Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB140085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin li c. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Graf Urteil vom 3. März 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksge- richtes Pfäffikon vom 20. Oktober 2014; Proz. CG140007
Rechtsbegehren: (act. 12, sinngemäss) 1. Es sei der Rückbau aller von C._____ erstellten Bauten anzuordnen. 2. Der Kläger sei mit Kostenfolge rechtlich durch alle Instanzen zu unter- stützen, im Fall, dass C._____ gegen eine dieser Rückbauverfügungen ein Gericht anrufen. 3. Dem Kläger sei Einsicht in die Polizeiakten zu gewähren, eventualiter seien diese richtig zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass es beim Baurechtsentscheid 2006-0071 und den Briefen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 um Falschbeurkundungen gemäss Art. 251 StGB handelt. Die Beklagte sei entsprechend zu bestrafen. 5. Es sei zu prüfen, ob es sich bei der Herausgabe von "Orientierungsko- pien" der Briefe vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 um eine Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt. 6. Es sei dem Kläger die Möglichkeit zu geben, im Gemeinderat und in der Gemeindeverwaltung, die über ihn im Gemeindehaus verbreiteten Falschmeinungen persönlich richtig zu stellen, insbesondere weil die Beklagte in den Briefen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 den Kläger beschuldigt, gelogen und ganz allein ein Verfahren bis vor Bundesgericht geführt zu haben. 7. Es sei eine öffentliche Richtigstellung zu publizieren, welche vom Klä- ger und der Beklagten abgefasst und unterschrieben werden. Zudem sei auch der damalige und der aktuelle Gemeindepräsident zu verpflich- ten, diese Richtigstellung zu unterschreiben. Sollten bei der Formulierung Uneinigkeiten vorkommen, so soll der Friedensrichter über die Formulierung bestimmen. Die Publikation habe auf Kosten der Beklagten in folgenden Zeitungen zu erscheinen: "..." (eine ganze Seite), "...", "...", "...", "...", "... (Pres- semitteilung)." 8. Dem Kläger sei das Recht zu gewähren, die Richtigstellung Dritten mit- zuteilen. 9. Dem Kläger seien alle bisher entstandene Kosten (Prozesskosten und alle Nebenkosten aus der Rechtssuche) zurückzuerstatten und es sei ihm eine Wiedergutmachungssumme in der gleichen Höhe für verlorene Lebenszeit und psychisches Leid, resp. Verletzung der geistigen Un- versehrtheit, Verletzung der Menschenwürde, Verletzung der Entschei- dungsfreiheit über die Lebensführung des Klägers und der Beklagten sowie Verletzung des Ehefriedens zu gewähren. Die Wiedergutmachungssumme sei je hälftig zu überweisen an das Frauenhaus ... und die UBS .... Diese Zahlungen seien in der Richtigstellung aufzuführen, ohne Nen- nung des Betrages.
(Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 20. Oktober 2014: (act. 23 S. 15) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Im die Kosten übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Kläger zu- rückerstattet. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 21 S. 9):
"Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückzuweisen mit dem Auftrag zu einer differenzierten Behandlung. Und mit den Angaben, in welchen Rechtsbereichen, ich mich an wen, und in welcher Form, zu wenden hätte, und ob dazu Fristen oder Verjäh- rungsfristen bestehen."
Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgang 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) ist Eigentümer der Grundstücke Kat.Nr. 1..., 2... und 3... (E.-Weg ... und ...) i n F., Ge- meinde D.. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist Präsidentin der Baukommission D.. Mit Eingabe vom 12. September 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Klagebewilligung ein und erhob gegen die Beklagte Klage wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (act. 1). Hin- tergrund bilden Bauten auf der Nachbarliegenschaft (Kat. Nr. 4...; Eigentümer C._____) der klägerischen Grundstücke, welche aus Sicht des Klägers illegal erstellt wurden. Die Angelegenheit reicht bis ins Jahr 2006 zurück. 2. Entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz reichte der Kläger am 9. Ok- tober 2014 seine schriftliche Klagebegründung ein und stellte die eingangs ge- nannten Rechtsbegehren (act. 11 und 12). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 23 S. 15). Der Entscheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2014 zugestellt (act. 18/2). Mit Eingabe vom 25. Oktober (recte: November) 2014 erhob der Kläger "Rekurs" gegen den vorinstanzlichen Beschluss (act. 21), und er leistete rechtzeitig den
ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (act. 24 - 26). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Formelles 1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Sie hat ei- nen Antrag und ei ne Begründung zu enthalten. Ersteres geht zwar nicht explizit aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Begrün- dung der Berufungsschrift gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. Bei ni cht rechtskundi g vertretenen Parteien si nd die Anforderungen an die Antragspflicht gering anzuset- zen. Der Berufungskläger darf sich aber nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern er muss ei- nen Antrag in der Sache stellen. Bei juristischen Laien genügt dabei eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (H UNGERBÜH- LER , D IK E-Komm-ZPO, Art. 311 N 14 und N 27 ff.; OGerZH LB110051 vom 29. September 2011 E. 2; REETZ/THEILER, ZK-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 und 36, letztere setzen bei der Antragspflicht einen Antrag im Berufungsantrag und nicht nur i n der Begründung voraus). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelschrift des Klägers ungeachtet der Bezeichnung "Rekurs" – ein Rechtsmittel, das in der eidgenössischen Zivil- prozessordnung nicht mehr vorgesehen ist – ohne Weiteres als Berufung entge- gen zu nehmen i st. Der Kläger stellt in der Berufungsschrift im Rahmen der Be- gründung wiederholt den Antrag auf Rückweisung zu differenzierter Behandlung und er verlangt Angaben dazu, an wen er sich wenden solle und ob, sowie wenn ja, allenfalls welche Fristen bestehen (act. 21 S. 9, 13 und 31). Sinngemäss ver- langt er damit die materielle Beurteilung seiner vor Vorinstanz gestellten Begeh-
ren, womit dem Antragserfordernis Genüge getan ist. Die Berufung erging recht- zeitig und enthält eine umfangreiche Begründung, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz hielt den Kläger für offensichtlich nicht in der Lage, den Pro- zess selber zu führen (Art. 69 ZPO), sah indes im angefochtenen Entscheid da- von ab, ihn anzuhalten, eine Vertretung zu beauftragen, weil seine Eingabe und Rechtsbegehren derart aussichtslos seien, dass auch eine Vertretung am Verfah- rensausgang ni chts mehr ändern könnte (act. 23 S. 13/4 Erw. V). Der Kläger rügt diese vori nstanzli chen Feststellungen als widersprüchlich, weil diese gleichzeitig festhielten, er könne beim Obergericht rekurrieren. Aus letzterem sei zu schlies- sen, dass die Vorinstanz ihn wohl doch als dazu in der Lage erachte (act. 21 S. 33). Gleichzeitig macht er geltend, das Bezirksgericht Pfäffikon stelle mit dieser Feststellung seine Integrität und Rechtschaffenheit – wie dies die Baukommission D._____ auch mache – in Frage (act. 21 S. 25). Wie bereits die Klagebegründung (act. 11) ist auch die Berufungsschrift des Klä- gers teilweise nicht einfach verständlich und nachvollziehbar. Dem Kläger die Fä- higkeit, den Prozess selbst zu führen, abzusprechen, erweist sich indes als nicht sachgerecht. Seine Vorbringen – und insbesondere auch sein Ei nbezug von juris- tischer Literatur und rechtlichen Erwägungen – machen indes deutlich, dass er sich mit der juristischen Einordnung seiner Anliegen schwer tut, insbesondere was die Formalien und die formellen Fragen betrifft. Dies allein genügt indes ni cht, um i hn als offensi chtli ch zur Prozessführung ni cht in der Lage im Sinne von Art. 69 ZPO zu bezeichnen. Aus seinen Vorbringen (act. 21 S. 2 - 4, S. 7, S. 8 etc.) ergibt sich, dass er die persönlichkeitsverletzenden Handlungen darin sieht, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) ungewollt in ein öffentliches Verfahren gedrängt wurde und so in die Freiheit seiner Lebensgestaltung eingegriffen wor- den sei. Auf die Vorbringen wird noch einzugehen sein, wobei vorab festzuhalten ist, dass sich das Gericht nicht mit sämtlichen Vorbringen der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid we- sentli chen Punkte beschränken (S UTTE R-SOMM/CHEVALIER, ZK ZPO, 2. Aufl., Art. 53 N 13/14; BGE 133 III 439 ff. mit weiteren Hinweisen). III. Materielles
auch auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welche ihm im Verfahren der Baubehörden widerfahren sei und auf die Handlungen bzw. Unterlassungen der D._____ Behörden, welche ihn ungewollt in Rechtsverfahren gebracht hätten, was ein massiver Eingriff in sein Leben und seine Freiheit darstelle (act. 21 S. 4 - 9, S. 21 ff.). Er räumt ein, dass gegen die Gemeinde und gegen C._____ keine Klagebewilligung vorliege, indes die Beklagte als Präsidentin der Baukom- mission Verursacherin aller Verletzungen seiner Persönlichkeit sei. Richtig sei auch, dass Anträge möglicherweise falsch gestellt worden seien. Die Friedens- ri chteri n habe ihm aber bei der Verbesserung nicht geholfen, habe kei ne Schli ch- tungsverhandlung durchgeführt oder die Parteien in eine Mediation geschickt (act. 21 S. 9 - 14). 2.3. Der Kläger verkennt, dass es weder Aufgabe der Vorinstanz noch der Schlichtungsbehörde sei n konnte, i hn i n sei nen Anli egen zu beraten und i hm den Rechtsweg für seine Anliegen aufzuzeigen. Die Vorinstanz hatte nach Eingang der Klage die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, worunter auch die Prüfung der Zuständigkeit fällt. Zu Recht hat sie diese für die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5, 10 und 14 verneint, was der Kläger denn auch nicht konkret beanstandet. Auch der Entscheid der Vorinstanz, auf die Rechtsbegehren Ziff. 11 - 13 der Klage nicht einzutreten, erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Auf Begehren gegen die Gemeinde hätte auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil gegen sie nicht gestützt auf Art. 28 ZGB geklagt werden kann (vgl. nachstehend Ziff. 3.3.). Es fehlte für alle diese Rechtsbegehren an zwingenden Voraussetzun- gen, weshalb die Vorinstanz darauf nicht eintreten durfte.
3.1. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 3 sowie Ziff. 6 - 9 verlangte der Kläger, es sei ihm Einsicht in die Polizeiakten zu gewähren, eventualiter seien diese richtig zu stellen (Ziff. 3). Sodann sei ihm die Möglichkeit zu geben, im Gemeinderat und in der Gemeindeverwaltung die über ihn im Gemeindehaus verbreiteten Falschmei- nungen persönli ch ri chti g zu stellen, insbesondere weil die Beklagte in den Brie- fen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 den Kläger beschuldige, gelogen und ganz allein ein Verfahren bis vor Bundesgericht geführt zu haben
(Ziff. 6). Es sei weiter auf Kosten der Beklagten in namentlich aufgeführten Pres- seerzeugnissen eine öffentliche Richtigstellung zu publizieren, welche vom Kläger und der Beklagten abgefasst und unterschrieben werde, und es sei der damalige und aktuelle Gemeindepräsident zu verpflichten, di ese Ri chti gstellung zu unter- schreiben (Ziff. 7). Ausserdem sei dem Kläger das Recht zu gewähren, die Rich- tigstellung Dritten mitzuteilen, und es seien dem Kläger sämtliche Kosten zurück- zuerstatten und es sei ihm eine Wiedergutmachungssumme zu gewähren, welche je hälftig an soziale Institutionen zu überweisen sei (Ziff. 8 und 9). 3.2. Der Ursprung der klägerischen Begehren liegt – wie der Kläger wiederholt auch in der Berufung geltend macht – im behördlichen Fehlverhalten im Zusam- menhang mi t Bauten auf dem Nachbargrundstück. Zusammenfassend macht er sowohl vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Beklagte als Präsiden- tin der Baukommission D._____ verantwortlich für falsche, gegen das Gesetz verstossende Entscheide im Zusammenhang mit illegalen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und insbesondere dafür, dass er, der Kläger, in der Folge als Auskunftersuchender ungewollt in Rechtsverfahren involviert wurde. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um einen öffentlichrechtlichen Sachverhalt. Die A u s wir- kungen dieser Verfahren, insbesondere auch die von der Vorinstanz zitierten Schreiben, aber auch der Umstand, dass der Kläger in der Folge durch die Ver- fahren in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wurde, dass er seine Integrität und Rechtschaffenhei t i n Zweifel gezogen sieht, erachtet der Kläger als persön- lichkeitsverletzend und anspruchbegründend. 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen je- den, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Gegenstand des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes können sämtliche Teil- bereiche sein, welche insgesamt die Persönlichkeit abbilden. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung die Voraussetzungen des Per- sönlichkeitsschutzes im angefochtenen Entschei d zutreffend dargelegt (act. 23 S. 7 ff.). Klagebefugt ist derjenige, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Die Klage richtet sich in erster Linie gegen den Urheber der Verletzungshandlung, d.h. jeden, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt (M EILI, BSK ZGB I,
gebracht. Alles in allem seien die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert und haltlos. Es sei deshalb auf die Begehren mangels Substantiierung nicht einzutre- ten (act. 23 S. 7 ff. Erw. IV, insbes. S. 12/13). 4.2. Der Kläger rügt in seiner Berufung, er habe in seiner Eingabe an das Be- zirksgericht Pfäffikon die verletzenden Handlungen und die Auswirkungen von Verletzungen aufgezeigt und dokumentiert, so gut er das eben könne. Der ange- fochtene Beschluss gebe nicht an, dass etwas und allenfalls welche Beweismittel fehlen würden. Er rügt wiederholt verfassungs- und gesetzwidriges Verhalten der Behörden, die Herausgabe von Briefen durch die Behörde an Drittpersonen (act. 21 S. 22), macht geltend, es müsse die Vorinstanz angeben, was zu bewei- sen sei und was der Massstab für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung sein solle (S. 23). Er rügt weiter die Würdigung der Vorinstanz, dass die beiden Briefe vom 15. November und 5. Dezember 2007 nichts Verletzendes enthielten und er sieht auch im Schreiben der Baukommission vom 11. Oktober 2007, wo- nach wegen verdrehter Zitate in anderen Papieren des Klägers weitere Gesprä- che kontraproduktiv seien, ei ne Beschuldi gung als Lügner (act. 21 S. 28/9). Er rügt weiter eine unzulässige Herausgabe von "Orientierungskopien" an Dritte durch die Vorinstanz und beanstandet, dass die Vorinstanz ohne Befragung ein Ergebnis der richterlichen Befragung vorweggenommen habe (act. 21 S. 23 und 27). Erneut rügt er als willkürlich, dass er als Auskunftersuchender aufgrund einer Fiktion kostenpflichtig in ein Rechtsverfahren eingebunden werde (act. 21 S. 24 ff.). Die Vorinstanz mache das Gleiche wie die Baukommission D._____: es wer- de die Fiktion erstellt, es handle sich bei seinen Anträgen um solche des Bau- rechts oder Strafrechts und spreche dem Rechtsuchenden das Recht ab, diesen Antrag zur Prüfung zu stellen. Ihm werde ein formaler Mangel entgegengehalten, um auf die Verletzungen des materiellen Rechts und der Verletzung des Perso- nenrechts nicht einzutreten (act. 21 S. 33). 4.3. Es wurde bereits dargetan, dass es der Vorinstanz angesichts des Fehlens von zwingenden Prozessvoraussetzungen verwehrt war, auf die Begehren des Klägers materiell einzugehen; Gleiches gilt auch im Berufungsverfahren. Auf die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend bezeichneten Schreiben der Baukom-
mission vom 15. November 2007 (act. 14/33) und vom 5. Dezember 2007 (act. 14/36) ist die Vorinstanz indes auch materiell im Einzelnen eingegangen. Sie hat diese dargelegt und begründet, weshalb ihnen kein persönlichkeitsverlet- zender Charakter zukommt und aus ihnen insbesondere nicht geschlossen wer- den könne, der Kläger werde darin der Lüge bezichtigt (act. 23 S. 10 ff.). Diesen Erwägungen setzt der Kläger seine gegenteilige Auffassung entgegen, ohne si ch aber im Einzelnen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu setzen. Damit genügte er seiner Begründungspflicht nicht hinreichend, wollte man sich materiell mit seinem Vorbringen auseinandersetzen. Die dem Kläger im angefoch- tenen Entscheid entgegen gehaltene mangelhafte Substantiierung bezieht sich sodann auf weiteres behördliches Verhalten, welches nicht in den genannten Briefen seinen Niederschlag fand. Solches zu prüfen i st (wie gesehen) im vorlie- genden Zivilverfahren nicht möglich. Wäre dies aber möglich und erwiese sich der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen seien ungenügend substantiiert als zutref- fend, so müsste dies immerhin nicht zum Nichteintreten, sondern zur Abwei sung der entsprechenden Begehren führen. Da es aber (wie gesehen) auch bezügli ch der von der Vorinstanz materiell geprüften Begehen an einer Eintretensvoraus- setzung fehlte, kann sich der Mangel im angefochtenen Entscheid nicht auswir- ken. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen. Der ange- fochtene Entscheid ist zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigunsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind als Folge des Unterliegens ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Entschädigungen si nd keine zuzusprechen: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Verfahren keine zu entschädigende Aufwendungen entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der (Zirkular-)Beschluss des Bezirksge- richts Pfäffikon (1. Abt.) vom 20. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Ein Mehrbe- trag wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 21 sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschei n. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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