Cost allocation to canton when no party prevails

LB110040Obergericht20.10.2011Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht allowed the appeal in a case under former law where no conciliation proceeding had taken place, held that the action had to be dismissed for lack of a procedural prerequisite, and set aside the Bezirksgericht’s judgment. It fixed the first-instance fee at CHF 3,950 and split it equally between the plaintiff and the state treasury. For the appeal proceedings, no fee was charged, and no party compensation was awarded because the defendants had not filed observations and therefore incurred no compensable expense.

Omnilex-Regeste

Art. 107 Abs. 2 ZPO; Kostenauflage an den Kanton bei fehlender unterliegender Partei. Liegt im Rechtsmittelverfahren keine unterliegende Partei vor, sind die Kosten dem Staat aufzuerlegen; praktisch genügt es, wenn keine Gerichtsgebühr festgesetzt wird, sofern keine Fremdkosten angefallen sind. Eine Parteientschädigung fällt den obsiegenden Beklagten nur bei gesetzlicher Grundlage zu; bleiben sie im Rechtsmittelverfahren untätig und entsteht kein entschädigungspflichtiger Aufwand, ist eine Entschädigung zu verweigern. Bei fehlerhafter Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich trotz anwaltlicher Vertretung der klagenden Partei nicht zwingend eine vollständige Kostenbefreiung; eine hälftige Kostenübernahme durch die Staatskasse kann angemessen sein (vgl. Erwägungen zu den Kostenfolgen).

Gesamter Gesetzestext

Art. 107 Abs. 2 ZPO. "Kostenauflage" an den Kanton. Eine "Kostenauflage" an den Kanton (nach der üblichen Formulierung: "die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen") ist nur nötig, wenn Fremdkosten angefallen sind. Im Übrigen ist es einfacher (und zulässig), gar keine Gerichtsgebühr festzusetzen.

In ei nem Verfahren alten Rechts hat zu Unrecht kei n Sühnverfahren stattgefunden. Die Beklagten blieben säumig, und das Bezirksgericht hiess die Klage gut. Im Berufungsverfahren rügen die Beklagten das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, und das Obergericht gibt ihnen Recht.

(Erwägungen zu den Kostenfolgen:) 4. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren [Anm.: innert der ihr angesetzten Frist] ni cht geäussert und daher mit dem Entscheid des Bezirks- gerichtes nicht identifiziert. Es gibt daher vor Obergericht keine unterliegende Partei, und die Kosten sind nach dem Wortlaut des Gesetzes "dem Kanton aufzuerlegen"; praktisch wird das nur so formuliert, wenn Fremdkosten angefallen sind, und in Fällen wie dem vorliegenden wird einfach keine Entscheidgebühr festgesetzt. Mangels einer gesetzlichen Grundlage haben die obsiegenden Beklagten aber auch keine Entschädigung zugut (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N. 26; KuKo ZPO-Schmid, Art. 107 N. 15; Urwyler, Dike-Komm. ZPO, Art. 107 N. 12). Das Verfahren der ersten Instanz wurde durch die Klägerin fehlerhaft eingeleitet. Dabei war sie anwaltlich vertreten, und sie musste um die Notwendigkeit eines Sühnverfahrens wissen. Auch das Gericht hätte zwar, wenn es der gesetzlichen Prüfungspflicht von § 108 ZPO/ZH nachgekommen wäre, den Mangel schon von allem Anfang an feststellen müssen. Eine gänzliche Kostenbefreiung der Klägerin ist gleichwohl nicht angezeigt. Angemessen ist die Übernahme der Hälfte der Kosten auf die Staatskasse. Da sich die Beklagten nicht äusserten, ist ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Es wird beschlossen:

  1. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, und auf die Klage wird ni cht eingetreten. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'950.-- festgesetzt; sie wird zur Hälfte der Klägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 3. Für das Verfahren der Berufung werden keine Kosten erhoben. 4. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung ...

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: LB110040-O/U

Schlagwörter

cost allocationconciliation proceedingprocedural prerequisiteappealcourt costsparty compensationstate treasury

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lack of a required conciliation proceeding meant the action had to be dismissed on appeal

Extrahierter Entscheid

The appellate court found that a procedural prerequisite was missing and therefore annulled the first-instance judgment and declined to enter into the action.

Extrahierte Begründung

The first-instance action had been improperly initiated because no conciliation proceeding took place. The court considered the prerequisite defect decisive.

Kernrechtsfrage

How costs of the appeal should be allocated when no party prevails

Extrahierter Entscheid

No appeal fee was charged; since the plaintiff did not align with the first-instance judgment, there was no losing party before the appellate court, and costs were to be borne by the canton in practice by not fixing a fee.

Extrahierte Begründung

Under Art. 107(2) ZPO, costs are to be taken by the state when there is no losing party. However, in such cases it is sufficient not to set a court fee at all. The defendants also had no compensable expenses because they filed no observations.

Kernrechtsfrage

Whether the defendants were entitled to party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the defendants.

Extrahierte Begründung

Because the defendants filed no response in the appeal proceedings, they incurred no compensable expenditure and there was no legal basis for an indemnity.

Kernrechtsfrage

How first-instance costs should be allocated after the procedural defect was found

Extrahierter Entscheid

The first-instance court fee was set at CHF 3,950 and allocated half to the plaintiff and half to the state treasury.

Extrahierte Begründung

Although the plaintiff had improperly initiated the proceedings and was represented by counsel, complete exemption from costs was not justified; the court considered a half allocation to the state appropriate.

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