicht eingetreten wer- den, weil es bezüglich dieser Beklagten an einer Klagebewilligung fehle. Auf ei- nen grossen Teil der klägerischen Begehren könne sodann auch mangels sachli- cher Zuständigkeit nicht eingetreten werden; das Arbeitsgericht habe keine Kom- petenz, Strafuntersuchungen zu führen oder gar Strafurteile zu fällen, Betriebs- schliessungen anzuordnen etc. Auch auf den Antrag auf Bezahlung eines Pro- zesskostenvorschusses sei mangels jedwelcher Begründung nicht einzutreten; ohnehin sei dafür auch kein Rechtsgrund ersichtlich. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 9 S. 11).
b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Das Beru- fungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit keine genügenden Beanstandungen vorgetragen werden, muss das Obergericht den angefochtenen Entscheid – vorbehältlich offensichtlicher Fehlerhaftigkeiten – nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen (vgl. zu alledem BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). c) Die Berufungsschrift des Klägers erfüllt diese Begründungsanforderun- gen grösstenteils nicht. Der Kläger legt darin im Wesentlichen bloss den Sachver- halt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde (Urk. 8 S. 8-12). Dies genügt nicht und darauf ist nicht weiter ein- zugehen. d) Am ehesten noch als Beanstandung verstanden werden kann das zu- sammengefasste Berufungsvorbringen des Klägers, er bestreite, kostenpflichtig zu sein. Bis zu einer Streitsumme von Fr. 30'000.-- sei das Verfahren kostenlos. Die von der Vorinstanz zitierte Streitsumme von Fr. 350'000.-- stimme nicht und beziehe sich lediglich auf ein Strafverfahren, was aber im vorliegenden arbeitsge- richtlichen Verfahren ausgeschlossen sei. Es sei in der Beschwerde [recte wohl: Klagebewilligung] bereits ein Maximalbetrag von Fr. 30'000.-- festgesetzt worden, was kostenlos sei (Urk. 8 S. 7). Das Vorbringen ist aktenwidrig. Der Kläger hat in seiner Klage vom 8. Juni 2020 an die Vorinstanz in verschiedenen der insgesamt 63 Rechtsbegehren die Zusprechung von Geldbeträgen verlangt. Dabei lauteten schon die ersten drei Rechtsbegehren auf Zusprechung von je Fr. 30'000.-- (Urk. 1a S. 2 f., Urk. 9 S. 2);
sodann lauteten Rechtsbegehren Ziffer 4/11 auf Zusprechung von Fr. 100'000.-- und Ziffer 4/12 auf Zusprechung von Fr. 110'000.--; Rechtsbegehren Ziffer 4/10 lautete auf Zusprechung von Fr. 1'000.-- pro Tag seit 6. April 2019 (Urk. 1a S. 7, Urk. 9 S. 8), was bei Einreichung der Klage am 10. Juni 2020 (Urk. 1a) einem Be- trag von über Fr. 400'000.-- entsprach. Ob die Vorinstanz schliesslich zur Beurtei- lung der eingeklagten Begehren zuständig war, ist für den Streitwert der Klage ir- relevant, denn dieser richtet sich nach den eingeklagten Begehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren daher zu Recht Gerichtskosten erho- ben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Dem- gemäss ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 90'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8 S. 8). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der – vor- liegend nicht substantiierten, geschweige denn belegten – Mittellosigkeit auch vo- raus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägun- gen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels rel e- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 17. Juli 2020 wird bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 8 und 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 90'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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