Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Januar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung vom 9. November 2021 und ein Urteil vom 1. September 2021 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Horgen (AH210009-F)
Erwägungen: 1. a) Am 30. Mai 2021 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht am Be- zirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 22'881.-- ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klage- bewilligung vom 5. März 2021, Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 1. September 2021 statt (Vi-Prot. S. 2 ff.). Mit unbegründetem Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 19). Der Kläger machte daraufhin mit Eingabe vom 10. September 2021 geltend, er sei gegen das Urteil vom 1. September 2021 und akzeptiere dieses Urteil nicht, weil er aus gesundheitli- chen Gründen nicht bereit gewesen sei, alles zu erklären, denn er habe am 31. Juli 2021 einen Stromschlag erlitten und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 21). Die Vorinstanz wertete diese Eingabe als Gesuch um Begründung des Urteils sowie um Wiederherstellung (Urk. 30 S. 3). Mit Verfügung vom 9. November 2021 wies die Vorinstanz – zusammen mit der Begründung des Ur- teils vom 1. September 2021 – das Wiederherstellungsgesuch des Klägers ab (Urk. 24 = Urk. 30). b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 wandte sich der Kläger an das Obergericht und machte geltend, er sei gegen die Verfügung vom 9. November 2021 und akzeptiere diese Verfügung nicht, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht bereit gewesen sei, alles zu erklären, denn er habe am 31. Juli 2021 einen Stromschlag erlitten und sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 29). Der Kläger nennt in seiner Rechtsmitteleingabe an sich nur die Verfügung vom 9. November 2021 als Anfechtungsobjekt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Kläger damit letzt- lich die Gutheissung seiner Klage erreichen will, weshalb die Rechtsmitteleingabe als Berufung gegen die Verfügung vom 9. November 2021 und gegen das Urteil vom 1. September 2021 entgegenzunehmen ist, mit dem (sinngemässen) Beru- fungs- antrag auf Aufhebung beider Entscheide und Gutheissung der Klage (vgl. Urk. 29).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Wiederherstel- lungsgesuchs im Wesentlichen damit, der Kläger habe zwar seine Arbeitsunfähig- keit nach einem Stromunfall am 31. Juli 2021 belegt, jedoch nicht eine Verhand- lungsunfähigkeit; er habe an der Hauptverhandlung auch nicht den Eindruck er- weckt, seine Interessen nicht vertreten zu können, sondern habe im Gegenteil ak- tiv an der Verhandlung teilgenommen. Damit habe der Kläger eine Verhandlungs- unfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Somit sei er nicht säumig gewesen und sein Wiederherstellungsgesuch sei mangels Säumnis abzuweisen. Aber auch wenn der Kläger tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen wäre, hätte er zwischen dem Unfall und der Hauptverhandlung zwei Monate Zeit gehabt, in welcher es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Verschiebung oder eine Ver- tretung zu bemühen. Indem er dies nicht getan habe, habe er einen allenfalls be- stehenden Anspruch auf eine Wiederherstellung und erneute Durchführung der Hauptverhandlung verwirkt. Auch daher wäre sein Wiederherstellungsgesuch ab- zuweisen. Dasselbe wäre schliesslich auch wegen des Verhaltens des Klägers abzuweisen, denn dieser habe an der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen, oh- ne sich auf seine Verhandlungsunfähigkeit zu berufen, und habe solches erst nach Kenntnis des für ihn negativen Prozessausgangs geltend gemacht. Damit habe der Kläger widersprüchlich und daher rechtsmissbräuchlich gehandelt (Urk. 30 S. 4-7). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung – dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementspre- chend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). c) Die Berufungsschrift erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Der Kläger bringt darin nur wörtlich genau das vor, was er bereits in seinem Wieder- herstellungsgesuch vom 10. September 2021 an die Vorinstanz vorgetragen hatte (mit dem einzigen Unterschied, dass er damals das Urteil vom 1. September 2021 nannte und nunmehr die Verfügung vom 9. November 2021; vgl. Urk. 21 und 29). Mit diesen Vorbringen – der Kläger habe am 31. Juli 2021 einen Stromschlag erlit- ten und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig und nicht bereit gewesen, (an der Hauptverhandlung) alles zu erklären – hat sich bereits die Vorinstanz nachvoll- ziehbar auseinandergesetzt (oben Erwägung 2.a). Diese vorinstanzlichen Erwä- gungen werden mit keinem Wort beanstandet. Die (vorstehend nicht wiedergege- benen) Erwägungen der Vorinstanz, welche zur Klageabweisung geführt haben (Urk. 30 S. 11 ff.), werden in der Berufung nicht einmal thematisiert. d) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung mangels Beanstandungen nicht eingetreten werden. 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von Fr. 22'881.-- (Urk. 30 S. 19). Für das Berufungsver- fahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Zürich, 12. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo