Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. Mai 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend negative Feststellungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Februar 2014 (CG140006-M)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) reichte mit am 17. und 24. Februar 2014 zur Post gebrachten Eingaben bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (vgl. Urk. 1 f.). b) Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 entschied die Vorinstanz das Fol- gende (Urk. 5 S. 4): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6 (Rechtsmittelbelehrung.)"
c) Mit Eingabe vom 10. April 2014 stellte der Kläger den Revisionsantrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben (Urk. 7). 2. Die Revision bezweckt als subsidiäres und ausserordentliches Rechtsmit- tel , Gerichtsentscheide, die in formelle oder sogar in materielle Rechtskraft er- wachsen sind und deswegen nicht durch andere Behelfe (wie Rechtsmittel, Ab- änderung oder Ergänzung des Entscheides, neue Klage) korrigiert werden kön- nen, unter gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen (sog. Revisionsgründe) einer erneuten Prüfung durch das erkennende Gericht zuzuführen (Schwander, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 3 m.w.H. [Online-Stand 20.10.2013]). Vorliegend war der angefochtene Beschluss im Zeitpunkt der Erhebung der Revision weder in formelle noch in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Revisions- begehren, welches zudem bei der Vorinstanz hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), nicht einzutreten ist.
ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Pro- zesskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) für das Rechtsmittelverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsbegehren bzw. die Berufung des Klägers wird nicht einge- treten. 2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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