Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 29. September 2014
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend Forderung / Rückweisung Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2013; Proz. CG130008 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014; Proz. LB130016 Urteil Bundesgericht vom 5. August 2014; Proz. 4A_155/2014
Rechtsbegehren: "Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit und unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'066'576.-- nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 2004 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2."
Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 45 S. 2) "Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit und unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'048'576.-- nebst Zi ns zu 5% seit 25. Juni 2004 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2."
Rechtsbegehren gemäss act. 71 S. 2: "Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit und unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'049'224.70 nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 2004 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2."
Rechtsbegehren gemäss act. 86 (sinngemäss): "Der Beklagte 1 sei unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'049'224.70 nebst Zins zu 5% seit 25. Juni 2004 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten 1." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 155 S. 2):
"Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2013 im Verfahren CG130008 aufzuheben, und die Sache sei zur Fortsetzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2013 im Verfahren CG130008 aufzuheben, und der Beklagte sei unter dem Vorbehalt der Nachklage zu verurteilen, der Klägerin CHF 2'049'224.70 nebst 5% Zins seit 25. Juni 2004 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Be- rufungsbeklagten."
des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 163 S. 2):
"Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Januar 2013 zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Klägerin."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte:
schwerde teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom 5. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne seiner Erwägungen an die Kammer zurück. II. Formelles: 1. Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten, welche das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht abgelöst hat. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfah- ren das Recht, das bei der Eröffnung eines Entscheides in Kraft war. Für Verfah- ren, die beim Inkrafttreten der ZPO rechtshängig waren, gilt demgegenüber nach Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige (alte) Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Das angefochtene Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich erging am 31. Januar 2013, also nach dem Inkrafttreten der ZPO. Das Rechtsmittelverfahren untersteht daher dem neuen Recht der ZPO (und den dazugehörigen ergänzen- den kantonalen Bestimmungen des GOG, der GebV OG und der AnwGebV). Demgegenüber beurteilt sich das Verfahren der Vorinstanz (7. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich), bei dem die Klage vor Inkrafttreten der ZPO anhängig ge- macht worden war, noch nach dem kantonalen Recht, der ZPO/ZH, dem GVG/ZH und den dazugehörigen Verordnungen (etwa zu den Gebühren und Anwaltsent- schädigungen). 2. Die Berufungsklägerin verlangt mit ihrem Hauptantrag, es sei das vor- i nstanzli che Urtei l aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfah- rens an di e Vori nstanz zurückzuwei se n. Ei ne Rückwei sung i st nach der i m Beru- fungsverfahren anwendbaren ZPO möglich, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO). Der entsprechende Antrag der Be- rufungsklägerin ist damit grundsätzlich möglich. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist er aber abzuweisen. III. Materielles:
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht durch den Antrag bestimmt, der dem Be- schluss zu Grunde liegt. Hierbei erstreckt sich die Entlastung auf „bekanntgege- bene Tatsachen“ bzw. solche, die den Aktionären zur Zeit des Entlastungsbe- schlusses bekannt waren oder sein mussten. Die Aktionäre müssen über die rele- vanten Umstände mindestens in den Grundzügen informiert gewesen sein. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Entlastung grundsätzlich die Geschäftstätigkeit der Geschäftsperiode, für welche Rechnung gelegt und um Décharge ersucht wird. b) Die Vorinstanz erwog, die Berufungsklägerin räume ein, im Frühjahr 2004 Kenntnis von den der Klage zu Grunde liegenden Geschäften gehabt zu haben. Sie verweise auf im Februar 2004 durch G._____ geführte Untersuchunge n, i n deren Rahmen entdeckt worden sei, dass der Berufungsbeklagte ihr, der Beru- fungsklägerin, ungerechtfertigte Spesen und Auslagen belastet habe. Insbeson- dere sei aufgefallen, dass einige ihrer Mitarbeiter zwar Lohn bezogen hätten, aber nie zur Arbeit erschienen seien. Auffällig gewesen sei sodann die Bezahlung von Rechnungen durch sie (die Berufungsklägerin) für Dienstleistungen, welche sie nie bezogen habe und welche auch in keinem Zusammenhang mit ihrem Ge- schäftszweck gestanden seien. Der Verdacht sei nahe gelegen, dass der Beru- fungsbeklagte ihre Mittel treuwidrig dazu verwendet habe, die ihm nahestehende ...sektion des F._____ C lubs (F._____ AG) zu unterstützen. Dies sei der Anlass gewesen, die Spesen der Beklagten im Mai 2004 einer genauen Prüfung zu un- terziehen. Die vorliegende Klage basiere auf den Ergebnissen dieses Berichts von G._____ vom 24. Mai 2004 (act. 2 Rz. 22 mit Hinweis auf act. 5/4). Die Vorinstanz stellte sodann fest, die Berufungsklägerin (bzw. ihre Alleinaktionä- rin) habe mithin spätestens im Mai 2004 umfassende Kenntnis von den dieser Klage zu Grunde liegenden (von ihr behaupteten) Tatsachen gehabt. Wenn sie gleichwohl dem Berufungsbeklagten nicht nur in den Jahren 2000 bis 2002, son- dern auch für die Jahre 2003 und 2004 die Décharge erteilt habe, sei sie nach dem Ausgeführten mit Schadenersatzansprüchen gegen den Berufungsbeklagten ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin sei nämlich in der Replik auf die vom Be- rufungsbeklagten erhobene Einrede der Décharge nicht eingegangen und habe es unterlassen, die entsprechende Behauptung zu bestreiten (vgl. act. 45 S. 163
Rz. 717, wo "Ad KA 1 Ziff. 51-60" nur pauschal festgehalten werde: "Die rechtli- chen Ausführungen des Beklagten 1 werden unter Hinweis auf die rechtlichen Ausführunge n unter Rz. (306) ff. der vorliegenden Replik als unzutreffend zurück- gewiesen."). Erst im Rahmen der Stellungnahme zu Noven in der Duplik habe die Berufungsklägerin mit Bezug auf die vom Beklagten 2 in der Duplik erhobene ent- sprechende Einrede vorgebracht, für die Jahre 2003 und 2004 sei den Beklagten keine Décharge erteilt worden (act. 71 Rz. 47). Die Vorinstanz erwog, nach § 114 ZPO/ZH seien die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht hätten. § 115 ZPO/ZH sehe Ausnahmen von dieser Regel vor. Da die Berufungsklägerin die vom Berufungs- beklagten in der Klageantwort vorgebrachte Behauptung der Décharge-Ertei lung (act. 25 S. 24 Rz. 58) im Rahmen der Replik nicht bestritten habe, sondern dies erst in der Stellungnahme zu Dupliknoven erfolgt sei, wäre das in diesem Zeit- punkt nur noch unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH zulässig gewesen (worauf mit Beschluss vom 19. August 2010 ausdrücklich hingewiesen worden sei; act. 64). Da das Vorliegen einer entsprechenden Ausnahme von der Beru- fungsklägerin aber nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich sei, sei die Décharge-Erteilung verspätet bestritten worden. Entsprechend sei mangels (rechtzeitiger) Bestreitung davon auszugehen, dass dem Berufungsbeklagten auch für die Jahre 2003 und 2004 die Décharge erteilt worden sei. Die Vorinstanz stellte weiter fest, im Beweisauflagebeschluss vom 14. Mai 2012 sei dem Berufungsbeklagten (dennoch) der Hauptbeweis auferlegt worden, dass ihm für die Geschäftsjahre 2003 bis 2004 von der Berufungsklägerin die Déchar- ge erteilt worden sei. In der Folge habe der Berufungsbeklagte in der Beweisan- tretung eine Edition der Protokolle der ordentlichen Generalversammlungen 2003 und 2004 verlangt (act. 127 S. 7). Die Berufungsklägerin habe sich ihrerseits im Rahmen ihres Gegenbeweises ebenfalls auf die entsprechenden Generalver- sammlungsprotokolle berufen, habe sie indessen nicht eingereicht, sondern habe festgehalten, sie würden nachgereicht (act. 128 S. 48). Mit Beweisabnahmebe- schluss vom 8. November 2012 sei der Berufungsklägerin entsprechend Frist an- gesetzt worden, um die Protokolle der Generalversammlungen 2003 und 2004
nachzureichen, unter der ausdrücklichen Androhung, dass Säumnis bei der Be- weiswürdigung gemäss § 148 ZPO/ZH berücksichtigt werde (act. 139, Dispositiv- Ziffer III/3). Die Berufungsklägerin habe es in der Folge unterlassen, die Protokol- le einzureichen, mit dem lapidaren Hinweis, sie seien "in den Gesellschaftsakten leider derzeit nicht auffindbar" (act. 145 S. 1). c) Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz weiter aus, ge- mäss § 148 ZPO/ZH würdige das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Es berücksichtige dabei das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Indem die Berufungsklä- gerin die Protokolle der Generalversammlung 2003 und 2004 – trotz gerichtlicher Aufforderung und trotz Androhung von Säumnisfolgen – ni cht ei ngerei cht und si ch nicht einmal die Mühe gegeben habe, eine nachvollziehbare Begründung zu lie- fern, müsse eine wider Treu und Glauben erfolgende Verweigerung der Mitwir- kung bei der Beweiserhebung angenommen werden. Das Verhalten der Beru- fungsklägerin könne nicht anders ausgelegt werden, als dass die in Frage ste- hende Décharge-Erteilung eben tatsächlich erfolgt sei. d) Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, sowohl mangels rechtzeitiger Bestreitung als auch mangels Mitwirkung der Berufungsklägerin bei der Beweis- erhebung sei davon auszugehen, dass dem Berufungsbeklagten auch für die Jah- re 2003 und 2004 die Décharge erteilt worden sei. Die Berufungsklägerin habe damit dem Berufungsbeklagten in Kenntnis der Grundlage der vorliegenden Klage bildenden Tatsachen die Décharge erteilt. Sie sei mit Verantwortlichkeitsansprü- chen ausgeschlossen und die Klage sei abzuweisen. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Ausschlusswirkung des Entlastungsbeschlusses – als negativer Schuld- anerkennung – erstrecke sich selbstredend auch auf die weiteren von der Beru- fungsklägerin "der Vollständigkeit halber" (act. 45 Rz. 306) zusätzlich erwähnten Anspruchsgrundlagen (aktienrechtliche Rückerstattungsklage [Art. 678 OR; act. 45 Rz. 442 ff.]; unerlaubte Handlung [Art. 41 ff. OR; act. 45 Rz. 469 ff.]; unge- rechtfertigte Bereicherung [Art. 62 ff. OR; act. 45 Rz. 513 ff.]), bezögen sich diese doch auf die gleichen Tatsachen bzw. Vorwürfe.
che Behauptung – im Einklang mit der Aktenlage – als unbestritten zu werten, oh- ne dass sie den Parteien vorgängig hätte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin insoweit nicht ersichtlich. Es ist ohne Belang, weshalb die Vorinstanz über diese Frage zu- nächst ein Beweisverfahren durchführte . Es kann dem Berufungsbeklagten auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe nicht geltend gemacht, seine Behauptung, es sei ihm die Décharge erteilt worden, sei unbestritten geblieben, weshalb darüber kein Beweisverfahren durchzuführen sei. Die prozessuale Sorg- faltspflicht gebot es ihm, hierzu Beweismittel zu bezeichnen. Die Berufungskläge- rin macht weiter geltend, der Berufungsbeklagte habe lediglich behauptet, sie (al- so die ehemalige C._____ AG) habe ihm die Décharge erteilt. Die Behauptung umfasse nicht ihre Rechtsvorgängerinnen (act. 155 S. 8). Der Berufungsbeklagte entgegnet zu Recht, die Berufungsklägerin unterscheide in ihren Rechtsschriften nicht, welcher Teil der geltend gemachten Auslagen und Spesen bei welcher Konzerngesellschaft oder bei welcher Rechtsvorgängerin entstanden sei (act. 163 S. 11). Die Berufungsklägerin behauptet, der Berufungsbeklagte schulde ihr die eingeklagte Summe. Bei einer Fusion gehen von Gesetzes wegen sämtliche Akti- ven und Passiven und somit sämtliche Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über. Der Berufungsbeklagte konnte sich deshalb mit der Behauptung begnügen, die Berufungsklägerin habe ihm die Décharge erteilt, in der Meinung, dass auch die Rechtsvorgängeri nne n umfasst seien. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, vertieft auf die von der Berufungskläge- rin gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz erhobenen Rügen einzugehen. Immerhin sei festgehalten, dass die Berufungsklägerin die fraglichen Protokolle der verschiedenen Generalversammlungen nicht eingereicht hat, obschon diese von beiden Parteien als Beweis- bzw. Gegenbeweismittel bezeichnet und von der Vorinstanz im Beweisabnahmebeschluss abgenommen worden waren und des- halb von der Berufungsklägerin gestützt auf § 183 ZPO/ZH einzureichen gewesen wären.
auch nicht beanstandet. Hingegen sei sie der Auffassung, sie sei dieser Pflicht zur Darlegung der einzelnen Positionen hinreichend nachgekommen. Sie habe Rand- ziffer 713 ihrer erstinstanzlichen Replik zitiert, wo sie Folgendes ausgeführt habe: "Per 31. Dezember 2002 war das KK des Beklagten 1 ausgeglichen. Der geltend gemachte Saldo resultiert aus einem Barbezug im Betrag von Fr. 14'999.40 am 4. September 2003 und einer Rechnung der H.-Bar vom 20. November 2003 im Betrag von Fr. 1'659.00. Der Anstieg im Jahr 2004 ist auf die folgenden Transaktionen zurückzuführen, welche allesamt privater Natur waren und deshalb dem Kontokorrent des Beklagten 1 belastet wurden: D atum Betrag Text/Beleg 21.1.04 4'852.05 Cash Bezug Spielbank I./... 21.1.04 1'000.00 Cash Bezug Spielbank I./... 31.1.04 6'488.40 Belastung Privatgebrauch/... 10.2.04 310.00 Kassenbezug/ 11.2.04 10'000.00 F./J._____ Nachwuchs/... 17.2.04 28'500.00 K._____ Sport/... 17.2.04 4'469.20 Privatauslagen Visa-Karte/... 21.2.04 4'766.40 Pri vatauslagen Eurocard/..." Laut Berufungsklägerin ergäben die aufgeführten Belastungen den geltend ge- machten Totalbetrag von Fr. 77'085.00 (recte aber bloss Fr. 77'044.45). Zum Be- leg dieser Angaben habe die Berufungsklägerin den Auszug aus ihrer Buchhal- tung zum Konto "... KK B._____" eingereicht und ihre Buchhaltungsunterlagen sowie den Zeugenbeweis ihrer Buchhalterin offeriert. Das Bundesgericht befand nun, damit habe die Berufungsklägerin die Substantiierungsanforderungen erfüllt. Diese von der Berufungsklägerin aufgestellten Behauptungen seien genügend bestimmt, so dass eine substantiierte Bestreitung möglich sei und darüber Beweis abgenommen werden könne. Sei aber von hinreichend substantiierten Sachvor- bringen auszugehen, müsse über diese Beweis abgenommen werden, sofern sie denn vom Berufungsbeklagten überhaupt substantiiert bestritten worden seien. Das Bundesgericht fügte abschliessend bei, die Kammer habe mit Bezug auf die Forderung von Fr. 77'085.00 zunächst darüber zu befinden, ob die Behauptungen der Berufungsklägerin hinreichend substantiiert bestritten worden seien, so dass darüber ein Beweisverfahren durchzuführen sei.
Nachdem die Berufungsklägerin in der Klagebegründung lediglich ausgeführt hat- te, für den Berufungsbeklagten resultiere aus dem Abschluss des Kontokorrents (Konto ...) ein Saldo zu ihren Gunsten im Betrage von Fr. 77'085.00, welcher zu- rückzuführen sei (act. 2 S. 14 Randziffer 37), und der Berufungsbeklagte in der Klageantwort vorgebracht hatte, es werde bestritten, dass die Kontokorrentbezü- ge ungerechtfertigt getätigt worden seien, und weiter darauf hingewiesen hatte, die Position sei zu wenig substantiiert (act. 25 S. 20 Randziffer 47), beseitigte die Berufungsklägerin diesen Mangel in der Replik in der oben wiedergegebenen Weise (act. 45 S. 162 Randziffer 713). In der Duplik begnügte sich der Beru- fungsbeklagte mit einer allgemeinen Bestreitung. Zu den Ausführungen der Beru- fungsklägerin in den Randziffern 677 - 770 ihrer Replik entgegnete der Beru- fungsbeklagte lediglich, es werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, die sich indes nirgends auf den geltend gemachten Saldo beziehen, und es wür- den sämtli che Ausführunge n der Berufungsklägeri n als unzutref fend zurückge- wiesen (act. 58 S. 86 Randziffer 337). Diese generelle Bestreitung genügt den prozessualen Anforderung, die an eine substantiierte Bestreitung gestellt werden, nicht, weshalb die Sachdarstellung der Berufungsklägerin insoweit als unbestrit- ten zu gelten hat. Ein Beweisverfahren ist daher unnötig. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin den Betrag von Fr. 77'085.00 zu bezahlen. Die Berufungsklägerin hat die Zinsforderung nicht begründet, weshalb kein Zins zuzusprechen ist. 8. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 77'085.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sind Klage und Berufung abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten zu 96% der Berufungsklägerin sowie zu 4% dem Berufungsbeklagten
aufzuerlegen (§§ 64 und 68 ZPO/ZH). Der Streitwert beträgt Fr. 2'049'224.70 (act. 156 S. 2, 14, act. 155 S. 2 und act. 163 S. 8), weshalb die Vorinstanz die Gerichtsgebühr gestützt auf § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in der Fassung vom 4. April 2007 zu Recht auf Fr. 55'000.00 sowie die volle Parteient- schädigung gestützt auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 lit. b AnwGebV in der Fassung vom 21. Juni 2006 mit Grund auf Fr. 64'000.00 (inklusive 8% Mehr- wertsteuer) festgesetzt hat. Nach Kompensation der gegenseitigen Ansprüche sind dem Berufungsbeklagten als Parteientschädigung Fr. 58'880.00 (i nklusi ve 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 2. Im Berufungsverfahren sind die Kosten ausgangsgemäss ebenfalls zu 96% der Berufungsklägerin und zu 4% dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 GebV OG. Sie ist auf Fr. 40'000.00 festzusetzen. Die volle Parteientschä- digung ist gestützt auf § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 27'000.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bemessen. Nach Kompensa- tion der gegenseitigen Ansprüche sind dem Berufungsbeklagten als Parteient- schädigung Fr. 24'840.00 zuzusprechen. Der Berufungsbeklagte hat auch zweit- instanzlich den Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt, weshalb ihm ein solcher zu- zusprechen i st. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Bezirksgerichtes Züri ch, 7. Abtei lung, vom 31. Januar 2013 aufgehoben, und es wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 77'085.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden Klage und Berufung abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 55'000.00 festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 40'000.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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