Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X2._____ gegen B., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Mai 2023 (AN190068-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Urk. 49 S. 2; Urk. 98 S. 2) " 1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 960'660.80 zuzüglich 5% p.a. Zins seit dem 20. Februar 2016 zu bezahlen. 2.Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger GBP 683'403.85 zuzüglich 8% p.a. Zins seit dem 20. Februar 2016 zu bezahlen. Alles unter Vorbehalt des Nachklagerechts sowie Kosten- und Entschä- digungsfolgen (inkl. Weisungskosten) zu Lasten der Beklagten; Ent- schädigung zuzüglich gesetzl. MwSt." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2023: 1.In teilweiser Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Teilklage abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 20'075.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Klä- ger geleisteten Vorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kos- tenvorschusses von CHF 9'890.– wird dem Kläger zurückerstattet. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von CHF 20'075.– sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens in Höhe von CHF 1'240.– zu ersetzen. 5.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von CHF 33'182.37 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 6.Die vom Kläger bei der Gerichtskasse hinterlegte Sicherheit für die Parteien- tschädigung wird dem Kläger vollumfänglich zurückerstattet. 7.(Schriftliche Mitteilung) 8.(Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 118 S. 2): 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. Mai 2023, Geschäfts-Nr. AN190068, sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. Mai 2023, Ge- schäfts-Nr. AN190068, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 126 S. 2): Es sei die Berufung abzuweisen (Haupt-, Eventualbegehren [...]) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Anschlussberufungsanträge: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 126 S. 2) Es sei die Beklagte unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, dem Kläger GBP 674'065.36 zuzüglich 8% Zins seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 130 S. 2) 1.(...) 2.(...) 3.Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. I.
gesamt CHF 134 Millionen ein, ordnete weitere Massnahmen an und eröffnete gegen elf involvierte Personen separate Enforcement-Verfahren. Im mm. 2014 konnte die Beklagte auch die Verfahren vor der britischen Finanzaufsichtsbehörde (FCA) und der US Commodity Futures Trading Commission (CFTC) abschlies- sen. Im mm. 2015 wurde das Verfahren vor dem US Department of Justice (DOJ) abgeschlossen (Urk. 1 Rz. 9; Urk. 25 Rz. 8 und 12 ff.; Urk. 5/7; Urk. 27/2-6). c) Am 2. Dezember 2014 teilte die Beklagte dem Kläger anlässlich eines Ge- sprächs die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2015 mit und überreichte ihm ein Kündigungsschreiben. Nach einem erneuten Treffen in London am 3. Dezember 2014 kündigte der Kläger seinerseits das Arbeitsver- hältnis und retournierte der Beklagten das Kündigungsschreiben vom 2. Dezem- ber 2014. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Erhalt von dessen Kündigungsschreiben vom 4. Dezember 2014 (Urk. 1 Rz. 23 ff.; Urk. 25 Rz. 38 ff.; Urk 5/14, 5/19 und 5/20). d) Der Kläger zog nach der Kündigung mit seiner Familie zurück nach Eng- land, wo er sich für eine Position als Executive Trader in der Devisenhandelsab- teilung der F._____ (F.) bewarb. Am 1. Juni 2015 schloss der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der F. per 1. August 2015 ab. Der Kläger sollte seine Tätigkeit für die F._____ am 3. August 2015 aufnehmen. Der Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2015 stand namentlich unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Refe- renzauskunft (Urk. 5/21-22). Die Beklagte erteilte die vom Kläger angefragte Re- ferenzauskunft nicht. Der Kläger trat die Stelle bei der F._____ nicht an (vgl. Urk. 5/53). Am 12. September 2016 konnte der Kläger schliesslich eine Stelle bei der G._____ in London antreten (Urk. 1 Rz. 59). Der Kläger macht Schaden im Sinne entgangenen Verdienstes bei der F._____ (F.) bis zu seinem Stellen- antritt bei der G. geltend, welcher ihm dadurch entstanden sei, dass die Be- klagte die für den Stellenantritt bei der F._____ (1. August 2015) notwendige Re- ferenzauskunft trotz mannigfacher Aufforderung nicht erteilt und er deshalb bis zum Antritt der Stelle bei der G._____ (12. September 2016) einen Verdienstaus- fall in der geltend gemachten Höhe gehabt habe. Als Ausfluss der allgemeinen
Fürsorgepflicht sei die Beklagte auf Ersuchen zur Referenzerteilung verpflichtet gewesen (Urk. 1 Rz. 64). 2. Die Vorinstanz hiess die Teilklage teilweise gut und verpflichtete die be- klagte (ehemalige) Arbeitgeberin mit Urteil vom 30. Mai 2023 zur Zahlung von GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 (Urk. 119 S. 71). 3. Der erstinstanzliche Verfahrensgang kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 119 S. 2 ff.). Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. Mai 2023 erhob die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagte (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 6. Juli 2023, hier eingegangen am 10. Juli 2023, fristgerecht Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (Urk. 118). Der ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (Urk. 122) auferlegte Kostenvorschuss von 26'000.-- wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 123). Die Beru- fungsantwort des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (fortan Kläger) datiert vom 23. Oktober 2023 und ging rechtzeitig am 24. Oktober 2023 hierorts ein (Urk. 126). Gleichzeitig erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 126 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde der Beklagten Frist an- gesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 127). Auf Gesuch der Beklagten hin wurde ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2024 Frist angesetzt, um innerhalb der für die Anschlussberufungsantwort angesetzten Frist ihr Replikrecht zur Berufungsantwort wahrzunehmen (Urk. 120). Ihre entsprechende Eingabe da- tiert vom 5. Februar 2024 (Urk. 130). Sie wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 8. Februar 2024 zur Stellungnahme zugestellt und am 19. Februar 2024 von dieser in Empfang genommen (Urk. 133). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte fristgerecht am 28. Februar 2024 (Urk. 134 und 134A); sie wurde am 21. März 2024 (Urk. 134) der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess sich die Beklagte erneut vernehmen (Urk. 136) und am 3. April 2024 wurde diese Eingabe wiederum dem Kläger zugestellt, welcher sich nicht mehr vernehmen liess (vgl. Urk. 137). Das Verfahren ist spruchreif. II.
Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Der Beru- fungsbeklagte, der in erster Instanz ganz oder teilweise obsiegt hat und eine Gut- heissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfäl- lige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren und Beweisanträge zu erneu- ern, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorzu- tragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Even- tualstandpunkte hinzuweisen (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.). Auch der Berufungsbeklagte kann in seiner Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihm im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht, soweit dies nicht offensichtlich ist. 3. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass das vorinstanzliche Urteil bis auf Dis- positiv-Ziffer 1 rechtskräftig geworden sei, da aus dem Rechtsbegehren der Be- klagten nicht eindeutig hervorgehe, in welchem Umfang der erstinstanzliche Ent- scheid angefochten sei und wie der Endentscheid zu lauten hätte. Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungs- folgen des erstinstanzlichen Entscheids Anträge zu stellen (Urk. 126 Rz. 10 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem unter Ziffer 1 gestellten Rechtsbegehren ergibt sich klar (Urk. 118 S. 2), dass die Beklagte die vollumfäng- liche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils (soweit dieses noch nicht in Rechts- kraft erwachsen ist; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) und die vollständige Abweisung
der Klage beantragt. Die Beklagte hat somit das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf alle Dispositivziffern rechtsgültig angefochten. Gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO hat die Berufungsinstanz von Gesetzes wegen über die erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden, wenn sie in einem reformatorischen Entscheid vom erstinstanzli- chen Urteil abweicht. Wird das Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen, kann die Berufungsinstanz ausnahmsweise die Verteilung der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO) und ledig- lich ihre eigenen Kosten festsetzen. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch auch bei einer Rückweisung grundsätzlich sämtliche Kosten bereits verlegen (BSK ZPO- Spühler, Art. 318 N 11). Ein entsprechender Antrag der Parteien ist nicht notwen- dig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorinstanzliche Entscheid somit auch nicht bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 6 in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hatte die (Teil)Klage im GBP 674'065.36 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2016 übersteigenden Betrag abgewiesen (Urk. 119 S. 71). Die Beklagte verlangt im Berufungsverfahren die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 118 S. 2). Der Kläger beantragt in seiner Anschlussberufung nur, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihm für den zugesprochenen Betrag von GBP 674'065.36 einen höheren Zins, nämlich 8% p.a., seit 12. Juli 2016 zu be- zahlen. Die Abweisung der (Teil)Klage im Mehrumfang blieb unangefochten. Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1, soweit die (Teil)Klage bezüglich des Forderungsbetrags im GBP 674'065.36 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde, mit Eingang der Anschlussberufung in Rechtskraft er- wachsen ist. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-117). Auf die Par- teivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. III.
die Referenzauskunft der Beklagten warte. Mit E-Mail vom 30. Juli 2015 habe H._____ bei ihm (dem Kläger) nachgefragt, ob sie der F._____ den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie seinen Arbeitsort und seine Position bei der Beklagten mitteilen dürfe, was er erneut bestätigt habe. Nachdem ihm H._____ am 3. August 2015 mitgeteilt habe, sie könne die F._____ unter der an- gegebenen Nummer nicht erreichen, und J., die bei der F. für ihn zu- ständige HR Managerin, ihrerseits erfolglos versucht habe, H._____ zu erreichen, habe auch er erneut eine E-Mail an H._____ gesandt, ihr die direkte Telefonnum- mer von J._____ mitgeteilt und sie gebeten, die Referenzauskunft so rasch als möglich zu erteilen, ansonsten er die Arbeit bei der F._____ nicht wie geplant an- treten könne. Er habe die Beklagte sodann mehrfach angerufen und Sprachnach- richten hinterlassen, da er dringend auf die Referenzauskunft angewiesen gewe- sen sei. Auch habe er um Mitteilung gebeten, wie lange es bis zur Erteilung der Referenzauskunft noch dauern würde. Der auf den 3. August 2015 geplante Ar- beitsbeginn habe aufgrund der fehlenden Auskunft in diesem Zeitpunkt bereits auf den 5. August 2015 verschoben werden müssen. Am 4. August 2015 habe J._____ von der F._____ ihm mitgeteilt, dass sie immer noch keine Nachricht von der Beklagten erhalten habe, woraufhin er wiederum vergeblich versucht habe, die Beklagte zu erreichen (Urk. 1 Rz. 34 ff.) Schliesslich habe er sich am Morgen des 4. August 2015 per E-Mail an sei- nen ehemaligen Linienmanager K._____ sowie an L._____ vom HR Schweiz der Beklagten gewandt und diese um Hilfe gebeten. Er habe den beiden mitgeteilt, dass die F._____ seit ca. zwei Wochen versuche, eine Referenzauskunft von der Beklagten über ihn zu erhalten. Zufolge Ausbleibens derselben habe der Arbeits- beginn bei der F._____ bereits verschoben werden müssen und er habe die Ar- beit bei der F._____ nicht aufnehmen können. Am Nachmittag des 4. August 2015 habe er eine Mitarbeiterin des Group HR der Beklagten namens "M." oder ähnlich erreicht, welche ihm mitgeteilt habe, die Beklagte bzw. H. werde die erforderliche Referenzauskunft erteilen. J._____ habe daraufhin erneut erfolglos versucht, H._____ zu erreichen. Da die F._____ die Referenzauskunft am 5. August 2015 noch immer nicht erhalten habe, habe der Arbeitsbeginn aber- mals verschoben werden müssen. Am 5. August 2015 habe J._____ H._____ er-
reicht und erneut um die Erteilung der Referenzauskunft gebeten. Am 6. August 2015 habe die Beklagte die Referenzauskunft noch immer nicht erteilt gehabt und sowohl J._____ als auch er seien von H._____ weiterhin vertröstet worden. Er habe sich am 7. August 2015 erneut per E-Mail an K._____ gewandt, diesen über die Lage informiert und ihn gebeten zu intervenieren, weil weder L._____ noch H._____ auf seine Anrufe und E-Mails reagierten. K._____ habe ihm mitgeteilt, dass L._____ die Beklagte verlassen habe; die HR Mitarbeiterin N._____ werde sich um die Sache kümmern. N._____ habe ihm in der Folge mitgeteilt, sie habe ein "urgent status update" verlangt und werde sich bei ihm melden (Urk. 1 Rz. 40 ff.). Am 11. August 2015 hätten er und die F._____ von der Beklagten nach wie vor weder die Referenzauskunft noch Informationen zum Bearbeitungsstand ihrer Bitte um Erteilung der Referenzauskunft erhalten. Er habe sich per E-Mail an N._____ gewandt. Diese habe ihm mitgeteilt, das "Swiss Team" der Beklagten habe ihr bestätigt, es stünde in Kontakt mit der F.. Nachdem der Kläger Rücksprache mit der F. genommen habe, habe er N._____ mitgeteilt, dass dem F._____ Team keine Fragen o.ä. seitens der Beklagten zugegangen seien. Er habe wiederum den Kontakt mit H._____ gesucht. Nach entsprechender Prü- fung durch das Head HR der F., O., sei ihm mitgeteilt worden, dass die F._____ noch immer keine Nachricht von der Beklagten erhalten habe. Auch am 12. August 2015 habe die F._____ noch keine Nachricht von der Beklagten erhalten, weshalb er sich erneut an N._____ gewandt habe, die jedoch nicht rea- giert habe. Am Morgen des 13. August 2015 habe er H._____ angerufen, welche ihm erklärt habe, sie habe J._____ von der F._____ am 10. August 2015 per E- Mail mitgeteilt, die Beklagte würde die gewünschte Referenzauskunft aufgrund ih- rer generellen HR Policy in der Schweiz nicht erteilen, und die HR Abteilung der Beklagten könne die notwendige Auskunft auch nicht erteilen, da die Mitarbeiter der HR Abteilung ihn nicht persönlich kennen würden. Sie habe ihm empfohlen, sich an K._____ zu wenden. Eine entsprechende Nachricht von H._____ an die Adresse der F._____ habe es jedoch gar nie gegeben (Urk. 1 Rz. 44 ff.). Eine sol- che Erklärung der Beklagten gegenüber der F._____ wäre für seine Anstellung bei der F._____ wichtig und hilfreich gewesen, denn damit hätte die Beklagte we-
nigstens klargestellt, dass sie die notwendige Referenzauskunft nicht aus Grün- den, die seine Person beträfen, nicht erteilt habe (Urk. 1 Rz. 47). Er habe sich in der Folge an K._____ gewandt und diesen um Erteilung der notwendigen Referenzauskunft gebeten. In seiner Verzweiflung habe er K._____ sogar angeboten, dass dieser das Wording der Auskunft gegebenenfalls ändern solle, wie es ihm passe. Am gleichen Tag habe er H._____ aufgefordert, zumin- dest eine Kopie seines Arbeitszeugnisses direkt an O._____ zu senden und die Rollen der Unterzeichnenden in Bezug auf ihn zu bestätigen. Er und die F._____ seien inzwischen – und insbesondere, nachdem die Beklagte trotz der zeitlichen Dringlichkeit nicht einmal bereit gewesen sei, eine Referenz nach ihrem Gutdün- ken zu erteilen – so verzweifelt gewesen, dass sie sich damit (d.h. der direkten Zustellung einer Zeugniskopie und der Bestätigung der Rollen der Unterzeichnen- den) begnügt hätten. Dies wäre eine Zwischenlösung gewesen, die es der F._____ erlaubt hätte, ihn wenigstens einstweilen seine Stelle antreten zu lassen, weil die F._____ hätte verifizieren können, dass das von ihm eingereichte Arbeits- zeugnis von der Beklagten tatsächlich so ausgestellt worden sei, wie er es mit sei- nen Bewerbungsunterlagen eingereicht habe. Da die Beklagte über Wochen keine Referenzauskunft erteilt habe, seien bei der F._____ nämlich offenbar ge- wisse Zweifel aufgekeimt, ob er das von ihm eingereichte Zeugnis manipuliert ha- ben könnte. Bei einem Anruf habe H._____ ihm dann jedoch mitgeteilt, dass die Beklagte der F._____ aus Gründen des Datenschutzes keine Kopie des Arbeits- zeugnisses zustellen, jedoch die Rollen der Unterzeichnenden bestätigen könne. Er habe H._____ um die umgehende Erledigung dieser Sache gebeten. Nachdem sich die F._____ in Anbetracht des obstruktiven Verhaltens der Beklagten mittler- weile mit einer Bestätigung der Rollen der Unterzeichner des Zeugnisses und ei- ner direkten Zustellung des Zeugnisses begnügt hätte, habe er K._____ mit E- Mail vom 14. August 2015 mitgeteilt, dass nunmehr keine Referenzauskunft mehr erforderlich sei. Dabei habe es sich um eine schonende Rechtsausübung durch ihn gehandelt; er habe K._____ nicht mehr unnötig beanspruchen wollen, nach- dem ihm die F._____ mitgeteilt habe, sie würde sich mit der direkten Zustellung des Zeugnisses und der Bestätigung der Rollen der Unterzeichner begnügen. Be- reits zuvor habe er auch H._____ mitgeteilt, dass "die Sache" mit der Direktzustel-
lung der Zeugniskopie an die F._____ und die Bestätigung der Rollen von dessen Unterzeichnern zu Ende gebracht werden könne. Danach hätten die F._____ und er jedoch nichts mehr von der Beklagten gehört (Urk. 1 Rz. 48 f.; Urk. 49 Rz. 84 ff. und 108 f.). Dieses Verhalten der Beklagten habe sich für ihn fatal ausgewirkt, indem es bei der F._____ Zweifel ihm gegenüber habe aufkommen lassen. Darüber hinaus habe die F._____ auch nicht mehr länger mit der Besetzung der Stelle zuwarten können. In der Folge habe ihn O._____ am 20. August 2015 angerufen und ihm mitgeteilt, dass die F._____ ihr Angebot ihm gegenüber zurückziehen müsse. Um seine Chancen für eine zukünftige Anstellung nicht weiter zu beeinträchtigen, habe O._____ ihm empfohlen, seinerseits zu erklären, auf das Angebot der F._____ zu verzichten, was er in der Folge notgedrungen gemacht habe. Mit E- Mail vom 21. August 2015 habe O._____ ihm bestätigt, dass er tags zuvor auf das Angebot der F._____ verzichtet habe (Urk. 1 Rz. 52). Dass er die Stelle bei der F._____ nicht habe antreten können, sei allein auf die fehlende Referenzauskunft der Beklagten zurückzuführen (Urk. 1 Rz. 53). Als er die Beklagte nach Verlust des Stellenangebots gebeten habe sicherzustellen, dass sie ihm in Falle eines neuen Stellenangebots die notwendige Referenzaus- kunft erteilen werde, habe die Beklagte darauf wiederum nicht reagiert (Urk. 1 Rz. 60). b) Die Beklagte führte aus, dass der vom Kläger mit der F._____ geschlos- sene Arbeitsvertrag insgesamt 10 Bedingungen enthalten habe, damit der Kläger die Stelle hätte antreten können. Der Kläger äussere sich nur über die Bedingung der geforderten Referenzauskunft, ohne gleichzeitig darzulegen, dass er die an- deren Bedingungen erfüllt hätte. Dies werde von ihr, der Beklagten, denn auch bestritten (Urk. 25 Rz. 104). Der Kläger habe die Beklagte auch erst eineinhalb Monate nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der F._____ um eine Refe- renzauskunft gebeten (Urk. 25 Rz. 109). Am 14. August 2015 habe der Kläger der Beklagte mitgeteilt, dass er die zuvor gewünschte Referenzauskunft nicht mehr benötige. Mit einer Vielzahl von Mails versuche der Kläger zu beweisen, dass der Arbeitsvertrag mit der F._____ allein aufgrund der nicht erteilten Referenzaus-
kunft dahingefallen sei und sie ihn sehenden Auges habe ins Leere laufen lassen. Am 13. August 2015 habe sich der Kläger an seinen ehemalige Vorgesetzten K._____ gewandt und sich erkundigt, ob K._____ bereit wäre, folgende Aussagen zu tätigen (Urk. 25 Rz. 112; Urk. 5/51): "1. As far as I am aware there is no relevant outstanding or upheld complaint from an eligible complainant against B._____ 2. I am not aware of any further information which may be considered relevant to his application or registration as an FCA Approved Person 3. He was considered to have met all regulatory criteria with regards to Fitness, Propriety and Competence." Die Beklagte bringt vor, weder K._____ noch sie hätten dem Kläger die ge- wünschte Referenzauskunft erteilen können. Bei der Approved Person handle es sich um einen von der FCA (Finanzmarktaufsicht des Vereinigten Königreichs) definierten Begriff. Approved Person sei eine Person, welche die Genehmigung der FCA erhalte, eine oder mehrere Funktionen im von der FCA regulierten Be- reich für ein autorisiertes Unternehmen auszuüben. Entsprechend müsse die Ap- proved Person u.a. die von der FCA definierten regulatorischen Anforderungen erfüllen (Urk. 25 Rz. 118). Sie habe zu diesen von der FCA - in Anwendung von englischem Aufsichtsrecht - definierten regulatorischen Anforderungen keine Re- ferenzen erteilen können. Würde sie es dennoch tun, liefe sie Gefahr, dass infolge der von der FCA definierten Referenzauskünfte Ansprüche gegen sie aufgrund der erteilten Referenz erhoben werden könnten. Um dies zu vermeiden, bestehe die Praxis der Beklagten darin, solche Referenzauskünfte nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei (Urk. 25 Rz. 120 ff., Urk. 63 Rz. 28 ff.). Zudem erklärte die Beklagte, selbst wenn sie die Auskunft hätte erteilen kön- nen, diese für den Kläger negativ ausgefallen wäre. Sie hätte die Beteiligung des Klägers bezüglich der Machenschaften beim Devisenhandel offenlegen müssen (Urk. 25 Rz. 124 ff.; Urk. 63 Rz. 3, 31). Der Kläger hätte demzufolge von der FCA den Status der Approved Person kaum erhalten, was jedoch Bedingung für den Stellenantritt bei der F._____ gewesen sei (Urk. 25 Rz. 133). Diese Auskunft sei
jedoch auch nicht mehr nötig gewesen, weil sich der Kläger tags darauf am 14. August 2015 erneut bei K._____ gemeldet und diesem mitgeteilt habe, dass er die gewünschte Referenz nicht mehr benötige (Urk. 1 Rz. 114, Urk. 27/14). K._____ habe dies dem Kläger gegenüber bestätigt und die Information an H._____ weitergeleitet. Für K._____ bzw. die Beklagte sei die Angelegenheit da- mit erledigt gewesen (Urk. 25 Rz. 115, Urk. 27/14 und 15). Ob der Kläger seine neue Stelle bei der F._____ infolge der nicht erteilten Referenzauskunft nicht habe antreten können, sei irrelevant, weil unbestritten sei, dass der Kläger ihr ge- genüber auf eben diese Auskunft rechtswirksam verzichtet habe (Urk. 63 Rz. 1). Die Beklagte könne daher ihre Fürsorgepflicht durch die Nichterteilung der Refe- renzauskunft nicht verletzt haben. Es sei deshalb auch irrelevant, ob überhaupt eine Pflicht der Beklagten auf die Erteilung der Referenzauskunft bestanden hätte (Urk. 63 Rz. 130). Die zuletzt noch gewünschte Bestätigung der Rollen der Unter- zeichnenden des Arbeitszeugnisses des Klägers gegenüber der F._____ habe sie abgegeben (Urk. 63 Rz. 19-25, 131, 177). 3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwar- ten mit der Referenzerteilung und die schlussendliche Weigerung (10. bzw. 13. August 2025), die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe für diese Weige- rung zu informieren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR verletzt habe (Urk. 119 S. 21 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, dass es nicht zutreffe, dass die Beklagte dem Kläger nur eine unvorteilhafte Referenz hätte erteilen können. Wei- ter bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die erforderliche Regis- trierung als "Approved Person" nicht erhalten hätte. Unabhängig davon, ob ihr die Referenzerteilung so wie gewünscht tatsächlich möglich und zumutbar gewesen wäre, habe die Beklagte jedenfalls mit dieser intransparenten Vorgehensweise gegen ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verstos- sen (Urk. 119 S. 19). Die Beklagte habe gewusst, welche Art von Referenzaus- kunft vom Kläger bzw. von der F._____ verlangt worden sei. Der Kläger habe dies spätestens mit E-Mail vom 3. August 2015 H._____ mitgeteilt (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/27). Auch K._____ habe er den gewünschten Inhalt der verlangten Refe-
renzauskunft mit E-Mail vom 7. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/40). Die Beklagte lege nicht dar, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer es ihr nicht möglich gewesen wäre, zeitnaher auf die Refe- renzanfrage des Klägers zu reagieren und ihn betreffend des weiteren Vorgehens zu informieren, sei es, dass diese Referenzauskunft nicht erteilt werden könne bzw. die Auskunft aus ihrer Sicht angepasst werden müsse, sei es, dass der Klä- ger sich an eine andere bzw. bestimmte Person wenden sollte (Urk. 119 S. 19). Die dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien der Beklagten im Zeit- punkt der Referenzanfrage bereits seit längerem bekannt gewesen, handle es sich dabei doch um die angeblichen Gründe für die Kündigung. Selbst wenn der Argumentation der Beklagten, weshalb sie die Referenz nicht erteilt habe bzw. nicht habe erteilen können, gefolgt würde, bleibe es dabei, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und um seinem beruflichen Fortkommen nicht im Wege zu stehen, zeitnah hätte informieren müssen. Das Zuwarten um fast einen Monat, bis die Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, sie werde die Refe- renz nicht erteilen, erweise sich unter den gegebenen Umständen als Verstoss gegen die Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR (Urk. 119 S. 20). Dass der Kläger K._____ mit E-Mail vom 14. August 2015 erklärt habe, man würde sich auch mit der direkten Zustellung des Arbeitszeugnisses und der Be- stätigung der Rollen der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses begnügen, än- dere nichts an der Pflichtverletzung durch die Beklagte. Unbestritten sei, dass die Beklagte auch diese Anfrage des Klägers nicht erfüllt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt habe, eine direkte Zustellung des Arbeitszeugnisses sei aus Datenschutzgründen nicht möglich. Dem sei nicht zuzustimmen, wäre diese Da- tenbearbeitung doch durch die Einwilligung des Klägers gedeckt gewesen. Zur Behauptung der Beklagten, H._____ habe die Rollen der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses bestätigt, sei zunächst festzuhalten, dass diese Behauptung unsubstantiiert sei und nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt genannt werde. Dar- über hinaus stehe dem die Bestätigung von P._____ entgegen, der ausgeführt habe, das Angebot sei durch die F._____ zurückgezogen worden, weil die Be- klagte nichts geliefert habe, worum die F._____ gebeten habe (Urk. 119 S. 20 f.). Entscheidend und von der Beklagten nicht bestritten sei, dass die Anfrage des
Klägers nach der Zeugniskopie und der dazugehörigen Bestätigung erst erfolgt sei, nachdem die Beklagte sich über längere Zeit ohne Angabe von Gründen und ohne dem Kläger offen zu kommunizieren geweigert habe, die Referenz zu ertei- len und deshalb der Stellenantritt habe verschoben werden müssen. Der Verzicht des Klägers auf die ursprünglich verlangte Referenzauskunft könne demgemäss nicht als eigentlicher Verzicht qualifiziert werden, der die vorangegangene Pflicht- verletzung durch die Beklagte aufzuheben vermöge, sondern - wie der Kläger ausführe - als Versuch, den Stellenantritt trotz der Pflichtverletzung durch die Be- klagte möglich zu machen (Urk. 119 S. 21). 4. Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geschilderten und mit all den be- haupteten Telefonaten und E-Mails dargelegten Ablauf des Versuchs, eine Refe- renzauskunft von ihr in der Zeit zwischen ca. Mitte Juli und 13. August 2015 zu er- halten, grundsätzlich nicht. Von diesem Sachverhalt ist somit auszugehen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der Kläger seinen Anspruch nur darauf stütze, dass sie ihm die gewünschte Referenzauskunft nicht erteilt habe und er deswe- gen die Stelle bei der F._____ nicht habe antreten können. Eine Referenzaus- kunft, die der Kläger gemäss eigener Nachricht an die Beklagte bereits sechs Tage vor Dahinfallen des Arbeitsvertrages nicht mehr benötigt habe, also nicht conditio sine qua non für den Stellenantritt gewesen sei, die sie aufgrund des ver- langten Inhalts nicht habe erteilen können und die jedenfalls auch nicht positiv ausgefallen wäre (Urk. 118 Rz. 3; Urk. 25 Rz. 14). Die Vorinstanz erblickte die relevante Pflichtverletzung, wie oben ausgeführt darin, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwarten und die schlussendliche Wei- gerung, die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Gründe für diese Weigerung zu infor- mieren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verletzt habe. a) Es ist unbestritten, dass der Kläger die Beklagte, konkret H., eine für die Beklagte von I. aus tätige und für deren Schweizer Personal zustän- dige HR-Mitarbeiterin, am 6. Juli 2015 erstmals um die Erteilung einer Refe-
renzauskunft ersuchte (Urk. 1 Rz. 36) und die Beklagte bzw. H._____ demnach ab jenem Zeitpunkt von diesem Anliegen des Klägers Kenntnis hatte. Die Be- klagte wusste offenbar auch, was in etwa Thema der Auskunft sein sollte. Ge- mäss den unbestritten gebliebenen Angaben des Klägers ersuchte die F._____ die Beklagte nämlich vor dem Hintergrund des Devisenhandelsskandals sinnge- mäss um Auskunft, ob sie Kenntnis von einem hängigen aufsichtsrechtlichen Ver- fahren gegen ihn habe und ob sie ihn als persönlich und fachlich geeignet halte, um im Finanzsektor tätig zu sein (Urk. 1 Rz. 37). Ob die Beklagte schon von An- fang an im Einzelnen wusste, welche Auskunft die F._____ genau erlangen wollte, wurde vom Kläger nicht genügend substantiiert dargelegt. Der Kläger teilte H._____ am 3. August 2015 mit, dass die F., soweit er es verstanden habe, von der Beklagten in Erfahrung bringen wolle, ob gegen ihn Verfahren ausste- hend seien und ob sie ihn in verschiedener Hinsicht als geeignet für eine Tätigkeit in der Finanzmarktindustrie halte (Urk. 5/27). Aufgrund des vom Kläger behaupte- ten Sachverhalts kam es dann offenbar erst am 5. August 2015 zu einem direkten Kontakt zwischen J. von der F._____ und H._____ von der Beklagten (Urk. 1 Rz. 41). J._____ von der F._____ teilte dem Kläger in der Folge in einer E- Mail vom 6. August 2015 mit, dass die F._____ versuche, von der Beklagten eine Bestätigung zu erhalten, wonach keine relevanten ausstehenden oder laufenden Beschwerden von beschwerdeberechtigten Personen gegen ihn vorliegen wür- den, keine weiteren Informationen vorhanden seien, welche für den Antrag oder die Registrierung als Approved Person relevant sein könnten und er alle Anforde- rungen der FCA betreffend Eignung, Redlichkeit und Kompetenz erfülle (Urk. 5/39; Urk. 25 Rz 116). Mit E-Mail vom 7. August 2015 teilte der Kläger sei- nerseits wiederum K._____ diesen von der F._____ geforderten Auskunftsinhalt mit (Urk. 5/40). Damit war der verlangte Inhalt der Referenzauskunft offensichtlich konkret und den Parteien detailliert bekannt. Jedenfalls liegen keine gegenteiligen Behauptungen der Parteien vor. Dass sich die Auskunft über diese Themen er- strecken sollte, geht auch aus der E-Mail vom 13. August 2015 des Klägers an seinen ehemalige Vorgesetzten K._____ hervor, worin er sich erkundigte, ob K._____ bereit wäre, folgende Aussagen zu tätigen (Urk. 25 Rz. 112, 116; Urk. 5/51):
"1. As far as I am aware there is no relevant outstanding or upheld complaint from an eligible complainant against B._____ 2. I am not aware of any further information which may be considered relevant to his application or registration as an FCA Approved Person 3. He was considered to have met all regulatory criteria with regards to Fitness, Propriety and Competence." Der Kläger führte in dieser E-Mail weiter aus, dass K._____ auch einen an- dern Textinhalt bestätigen könne, in dem Sinne, wie er sich damit wohlfühle (Urk. 5/51; 13:51 Uhr). Er machte daher geltend, die Beklagte hätte die Referenz nach ihrem Gutdünken erteilen können; somit könne sie nicht geltend machen, sie hätte sie nicht erteilen können (Urk. 49 Rz. 85, 89). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sie dem Kläger bzw. der F._____ diese gewünschte Refe- renzauskunft nicht habe erteilen können und müssen. Sie habe zu den spezifi- schen, von der FCA (Finanzmarktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs) definierten regulatorischen Anforderungen keine Referenzen erteilen können. Es könne nicht Pflicht eines Schweizer Arbeitgebers sein, durch eine ausländische Aufsichtsbehörde definierte Referenzauskünfte erteilen zu müssen. Zudem würde sie bei Erteilen der Referenz Gefahr laufen, dass infolgedessen Ansprüche gegen sie erhoben würden, weshalb sie die Praxis habe, solche Referenzauskünfte nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei. Sie hätte dem Kläger überdies auch nur eine unvorteilhafte Referenz erteilen können (Urk. 25 Rz. 116 ff.; Urk. 63 Rz. 3; Urk. 118 Rz 32 ff.). Daran ändere auch das notorisch wohlwol- lend formulierte Arbeitszeugnis nichts. Schliesslich handle es sich bei der Refe- renzauskunft (wie sie der Kläger wünsche) um die Beantwortung von spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Eignung, Redlichkeit und Kompetenz aus Sicht der FCA zwecks Erlangung des Status als "FCA Approved Person". Mit an- deren Worten hätte die Referenzauskunft Angaben enthalten müssen, welche nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses seien und damit auch nicht Teil der darin ent- haltenen Bewertung des Klägers (Urk. 118 Rz. 46, 83). b) Was die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen bezüglich der Ver- pflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung von Referenzauskünften anbelangt,
kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 119 S. 15 ff.). Der Referenzanspruch richtet sich vorliegend gegen die Beklagte als ju- ristische Person. Die Referenz erteilen kann jedoch nur eine Person, welche die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers, also des Klägers, aus eigener Wahrnehmung zu beurteilen vermag (Johannes Sokoll, Referenzen im Arbeits- recht, Zürich/St. Gallen 2016, S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht dem Arbeitnehmer ein Recht auf Referenzerteilung zu (Urk. 119 S. 15; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, Art. 330a N 8 und Art. 328 N 21). Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Erteilung unzulässig oder unmöglich ist. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Auskunfts- inhalt (Sokoll, a.a.O., S. 40). Thema der Referenz ist die Vertiefung des Arbeits- zeugnisses (Sokoll, a.a.O., S. 13). Auch Referenzen müssen den Zeugnisgrund- sätzen entsprechen und wahr und auf die Eignung des Arbeitnehmers beschränkt sein (vgl. Art. 328b OR). Der Arbeitgeber muss sich dabei auf die Hauptthemen, nämlich die Leistung des Arbeitnehmers und sein Verhalten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränken. Grundlage und Leitplanke für den Inhalt der Referenzauskunft bildet immer das ausgestellte Arbeitszeugnis (ZK-Staehelin, Art. 330a OR N 27; BSK OR-I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 11; Brühwiler, Ein- zelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Art. 330a N 10; Sokoll, a.a.O., S. 37, 40). Da Referenzen dazu dienen, das Arbeitszeugnis zu ver- tiefen, hat der Arbeitnehmer auch keine Auskünfte zu erwarten, welche die Wer- tung des Arbeitszeugnisses in Frage stellen (Sokoll, a.a.O., S. 41). Umgekehrt lässt sich daraus schliessen, dass der Arbeitgeber auch keine Auskünfte über Themen geben muss, welche im Arbeitszeugnis in keiner Weise erwähnt sind. Zwar kann sich aufsichtsrechtlich für Arbeitgeber eine Pflicht auf Referenzeinho- lung ergeben, so etwa bei Banken (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 8), da die in leitender Funktion bei einer Bank tätigen Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG; BSK BankG-Winzeler, Art. 3 N 16). Der neue Arbeitge- ber hat jedoch keinen selbständigen Anspruch auf Referenzerteilung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 8). Das Bankengesetz enthält keinerlei bran- chenspezifische Vorschriften über die Einholung bzw. Erteilung von Referenzaus-
künften der ehemaligen und zukünftigen Arbeitgeber. Es ist daher davon auszu- gehen, dass auch gegenüber Angestellten von Banken die gleichen Grundsätze gelten, indem sich die Referenzauskünfte auf die Leistung des Arbeitnehmers und sein Verhalten beim ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen des ausgestellten Ar- beitszeugnisses beschränken. Die Referenzauskunft kann grundsätzlich jederzeit eingefordert werden, doch ist dem Arbeitgeber ein angemessener Zeitraum für die Auskunftserteilung zuzugestehen. Eine gefestigte Rechtsprechung oder vorherrschende Lehrmei- nung, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist, besteht bis an- hin nicht. Bei einer Referenzanfrage gegenüber einem ehemaligen Arbeitnehmer spielt der Umstand eine Rolle, wie lange er bereits aus dem Unternehmen ausge- schieden ist (Sokoll, a.a.O., S. 13). c) Wie oben ausgeführt, stellte sich die Beklagte auch im Berufungsverfah- ren auf den Standpunkt, dass die Referenzauskunft gemäss den Vorgaben des Klägers bzw. seiner künftigen Arbeitgeberin Auskünfte hätte enthalten müssen, welche nicht Teil des Arbeitszeugnisses waren und damit auch nicht Teil der darin enthaltenen Bewertung des Klägers (Urk. 118 Rz. 46, 83). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das für den Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis beinhaltet einerseits eine Qualifikation der Leistungen des Klägers in fachlicher Hinsicht und anderer- seits eine Beurteilung seines Verhaltens in persönlicher Hinsicht. Bezüglich beider Komponenten stellte die Beklagte dem Kläger ein gutes Zeugnis aus. Sie attes- tierte ihm gute Fachkenntnisse in seinem Tätigkeitsbereich; er habe gute Leistun- gen erbracht und ihre Erwartungen in jeder Hinsicht erfüllt (Urk. 5/18). Die Be- klagte äusserte sich in diesem Zeugnis jedoch in keiner Weise darüber, ob gegen den Kläger bezüglich seiner Geschäftstätigkeit irgendwelche Beschwerden hängig seien, ob sie Informationen habe, welche für den Antrag oder die Registrierung des Klägers als Approved Person relevant sein könnten und ob der Kläger als Person eingestuft werden könne, welche alle Anforderungen von ausländischen Regulationsbehörden (wie z.B. der FCA) betreffend Eignung, Redlichkeit und Kompetenz erfülle (Urk. 25 Rz. 116; Urk. 5/39). Das Ansinnen der F._____, wel- che die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen der Referenzauskunft verlangte,
sprengt somit offensichtlich den Kontext des konkreten Arbeitszeugnisses, for- derte die neue Arbeitgeberin mit diesen spezifischen Fragen von der Beklagten doch praktisch eine Garantie dafür, dass der Kläger keinerlei Altlasten aus seiner Tätigkeit im Finanzbereich bei der Beklagten aufweise und sämtliche Erforder- nisse zwecks Erlangung des Status als "FCA Approved Person" erfülle. Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass die verlangte Referenz mithin unter anderem darauf abgezielt habe, in Erfahrung zu bringen, ob der Kläger die Anforderungen der britischen Aufsichtsbehörde erfülle (Urk. 119 S. 34). Die Beklagte musste sich zu diesem Thema im Arbeitszeugnis nicht äussern. Der Kläger hat das Arbeits- zeugnis auch nicht beanstandet oder angefochten. Dabei ist es unerheblich, ob die Auskunft für den Kläger positiv oder negativ ausgefallen wäre. Die Beklagte hatte keine Verpflichtung, eine solche Referenz gegenüber der F._____ abzuge- ben. Auf eine Auskunft, welche ein Thema beschlägt, das im Arbeitszeugnis in keiner Weise erwähnt wird, hat der Kläger keinen Anspruch. Wie erwähnt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Auskunftsinhalt. Die F._____ selbst verfügte ohnehin über keinen selbständigen Anspruch. d) Im Übrigen war es der Beklagten aufgrund ihrer Geschäftspolitik auch nicht möglich, eine Auskunft, welche allenfalls eine Haftung gegenüber einer aus- ländischen Regulationsbehörde oder Bank zur Folge hätte haben können, zu er- teilen. Die Beklagte hatte - wie erwähnt - geltend gemacht, dass sie zu diesen von der FCA - in Anwendung von englischem Aufsichtsrecht - definierten regulatori- schen Anforderungen keine Referenzen erteilen könne. Würde sie es dennoch tun, liefe sie Gefahr, dass infolge der von der FCA definierten Referenzauskünfte Ansprüche gegen sie aufgrund der erteilten Referenz erhoben werden könnten. Um dies zu vermeiden, bestehe ihre Praxis darin, solche Referenzauskünfte ge- nerell nicht zu erteilen, was dem Kläger auch mitgeteilt worden sei (Urk. 25 Rz. 20 ff.; Urk. 63 Rz. 28 ff.). Der Kläger bestritt, dass die Beklagte die gewünschte Refe- renzauskunft nicht hätte erteilen können (Urk. 49 Rz. 88 ff.), wobei seine Bestrei- tungen sich vor allem auf die Behauptung der Beklagten bezogen, wonach - hätte denn überhaupt die geforderte Referenz erteilt werden können - diese für ihn ne- gativ ausgefallen wäre (Urk. 49 Rz. 90 f., 99 ff., 124 ff.). Er bestritt - soweit ersicht- lich - jedoch nicht explizit, dass die Beklagte gemäss ihrer internen Geschäftspra-
xis, solche Auskünfte, welche die Beurteilung von Anforderungen ausländischer Aufsichtsbehörden betrafen, aufgrund von allfälligen Haftungsansprüchen grund- sätzlich nicht erteile (Urk. 49 Rz. 91). Der Kläger meinte jedoch, es mute befremd- lich an, wenn die Beklagte als global ausgerichtetes Finanzinstitut mit einer inter- nationalen, mobilen Belegschaft geltend mache, dass sie nicht verpflichtet sei, als Schweizer Arbeitgeberin eine solche Auskunft zu erteilen (Urk. 49 Rz. 95, 97). Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht darum geht, ob die Beklagte gemäss den Regeln der FCA verpflichtet gewesen wäre (Urk. 51/21), grundsätzlich eine Referenzauskunft zu erteilen, sondern darum, dass die Be- klagte die konkret vom Kläger und der F._____ geforderte Auskunft, welche quasi einen Persilschein bezüglich des Verhaltens des Klägers während seiner Anstel- lung bei der Beklagten beinhaltet hätte, nicht erteilen konnte, weil sie u.a. nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob irgendwelche Verfahren gegen den Kläger hängig seien, von denen sie nichts wusste, ob er die vorgeschriebenen Regeln stets ein- gehalten habe und ob es Umstände gebe, welche gegen eine Registrierung des Klägers als Approved Person im Sinne der FCA sprechen würden. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 118 S. 18) kann deshalb nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass es der Beklagten zuzumuten gewesen wäre, soweit möglich eine Auskunft zu erteilen, da sämtliche Fragen der F._____ darauf abzielten, ob dem Kläger ein einwandfreier Leumund im Sinne der anwendbaren bankenspezifischen Regeln in Grossbritannien bescheinigt werden könne. Die Weigerung der Beklagten, in die- sem Sinne Auskünfte zu erteilen, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, zumal sie - wie oben ausgeführt - ausserhalb des Rahmens des Arbeitszeug- nisses lagen. Es war der Beklagten nicht zumutbar bzw. unmöglich, diese konkret geforderte Referenzauskunft zu erteilen. Eine entsprechende Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben. e) Der Kläger fügte in seiner E-Mail vom 13. August 2015 (Urk. 5/51) an K., worin er um die Beantwortung der erwähnten Auskünfte zuhanden der F. bat, zwar noch an, dass K._____ auch das Wording so ändern könne, dass er sich bei der entsprechenden Auskunftserteilung wohl fühle. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt unklar. Es ist jedoch auch unerheblich. So oder so blieb es dabei, dass die Beklagte Auskünfte erteilen sollte, welche in keiner Weise
durch die Leitplanken des Arbeitszeugnisses gedeckt waren. Wie erwähnt, kann dahingestellt bleiben, wie sich die Beklagte betreffend die Beurteilung des Klägers bezüglich dieser Fragen geäussert hätte, da die Beklagte nicht verpflichtet war, sich dazu im verlangten Sinne zu äussern. Demgemäss hat die Beklagte ihre (im Sinne von Art. 328 OR vertraglich) nachwirkende Fürsorgepflicht nicht verletzt, in- dem sie dem Kläger die verlangte Referenzauskunft nicht erteilte. Soweit der Klä- ger seine Schadenersatzansprüche damit begründet, dass er die Stelle bei der F._____ wegen der fehlenden Referenzauskunft der Beklagten nicht habe antre- ten können, fehlt es folglich bereits an der für allfällige Schadenersatzansprüche notwendigen Voraussetzung einer Vertragsverletzung durch die Beklagte (Art. 97 ff. OR). 5. Ausserdem erachtete der Kläger auch den Umstand, dass die Beklagte die notwendige Referenz nicht rasch und unbürokratisch erteilt, sondern ihn mit ihrem Verhalten ins Leere habe laufen lassen, als Verletzung ihrer Fürsorgepflicht (Urk. 1 Rz. 53; Urk. 49 Rz. 18, 104; Urk. 51/18). a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beklagte unabhängig davon, ob es möglich oder zumutbar gewesen wäre, die entsprechende Referenzauskunft zu erteilen, mit ihrer intransparenten Vorgehensweise gegen ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verstossen habe. Die Beklagte habe fast einen Monat zu- gewartet, ohne dem Kläger wenigstens mitzuteilen, dass sie die Referenz nicht bzw. nicht wie gewünscht erteilen könne. Obwohl die Beklagte gewusst habe, dass es für den Kläger dringlich sei, habe sie ihm erst am 13. August 2015 (ge- mäss Darstellung der Beklagten gegenüber der F._____ am 10. August 2015) mitgeteilt, dass die Referenzauskunft aufgrund ihrer HR Policy nicht erteilt werden könne (Urk. 118 S. 19; Urk. 5/50). Spätestens seit dem E-Mail vom 3. August 2015 an H._____ habe die Beklagte jedoch gewusst, welcher Art die gewünschte Referenzauskunft sein sollte und dass sie dringlich sei (Urk. 119 S. 19; Urk. 5/27). Dass der Kläger infolge des Verhaltens der Beklagten auf die Referenzauskunft verzichtet (Urk. 27/14) und nur noch die Zustellung einer Kopie des Arbeitszeug- nisses an die F._____ sowie eine Bestätigung der Stellung der Unterzeichnenden des Arbeitszeugnisses verlangt habe, könne nicht als eigentlicher Verzicht ange-
sehen werden, der die vorangegangene Pflichtverletzung durch die Beklagte un- geschehen mache bzw. eine entsprechende Pflicht aufheben würde, sondern als Versuch, den Stellenantritt trotz der Pflichtverletzung durch die Beklagte noch möglich zu machen (Urk. 118 S. 21). Es bleibe beim Fazit, dass die Beklagte durch ihr Verhalten in Bezug auf die Referenzanfrage des Klägers, namentlich durch das lange Zuwarten mit der Referenzerteilung und die schlussendliche Wei- gerung, die Referenz zu erteilen, ohne den Kläger über die Gründe zu informie- ren, ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber dem Kläger verletzt habe (Urk. 118 S. 21 f.). b) Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass der Kläger infolge seines Ver- zichts auf die Referenzauskunft keine Ansprüche aus der nicht erteilten Refe- renzauskunft geltend machen könne und somit überhaupt keine Ansprüche ihr ge- genüber (Urk. 25 Rz. 168; Urk. 63 Rz. 18). Diesen Standpunkt wiederholte sie in der Berufungsbegründung. Der Kläger habe rechtswirksam auf die Erteilung der Referenz durch die Beklagte verzichtet (Urk. 118 Rz. 67). Die Vorinstanz orte die Pflichtverletzung denn auch nicht in der Nichterteilung der Referenzauskunft, son- dern sehe diese in der (vorangegangenen) intransparenten Vorgehensweise der Beklagten, d.h. dem Umstand, dass die Beklagte die Referenzanfrage nicht mög- lichst beförderlich behandelt habe (Urk. 118 Rz. 68). Die Vorinstanz werfe ihr vor, sie unterlasse es darzulegen, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, auf- grund derer es nicht möglich gewesen sei, zeitnah auf die Referenzanfrage des Klägers zu reagieren (Urk. 118 Rz. 18). Sie habe jedoch mehrfach auf das Vorlie- gen besonderer Umstände hingewiesen. Sie habe geltend gemacht, dass es sich um eine Referenzauskunft gehandelt habe, die sich auf Regeln einer ausländi- schen Regelungsbehörde beziehe (Urk. 25 Rz. 118 ff.). Sie habe auch darauf hin- gewiesen, dass sie die Auskunft mangels entsprechender Kenntnis bezüglich all- fälliger Beschwerden gegen den Kläger gar nicht habe erteilen können. Es er- staune vor diesem Hintergrund nicht, dass das FCA Handbook betreffend das Er- teilen von Referenzauskünften von einem Zeitrahmen von sechs Wochen aus- gehe, innert welchem die Beklagte die Referenzauskunft hätte erteilen müssen (Urk. 51/21 S. 4). Da der Kläger die Beklagte erstmals am 6. Juli 2015 um eine Referenzauskunft gebeten habe, wären die im FCA Handbook erwähnten sechs
Wochen am 17. August 2015 abgelaufen. Der Kläger habe jedoch vor Ablauf die- ser sechs Wochen auf die Auskunft verzichtet (Urk. 118 Rz. 69 ff.). c) Letzteres ist zutreffend. Mit E-Mail vom 14. August 2015 teilte der Kläger K._____ ohne weitere Begründung mit, dass das, was er am Vortag von ihm ver- langt habe, nicht mehr benötigt werde (Urk. 27/14). Aus welchen Motiven der Klä- ger auf die Referenzauskunft definitiv verzichtete, kann dahingestellt bleiben; es ist unerheblich. Die Beklagte konnte jedenfalls davon ausgehen, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Referenzauskunft festhielt. Wie der Ver- zicht des Klägers auf die Referenzerteilung (Urk. 27/14) zu qualifizieren wäre, kann dahingestellt bleiben. Wie erwähnt, sieht die Vorinstanz die Pflichtverletzung der Beklagten in der langwierigen Bearbeitung der Referenzanfrage, unabhängig davon, ob der Kläger letztlich darauf verzichtete bzw. andere Anforderungen (Zu- stellung des Arbeitszeugnisses direkt an die F._____ und Bestätigung der Rolle der Unterzeichnenden; diesem Umstand mass sie im Rahmen der rechtlichen Be- urteilung keine eigenständige Bedeutung zu) stellte. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Wie ausgeführt, er- folgte eine erste Referenzanfrage des Klägers am 6. Juli 2015. Es wurde wie schon erwähnt nicht näher substantiiert, welchen genauen Inhalt diese Anfrage hatte (Urk. 1 Rz 36). Soweit ersichtlich und nicht anders behauptet, erfolgte - wie vorne bereits ausgeführt - erst mit E-Mail des Klägers vom 3. August 2015 an die Beklagte erstmals eine schriftliche Präzisierung, worüber die von der F._____ ge- wünschte Referenz genau Auskunft geben sollte. Der Kläger führte dazu aus, dass er es damals so verstanden habe, dass die F._____ diesen Inhalt verlange (Urk. 5/27). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte bereits ab. 6. Juli 2015 vom Ansinnen des Klägers in groben Zügen wusste, kann nicht ange- nommen werden, dass ihr der konkrete Inhalt der verlangten Auskunft zur Kennt- nis gebracht worden war und sie die Auskunft entsprechend den Wünschen des Klägers bzw. der F._____ hätte erteilen können. Wie erwähnt kann von einer ge- sicherten Kenntnis des geforderten Inhalts der Referenzauskunft erst ab 3. Au- gust 2015 ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger die Stelle bei der F._____ bereits antreten sollen. Zwischen der gesicherten Kenntnis des
Inhalts der Referenzauskunft und der Mitteilung der Beklagten, dass diese nicht erteilt werde, lagen somit weniger als zwei Wochen. Angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere der aus Sicht der Beklagten gegebenen Umstände im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, welche heikle Fragen aufwarf, sowie des internationalen Umfeldes, der offensichtlichen Probleme in der Kommunikation zwischen den beiden Banken und der komplizier- ten Zuständigkeitsverhältnisse innerhalb der Beklagten als Grosskonzern er- scheint diese Zeitspanne nicht als derart unangemessen, dass sie als Pflichtver- letzung qualifiziert werden könnte. Kommt hinzu, dass sich der Kläger selbst nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der F._____ mehr als eineinhalb Monate Zeit liess für die Referenzanfrage bei der Beklagten, obwohl diese angeblich derart entscheidend für seine definitive Anstellung war. Es wäre unter diesen Umstän- den anzunehmen gewesen, dass er sich sofort darum bemüht hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 118 S. 19) kann daher noch nicht von einer intransparenten, verzögernden Vorgehensweise gesprochen und diese als Verlet- zung der Fürsorgepflicht der Beklagten im Sinne von Art. 328 OR qualifiziert wer- den. Die Zeitspanne von wenigen Wochen bis zur definitiven Verweigerung der Referenzauskunft ist angesichts der komplexen Umstände noch als angemessen zu beurteilen. Der Kläger hätte seine Anfrage ohne Weiteres auch früher an die Beklagte richten können. Kommt hinzu, dass der Kläger nicht geltend machte, dass er bei einer nach seiner Ansicht rechtzeitigen, früheren Mitteilung der Weige- rung der Beklagten, die Referenzauskunft zu erteilen, noch etwas - und konkret was - hätte unternehmen können, um die Stelle bei der F._____ dennoch zu er- halten. Er unterliess es damit, einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Verzögerung bzw. nach seiner Ansicht zu spät mitgeteilten Weigerung der Be- klagte zur Referenzerteilung und dem Rückzug des Stellenangebots durch die F._____ zu behaupten. Er selbst hatte mehrfach ausgeführt, dass die (positive) Referenzauskunft Bedingung für die Anstellung bei der F._____ gewesen sei, so dass auch eine früher mitgeteilte Auskunftsverweigerung wohl zum Rückzug des Stellenangebots durch die F._____ geführt hätte. Es fehlt daher auch am adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung (langes Zuwarten bzw. Intransparenz bei der Bearbeitung der Referenzanfrage) und ei-
nem allfälligen Schaden, was wiederum ebenfalls Voraussetzung für die Zuspre- chung von Schadenersatz gewesen wäre (Art. 97 ff. OR). Zusammenfassend fehlt es somit an zwei Haftungsvoraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz. Die Berufung der Beklagten ist deshalb gutzu- heissen und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers ist dem- entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Einver- nahme von P._____ als Zeuge, wie sie von der Beklagten beantragt wurde (Urk. 118 S. 2). IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstin- stanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kläger unter- liegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr von Fr. 20'075.-- ist daher dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 29'965.-- (Urk. 6) zu beziehen. Die Kosten des Schlich- tungsverfahrens von Fr. 1'240.-- (Urk. 3) verleiben dem Kläger. Überdies hat der Kläger infolge seines Unterliegens der Beklagten als juristi- sche Person eine Parteientschädigung (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) von Fr. 30'810.-- zu bezahlen (Urk. 118 S. 71). Der Kläger war mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2020 auf An- trag der Beklagten verpflichtet worden, eine Sicherheit für die Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 30'809.80 zu leisten, welche in der Folge auch entspre- chend erbracht wurde (Urk. 18, 20/1). Über die Verwendung derselben ist nun- mehr zu entscheiden. Hinterlegte Barschaften sind nach Eintritt der Rechtskraft direkt der berechtigten Partei auszurichten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 100 N 5). Die Obergerichtskasse ist demgemäss anzuweisen, der Beklagten den Be- trag von Fr. 30'809.80 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen. 2. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert GPB 674'065.36 (ca. Fr. 770'000.--). Auch im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger, weshalb ihm
die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 26'000.-- aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Beklagten geleis- teten Vorschuss in der Höhe von Fr. 26'000.-- (Urk. 122) zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 26'000.--zu ersetzen. Ausserdem hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr 18'000.-- zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 30. Mai 2023 bezüglich Dispositivziffer 1 Absatz 2 (Abweisung der Klage im Mehrumfang) mit Ausnahme des Zinsbetreffnisses in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und erkannt: 1.Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 20'075.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'810.-- zu bezahlen. Diese wird aus dem für die Sicherstellung der Parteientschädigung vom Kläger bei der Oberge- richtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 30'809.80 nach Eintritt der Rechts- kraft direkt an die Beklagte bezahlt werden.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides den Betrag von Fr. 30'809.80 zu überweisen. 5.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 26'000.-- festgesetzt. 6.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vor- schuss von Fr. 26'000.-- zu ersetzen. 7.Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.-- zu bezahlen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 770'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo