Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 9. Juni 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Bülach vom 22. Dezember 2021 (AH200064-C)
Erwägungen: 1.1. Gemäss Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 (Urk. 25 = Urk. 28) ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklag- te und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist die schweizerische Tochtergesell- schaft eines im Bereich von Allergenen tätigen globalen Pharmaunternehmens. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) war ab 1. April 2019 als Aussendienstmitarbeiterin für die Beklagte tätig, wobei ihre Aufgabe unter ande- rem in der Pflege der Kundenbeziehungen, der Neuakquisition und der aktiven Marktbearbeitung in der vereinbarten Region bestand. Hierzu hatte sie die Kun- den in geplanter und strukturierter Weise zu besuchen, ihnen die Produkte der Beklagten vorzustellen und diese zu bewerben, wobei diese Aktivitäten die Kläge- rin im Kundenpflege-System "C._____" rapportieren musste (Urk. 28 Erw. A.1.1). Am 17. Februar 2020 löste die Beklagte den Arbeitsvertrag mit der Klägerin frist- los auf, was die Beklagte in erster Linie damit begründete, dass die Klägerin 167 Termine rapportiert habe, welche tatsächlich nicht stattgefunden hätten, womit das Vertrauen in die Zusammenarbeit unheilbar zerstört worden sei (Urk. 28 Erw. A.1.2). 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2020 (Datum des Poststempels 15. November 2020; Urk. 2) machte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilli- gung des Friedensrichteramts Dietlikon vom 20. Juli 2020 (Urk. 1) bei der Vorin- stanz eine arbeitsrechtliche Klage anhängig. Mit dieser forderte die vor Vorinstanz anwaltlich vertretene Klägerin von der Beklagten den Lohn für die Dauer der Kün- digungsfrist (abzüglich der erhaltenen Netto-Arbeitslosenentschädigung), die Auszahlung nicht bezogener Ferientage und der arbeitgeberseitigen Pensions- kassenbeiträge. Zudem verlangte sie die Ausstellung eines verbesserten Arbeits- zeugnisses (Urk. 28 Erw. A.1.4; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 10 S. 1 f., S. 5 f. und Urk. 15 S. 2). Die Klägerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentli- chen auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei, soweit nicht ohnehin ver- spätet, nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch missbräuchlich (Urk. 28 Erw. A.1.3; vgl. auch Erw. B.1.1.1, B.2.2.2, C.1.1.1 und C.2.1 sowie Urk. 10, Urk. 15, Urk. 24 und Prot. I S. 4, S. 13). Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auf-
fassung, dass die innert angemessener Frist ausgesprochene ausserordentliche Kündigung rechtmässig erfolgt sei, und beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 28 Erw. A.1.4; vgl. auch Erw. B.1.1.2, B.2.2.1, C.1.1.2, C.2.1 sowie Urk. 12, Urk. 19 und Prot. I S. 5 ff., S. 14 ff.). Im Übrigen kann der vorinstanzliche Pro- zessverlauf dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 28 Erw. A.2). 1.3. Mit Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2021 wurde die Klage ab- gewiesen. Es wurden keine Kosten erhoben. Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 zu bezahlen (Urk. 28 S. 18). Zur Begründung erwog die Vorinstanz in ihrem Fazit (Urk. 28 Erw. B.4), die Be- klagte habe der Klägerin die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages rechtzeitig erklärt. Die Klägerin habe durch die 167-fache Falschterminierung ihre Sorgfalts- pflicht in derart gravierender Weise verletzt, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Sodann habe die Klägerin mit der vorsätzlichen weisungswidrigen Handhabung ihrer Kundentermi- ne auch ihre Treuepflicht auf eine Weise verletzt, welche das Vertrauen der Be- klagten in die Klägerin erheblich beeinträchtigt habe. Weil die fristlose Entlassung der Klägerin begründet gewesen sei, stünden dieser keine Schadenersatzansprü- che gemäss Art. 337c OR zu. Hinsichtlich der verlangten Änderungen des Ar- beitszeugnisses vom 4. März 2020 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass soweit die Klägerin darauf überhaupt einen Rechtsanspruch habe, dieser mangels sub- stantiierter Behauptungen sowie mangels angebotener Beweismittel abzuweisen sei (Urk. 28 Erw. C.3). 1.4. Gegen das vorinstanzliche Urteil reichte die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 1. März 2022, ein als "Einsprache" bezeichnetes Rechtsmittel ein und beantragte sinngemäss, das Urteil sei aufzuheben. Zur Begründung führte die Klägerin aus, der Entscheid sei nicht gerecht und beruhe auf gefälschten Tatsachen (Urk. 27). 1.5. In der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Rechtsmittel einer Einsprache nicht vorgesehen, sondern gegen das angefochtene Urteil ist gemäss zutreffender Rechtsmittelbelehrung (Urk. 28, S. 19, Dispositiv Ziff. 5) die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz gegeben (Art. 308 ff. ZPO in Verbindung mit
§ 48 GOG). Die Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2022 ist denn auch an die Zivilkammer am Obergericht Zürich gerichtet und erfolgte innert der Berufungsfrist von dreissig Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 26), weshalb das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet wurde. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 26). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung setzt die Stellung von Anträgen voraus. Aus einer Rechtsmitteleingabe muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechts- suchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat die Beru- fungsklägerin grundsätzlich hinreichend bestimmte Anträge in der Sache zu stel- len. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Berufung. Diese ist durch Nichtein- treten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2, E. 6.2 und E. 6.4; BGE 133 III 489 E. 3.1 sowie BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2 f., je m.w.H.). 2.2. In der eigentlichen Begründung hat die Berufungsklägerin konkret dar- zulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 310 ZPO). Dies setzt voraus, das die Be- rufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 141 III 569 = Pra 105 [2016] Nr. 99, E. 2.3.3). Was nicht in einer den gesetz-
lichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu wer- den (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. In ihrer Berufungsschrift vom 25. Februar 2022 (Urk. 27) beantragt die Klägerin einzig die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne anzugeben, wie dieses gemäss ihrem Standpunkt stattdessen lauten sollte. Ein Antrag in der Sa- che lässt sich sodann weder aus ihrer rudimentären Begründung noch aus dem Verweis auf die eingereichten Beilagen entnehmen. Bei diesen Beilagen handelt es sich neben einem Begleitschreiben zum angefochtenen Urteil ihrer Vertreterin im vorinstanzlichen Verfahren vom 4. Februar 2022 (Urk. 30/1) um Unterlagen, welche entweder das Schlichtungsverfahren betreffen (Urk. 30/2) oder bereits vor Vorinstanz eingereicht wurden (Urk. 30/3 = Urk. 13/4 [ohne Unterschrift der Klä- gerin]; Urk. 30/4 = Urk. 12 und Urk. 13/1 - 21). Das Berufungsverfahren stellt in- dessen keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern es dient der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Ent- scheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und E. 2.2.4). Zur Begründung ihrer Berufung begnügt sich die Klä- gerin mit der pauschalen, nicht näher begründeten Behauptung, der Entscheid sei nicht gerecht und beruhe auf gefälschten Tatsachen (Urk. 27). Mit dem angefoch- tenen Urteil setzt sich die Klägerin hingegen nicht einmal ansatzweise auseinan- der. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollte, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses durch die Beklagte gerechtfertigt gewesen sei und die Klägerin somit über keine Ansprüche gegen die Beklagte gestützt auf Art. 336c OR und Art. 337c OR verfüge, sowie dass ein Anspruch auf Änderung des Arbeitszeugnisses vom 4. März 2020 ebenfalls nicht bestehe (Urk. 28 Erw. D). Damit vermag die Beru- fung der Klägerin den formellen Anforderungen an die Begründung nicht zu genü- gen. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Der Streitwert beträgt Fr. 28'186.15. Aufgrund der in Art. 114 lit. c ZPO statuierten Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens sind für das Berufungsverfah-
ren keine Kosten zu erheben. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin kei- nen entsprechenden Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Be- klagte unter Beilage von Kopien von Urk. 27, Urk. 29 und Urk. 30/1 - 3 (ohne Urk. 30/4 = Klageantwort samt Beilagen), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt Fr. 28'186.15.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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