Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 29. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch li c. i ur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Mai 2015 (CG140006-I)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten die diffamierende Aussage über den Kläger im Internet zu beseitigen, namentlich: Aussage über den Kläger in Absatz 1 des auf der Website der Zeitung C._____ publizierten Artikels mit dem Titel "Die D._____ muss über die Bücher" vom tt.06.2012, 22.12 Uhr, URL: http://www.C..ch/blog/566/ Wortlaut: «Zuvor musste schon der Zürcher D.-Lokalpolitiker E._____ austreten, weil er twitterte, es brauche eine Kristallnacht für Mo- scheen.» 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten Name und Vorname des Klägers in der folgenden im Internet publizierten Aussage zu beseitigen, nament- lich: Aussage über den Kläger in Absatz 2 des Artikels "Die D._____ muss über die Bücher" vom tt.06.2012, 22.12 Uhr, URL: http://www.C..ch/blog/566/ Wortlaut: «Keine Frage: Weder F. noch E._____ haben in einer Partei etwas verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokra- tie bekennt.» 3. Es sei die Widerrechtlichkeit der unter Ziffer 1 und 2 beanstandeten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers festzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Mai 2015: (Urk. 42 S. 17 f.= Urk. 46 S. 17 f.)
Es wird beschlossen: "1. In Wiedererwägung der Verfügung vom 11. September 2014 wird der Ausschluss der Öffentlichkeit hinsichtlich der Einsichtnahme in den Endentscheid aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
"1. Die Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Rechtsbegehren Ziffer 1-4 des Klä- gers seien gutzuheissen.
a) Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv-Ziffer 2 sei im vollem Umfang von CHF 4000.00 der Beklagten aufzuerlegen.
b) Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger den Betrag von CHF 4'000.00 zu ersetzen.
c) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von CHF 525.00 zurückzuerstatten;
Die Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben; stattdessen sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'407.50 auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Erwägungen: I. 1.a) Mit Eingabe vom 31. März 2014 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) die Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung mit eingangs er- wähnten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Ferner stellte er Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Urk. 2 S. 2). Sei n Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung (Urk. 9) wurde mi t Verfügung
vom 23. Mai 2014 mangels Mittellosigkeit abgewiesen und ihm wurde Ratenzah- lung für den ihm auferlegten Kostenvorschuss bewilligt (Urk. 11). Nach Eingang der Klageantwort vom 9. Juli 2014 (Urk. 17) hiess die Vorinstanz den klägerischen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit mit Verfügung vom 11. September 2014 teilweise gut (Urk. 22) und führte am 7. Mai 2015 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S . 10 ff.). Mit gleichentags ergangenem Beschluss und Urteil, dem Kläger zugestellt am 6. Juli 2015 (Urk. 43), wies die Vorinstanz die Klage ab und hob den Ausschluss der Öffentli chkei t hi nsi chtli ch der Ei nsi chtnahme i n den Endentschei d auf (Urk. 42 S. 17 ff. = 46 S. 17 ff.). b) Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2015 fristgerecht (Urk. 43, Briefumschlag Urk. 45) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträ- gen (Urk. 45). Nachdem ihm mit Verfügung vom 4. September 2015 die Zahlung eines Kostenvorschusses auferlegt worden war (Urk. 49), ersuchte er mit Eingabe vom 21. September 2015 um Ratenzahlung oder aber um Gewährung der unent- geltli chen Prozessführung (Urk. 50). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde i hm die Frist zur Leistung des Vorschusses bis zum Entscheid über seine Gesuche einstweilen abgenommen (Urk. 53). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufungsschrift sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Am 23. Juni 2012 verfasste der Kläger auf seinem Twitter-Account ei nen Tweet folgenden Inhalts: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht....diesmal für Moscheen.", zu welchem nach Angaben des Klägers überdies der Zusatz gehöre "......damit die Regierung endlich aufwacht." In der Folge publizierte die Beklagte am tt. Juni 2012 auf www.C._____.ch einen Artikel mit den streitgegenständlichen Textpassagen (nachstehend kursiv), dessen vollständige Fassung wie folgt lautet (Urk. 2 S. 4, Urk. 17 S. 7):
" Die D._____ muss über die Bücher Von G._____ Die Nachricht: Der Solothurner F._____ muss die D._____ verlassen, nachdem er im Inte rne t rassistische Gewaltfantasien verbreitete. Zuvor musste schon der Zürcher D.- Lokalpolitiker E. austreten, weil er twitterte, es brauche eine Kristallnacht für Moscheen. Der Kommentar: Keine Frage: Weder F._____ noch E._____ haben in einer Partei etwas ver- loren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekennt. Die D._____ hat denn auch rasch die Notbremse gezogen, als die beiden Fälle ruchbar wurden. Das ist begrüssens- we rt. Doch es reicht nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre Entgleisungen ans Licht kommen. Die D._____ sollte genauer hinschauen, wer sich da an ihrem rechten Rand tummelt. Und da sind Zweifel angebracht: Wie kann es sein, dass F.s Facebook- Freunde – darunter die halbe D.-Sp itze – nichts von seinen widerlichen Äusserungen mitbekommen haben? Und dass sie nichts dagegen getan haben? Stutzig macht auch die Reaktion des zuständigen Amtsparteipräsidenten. Vom «C._____ » mit den Recherchen konfrontiert, distanzierte er sich nur halbherzig von F.. Seine Äusserung ist verräterisch: «Man darf seine eigene Meinung haben, aber man darf das nicht nach aussen tragen.» Die D. muss sich überdies die Frage gefallen lassen, ob sie die unguten Geister mit ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer nicht selber heraufbeschworen hat. Gerade diese Woche hat eine Zürcher D.-Kantonsrätin gefordert, die Behörden sollten die Schweizer Bürger konsequent in «Eingebürgerte» und «Schweizer seit Geburt» unterteilen. Wer die Bevölkerung nach Ethnie einteilen will, spielt aber mit dem Feuer. Und macht sich selber attraktiv für beken- nende Rassisten." 3.a) Der Kläger verlangte vor Vorinstanz, wegen ihres persönlichkeitsverletzen- den Inhalts sei die erste kursiv hervorgehobene Textpassage vollumfänglich zu beseitigen und in der zwei ten sein Name und Vorname zu löschen. Überdies be- antragte er die Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Persönli ch- keitsverletzungen (Urk. 2, Urk. 36). b) Die Vorinstanz hielt keine der streitgegenständlichen Aussagen im fraglichen Artikel für persönlichkeitsverletzend. Zur Aussage, der Kläger habe aus der D. austreten müssen, hielt sie fest, diese sei zwar unpräzi s und als unge- naue Presseäusserung zu werten, im Kerngehalt jedoch nicht wahrhei tswi drig (Urk. 46 S. 8 ff.). Auch di e Bezei chnung als "D.-Lokalpolitiker" sei ange- sichts der Tatsache, dass der Kläger politisch in einer Kreispartei als Vorstands- mitglied tätig gewesen und das Amt des Kreisschulpflegers zumindest während einiger Monate ausgeübt habe, nicht wahrheitswidrig (Urk. 46 S. 10). Sodann hielt sie fest, der Kläger habe wegen des "Kristallnacht-Tweets" aus der D. aus-
treten müssen. Dessen Nennung in diesem Zusammenhang stelle keine Persön- lichkeitsverletzung dar. Zum Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht" hi elt sie fest, dieser vermöge die Verwerflichkeit der Kernaussage des ersten Teils des Satzes nicht herabzusetzen; ebenso wenig wie das Wort "vielleicht" (Urk. 46 S. 11 f.). Die zweite, unter dem Titel "Kommentar" aufgeführte Textstelle qualifi- zierte sie sodann als Werturteil, welches als solches nicht unnötig verletzend und beleidigend sei (Urk. 46 S. 13). 4. Für di e rechtli chen Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation der Par- teien sowie zur Persönlichkeitsverletzung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 ff. E. 3 und 4.1.-4.4.). 5.a) Mit seiner Berufung bringt der Kläger zunächst vor, es sei wichtig, dass der genaue und vollständige Wortlaut seines Tweets und dessen Kontext, namentli ch die Zusätze "vielleicht" und "..., damit die Regierung endlich aufwacht." berück- sichtigt würden, denn nur so werde klar, was er tatsächlich gemeint habe (Urk. 45 S. 3 f.). Dieser Ei nwand i st unbehelfli ch, hat doch die Vorinstanz im angefochte- nen Entschei d durchaus auch die fraglichen Zusätze zum Tweet i n i hre Prüfung der Persönlichkeitsverletzung miteinbezogen (Urk. 46 S. 11 f.). Zu i hrer (bestritte- nen) inhaltlichen Würdigung wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.c.). Das weitere in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgebrachte Argument, wonach der Tweet in der Konstruktion der Aussage "Vielleicht brauchen wir wie- der einen schweren Verkehrsunfall...diesmal mit mehreren Toten, damit die Re- gierung endlich eine zweite Gotthardröhre baut.", gleichzustellen sei, hätte bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und müssen. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich in beschränktem Rahmen zulässi g, namentli ch dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Behauptung verspätet erfolgte und folgli ch ni cht zu hören ist . Selbst wenn sie zu berücksichtigen wäre, vermöchte sie indes die klägerische Argumen- tati on ni cht zu stützen. D i e Aussage i st der streitgegenständlichen Aussage weder "sehr ähnli ch" noch ist sie "si nnglei ch" (Urk. 45 S. 4), sind doch Parallelen zwi-
schen ei nem - in der Regel unfreiwillig herbeigeführten - schweren Verkehrsunfall und dem wi llentli chen Auftakt zu ei nem Genozi d ni cht auszumachen. Überdies gilt es bei der Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung die tatsächliche, streitge- genständliche Aussage zu prüfen. b) Weiter wendet sich der Kläger mi t sei ner Berufung erneut gegen die Fest- stellung, er habe die D._____ verlassen müssen. Dies werde dem D urchschni tts- leser mit den beanstandeten Textpassagen zu Unrecht suggeriert. Vielmehr sei er freiwillig aus der Partei ausgetreten und habe seinen Austrittsentscheid bereits drei Tage nach der ersten Publikation vom 24. Juni 2012 bekannt gegeben. So schnell könne ei n Mitglied gar nicht gegen dessen Willen ausgeschlossen werden (Urk. 45 S. 4 f., 7). Der Kläger verkennt, dass im fraglichen Text ni cht von Ausschluss, sondern von Austritt die Rede ist (Urk. 2 S. 4, 17 S. 7). Die Vorinstanz hält dazu fest, der Kläger habe si ch ni cht aus frei en Stücken entschlossen, aus der Partei auszutre- ten. Sein Ausscheiden sei aufgrund des allseits entstandenen enormen D rucks durch Medienberichte sowie im Wissen darum erfolgt, dass sein Austritt vom Par- teivorstand der Stadt Zürich beantragt worden sei, worüber auch schon die Medi- en informiert worden sei en (Urk. 46 S. 9). Dies wird vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 45 S. 6). Auslöser für den medialen Druck und die Reakti- on der D._____ war unbestrittenermassen der "Kristallnacht-Tweet" des Klägers. Hätte er den fraglichen Tweet nicht abgesetzt, wären der mediale Druck und die Reaktion der Partei ausgeblieben und der Kläger wäre zu jenem Zeitpunkt nicht aus der Partei ausgetreten. Der Begriff "müssen" steht somit nicht für eine Ver- pflichtung gegenüber der D., sondern ist Ausdruck der Zwänge, in denen sich der Kläger damals aufgrund der gesamten Umstände befunden hat. Insofern ist sein Austritt eben gerade nicht freiwillig, sondern auf Druck hin erfolgt. Ent- sprechend greift auch das weitere klägerische Argument ins Leere, wonach eine erstinstanzliche Verurteilung wegen Rassendiskriminierung ebenfalls ni cht zum Ausschluss des D.-... geführt habe (Urk. 45 S. 6). Die beanstandete Aus- sage, der Kläger habe aus der D._____ wegen des "Kristallnacht-Tweets" austre- ten müssen, gibt somit die Vorkommnisse zwar verkürzt und unpräzis wieder, ist
im Kerngehalt jedoch nicht wahrheitswidrig. Zu Recht verneinte die Vorinstanz ei- ne Persönlichkeitsverletzung in diesem Punkt. c) Weiter bemängelt der Kläger, im fraglichen Artikel sei dem Leser der tat- sächliche Wortlaut des "Kristallnacht-Tweets" nicht vor Augen geführt worden. Es werde einfach behauptet, er habe getwittert, es brauche eine Kristallnacht für Mo- scheen. Dabei anerkenne auch di e Beklagte, dass im Tweet das relativierende Wort "vielleicht" vorhanden gewesen sei. Dieses impliziere ein Hinterfragen. Das Wort "braucht" beziehe sich auf den Zusatz "damit die Regierung endlich auf- wacht" und sei Ausdruck von Besorgnis über den extremen Islamismus und die Untätigkeit der Regierung (Urk. 45 S. 10). Es sei in seinem Tweet weder um Ju- den noch deren Verfolgung vor oder während des zweiten Weltkriegs gegangen (Urk. 45 S. 7 f., 10). Die Vorinstanz äussert sich dazu im angefochtenen Ent- scheid i nsofern, als sie das Wort "vielleicht", wie auch den Zusatz "damit die Re- gierung endlich aufwacht", für die Kernaussage des klägerischen Tweets ni cht entscheidend hält. Unter Bezugnahme auf die historische Bedeutung der sog. (Rei chs-)Kri stallnacht hält sie fest, der Kerngehalt des Tweets werde vom durch- schnittlichen Leser dahingehend verstanden, dass der Kläger die Kristallnacht als Auslöser zur Verfolgung der Juden insofern legitimiere, als sie sei ner Ansi cht nach schon einmal ein akzeptables und notwendiges Mittel gewesen sei. Weder der Zusatz "damit die Regierung endlich aufwacht", noch das Wort "vielleicht" könnten die Verwerflichkeit dieser Kernaussage herabsetzen. Der verkürzt wie- dergegebene Wortlaut des Tweets im Artikel der Beklagten entspreche daher im Kern der Wahrheit und verfälsche für den Durchschnittsleser das Bild des Klägers als Verfasser des Tweets nicht spürbar (Urk. 46 S. 11 f.). Dem ist beizupflichten. Zwar trifft zu, dass das Wort "vielleicht" relativierend wirkt. Indes ist diese Wirkung angesichts der für den D urchschni ttsleser erkenn- baren Kernaussage vernachlässigbar. Ob der Kläger die Aussage auch tatsäch- lich so gemeint hat, ist letztlich unbedeutend. Entscheidend ist, wie sie vom durchschni ttli chen Leser verstanden werden musste, nämli ch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - als Legitimation der Kristallnacht als akzeptables und notwen- diges Mittel. Wozu dieses Mittel notwendig sei, namentlich dass es die Regierung
zum "Aufwachen" resp. Umdenken bewegen solle, wie der Kläger vorbringt, und sich das Wort "braucht" darauf beziehe, ändert an der Kernaussage nichts. Auch ist unerheblich, ob aus dem Kontext der Diskussion auf Twitter eindeutig hervor- gehe, dass es darin weder um die Zeit von 1938 noch um Juden gegangen sei, wie der Kläger behauptet (Urk. 45 S. 9 f.). Die Aussage selbst stellt die Verbin- dung zwi schen Is la m und Judenverfolgung her, weshalb es irrelevant ist, ob auch in der weiteren Diskussion davon die Rede war. Ebenso wenig vermag der Um- stand, wonach Twitter ei n schnelles Medium sei, bei welchem die Verfasser nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen würden (Urk. 45 S. 10), die Kernaussage an si ch zu entkräften. Zwar ist in die Würdigung miteinzubeziehen, dass die Aussage des Klägers auf einer Plattform erfolgte, auf welcher auch in teilweise aggressiver und polemischer Form über politische Meinungen gestritten wird. Das Thema der Judenverfolgung im vergangenen Jahrhundert, welches aufgrund ihres enormen Ausmasses nachhalti g Spuren im kollektiven Gedächtnis hinterlassen hat, erfor- dert indes ein erhöhtes Mass an Sensibilität, welchem insbesondere in einer öf- fentli ch geführten D i skussi on Rechnung zu tragen i st. Dies gilt auch dann, wenn diese mit schnellem Schlagabtausch erfolgt. Schliesslich ist dem Kläger entge- genzuhalten, dass für die Ermittlung des Kerngehalts einer Aussage stets eine In- terpretation zu erfolgen hat. Hierfür sind keine Beweise erforderlich (Urk. 45 S. 10). Auch insofern sind die Vorbringen des Klägers nicht stichhaltig. d) Der im angefochtenen Entscheid erfolgten Qualifizierung der zweiten streit- gegenständlichen Aussage als Werturteil ist sodann nichts entgegenzusetzen. Die Aussage erfolgte unter dem Titel "Kommentar" und signalisiert dadurch dem Le- ser, dass es sich dabei um eine Mei nungsäusserung des Schreibenden handelt (vgl. auch BSK ZGB I-Meili, N 43 zu Art. 28 ZGB). Zutreffend prüfte die Vorinstanz daher das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung unter den für Werturteile gel- tenden Voraussetzungen (Urk. 46 S. 12 f., Urk. 45 S. 11). Der Vorwurf des Klä- gers, die Vorinstanz sei in zwei Verfahren bezüglich derselben Aussage auf Twit- ter und der Teilnahme an einer politischen Diskussion zu einer komplett verschie- denen Ansi cht gekommen (Urk. 45 S. 11), ist sodann nicht stichhaltig. Während die Aussage des Klägers zunächst unter strafrechtli chen Gesi chtspunkten zu prü- fen war (GG130049, SB140436), ist das vorliegende Verfahren ein zivilrechtli-
ches. Unter dem Titel des Persönlichkeitsschutzes spielt die Frage keine Rolle, inwiefern die öffentliche Diskussion, in welche sich der Kläger mit seiner Aussage begeben hat, eine politische war. Aus dem vermeintlichen Widerspruch der bei- den Verfahren lässt sich somit nichts zugunsten des klägerischen Standpunkts ableiten (Urk. 45 S. 11). Dass er ferner aufgrund seiner Teilnahme an der D.-Medienkonferenz im Juni 2012 im Rampenlicht gestanden hat, hat er selbst ausgeführt (Urk. 45 S. 6, 11). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, sei ne namentli che Nennung im fraglichen Artikel stelle keine Persönlichkeitsverletzung dar (Urk. 45 S. 11/12, Urk. 46 S. 11). Ob sich der D.-Vorstand der Stadtpar- tei oder das D.-Präsidium zur Distanzierung vom Kläger veranlasst sah, ist für die Prüfung der Persönlichkeitsverletzung unerhebli ch (Urk. 45 S. 12). Auch ändert die mögliche Motivation zu diesem Schritt der Parteispitze nichts an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vori nstanz, wonach mit der Presseäusserung kein unnötig verletzender und beleidigender Angriff auf die Person des Klägers vorliege (Urk. 46 S. 13). Selbst wenn die D i stanzi erung der Partei, wie vom Kläger behauptet, aufgrund des medialen Drucks und nicht aufgrund einer Übereinstim- mung mi t der Mei nungsäusserung des Journalisten erfolgte, hilft dies der klägeri- schen Argumentati on ni cht wei ter (Urk. 45 S. 12), hat er doch mit seinem Tweet freiwillig an der Diskussion mit einem öffentlich zugänglichen Kommunikationsmit- tel teilgenommen und musste im Rahmen eines Werturteils angriffige und gege- benenfalls undifferenzierte Kriti k i n Kauf nehmen. Schliesslich ist ihm zwar beizu- pflichten, dass ihn die D. nicht aus der Partei ausgeschlossen hat (Urk. 45 S. 12, Urk. 46 S. 14). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seines "Kri stallnacht-Tweets" und andere Parteimitglieder aufgrund an- derer Äusserungen im Internet aufgefallen si nd. Gegenstand des von der Beklag- ten veröffentlichten Artikels sind die Auswirkungen dieses Umstands auf die politi- sche Karriere des Klägers und auf die Partei D._____. Insofern trifft auch die Feststellung der Vorinstanz zu , wonach es i m fragli chen Arti kel letztli ch ni cht um die Interpretation des "Kristallnacht-Tweets" des Klägers gehe (Urk. 46 S. 14). e) Zusammenfassend liegt mit dem von der Beklagten veröffentlichen Artikel keine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers i m Si nne von Art. 28 ff. ZGB vor. Entsprechend besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Wi-
derrechtlichkeit der fraglichen Textpassagen (vgl. klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 3.). f) Der Kläger beruft sich neben der Persönlichkeitsverletzung in seiner Beru- fung neu auf das Recht auf Vergessen. Der Artikel mit den streitgegenständlichen Textpassagen sei noch immer auf der Website der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich und der Kläger bezweifle, dass seine dortige namentli che Nennung auch im Jahr 2015 noch mit einem übergeordneten öffentlichen Interesse gerecht- fertigt werden könne (Urk. 45 S. 13 f.). Das Recht auf Vergessen im Internet be- zeichnet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spuren und das eigene Onli- ne-Leben zu bestimmen. Ei ne gesetzliche Grundlage für dieses Recht, die über den Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ff. ZGB resp. Art. 15 Bundesgesetz über den D atenschutz hi nausgeht, besteht in der Schweiz ni cht (vgl. dazu aber Erläuterungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten [EDÖB] 2014, www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00683/01173/index.html). Vor- liegend sind die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung ni cht erfüllt. Ei ne Interessenabwägung würde sodann ohnehi n ni cht zugunsten des Klägers ausfallen. Gemäss unangefochten gebliebener Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger noch während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl auf einem von ihm betriebenen Blog im Internet als auch auf Twitter akti v zum "Kris- tallnacht-Tweet" kommuni zi ert (Urk. 46 S. 15) und dadurch selbst wei terhi n Öf- fentli chkei t hi nsi chtli ch der Auswirkungen des Tweets vom Juni 2012 hergestellt. Vertrat der Kläger somit auch aktuell seine Ansi cht i m Internet, hat er si ch anders- lautende Äusserungen dazu in diesem Medium gefallen zu lassen. g) Die Berufung des Klägers hinsichtlich Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils erweist sich insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 6. Die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden i n Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei, mithin dem Kläger auferlegt. Überdies wurde er zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet (Urk. 46 S. 16). Mit Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Entsprechend hat es mit der im ange- fochtenen Entscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung sein Be-
wenden. Auch hi nsi chtli ch D i sposi ti vzi ffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils ist die Berufung daher abzuweisen. 7. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung i m Berufungsverfahren (Urk. 50 S. 1 f.) ist zufolge Aussichtslosigkeit der Be- rufung abzuweisen. 8.a) Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ei nen Antrag auf Ratenzahlung (Urk. 50) hätte der Kläger bei der Gerichtskasse zu stellen. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 45, 47, 48/1+2, 50, 51 und 52/1-35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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