Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 10. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im vereinfachten Verfahren vom 15. Dezember 2020 (AH200047-C)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 18. Mai 2020 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Kla- ge mit den folgenden Begehren ein (Urk. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen: • CHF 23'045.29 brutto bzw. CHF 20'909.53 netto zzgl. 5% Zins seit 17. September 2019 sowie • CHF 5'091.65 zzgl. 5% Zins seit 17. September 2019 4. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Beklagten." 1.2. In der Folge bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2020 den Eingang der Klage und setzte dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Be- klagter) Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Klage an (Urk. 5). Nachdem sich der Beklagte nicht innert Frist hatte vernehmen lassen, wurden die Parteien – unter Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen – am 15. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 vorgeladen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung (Urk. 15), das die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 abwies (Urk. 18). Am 14. und 15. Dezember 2020 stellte der Beklagte drei weitere Gesuche um Verschiebung der Hauptver- handlung (Urk. 20, 24 und 27), welche mit Verfügungen vom 14. und 15. Dezember 2020 abgewiesen wurden. Das persönliche Erscheinen wurde dem Beklagten hingegen erlassen (Urk. 22, 25 und 29). Am 15. Dezember 2020 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, zu welcher seitens des Beklagten niemand erschien (Prot. I S. 6). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgendes Ur- teil (Urk. 30 S. 2 [unbegründet]; Urk. 33 S. 14 [begründet] = Urk. 38 S. 14): 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 23'045.29 (brutto) bzw. Fr. 20'909.53 (netto) nebst Zins zu 5% seit 17. September 2019 sowie Fr. 5'091.65 nebst Zins zu 5% seit 17. September 2019 zu bezahlen.
134 III 379 E. 1.3 [zum BGG]; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20). Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz seine Gesuche um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 zu Unrecht abgewiesen und in der Folge – nachdem dieser nicht an der Hauptverhandlung erschienen sei – ein "Säumnisurteil" gefällt habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Urk. 37 Rz. 4 ff.). Da die Rechtsmittelinstanz im Fall einer Gutheissung der Beru- fung nur kassatorisch entscheiden könnte (siehe nachfolgend Ziff. 3.4.), erweist sich der Aufhebungs- und Rückweisungsantrag vorliegend ausnahmsweise als zulässig. 3. Materielle Beurteilung 3.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zu- reichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Das Verschiebungsgesuch ist unverzüglich nach Kenntnis des Hinderungsgrun- des zu stellen (OGer ZH RT130105 vom 27.08.2013, E. 5.a). Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht (BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, E. 3.3). Ent- scheidendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung einer Verschiebung ist, ob der gesuchstellenden Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Die geltend gemachten Gründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung abzuwägen (vgl. KUKO ZPO-Weber, Art. 135 N 3 f.). Besondere Zurückhaltung ist im vereinfachten und summarischen Verfahren zu üben (KUKO ZPO-Weber, Art. 135 N 4; siehe auch BK ZPO-Frei, Art. 135 N 7). Der Beizug eines Rechtsbeistands gilt allgemein als zureichender Grund im Sinne von Art. 135 lit. b ZPO für die Verschiebung eines Verhandlungs- termins. Besteht aber vor der Verhandlung genügend Zeit, um einen Anwalt zu mandatieren und zu instruieren, so verstösst es gegen Treu und Glauben, zu die- sem Zweck erst kurz vor dem Termin ein Verschiebungsgesuch zu stellen (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 21).
3.2. Abgewiesenes Verschiebungsgesuch vom 3. Dezember 2020 3.2.1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 orientierte der beklagtische Rechtsver- treter unter Beilage einer vom 2. Dezember 2020 datierenden Vollmacht das Ge- richt über seine Mandatierung und ersuchte unter anderem darum, die Ladung für die auf den 15. Dezember 2020 angesetzte Hauptverhandlung infolge der kurz- fristigen Mandatierung sowie einer Terminkollision seinerseits abzunehmen und mit dem Sekretariat einen neuen Termin ab dem 15. Januar 2021 zu vereinbaren (Urk. 15). 3.2.2. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 versendet worden sei. Zwar sei die Vorladung nach Ablauf der Abholfrist zurückgesendet worden. Indes habe der Beklagte bereits seit dem 25. August 2020 (Zustellung der Verfügung vom 24. Juli 2020) Kenntnis vom Ver- fahren gehabt, weshalb die Vorladung als am 23. Oktober 2020 zugestellt gelte. Zudem sei die Vorladung erneut versendet worden und vom Beklagten am 9. November 2020 in Empfang genommen worden. Das am 3. Dezember 2020 gestellte Verschiebungsgesuch erweise sich daher als verspätet, zumal die Hauptverhandlung bereits in rund eineinhalb Wochen stattfinde (Urk. 18). 3.2.3. Der Beklagte bringt diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vor, er müsse sich zwar "bis zu einem gewissen Grad" die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht schon früher einen Anwalt aufgesucht habe. Dennoch gelte es zu bedenken und gehe auch aus den Akten hervor, dass der Beklagte Bauarbeiter sei, aus dem italienischsprachigen Teil des D._____s stamme und mit den hiesigen bürokratischen Formalitäten nicht vertraut sei. Das Verschie- bungsgesuch sei zeitnah am Folgetag der Mandatierung gestellt worden. Auch sei es nicht um einen Anwaltswechsel, sondern um einen erstmaligen Beizug eines Anwalts gegangen. Die Mandatierung eines Rechtsvertreters hätte, insbesondere mit Blick auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei, als Bewilligungsgrund für die Verschiebung akzeptiert werden müssen. Immerhin habe der Kläger eine über 20 Seiten umfassende Klageschrift einreichen lassen. Hinzu komme, dass der Beklagte sicher nicht darauf aus gewesen sei, das Verfahren zu verzögern. Damit
habe die Vorinstanz durch die Abweisung des Verschiebungsgesuchs "Art. 53 lit. b ZPO" sowie das Gebot der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ver- letzt (Urk. 37 Rz. 5-9). 3.2.4. Unbestrittenermassen hatte der Beklagte bereits seit dem 25. August 2020 Kenntnis vom Verfahren und am 9. November 2020 die Vorladung für die Haupt- verhandlung persönlich in Empfang genommen. Dennoch wartete er bis anfangs Dezember 2020 mit der Mandatierung eines Rechtsvertreters zu. Dass er Bauar- beiter sei, aus dem italienischsprachigen Teil des D._____s stamme und mit den hiesigen bürokratischen Formalitäten nicht vertraut sei, vermag sein Versäumnis nicht zu entschuldigen, dürfte ihm doch die Bedeutung eines Schreibens des Ge- richts durchaus bewusst sein. Im Ergebnis ist die Ablehnung dieses Verschie- bungsgesuchs daher nicht zu beanstanden. 3.3. Abgewiesene weitere Verschiebungsgesuche 3.3.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Beklagte geltend machen, Mitte "letzter Woche" engen Kontakt mit einer später positiv auf Corona geteste- ten Person gehabt zu haben und "gestern Sonntag" Symptome wie Husten, Hals- schmerzen und ein allgemeines Schwächegefühl verspürt zu haben. In der Folge habe er umgehend einen Termin im Spital für einen Corona-Abstrich vereinbart und einen Termin für den 14. Dezember 2020 erhalten. Da die Spitäler in der Re- gel 24 bis 48 Stunden für die Auswertung und Bekanntgabe des Resultats benö- tig ten, sei es dem Beklagten nicht möglich, an der (morgigen) Hauptverhandlung teilzunehmen. Entsprechend ersuche er um Ladungsabnahme und Festsetzung eines neuen Termins in Absprache mit der Kanzlei seines Rechtsvertreters (Urk. 20). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz in der Folge mit der Begrün- dung abgewiesen, dass der Beklagte anwaltlich vertreten sei und sich damit an der (morgigen) Verhandlung ohne Weiteres vertreten lassen könne. Angesichts der Umstände rechtfertige es sich, dem Beklagten die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 zu erlassen. Im Übri- gen sei an der Ladung festzuhalten und das Verschiebungsgesuch abzuweisen, zumal die Klage bereits am 23. Juli 2020 eingereicht worden sei (Urk. 22).
Mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2020 teilte der Rechtsvertreter des Be- klagten mit, dass er seine Verhinderung bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 dargetan habe und den Beklagten daher nicht an der Hauptverhandlung ver- treten könne. Er habe an diesem Tag eine bereits vor längerem vereinbarte aus- serkantonale Einvernahme, weshalb er um Abnahme der Ladung und Festset- zung eines neuen Termins ersuche (Urk. 24). Dieses (Wiedererwägungs-)Gesuch wurde von der Vorinstanz am 14. Dezember 2020 mit der Begründung abgewie- sen, dass der Rechtsvertreter nicht geltend gemacht habe, es sei aufgrund eines anderweitigen Termins vorgesehen gewesen, dass der Beklagte alleine zur (mor- gigen) Hauptverhandlung erscheine, und das Verschiebungsgesuch unter diesen Umständen nicht gänzlich nachvollziehbar sei. Zudem seien gemäss der einge- reichten Vollmacht weitere Rechtsanwälte zur Vertretung bevollmächtigt, welche den Beklagten an der (morgigen) Verhandlung vertreten könnten. Auch habe der Rechtsvertreter bereits seit dem 3. Dezember 2020 Kenntnis vom ausserkantona- len Termin und somit auch genügend Zeit gehabt, eine Stellvertretung für die (morgige) Hauptverhandlung zu organisieren (Urk. 25). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (vorab per Fax eingereicht) ersuchte der Rechtsvertreter des Beklagten "dringlichst" um Verschiebung der Hauptver- handlung, wobei er insbesondere geltend machte, er habe bereits in der ersten Eingabe klargestellt, dass er den Termin wegen einer Terminkollision sowie der kurzfristigen Mandatsübernahme nicht wahrnehmen könne, weshalb der Beklagte alleine zur Verhandlung erschienen wäre. Des Weiteren hätten die anderen An- wälte in der Kanzlei keine Mandatskenntnisse und seien ebenfalls stark ausgelas- tet, sodass innert der kurzen Zeit keine Substituierung möglich gewesen sei. Zu- dem sei infolge der Erkrankung des Beklagten, der seitens des Gerichts verwei- gerten Akteneinsicht und der nicht ansatzweise möglichen ordnungsgemässen Instruktion eine Interessenwahrung an der Hauptverhandlung nicht gewährleistet (Urk. 27). Auch dieses (Wiedererwägungs-)Gesuch wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie insbesondere an, die erst am 2. Dezember 2020 erfolgte Mandatierung sei dem Beklagten anzulasten. Zudem habe der Rechtsvertreter das Mandat angenommen im Wissen darum, dass er am Tag der Hauptverhand- lung bereits einen anderweitigen, ausserkantonalen Termin wahrnehmen müsse,
was keinen ausreichenden Grund für eine Verschiebung darstelle, zumal der Termin für die Hauptverhandlung bereits seit mehreren Monaten feststehe. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die anwaltliche Sorgfalt sei das Vor- bringen, der Beklagte wäre an der "heutigen" Verhandlung alleine bzw. ohne Rechtsvertreter erschienen, wenn er nicht in Quarantäne gekommen wäre, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der monierten verweigerten Akteneinsicht sei insbe- sondere darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten sämtliche Eingaben der Ge- genpartei bereits mit Verfügung vom 24. Juli 2020 zugestellt worden seien und der beklagtische Rechtsvertreter am 7. Dezember 2020 telefonisch darauf hinge- wiesen worden sei, dass die Akten kurz vor der terminierten Hauptverhandlung nicht mehr herausgegeben würden, jedoch am Gericht eingesehen werden könn- ten. Insgesamt seien damit keine zureichenden Gründe für eine Verschiebung der Hauptverhandlung geltend gemacht worden bzw. ersichtlich, zumal auch der Klä- ger die Abweisung des Verschiebungsgesuchs beantrage, mithin kein Einver- nehmen der Parteien bezüglich der Verschiebung der Hauptverhandlung vorliege (Urk. 29). 3.3.2. Der Beklagte moniert, ihm sowie seinem Rechtsvertreter könne keine Säumnis im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO vorgeworfen werden. Dem Beklagten sei das Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2020 erlassen worden. Sein Rechtsvertreter sei nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen, der Termin sei nicht mit ihm (dem Rechtsvertreter) abgestimmt und dem Gericht sei auch umgehend nach der Mandatierung angezeigt worden, dass er (der Rechts- vertreter) am 15. Dezember 2020 nicht verfügbar sei. Entsprechend habe die Vo- rinstanz nicht einfach davon ausgehen dürfen, der beklagtische Rechtsvertreter könne nun doch an der Hauptverhandlung teilnehmen, zumal gegenüber der Vo- rinstanz auch nie etwas Gegenteiliges kommuniziert worden sei. Ob ein Rechts- vertreter in der Situation des beklagtischen Rechtsvertreters ein Mandat kurzfristig einzig noch dann annehmen dürfe, wenn er auch die Vertretung an der Verhand- lung garantiert übernehmen könne, müsse die Vorinstanz nicht beurteilen und letztere könne auch nicht Schlüsse ziehen, welche dem zuvor Kommunizierten entgegenstünden. Zudem sei festzuhalten, dass selbst eine Teilnahme des Rechtsvertreters aller Voraussicht nach einen weiteren Termin nötig gemacht hät-
te, bei welchem das Gericht auch den Beklagten hätte anhören und befragen müssen. Ein solches Vorgehen hätte den Prozess aber nur langwieriger und teu- rer gemacht. Werde zudem berücksichtigt, dass das am 15. Dezember 2020 ge- fällte Säumnisurteil erst am 20. Mai 2021 habe versendet werden können, könne dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch sein Verhalten die gerichtliche Überprüfung der klägerischen Ansprüche verzögert. Zusammenge- fasst habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beklagten dadurch verletzt, dass sie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Säumnisurteil bejaht habe. Entsprechend sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten, die Parteien zu einer neuen Hauptverhandlung vorzuladen (Urk. 37 Rz. 10-17). 3.3.3. Dem hält der Kläger entgegen, dass der Beklagte bereits am 25. August 2020 über das hängige erstinstanzliche Verfahren informiert worden sei. Zudem habe er seit dem Empfang des Schreibens des klägerischen Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2020 gewusst, dass er (der Kläger) einen anwaltlichen Beistand beigezogen habe. Spätestens seit dem 9. November 2020 sei dem Beklagten der Termin der Hauptverhandlung bekannt gewesen. Es sei das gute Recht des Be- klagten, jederzeit – auch erst kurz vor der Hauptverhandlung – einen Rechtsver- treter beizuziehen. Entscheide er sich aber erst nach fast vier Monaten und nur knapp zwei Wochen vor der Hauptverhandlung für die Mandatierung eines Rechtsvertreters, stelle dies keinen Verschiebungsgrund mehr dar. Darüber hin- aus gelte es zu beachten, dass die Schlichtungsverhandlung am 14. Mai 2020 stattgefunden habe, wobei für den Beklagten unschwer erkennbar gewesen sei, dass der Kläger anwaltlich vertreten werde. Aus dem Ablauf der Geschehnisse, namentlich aus der zwischen dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvertreter und dem Gericht geführten Korrespondenz gehe mitnichten hervor, dass der Beklagte jemals vorgehabt habe, seine Interessen vor dem Arbeitsgericht alleine zu vertre- ten. Das Gegenteil sei der Fall. In diesem Sinne seien die Berufungsanträge des Beklagten abzuweisen (Urk. 42 Rz. 4-7). 3.3.4. Die Vorinstanz ging in Bezug auf den Beklagten davon aus, dass der von ihm im Verschiebungsgesuch vom 14. Dezember 2020 geltend gemachte Grund
einen Erlass des persönlichen Erscheinens rechtfertige (vgl. Urk. 22). Der vom Kläger mandatierte Rechtsvertreter hatte sodann bereits mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 mitgeteilt, dass er den Beklagten an der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 (unter anderem) aufgrund eines anderweitigen Termins nicht vertreten könne (vgl. Urk. 15). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Rechtsvertreter sei – entgegen seiner an- derslautenden Aussage – am 15. Dezember 2020 nun doch verfügbar und könne den Beklagten an der Hauptverhandlung vertreten. Auch vermag das Argument, der Beklagte könne sich durch einen auf der Vollmacht aufgeführten Rechtsan- walt vertreten lassen oder der mandatierte Rechtsvertreter hätte eine Stellvertre- tung organisieren können, nicht zu überzeugen. Das Vertrauensverhältnis besteht einzig zum vom Beklagten gewählten Rechtsvertreter und lediglich dieser Rechts- vertreter ist mit der Streitsache vertraut. Ein Anwaltswechsel gilt zudem – wie er- wähnt – als hinreichender Verschiebungsgrund, wenn die verbleibende Vorberei- tungszeit nicht mehr ausreicht, und dem Beklagten könnte in diesem Zusammen- hang auch kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wollte er doch offen- sichtlich ohne rechtliche Vertretung an der Verhandlung teilnehmen und war ihm aufgrund des Verdachts einer Infektion mit COVID-19 eine Teilnahme kurzfristig nicht mehr zumutbar resp. möglich. 3.3.5. Damit hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 14. Dezember 2020 zu Unrecht abgewiesen und dessen Abwesenheit an der Verhandlung vom 15. Dezember 2020 hat – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 38 E. 2.2.) – als entschuldigt zu gelten, weshalb die mit der Vorladung vom 15. Oktober 2020 angedrohten Säumnisfolgen nicht eintreten. Der Beklagte konn- te in der Folge nicht zur Klage Stellung nehmen, was eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO festgehalten ist (vgl. statt vieler: ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 6; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 37 ff., N 55 ff.). 3.4. Dem Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 liegt damit ein schwer- wiegender Verfahrensmangel zugrunde, der zugleich dazu führte, dass der Sach-
verhalt nicht gehörig festgestellt wurde. Demgemäss ist der angefochtene En- dentscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Verfahren ist zur Ergänzung nach den gesetzlichen Vorschriften an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat als Nächstes einen neuen Termin für die Hauptverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Da sich der Streitwert auf unter Fr. 30'000.– beläuft, ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach vom 15. Dezember 2020 wird aufge- hoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Berufungsverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'136.94. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: sd