Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120059-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. Juni 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung (Verfahrenserledigung)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Mai 2012 (CG120005)
Erwägungen: 1. a) Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 schrieb die Vorinstanz das Forde- rungsverfahren des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) ab und aufer- legte ihm die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 14 S. 3). Dies, da der Kläger seine mangelhafte Klage vom 8. März 2012 trotz Aufforderung nicht verbessert habe, weshalb die angedrohte Folge, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, zum Tragen komme. b) Mit innert Frist am 29. Mai 2012 zur Post gebrachter Eingabe erhob der Kläger 'RekURS' gegen den Beschluss vom 15. Mai 2012 (Urk. 13). 2. a) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollstän- dig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur ei- ne tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei ge- radezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich an- gewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 36). b) Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht genügend mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Er führt nicht aus, wieso er entgegen der Ansicht der Vorinstanz die erstinstanzliche Klage in ausrei- chender Art und Weise begründet habe und wieso daher der angefochtene Be- schluss nicht korrekt sei. Er macht in seiner Berufungsschrift einzig geltend, so- wohl seine ursprüngliche wie auch seine nachgereichte Klageschrift seien genü- gend substanziiert gewesen. Seine Ausführungen betreffend die Beklagte und Be- rufungsbeklagte (fortan Beklagte), die ihn "in den Konkurs gejagt" haben soll, bleiben auch im Berufungsverfahren weiterhin unverständlich (vgl. Urk. 13 S. 2). Ebenso unsubstanziiert blieb erneut auch in der Berufungsschrift, wie sich die
jährliche Schadenersatzforderung von Fr. 1'500'000.– zusammensetzen soll. Ein- zig zu behaupten, dem Kläger sei pro Jahr ein Gewinn von Fr. 1'500'000.– ent- gangen, ohne zu substanziieren, wie sich dieser Betrag ergibt, ist für eine im Sin- ne des Gesetzes genügende Klageschrift nicht zureichend. Die klagende Partei hat das Klagefundament zu behaupten, d.h. die Tatsachen, welche die eingeklag- te Forderung begründen. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis ange- treten werden kann (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 221 N 21 f.). Die Substanziierung der Tatsachenbehauptungen hat in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht; es ist nicht Sache des Gerichtes und der Gegenpartei, sich die Grundlagen für die ein- geklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammenzusuchen (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Art. 221 N 27 m.w.H.). Der Kläger hat sowohl in seiner Klageschrift wie in seiner zweiten Eingabe an die Vorinstanz ohne nähe- ren Erläuterungen auf Akten verwiesen, welche dem Bezirksgericht Winterthur be- reits vorliegen würden (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7 S. 1), was, wie soeben ausgeführt, für eine genügende Begründung einer Klage nicht ausreicht. c) Da – wie erläutert – die Berufungsschrift keine genügende Begründung aufweist, ist auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Pro- zesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 28. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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