LB140070•Uneinigkeit der Parteien
LB140070Obergericht Zürich / II. Zivilkammer21.01.2015
Die alte Zürcher ZPO gilt definitiv nicht mehr, und wenn die Parteien nicht einig sind, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Streitwert festzulegen.
Art. 91 Abs. 2 ZPO, Uneinigkeit der Parteien. Die alte Zürcher ZPO gilt definitiv nicht mehr, und wenn die Parteien nicht einig sind, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Streitwert festzulegen.
(Erwägungen des Obergerichts:)
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: LB140070-O/U