Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 3. August 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. X2._____,
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Affoltern im ordentlichen Verfahren vom 20. Januar 2023 (AN210001-A)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2f.) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin unter dem Titel «restanzli- cher Lohnanspruch» den Betrag von CHF 96'092.67 netto (sämtliche
Sozialversicherungsbeiträge sowie Quellensteuer bereits berücksich- tigt) nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von • CHF 1'780.37 seit 01. November 2016 • CHF 1'780.37 seit 01. Dezember 2016 • CHF 1'780.37 seit 01. Januar 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. Februar 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. März 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. April 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. Mai 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. Juni 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. Juli 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. August 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. September 2017 • CHF 1'780.37 seit 01. Oktober 2017 • CHF 1'730.37 seit 01. November 2017 • CHF 1'880.37 seit 01. Dezember 2017 • CHF 1'730.37 seit 01. Januar 2018 • CHF 1'766.52 seit 01. Februar 2018 • CHF 1'866.52 seit 01. März 2018 • CHF 1'866.52 seit 01. April 2018 • CHF 2'866.52 seit 01. Mai 2018 • CHF 1'766.52 seit 01. Juni 2018 • CHF 1'766.52 seit 01. Juli 2018 • CHF 1'666.52 seit 01. August 2018 • CHF 1'982.21 seit 01. September 2018 • CHF 1'982.21 seit 01. Oktober 2018 • CHF 1'982.21 seit 01. November 2018 • CHF 1'982.21 seit 01. Dezember 2018 • CHF 1'982.21 seit 01. Januar 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Februar 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. März 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. April 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Mai 2019
• CHF 2'286.73 seit 01. Juni 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Juli 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. August 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. September 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Oktober 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. November 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Dezember 2019 • CHF 2'286.73 seit 01. Januar 2020 • CHF 2'160.33 seit 01. Februar 2020 • CHF 2'160.33 seit 01. März 2020 • CHF 2'160.33 seit 01. April 2020 • CHF 2'160.33 seit 01. Mai 2020 • CHF 1'860.33 seit 01. Juni 2020 • CHF 1'860.33 seit 01. Juli 2020 • CHF 1'860.33 seit 01. August 2020 • CHF 4'247.30 seit 01. September 2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin unter dem Titel «Ferien» den Betrag von CHF 23'038.87 netto (sämtliche Sozialversicherungs- beiträge sowie Quellensteuer bereits berücksichtigt) nebst Zins zu 5% seit 01. September 2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin unter dem Titel «BVG» den Betrag von CHF 24'827.16 netto nebst Zins zu 5% auf dem Betrag von • CHF 2'081.10 seit 01. Januar 2017 • CHF 5'450.40 seit 01 . Januar 2018 • CHF 6'860.43 seit 01. Januar 2019 • CHF 6'458.31 seit 01. Januar 2020 • CHF 3'976.92 seit 01. September 2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 32'786.25 zzgl. Zins zu 5% seit 01. September 2020 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt)"
Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Arbeitsgericht, vom 20. Januar 2023: (Urk. 73 = Urk. 78) 1. Die Klage wird infolge fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewie- sen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'910.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 11'820.– verrechnet. Ein Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramtes C._____ in der Höhe von Fr. 1'200.– sind definitiv von der Klägerin zu tragen. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'837.– (inkl. 7.7% MwSt) zu bezahlen. 6. (Mitteilungssatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 77 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Januar 2023 mit Aktenzeichen AN210001-A/U aufzuheben, die Passivle- gitimation der Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklagten] fest- zustellen und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Januar 2023 mit Aktenzeichen AN210001-A/U aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, eine Hauptverhandlung durchzuführen. 2. Eventualiter für den Fall der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1 und für den Fall einer materiellen Prüfung der Passivlegitimation der Berufungsbeklagten sei das Urteil zu bestätigen, die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten zu verneinen und die Berufung der Berufungs- klägerin in Bezug auf die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien stehen sich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit betreffend Lohnforderung, Ferienentschädigung, BVG-Beiträge und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gegenüber. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) machte geltend, D., den Sohn der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte), welcher an Multipler Sklerose litt, ab Oktober 2016 gepflegt zu haben. Sie habe indessen weder den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn erhalten, noch seien korrekte Lohnanmeldungen bei den So- zialversicherungseinrichtungen oder den Steuerbehörden getätigt worden. So- dann sei sie für die nicht bezogenen Ferien zu entschädigen. Weil eine sog. Ra- chekündigung vorliege, verlangt die Klägerin zudem eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen. 2. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C. vom 2. Dezember 2020 bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage ein und richtete diese ab initio sowohl gegen D._____ als auch gegen die Beklagte (Urk. 1; Urk. 3). Nachdem D._____ am 20. Dezember 2021 verstorben war, trennte die Vor-instanz die Ver- fahren und beschränkte dasjenige gegen die Beklagte auf die Frage der Passivle- gitimation. Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid vom 20. Januar 2023 entnommen werden (Urk. 78 S. 5ff.).
m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechts- streits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Beru- fungsbegründung umrissen. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechts- genügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). Weiter ist zu beachten, dass das vorliegende (ordentliche) Verfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 55 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsan- wendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwe- sentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Unbe- strittene Tatsachen(-behauptungen) hat es (unter dem Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) als erstellt zu betrachten.
III. Materielles 1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass die Frage der Passivlegitimation beziehungsweise, ob die Beklagte am Arbeitsvertrag beteiligt sei oder nicht, eine doppelrelevante Tatsache darstelle. Die Prüfung dieser Prozessvoraussetzung erfolge daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung des eingeklagten Anspruchs (Urk. 78 S. 11 ff.). Der Arbeitsvertrag sei gemäss der Würdigung der Vorinstanz zwischen der Kläge- rin und D._____ abgeschlossen worden, wobei dieser von der Beklagten (seiner Mutter) vertreten worden sei. D._____ habe gemäss Darstellung beider Parteien sowie einer öffentlich beurkundeten Vollmacht seinen Willen mündlich mitteilen, jedoch aufgrund seines körperlichen Zustandes nicht mehr schreiben können. Seine Urteilsfähigkeit sei dagegen unbestrittenermassen nicht eingeschränkt ge- wesen. Er habe sowohl der Beklagten als auch seinem Vater mittels öffentlicher Urkunde die Vollmacht erteilt, ihn bei der Regelung seiner persönlichen und fi- nanziellen Angelegenheiten zu unterstützen, wozu gemäss Vollmacht auch gehört habe, alles vorzukehren, was für eine hinreichende Unterkunft und Betreuung er- forderlich sei (Urk. 78 S. 13f.). Als Vertreterin ihres Sohnes D._____ habe der Arbeitsvertrag daher von der Be- klagten rechtmässig unterzeichnet werden können. Der in Frage stehende Vertrag vom 15. Januar 2017 sei gemäss Parteibezeichnung zwischen der Klägerin und D._____ (vertreten durch die Beklagte) abgeschlossen worden. Für die Klägerin habe dabei auch in Anwendung des Vertrauensprinzips ersichtlich sein müssen, dass die Beklagte den Arbeitsvertrag in Stellvertretung ihres Sohnes und nicht selbständig im Sinne einer Arbeitgeberin unterzeichnet habe. Nicht von Bedeu- tung sei, dass sich die Rollen allenfalls im Nachhinein vermischt hätten, da es einzig auf das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an- komme. Es werde auch kein simuliertes Geschäft geltend gemacht. Gemäss schweizerischer Dogmatik werde sodann nicht zwischen einem formellen und ei-
nem materiellen Arbeitgeber unterschieden. Arbeitgeber sei vielmehr jene Person, welche Anspruch auf Leistung des Arbeitnehmers habe und entsprechend aus dem Arbeitsvertrag verpflichtet sei (Urk. 78 S. 15f.). Die Beklagte sei damit nicht Partei des in Frage stehenden, mit der Klägerin zu- stande gekommenen Arbeitsvertrages geworden und daher für die vorliegende Forderung nicht passivlegitimiert (vgl. zum Ganzen Urk. 78 S. 13ff.). 2. Standpunkt der Parteien 2.1. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, die Vorinstanz habe sowohl den Sach- verhalt unrichtig festgestellt als auch das Recht falsch angewendet (Urk. 77 Rz. 38). Sie habe nach dem Tod von D._____ die Verfahren getrennt und dasje- nige gegen die Beklagte auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt, wobei sie das Urteil ohne Abnahme der beantragten Beweismittel, unter willkürlicher Ab- stellung auf auserlesene Sachverhaltsaspekte und insbesondere ohne Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung gefällt habe (Urk. 77 Rz. 3f.). Indem die Vorinstanz ohne einen gemeinsamen Antrag der Parteien auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung verzichtet habe, habe sie sich in unzulässiger Weise über das an- wendbare Verfahrensrecht hinweggesetzt (Urk. 77 Rz. 13). Die Vorinstanz sei sodann sachverhaltswidrig davon ausgegangen, dass der Klä- gerin der Inhalt des Arbeitsvertrages bekannt gewesen sei (Urk. 77 Rz. 17). Unter völliger Nichtberücksichtigung ihrer Ausführungen, wonach ihr nach Vertragsun- terzeichnung während fast der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses weder der Arbeitsvertrag noch die Vollmacht je vorgelegen hätten, gehe die Vorinstanz aufgrund des Vertrauensprinzips davon aus, dass sie von diesen Schriftstücken Kenntnis gehabt habe. Dies ohne den Sachverhalt beweismässig erstellt zu ha- ben. 2.2. Die Beklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, der Klägerin sei insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz keine Hauptverhandlung durchgeführt habe. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die Durchführung ei-
ner solchen verzichtet. Aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 88 Rz. 7ff.). 3. Würdigung 3.1. Fehlende Hauptverhandlung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 78 S. 11f.), beschlägt die Frage der Passivlegitimation materielles Recht. Als Passivlegitimation bezeichnet man die Berechtigung eines Klägers, das eingeklagte Recht dem mit der Klage in An- spruch genommenen Beklagten gegenüber geltend zu machen. Wird mit der Kla- ge die falsche Person ins Recht gefasst, weil sich der Prozessgegenstand bilden- de Anspruch nicht gegen diesen Beklagten, sondern gegen einen Dritten richtet, geht dem ins Recht gefassten Beklagten die Passivlegitimation ab, weil es ihm an der materiell-rechtlichen Verpflichtung fehlt, im Prozess als Beklagter auftreten zu müssen. Das führt zur Abweisung der Klage durch Sachurteil (Guldener, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 139 f.; Meier/Sogo, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich etc. 2010, S. 162 f.). Die Vorinstanz hat ihr Verfahren vorerst auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte passivlegitimiert ist oder nicht, was die Frage der Sachlegitimation beschlägt. Die Entscheidung dieser Frage stellt im Falle der Verneinung der Passivlegitimation einen Endentscheid und im Falle der Gutheissung einen Zwischenentscheid dar. Das Gesetz setzt in Art. 237 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Zwischenentschei- des ausdrücklich voraus, dass bei gegenteiligem oberinstanzlichem Entscheid "ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann". Das trifft etwa dann zu, wenn durch den sofort möglichen Endentscheid der Oberinstanz ein langwieriges Beweisverfahren über weitere Anspruchsvoraussetzungen vermie- den werden kann, das sonst in Angriff genommen werden müsste. Hinsichtlich der Beurteilung der Sachlegitimation ist ein Zwischenentscheid nicht undenkbar, wenn z.B. darüber entschieden werden muss, ob ein bestimmter Anspruch einem einzelnen Kläger oder einer Gesamthand zusteht bzw. ob ein bestimmter An- spruch von einem einzelnen Beklagten oder von einem Dritten geschuldet wird. Zum Institut des Zwischenentscheides soll aber im Sinne des Aufgeführten mit ei-
ner gewissen Zurückhaltung gegriffen werden. Grundsätzlich ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren beschränkte und einen Ent- scheid betreffend die Passivlegitimation fällte (vorliegend einen Endentscheid, da sie die Passivlegitimation verneinte). Die Parteien haben indessen im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung (BGE 140 III 450 E. 3.2). Das gilt ins- besondere auch dann, wenn das Gericht einen (Zwischen-)Entscheid (wie hier die Klärung der Passivlegitimation) in Aussicht nimmt (vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 6). Vorliegend wurde weder eine Hauptverhandlung durchgeführt, noch ist den vorinstanzlichen Akten ein entsprechender Verzicht der Parteien gemäss Art. 233 ZPO oder irgendwelche Bemühungen der Vorinstanz in Bezug auf einen solchen Verzicht zu entnehmen, was auch von der Beklagten bestätigt wird (Urk. 99 Rz. 7). Die Vorinstanz hätte daher vor Erlass des angefochtenen Ent- scheides eine Hauptverhandlung gemäss Art. 228ff. ZPO durchführen müssen. Indem sie auf eine solche verzichtete, hat sie das Recht unrichtig angewendet (Art. 310 lit. a ZPO). Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2023 ist aufzuheben. Der schwere Verfahrensmangel kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geheilt werden, da die Beru- fungsinstanz keine erstinstanzliche Hauptverhandlung durchführen kann und den Parteien kein uneingeschränktes Novenrecht zusteht (Art. 317 ZPO). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO), welche eine Hauptverhandlung durchzuführen und danach zu entscheiden haben wird, ob aufgrund der Vorbringen der Parteien ein Beweisverfahren als notwendig erscheint. 3.2. Weitere Rügen der Klägerin 3.2.1. Wie bereits ausgeführt, rügt die Klägerin weiter, die Vorinstanz sei sachver- haltswidrig davon ausgegangen, dass ihr der Inhalt des Arbeitsvertrages sowie die Vollmacht, welche D._____ seinen Eltern erteilt hatte, bekannt gewesen sei (Urk. 78 Rz. 17). Die Vorinstanz stütze sich dabei nahezu willkürlich ausschliess- lich auf den formellen schriftlichen Arbeitsvertrag, ohne jedoch die von der Kläge-
rin vorgebrachten Kernaspekte beweismässig zu erheben (Parteibefragung, Zeu- geneinvernahmen; vgl. Urk. 77 Rz. 23). Der Erstkontakt sowie die Gespräche im Hinblick auf den Vertragsschluss mit der Klägerin seien von der Beklagten geführt worden. Der Umstand, dass D._____ ihr Arbeitgeber sein solle, sei dabei nicht besprochen worden (Urk. 77 Rz. 25 mit Verweis auf die Replik, Urk. 52 Rz. 77). Bei Stellenantritt im Oktober 2016 sei so- dann noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen, sondern dieser sei erst im Januar 2017 unterschrieben und ihr danach gleich wieder entzogen worden. Dies mit dem Argument, dass sich die Beklagte um sämtliche administrativen Belange kümmern würde und den Vertrag dafür benötige. Mangels Sprachkenntnissen ha- be sie damals nicht verstanden, was sie genau unterzeichnet habe, insbesondere nicht, dass in formaler Hinsicht D._____ ihr Vertragspartner sein sollte. Mangels Aushändigung einer Kopie habe sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Kenntnis verschaffen können (Urk. 77 Rz. 26 mit Verweis auf die Klagebegrün- dung, Urk. 2 Rz. 47). Im Rahmen der Klagebegründung habe sie sodann vorge- bracht, dass ihr keine Lohnabrechnungen, Lohnausweise oder Abrechnungen zur Quellensteuer abgegeben worden seien (Urk. 2 Rz. 42). Während der gesamten 4-jährigen Anstellung sei sodann stets und ausnahmslos die Beklagte für die ar- beitsvertraglichen Aspekte die einzige Ansprechperson gewesen (Urk. 77 Rz. 28 mit Verweis auf die Klagebegründung Urk. 2 Rz. 79). Aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse sowie fehlender Ahnung betreffend Steuerwesen, Verkehr mit Behörden etc. sei sie der Beklagten diesbezüglich ausgeliefert gewesen (Urk. 77 Rz. 27 mit Verweis auf die Klage, Urk. 2 Rz. 47). Erst gegen Ende der Anstellung habe sie in Erfahrung gebracht, dass jeweils D._____ in der Korrespondenz als Arbeitgeber aufgeführt gewesen sei. Für sie selbst habe dieser aber keine Arbeit- geberfunktion gelebt, sondern sei einzig "der Grund für ihre Anstellung" gewesen (Urk. 77 Rz. 28). Zusammengefasst habe sie damit unter Verweis auf ihre Ausfüh- rungen in der Klagebegründung (Urk. 2) und Replik (Urk. 52) davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihre Arbeitgeberin sei (Urk. 77 Rz. 32). Der Umstand, dass die Vorinstanz die von ihr diesbezüglich offerierten Beweise nicht abge- nommen und in der Hauptsache einzig auf den formalen, ihr unbekannten schrift- lichen Arbeitsvertrag abgestellt habe, habe sie die tatsächlichen Umstände grob
missachtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei schlicht nicht erhoben worden (Urk. 77 Rz. 32). 3.2.2. Im Rahmen ihres Entscheides vom 20. Januar 2023 hatte sich die Vor- instanz nicht mit den Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, wonach ihr zu- sammengefasst der Vertrag zum einen nicht vorgelegen habe und sie diesen zum anderen aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse auch nicht habe lesen können, beziehungsweise sie ihn aufgrund fehlender Ahnung betreffend die hiesi- gen Rechtsverhältnisse nicht verstanden habe. Die diesbezüglichen Behauptun- gen der Klägerin wurden auch in den Zusammenfassungen der Parteidarstellun- gen im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt (Urk. 78 S. 8f.). Die Vorinstanz wird nach Durchführung der Hauptverhandlung auch in Bezug auf diese Vorbringen zu prüfen haben, ob ein Beweisverfahren durchzuführen sein wird, und sich mit die- sen Vorbringen auseinanderzusetzen haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da ein prozessual fehlerhafter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Be- klagte im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Be- klagte ist daher auch nicht als unterliegend zu betrachten, so dass sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Partei- entschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen (Urwyler/Grütter, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BGE 140 III 385, E. 4.1.). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Affoltern vom 20. Januar 2023 wird aufgeho- ben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zürich, 3. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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