Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Mai 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. Februar 2014 (CG130039-G)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Oktober 2013 erteilte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Meilen der damaligen Gesuchstellerin, heuti- gen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) gestützt auf eine Abzah- lungsvereinbarung und einen Vertrag betreffend Nutzungsüberlassung von Soft- ware in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2013) für Fr. 133'830.35 nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2012 und die Betreibungskosten sowie in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2013) für Fr. 3'584.75 nebst 5% Zins seit 10. Januar 2013 und Fr. 3'584.75 nebst 5% Zins seit 12. April 2013 und für die Betreibungs- kosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid provisori- sche Rechtsöffnung (Urk. 4/13 S. 8 f.). 1.2 Am 24. November 2013 reichte die damalige Gesuchsgegnerin, heuti- ge Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) Aberkennungsklage ein, auf welche mit Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 4. Februar 2014 nicht einge- treten wurde (Urk. 1; Urk. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 12. März 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. März 2014) erhob die Klägerin innert Frist Berufung (Urk. 7). 2.1 In der Folge wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung der angerufe- nen Kammer vom 19. März 2014 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfol- gen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 10). Nachdem innert dieser Frist der Kostenvor- schuss nicht geleistet worden war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 16. Ap- ril 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich, dass bei Nichtbezahlung innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetre- ten werde (Urk. 11). 2.2 Die Klägerin hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 19. März 2014 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 16. April
2014 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsge- mäss nicht einzutreten, ist die Leistung des Gerichtskostenvorschusses doch Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 133'830.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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