Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2023
in Sachen
A._____ Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 14. August 2023 (AF230002-I)
Erwägungen: 1. a) Am 24. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte die Klägerin beim Ar- beitsgericht Uster (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage auf Ver- pflichtung des Beklagten zur Zahlung von Fr. 10'572.-- nebst Betreibungskosten sowie Beseitigung eines Rechtsvorschlags ein (Vi-Urk. 1-4). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klage sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Vi- Urk. 5). Am 21. Juli 2023 nahm der Beklagte Stellung zur Klage und bestritt die Forderung (Vi-Urk. 8). Am 26. Juli 2023 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2023 vor (Vi-Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. August 2023 erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; der Gerichtsstand sei D._____-... [Stadt in Deutschland] (Vi-Urk. 13). Mit Verfügung vom 14. August 2023 (Vi-Urk. 14 = Urk. 2) wies die Vorinstanz die Unzuständig- keitseinrede des Beklagten ab und trat auf die Klage ein (Dispositiv-Ziffer 1); die Hauptverhandlung vom 25. September 2023 finde statt (Dispositiv-Ziffer 2). b) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte – nunmehr anwaltlich ver- treten – am 12. September 2023 fristgerecht Berufung und stellte die nachfolgen- den Berufungsanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." c) Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde das in der Berufung ge- stellte Gesuch um superprovisorische Abnahme der vorinstanzlichen Hauptver- handlung abgewiesen (Urk. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-22). Da sich die Berufung nunmehr sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Damit bedeutet Gel-tendmachung, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eige- ner Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). Neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zulässig. Zulässig sind Noven nur dann, wenn sie ohne Ver- zug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und – kumulativ – trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch neue Einreden gelten als Noven (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 31; Steinin- ger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 2); sie sind nur dann zulässig, wenn sie auf zu- lässigen neuen Tatsachen beruhen (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 13). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, da die Klägerin ihren Sitz in C._____ und der Beklagte Wohnsitz in D._____ [Stadt in Deutschland] habe, liege ein internationaler Sachverhalt vor, auf den das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zur Anwendung komme. Gemäss Art. 20 Ziff. 1 LugÜ könne eine Klage des Ar- beitgebers nur vor den Gerichten des Wohnsitzstaates des Beklagten erhoben werden. Gemäss Art. 24 LugÜ werde das Gericht eines anderen Staates zustän- dig, wenn sich die beklagte Partei vor ihm auf das Verfahren einlasse (soweit es sich nicht bloss um die Geltendmachung der Unzuständigkeit handle). Unter Ein- lassung sei dabei die Erstattung einer vorbehaltlosen, in der Regel auf Klageab- weisung gerichteten Klageantwort zu verstehen. Eine einmal erfolgte Einlassung könne nicht rückgängig gemacht werden. Im vorliegenden vereinfachten Verfah- ren müsse die Unzuständigkeitseinrede entweder in der schriftlichen Stellung-
nahme oder, wenn keine solche eingeholt werde, im ersten Parteivortrag erhoben werden; danach sei sie verwirkt (Urk. 2 Erwäg. 4). Der Beklagte habe sich in sei- ner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 nur materiell zur Klage geäussert und die Forderung bestritten; eine Unzuständigkeitseinrede sei darin jedoch nicht ansatz- weise zu erkennen. Demgemäss habe sich der Beklagte auf das Verfahren einge- lassen. Damit sei die Unzuständigkeitseinrede verwirkt und die in der Eingabe vom 6. August 2023 erhobene Unzuständigkeitseinrede unbeachtlich. Die Vo- rinstanz bleibe somit für die Klage zuständig und die Verhandlung vom 25. September 2023 finde statt (Urk. 2 Erwäg. 5). c) Der Beklagte macht in seiner Berufung vorab im Wesentlichen geltend, er habe die Unzuständigkeitseinrede bereits am 29. April 2023 im vorangehenden Schlichtungsverfahren erhoben, ohne sich zuvor auf das Verfahren eingelassen zu haben. Er habe damit die Unzuständigkeitseinrede rechtzeitig erhoben und sich nicht auf das Verfahren eingelassen. Die Vorinstanz sei damit nicht zuständig und auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 1 S. 4 ff.). Das Argument verfängt nicht, denn der vorliegenden Klage ging kein Schlichtungsverfahren voraus (vgl. auch Urk. 5 S. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten geht zwar hervor, dass die Klägerin am 18. April 2023 beim Friedensrich- teramt C._____ ein Schlichtungsgesuch einreichte; dieses Schlichtungsverfahren wurde jedoch mit Verfügung vom 15. Mai 2023 als durch vorbehaltlosen Klage- rückzug erledigt abgeschrieben und ist damit rechtskräftig abgeschlossen (Vi- Urk. 2). In jenem Schlichtungsverfahren gemachte Vorbringen und Einreden sind für das vorliegende neue Verfahren nicht zu berücksichtigen (abgesehen davon, dass im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend gemacht wurde, dass in je- nem früheren Schlichtungsverfahren eine Unzuständigkeitseinrede erhoben wor- den wäre; vgl. Urk. 8 und 13). Damit bleibt es dabei, dass sich der Beklagte auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen hat. d) Der Beklagte macht in seiner Berufung sodann im Wesentlichen gel- tend, auf die Klage sei auch deshalb nicht einzutreten, weil eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) vorliege. Die Klägerin habe das von ihr am 18. April 2023 einge- reichte Schlichtungsgesuch für den identischen Streit mit Eingabe vom 11. Mai
2023 vorbehaltlos zurückgezogen; diesem Klagerückzug komme damit die Wir- kung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Urk. 1 S. 4 ff.). Auch diese Einrede wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (vgl. Urk. 8 und 13). Dass die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu berück- sichtigen sind (Art. 60 ZPO), ändert nichts daran, dass der Beklagte im vo- rinstanzlichen Verfahren nichts in dieser Richtung vorgetragen hatte und die Vo- rinstanz darüber in der angefochtenen Verfügung gar nicht entschieden hat. Man- gels Entscheid darüber kann die Frage einer abgeurteilten Sache nicht Gegen- stand des Berufungsverfahrens sein. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von Fr. 10'572.--. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind keine Gerichtskosten zu erheben. b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Arbeitsgericht Uster vom 14. August 2023 wird be- stätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 16. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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