Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A., Kläger und Berufungskläger gegen B. GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 26. Januar 2026 (AN250080-L)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Kläger und Berufungsklä- ger (nachfolgend Kläger) vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage ein. Mit Ver- fügung vom 19. Dezember 2025 wies die Vorinstanz den Kläger darauf hin, dass die Klage weder unterzeichnet noch begründet sei. Sie setzte ihm Frist zur Nach- besserung unter der Säumnisandrohung an, dass die Klage andernfalls als nicht eingereicht gelte (Urk. 7 S. 2 f.). Die Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 9). Daraufhin fällte die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. Januar 2026 einen Nichteintretensentscheid (Urk. 10 S. 3 = Urk. 13 S. 3). 1.2.Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Februar 2026 fristgerecht (Urk. 11/1) Berufung und beantragte die Aufhebung resp. Abänderung des vorin- stanzlichen Entscheids (Urk. 12). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Be- rufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Berufungsantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei ungenügender Begründung der Berufungsanträge darf die Berufungsinstanz dem Berufungskläger keine Nach- frist zur Behebung des Mangels ansetzen, was unabhängig davon gilt, ob der Be- rufungskläger anwaltlich vertreten ist oder nicht; vielmehr ist in diesem Fall auf die Berufung nicht einzutreten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Berufungsanträge. Die Berufung muss substantiierte Anträge enthalten, d.h. es ist darzulegen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden kön- nen. Bei Laienbeschwerden sollten etwas geringere Anforderungen an die Forma- litäten gestellt werden, insb. an die Substantiierungslast und die Formulierung der Berufungsanträge. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stel- len, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (BGer 5A_438/2012 E. 2.4;
BGE 137 III 617 E. 4.2.2, OGer ZH LE130057 vom 12. März 2014 E. 4.2; ZK ZPO- Reetz, Art. 311 N 11 f.; BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12 f.). 3.Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 4. Februar 2026, das vorinstanzli- che Urteil sei aufzuheben bzw. abzuändern (Urk.12). Den gestellten Anträgen lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt das an- gefochtene Urteil nach Auffassung des Klägers hätte abgeändert werden sollen. Die Anträge erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, als ungenügend bestimmt. Zudem fehlt eine Begründung. Zwar stellte der Kläger in Aussicht, eine solche nachzureichen; innert der am 12. Februar 2026 abgelaufenen Berufungsfrist (vgl. Urk. 11/1; Art. 142 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und bis heute ging jedoch keine ergänzende Ein- gabe ein. Mangels hinreichend bestimmter Berufungsanträge sowie mangels Be- gründung genügt die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten und der vorinstanzliche Be- schluss ist zu bestätigen. 4.1.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 56'637.– (vgl. Urk. 1) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2.Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten und Berufungsbe- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 56'637.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st