Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 8. März 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2020 (AH200019-K)
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen:
brutto netto Lohn vom 01.03.2020 bis 18.05.2020 CHF 3'638.00 3'228.70 Lohn für Kündigungszeit (vom 19.05.2020 bis 30.06.2020) CHF 3'483.00 3'091.20 Ferienlohn (für 11 Arbeitstage) CHF 1'564.15 1'388.20 13. Monatslohn (anteilsmässig für 4.5 Monate) CHF 1'118.30 992.50 Entschädigung für Nutzung eigenes Werkzeug: CHF 200.00 200.00 Total der Forderung CHF 10'003.45 8'900.60 Verzugszins zu 5% seit 01.03.2020 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus- und zuzu- stellen: - Zeugnis über Leistung und Verhalten - Lohnabrechnungen für die Zeit von 17.02.2020 bis 30.06.2020 3. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2020: (Urk. 5 S. 11 = Urk. 8 S. 11) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'464.18 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Mai 2020 zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag (Fr. 200.– Entschädigung für Nutzung eigener Arbeitsgeräte; Ferienentschädigung für 11 Ferientage) wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung im Sinne von Art. 330a Abs. 2 OR aus- und zuzustellen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohnabrechnungen für die Mona- te Februar, März und Mai 2020 aus- und zuzustellen.
II. 1. Allgemeine prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (OGer ZH LY130026 vom 04.12.2013, E. II.4.; OGer ZH LF140013 vom 07.03.2014, E. 4.1.). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH LY130013 vom 06.08.2013, E. I.4.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und be- urteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede
Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu be- haupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei un- echte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44). 2. Die Berufungsanträge im Besonderen 2.1. Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträ- ge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dis- positiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (OGer ZH LA110038 vom 28.02.2012, E. 4.; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 16). Rechtsbegehren, die Geldsummen zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (OGer ZH LZ110001 vom 22.06.2012, E. II.3.; OGer ZH LB120111 vom 04.02.2013, E. 4.1). Bei fehlenden oder ungenügenden Anträgen wird auf die Berufung ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten (OGer ZH LA110038 vom 28.02.2012, E. 4.; OGer ZH LF140079 vom 11.11.2014, E. 4.). 2.2. Die Berufungsschrift enthält keine Anträge, obwohl die Beklagte ent- sprechend belehrt wurde (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 8). Aus der Begründung ist im- merhin ersichtlich, dass die Beklagte mit den Lohnforderungen des Klägers nicht einverstanden ist (Urk. 7 S. 2). Zudem seien die Ansprüche auf Ferienentschädi- gung und Anteil am 13. Monatslohn "weitgehend zu kürzen" (Urk. 7 S. 2); Anga- ben dazu, um welchen Betrag sie herabzusetzen seien, fehlen. Zusammenfas- send hat die Beklagte keine Anträge gestellt, die bei Gutheissung zum Urteil er- hoben werden könnten. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn man jedoch (insbesondere hinsichtlich der Lohnforderungen) von zureichenden Anträgen ausgehen wollte, wäre die Berufung vor dem Hintergrund der nachfol- genden Erwägungen abzuweisen:
natürliche Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird bzw. Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (BGer 5A_98/2011 vom 3. März 2011, E. 2.3; OGer ZH PS140284 vom 02.03.2015, E. II.4.3.2). Dazu hat der Adressat die tatsächliche Zustellung zu be- streiten und dies aufgrund der Umstände plausibel zu machen. Die immer beste- hende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Massgeblich ist, ob die der Bestreitung zugrundeliegende Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht (OGer ZH PS140284 vom 02.03.2015, E. II.4.3.3; siehe auch BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.H.). 3.4. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, war die Beklagte (vertreten durch C._____) zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2020 erschienen (Urk. 5 E. I.; Urk. 2 S. 2). Damit hatte sie Kenntnis vom Prozessrechtsverhältnis und musste auch mit einer gerichtlichen Vorladung rechnen. Letztere kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück (Urk. 4). Die Beklagte legt keine Umstände (Zeitpunkt des Einwurfs der Abholungseinladung, Beobachtungen der in diesem Moment anwe- senden Personen, Lage des Briefkastens usw.) dar, welche einen Fehler der Post plausibel erscheinen liessen (siehe Urk. 7 S. 1). Vor diesem Hintergrund greift vorliegend die natürliche Vermutung, wonach der "Avis" korrekt in den Machtbe- reich der Beklagten gelangt ist. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zustellfiktion erfüllt seien. Sie war nicht ver- pflichtet, der Beklagten mit normaler Post eine weitere Vorladung zukommen zu lassen. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3.5. Die Beklagte war säumig, indem sie nicht zur Hauptverhandlung vom 4. November 2020 erschien. Die Vorinstanz durfte damit ihrem Entscheid die Ak- ten und die Vorbringen des Klägers zu Grunde legen, wie sie dies in ihrer Vorla- dung angedroht hatte (Urk. 4). Die Beklagte äussert sich im Berufungsverfahren erstmals zur Sache (Lohnforderungen, fristlose Kündigung usw.; Urk. 7 S. 1 ff.),
das heisst, sie macht neue Tatsachen geltend. Zudem reicht sie neue Unterlagen ein (Urk. 10/2–7). Beide betreffen den Zeitraum vor dem Aktenschluss, sodass es sich um unechte Noven handelt (siehe Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte erläutert weder in Bezug auf ihre Behauptungen noch hinsichtlich der Beweismit- tel, weshalb sie zulässig sein sollten (E. II.1.2.). Dies ist auch nicht ersichtlich: Wer vor erster Instanz infolge Säumnis keine Behauptungen aufstellt und keine Beweismittel einreicht, handelt grundsätzlich nicht mit der zumutbaren Sorgfalt. Dies hat zur Folge, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel im Berufungsver- fahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 4. Ergebnis Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet, sofern sie den ge- setzlichen Anforderungen überhaupt genügt. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Arbeitsgericht Winterthur vom 6. November 2020 ist zu bestätigen. III. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfah- ren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Un- terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Ermangelung eines entsprechenden An- trags, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Win- terthur vom 6. November 2020 wird bestätigt. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 8. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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