Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150023-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 22. Mai 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung / Schutzschrift
Erwägungen: 1.1 Am 6. November 2014 hat die B._____ AG unter Beilage einer Klage- bewilligung gegen den Gesuchsteller Klage am Bezirksgericht Zürich eingereicht und forderte Fr. 82'080.–. Die Erstinstanz trat mit Beschluss vom 21. November 2014 infolge Ablaufs der 3-monatigen Frist zum Einreichen der Klagebewilligung auf die Klage nicht ein (Urk. 15 in LB140093-O). Die dagegen erhobene Berufung hiess die angerufene Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2015 gut, setzte die zwei ti nstanzli che Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest und auferlegte diese dem heutigen Gesuchsteller. Ebenso verpflichtete sie den Gesuchsteller, der B._____ AG den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– zu ersetzen und eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen (Urk. 24 in LB140093- O S. 8). 1.2 Am 4. Mai 2015 ging in der Folge eine Schutzschrift mit folgendem Be- gehren ein (Urk. 1 S. 2): "1. Die vorliegende Eingabe sei als Schutzschrift entgegen zu nehmen und während sechs Monaten gerichtlich aufzubewahren. 2. Einem allfälligen Gesuch der Klägerin um Bescheinigung der Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Verteilung der Prozesskosten im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 (LB140093-O), Dispositiv Ziffern 3 und 4, sei nicht stattzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Klägerin." 2. Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf Art. 270 ZPO. D i e Schutz- schrift ist eine antizipierte Stellungnahme zu einem erst erwarteten Antrag auf su- perprovisorischen Erlass einer Anordnung. Sie kommt deshalb überall dort in Fra- ge, wo das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksi chti gen darf und muss (Andri Hess-Blumer i n: BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 270 N 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat das Gericht von Am- tes wegen abzuklären, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Dabei hat es die Ge- genpartei nicht anzuhören; der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit bzw. der
falsch ausgestellten Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist denn auch erst beim Vollstreckungsgericht vorzubringen. Da die unterlegene Partei in die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einbezogen wird, ist das Vollstre- ckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erkennenden Gerichts ni cht gebunden (D . Staeheli n i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 336 N 26). So handelt es sich bei der Vollstreckbar- keitsbescheinigung auch nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ei n Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO]), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 336 N 8; D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26; BK-Kellerhals, N 17 zu Art. 336 ZPO). Damit aber ist die Eingabe des Gesuchstellers nicht als Schutzschrift entge- genzunehmen. Sie findet demzufolge keine Beachtung. 3. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2015, eingegangen am 4. Mai 2015, wird nicht als Schutzschrift entgegengenommen und findet keine Be- achtung. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: mc