Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Mai 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 10. März 2014 (CG140001-G)
Beschluss des Bezirksgerichts Meilen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'415.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, war der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 11. September 2013) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'736.70 nebst 5 % Zins seit 7. September 2013 und die Betreibungskosten sowie für Kosten und Ent- schädigung jenes Urteils erteilt worden (Urk. 2/2). Am 5. Januar 2014 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Aberkennungsklage (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das Bezirksgericht Meilen, Einzelge- richt, wegen des Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwerts auf die Aberkennungs- klage nicht ein und überwies diese dem Kollegialgericht (Vorinstanz); Kosten wur- den nicht erhoben (Urk. 1). Dieses trat schliesslich mit Beschluss vom 10. März 2014 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein (Urk. 8 = Urk. 11; vgl. den oben wiedergegebenen Entscheid). b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. April 2014 fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
d) Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz (und ei- gentlich auch schon das Einzelgericht) so oder so – d.h. auch wenn die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hätte – einen Nichteintretensentscheid zu fällen gehabt hätte, denn gemäss Art. 6 ZPO in Verbindung mit § 44 lit. b GOG wäre für die vorliegende Streitsache, bei der beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, deren geschäftliche Tätigkeit betroffen ist und der Streitwert ca. Fr. 33'700.-- beträgt, zwingend das Handelsgericht sachlich zuständig. 4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 33'736.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 8. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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