Obergericht des Kantons Zürich I. Zi vilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 13. Januar 2012
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft B., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung eines Stockwerkeigentümer-Beschlusses
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, II. Abteilung, vom 4. November 2011 (CG100004)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 9. November 2009 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit im Wesentlichen den Begehren auf Aufhebung bestimmter Beschlüsse der Beklagten und auf umgehende Sanierung der Terrasse der Klä- gerin (Urk. 1 i.V.m. Urk. 16). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 2 ff.) verwiesen wer- den. Mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 52) wies die Vorinstanz das Begeh- ren der Klägerin auf Ungültigerklärung und Aufhebung der von der Beklagten am 19. Mai 2009 gefassten Beschlüsse Nr. 3a und 3b ab (Disp.-Ziff. 1) und trat auf das Begehren der Klägerin auf umgehende Sanierung i hrer Terrasse ni cht ei n (Disp.-Ziff. 2); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Kläge- rin geregelt (Disp.-Ziff. 3-6). Dieses Urteil wurde der Klägerin am 14. November 2011 eröffnet (Urk. 49/1). Die Frist zur Erhebung einer Berufung lief demzufolge am 14. Dezember 2011 ab (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 ZPO). b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 ersuchte die Klägerin bei der Rechtsmittelinstanz um Erstreckung der Berufungsfrist (Urk. 53). Ohne Anlegung eines Berufungsverfahrens wurde der Klägerin daraufhin am 13. Dezember 2011 mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Berufungsfrist nicht möglich ist (Urk. 54). c) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 ersucht die Klägerin nunmehr um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung (Urk. 51). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da das Fristwiederher- stellungsgesuch sogleich abzuweisen ist, kann auf die Einholung einer Stellung- nahme der Gegenpartei (Art. 149 ZPO) verzichtet werden (analog Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederherstellung der Frist kommt dabei von vornherein nur in Betracht, wenn die Frist gegen den Willen der gesuchstellenden Partei verpasst
wurde; dies ist nicht der Fall, wenn das Rechtsmittel absichtlich und irrtumsfrei ni cht i nnert Fri st eingereicht wurde (Merz, DIKE-Kommentar zur ZPO, N 11 zu Art. 148 ZPO). Bei der vorzunehmenden Wertung, ob ein Verschulden an der Wahrung der Frist als (noch) leicht oder nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, ist auch zu berücksichtigen, dass Fristen grundsätzli ch stri kt zu handhaben si nd und eine Fristwiederherstellung die Ausnahme bilden muss. b) Vorliegend hat die Klägerin ihr Wiederherstellungsgesuch damit be- gründet, dass neue Tatsachenumstände bekannt geworden seien, welche die An- forderung an die Berufungsschrift erheblich erhöht hätten; deshalb sei es nicht möglich, die Berufung fristgerecht einzureichen. Ausserdem sei sie davon ausge- gangen, dass eine in einem Urteil genannte Frist erstreckt werden könne; sie be- rufe si ch auf ei nen Rechtsi rrtum (Urk. 51). c) Aus dieser Begründung geht hervor, dass sich die Klägerin nicht in ei- nem tatsächlichen Irrtum über den Ablauf der Berufungsfrist befand, sondern sich dieses Umstandes sehr wohl bewusst war. Schon dies schliesst eine Wiederher- stellung der Berufungsfrist aus. Auf einen Rechtsirrtum kann die Klägerin sich gemäss dem auch Laien be- kannten Grundsatz, dass Rechtsunkenntni s ni cht vor Strafe schützt, ni cht beru- fen, denn dass eine Berufungsfrist nicht erstreckt werden kann, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO), ohne dass dabei spezielle Kenntnisse irgend einer Gerichtspraxis vonnöten wären. Die Klägerin hätte sich auch ohne weiteres – frühzei ti g – bei der Erstinstanz oder der Rechtsmitteli nstanz nach der Erstreckbarkeit der Berufungsfri st erkundi gen können; wenn di es – wie vorliegend – erst in einem Zeitpunkt getan bzw. ein entsprechendes Gesuch ge- stellt wird, in dem eine fristwahrende Handlung danach kaum oder gar nicht mehr vorgenommen werden kann, würde dies als nicht mehr leichtes Verschulden eine Fristwiederherstellung selbst dann ausschliessen, wenn ein beachtlicher Rechtsi rrtum angenommen würde. Ohnehin weicht die im Fristwiederherstellungsgesuch der Klägerin abgege- bene Begründung in auffälliger Weise von derjenigen in ihrem Fristerstreckungs-
gesuch vom 12. Dezember 2011 ab, indem sie damals geltend gemacht hat, es habe für den Beizug eines Anwalts noch kein Mandat erteilt werden können (Urk. 53). Damit hat die Klägerin schon die Umstände, die sie zur Begründung ihres Fri stwi ederherstellungsgesuc h anführt, ni cht glaubhaft machen können. d) Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch der Kläge- rin abzuweisen und das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben. e) Gegen diesen Entscheid steht kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 149 ZPO), auch nicht die Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht (Merz, DI- KE-Kommentar zur ZPO, N 6 zu Art. 149 ZPO, m.Hinw.). 3. a) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berücksichtigen, dass vorliegend einzig die Wiederherstellung der Berufungsfrist Verfahrensgegenstand war. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Verfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. November 2011 wird abgewiesen und das zweitinstanzliche Verfahren als dadurch er- ledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Züri ch, 13. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc