Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Is le r. Urteil vom 19. April 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. März 2016; Proz. CG160001
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksge- richts Dietikon vom 18. November 2015 wurde der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan Beklagte) in einer Betreibung gegen den Kläger und Berufungsklä- ger (fortan Kläger) provisorische Rechtsöffnung erteilt für CHF 145'914.60 nebst Zi ns zu 5 % seit 29. September 2015 (act. 2/1). 2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 erhob der Kläger, der geltend macht, er habe den Rechtsöffnungsentscheid vom 18. November 2015 am 16. Dezember 2015 erhalten (act. 1 S. 2), bei der Vorinstanz Aberkennungsklage gegen die Be- klagte mit dem Rechtsbegehren (act. 1): Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 145'914.60 nebst Zins zu 7% seit dem 29. September 2015, Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015), des Betreibungsamtes Birmensdorf nicht besteht. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3. Am 8. Januar 2016 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 10'600 (act. 3). Auf sein Ersuchen wurde dem Kläger diese Frist für aussergerichtliche Ver- gleichsbemühungen bis am 10. Februar 2016 erstreckt (act. 5). Nachdem die Be- klagte am 11. Februar 2016 mitteilte, es hätten keine aussergerichtlichen Ver- gleichsgespräche stattgefunden (act. 7), wurde dem Kläger am 12. Februar 2016 eine letzte Frist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der Androhung, bei Säumnis werde nicht auf die Klage eingetreten (act. 8). Mit Beschluss vom 2. März 2016 trat die Vorinstanz schliesslich auf die Klage nicht ein, weil der Kostenvorschuss innert der Nachfrist i.S. von Art. 101 Abs. 3 ZPO ni cht geleistet worden war (act. 10 = 16). 4. Mit Eingabe vom 1. April 2016 erhebt der Kläger rechtzeitig Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 2. März 2016, der ihm laut eigenen Angaben (act. 14 S. 2) und ausweislich der Akten (act. 12) am 4. März 2016 zugestellt wur- de. Er stellt die folgenden Anträge (act. 14):
Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von CHF 145'914.60 nebst Zins zu 7% seit dem 29. September 2015, Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015), des Betreibungsamtes Birmensdorf nicht besteht. Neuansetzung der Frist des Kostenvorschusses. Eventualiter: An die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet wurde. Damit muss sich das Rechtsmittel auseinander- setzen, will der Kläger (auch in der Sache) eine andere Entscheidung erreichen. Der Kläger verlangt die Neuansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses (act. 14 S. 1). Er bestreitet demnach nicht, dass er den Kostenvor- schuss ni cht bezahlte. Unter der Überschrift "Nichtzustellung der Referenzverfü- gung vom 12. Februar 2016" macht er hingegen geltend, die verpasste Frist sei ihm nicht eröffnet worden. Die Verfügung sei an die C._____ AG gesendet wor- den, wo sie vermutlich am 16. Februar 2016 eingegangen sei, was die vor- instanzlichen Akten bestätigen (act. 9). Er sei mit seiner Familie vom 15. Februar 2016 bis 25. Februar 2016 in den regulären Sportferien im Ferienhaus in Grau- bünden gewesen. "Die darin gegebene Frist von 5 Tagen ist somit vor unserer Fe- rienabwesenheit abgelaufen und konnte nicht mehr wahrgenommen werden", fol- gert er (act. 14 S. 4 f.). 6. Anders als i m Berufungsverfa hre n (vgl. act. 14) nannte der Kläger im vor- i nstanzli chen Verfahren als Zustelldomizil ("c/o", vgl. den Briefkopf von act. 1, act. 5) die Adresse der C._____ AG, laut seiner eigenen Darstellung ein weltweit tätiger Familienbetrieb (act. 14 S. 2), für die der Kläger in der von der Beklagten als Rechtsöffnungstitel angerufenen Vereinbarung vom Oktober 2014 eine soge- nannte Eigentümergarantie abgegeben hatte (vgl. act. 2/2). Die Vorinstanz nahm die Firmenadresse im Rubrum als Zustelladresse auf und stellte dem Kläger die Verfügung vom 8. Januar 2016 (act. 3) an diese Adresse zu . Dieses Vorgehen blieb unwidersprochen. Der Briefkopf seines Antwortschrei- bens vom 15. Januar 2016 (act. 5) nennt wieder die Firmenadresse. Zuletzt wurde auch der angefochtene Entscheid an diese Adresse zugestellt (vgl. act. 12).
Auf diesem Verhalten muss sich der Kläger behaften lassen. Er hat daher die fristauslösende Zustellung der Verfügung vom 12. Februar 2016 an das Firmen- domizil am 16. Februar 2016 gegen sich gelten zu lassen. Es wäre an ihm gewe- sen, im hängigen Verfahren für eine allfällige Ferienabwesenheit vorzukehren und sicherzustellen, dass er von seinen Hilfspersonen über den Eingang der Verfü- gung vom 12. Februar 2016 und deren Inhalt umgehend orientiert wird. 7. Mit seinem Rechtsmittel kann der Kläger ni chts daran ändern, dass die Vor- instanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf seine Klage nicht einge- treten ist. Wollte man in seiner Eingabe vom 1. April 2016 ein Wiederherstel- lungsgesuch erblicken, wäre dieses nur schon wegen Verspätung abzuweisen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist demnach abzuweisen und der angefoch- tene Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen, ohne dass auf die weiteren Ausfüh- rungen des Klägers zur Sache überhaupt ei nzugehen i st. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig. Mit Bl ick auf den geringen Aufwand rechtfertigt es sich, die streitwertabhängige Ge- richtsgebühr deutlich zu reduzieren (§ 4 Abs. 1 und 2 GebVO OG). Mangels we- sentlicher Umtriebe erhält die Beklagte keine Parteientschädigung. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. März 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Kläger und Berufungskläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklag- te unter Beilage der Doppel von act. 14 und 15/1-8, sowie an das Bezirksge- ri cht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. M. Is le r
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