Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 10. März 2025 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. August 2024 (AN230020-L)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 3. März 2025, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2025, zog der Kläger (und Berufungskläger) die Berufung zurück (Urk. 66). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. Der Streitwert ist im Berufungsverfahren unverändert gegenüber der ers- ten Instanz geblieben; er beträgt Fr. 1'380'000.-- (vgl. Urk. 58 S. 63). Die volle Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebVO auf Fr. 25'000.-- festzusetzen. Sie kann bei Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung wie vorliegend bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 Abs. 1 GebVO). Da der Rückzug der Berufung in einem frühen Verfahrens- stadium erfolgte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu reduzie- ren und auf Fr. 12'500.-- zu bemessen. Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aAbs. 1 ZPO; Urk. 61 und 62). 3. Der Berufungskläger, welcher die Berufung zurückzieht, gilt als unterlie- gende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens demnach dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte (und Berufungsbeklagte) hat auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtet (Urk. 66 und 67/1). Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 66 und 67/1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 - 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'380'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: cb