Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Götschi Urteil vom 20. April 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Auskunftsklage Nachlässe
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2017; Proz. CP150001
Rechtsbegehren: (act. 22 S. 2 – 5) "1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger über ihr Verhältnis zum Erblasser C., insbesondere zu den nachfolgenden Sachverhalten gemäss Ziff. II. A. 4.6 lit. A der Klageschrift, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen: 1. Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nachlass per Todestag tt. mm.1994 mit allen Belegen; alle Mieterspiegel aller Liegenschaften 1993 - 1995 2. Steuererklärungen 1971 (Eröffnung Geschäft) - 1995 Ehe- gatten CH. mit rechtskräftigen Einschätzungsent- scheiden des Steuerkommissärs 3. Sämtliche Erbteilungsverträge 4. Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen/Erbvorbezüge, wel- che die Beklagte je vom Vater erhalten hat 5. Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäfts- kauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____ und E._____ 6. Sämtliche Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrem Vater 7. Beklagtische Steuererklärungen 1978 - 1995 8. Finanzierung ½ Miteigentumsanteil der Beklagten an Lie- genschaften Frauenfeld F.-Strasse ... und ... vom 15. Januar 1981 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklagtischer Anteile 9. Mieterspiegel Liegenschaften Frauenfeld 1980 - 1982 10. Unterlagen zu Dienstbarkeit Nutzniessung vom 6. Febru- ar 1990 bezüglich Liegenschaften Frauenfeld; damit verbun- dene Geldflüsse; Mieterspiegel 1991 Liegenschaften Frau- enfeld 11. Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil der Beklagten an Lie- genschaft Wi nterthur G.-Strasse ... vom 22. Okto- ber 1990 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüg- lich beklagtischer Anteile 12. Mieterspiegel Winterthur 1989 - 1991 13. Hintergründe und Verbleib Darlehen von Fr. 120'000.– ge- mäss Steuerinventar
Finanzierung Hypothekenreduktion Frauenfeld von Fr. 1'940'000.– (Erwerb 1981) auf Fr. 1'700'000.– (Bestand Todestag). 15. Verwendung Hypothekenaufnahme Winterthur von Fr. 0.– (Erwerb) auf Fr. 950'000.– (Stand Todestag) 16. Aufstellung väterli che Schmuckstücke und Wertberechnung
Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kläger im Nachlass H._____ über ihr Verhältnis zur Erblasserin H._____, insbesondere zu den nachfolgenden Sachverhalten gemäss II.A. 4.6. lit. B der Klageschrift, umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:
Aufstellung mit Belegen sämtlicher Akti ven und Passi ven Nachlass per Todestag tt.mm.2013 mit allen Belegen. Mie- terspiegel alle Liegenschaften 2001 - 2013 2. Steuerinventar 3. Aufstellung mütterli che Schmuckstücke und Wertberech- nung 4. Ursprüngliches Safeinventar und Transaktionsjournal Tresor UBS 5. Steuererklärungen 1995 - 2013 H._____ mit allen rechtskräf- tigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs 6. Durchgehende Kontiauszüge aller Konti der Erblasserin 1994 - 2013 7. Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je von der Mutter erhalten hat 8. Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäfts- kauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D., E. und Geschäftszweig Altersheim 9. Sämtliche Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwi schen der Beklagten und ihrer Mutter 10. Beklagtische Steuererklärungen 1994 - 2013 11. Wertberechnungen Ausscheiden B._____ aus Erbenge- meinschaft Frauenfeld 7. Mai 2001 12. Mieterspiegel Frauenfeld 2001 - 2004 13. Wertberechnungen Übernahme ½ Miteigentum an väterli- chem Anteil Liegenschaften Frauenfeld von H._____ durch A._____ am 12. Juni 2003; Ermittlung Kaufpreis
Fr. 750'000.–; Finanzierung des Kaufpreises; Wertermittlung lebenslängli che Nutzni essung zugunsten H._____ 14. Verwendung der Hypothekenerhöhung auf Liegenschaften Frauenfeld von Fr. 1'700'000.– (Stand Tod C.) auf Fr. 3'000'000.– (Stand 2001) 15. Wertberechnungen objektiv beschränkte Erbteilung Win- terthur vom 5. Juni 2003; insbesondere Ermittlung Über- nahmewert Fr. 400'000.–; mit der Transaktion verbundene Geldflüsse; was ist mit den Fr. 83'333.35 geschehen? 16. Mieterspiegel Winterthur 2003 - 2005 17. Wertberechnungen Abtretung (gemischte Schenkung) 2/3 Miteigentum Liegenschaft Winterthur am 26. Oktober 2004; damit verbundene Geldflüsse 18. Verwendung Hypothekenerhöhung Winterthur von Fr. 950'000.– (Stand Tod Vater) auf Fr. 1'200'000.– (Stand per tt.mm.2003) 19. Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil ... der Beklagten am 29. Juni 1995; damit verbundene Geldflüsse 20. Geldflüsse im Zusammenhang mit Übertragung Liegen- schaft Wiesendangen an H. am 12. Juni 2003 21. Finanzierung Liegenschaft Beklagte in Aesch b. Neftenbach (I.-Strasse ...) 22. Finanzierung Liegenschaft Stieftochter Aesch b., Neftenbach (J.-Weg) 23. Eigentumsverhältnisse und Finanzierung Liegenschaften in Duna Verde (Italien) 24. Eigentumsverhältnisse und Finanzierung aller Liegenschaf- ten in Ungarn namentlich die Wohnung in Budapest (alles auch dann, wenn die Liegenschaften auf nahestehende Per- sonen oder nahestehende Unternehmen lauten) 25. Verwendung abgedeckte Hypothek der Beklagten bei der St. Galler Kantonalbank (Auszug per tt.mm.2013) 26. Ei gentumsverhält ni sse und Fi nanzi erung K._____ AG, K._____ KFT (Ungarn) und Modeagentur Budapest (alles auch dann, wenn nahestehende natürliche oder juristische Personen die Vermögenswerte halten) 27. Finanzierung Lebensunterhalt Ehemann der Beklagten nach dem Tod von C._____ bis zu seinem Tode.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügli ch MWSt) zulasten der Be- klagten. "
Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2017 (act. 63 S. 28 ff.): Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegen- standslos erledigt abgeschrieben. 2. Das Begehren der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung wird abgewiesen. 3. (Schri ftli che Mi ttei lung) 4. (Rechtsmittel) Sodann wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über folgende Sachverhalte um- fassend Auskunft zu geben sowie die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen nach Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben: Betreffend Nachlass C.: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass C. per Todestag tt.mm.1994 mit allen Belegen; alle Mieterspiegel aller Liegenschaften 1993 - 1995 − Steuererklärungen 1971 (Eröffnung Geschäft) - 1995 der Ehegat- ten CH._____ mit rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Sämtliche Erbteilungsverträge − Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je vom Vater C._____ erhalten hat
− Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D._____ und E._____ − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrem Vater C., welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1978 - 1995 − Fi nanzi erung ½ Mi tei gentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaften F.-Strasse ... und ... Frauenfeld vom 15. Januar 1981 sowie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklag- ti scher Antei le − Mieterspiegel Liegenschaften Frauenfeld 1980 - 1982 − Unterlagen zu Dienstbarkeit Nutzniessung vom 6. Februar 1990 bezüglich Liegenschaften F.-Strasse ... und ... Frauenfeld; damit verbundene Geldflüsse; Mieterspiegel 1991 Liegenschaften F.-Strasse ... und ... Frauenfeld − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil der Beklagten an Liegen- schaft G.-Strasse ... Winterthur vom 22. Oktober 1990 so- wie Finanzierung des Schuldendienstes bezüglich beklagtischer Antei le − Mieterspiegel G.-Strasse ... Winterthur 1989 - 1991 − Hintergründe und Verbleib Darlehen von Fr. 120'000.– gemäss Steuerinventar − Fi nanzierung Hypothekenreduktion Frauenfeld von Fr. 1'940'000.– (Erwerb 1981) auf Fr. 1'700'000.– (Bestand To- destag C._____ [tt.mm.1994]) − Verwendung Hypothekenaufnahme Winterthur von Fr. 0.– (E r- werb) auf Fr. 950'000.– (Stand Todestag C._____ [tt.mm.1994]) − Vollständige Aufstellung väterliche Schmuckstücke sowie Wertbe- rechnung Betreffend Nachlass H.: − Aufstellung mit Belegen sämtlicher Aktiven und Passiven Nach- lass H. per Todestag tt.mm.2013 mit allen Belegen. Mieter- spiegel alle Liegenschaften 2001 - 2013 − Steuerinventar H._____ − Vollständige Aufstellung mütterliche Schmuckstücke und Wertbe- rechnung − Safeinventar und Transaktionsjournal Tresor UBS zum Zeitpunkt des Todes (per tt.mm.2013)
− Steuererklärungen 1995 - 2013 H._____ mit allen rechtskräftigen Einschätzungsentscheiden des Steuerkommissärs − Durchgehende Kontiauszüge aller Konti der Erblasserin H._____ 1994 - 2013 − Sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen/Erbvorbezüge, welche die Beklagte je von der Mutter H._____ erhalten hat − Unterlagen Eigentumsverhältnisse und allfälliger Geschäftskauf Mode C1._____ bzw. Damenmoden D., E. und Ge- schäftszweig Altersheim − Sämtliche erbrechtlichen Vereinbarungen aller Art und jederzeit zwischen der Beklagten und ihrer Mutter, welche einen Einfluss auf die Feststellung des Nachlasses haben können − Beklagtische Steuererklärungen 1994 - 2013 − Wertberechnungen Ausscheiden B._____ aus Erbengemein- schaft Frauenfeld 7. Mai 2001 − Mieterspiegel Frauenfeld 2001 - 2004 − Wertberechnungen Übernahme ½ Miteigentum an väterlichem Anteil Liegenschaften F.-Strasse Frauenfeld von H. durch A._____ am 12. Juni 2003; Ermittlung Kaufpreis Fr. 750'000.–; Finanzierung des Kaufpreises; Wertermittlung le- benslängli che Nutzni essung zugunsten H._____ − Verwendung der Hypothekenerhöhung auf Liegenschaften F.-Strasse Frauenfeld von Fr. 1'700'000.– (Stand Tod C. [tt.mm.1994]) auf Fr. 3'000'000.– (Stand 2001) − Wertberechnungen objektiv beschränkte Erbteilung G.- Strasse Winterthur vom 5. Juni 2003; insbesondere Ermittlung Übernahmewert Fr. 400'000.–; mit der Transaktion verbundene Geldflüsse; der Verbleib der Fr. 83'333.35 − Mieterspiegel G.-Strasse Winterthur 2003 - 2005 − Wertberechnungen Abtretung (gemischte Schenkung) 2/3 Mitei- gentum Liegenschaft G.-Strasse Winterthur am 26. Oktober 2004; damit verbundene Geldflüsse − Verwendung Hypothekenerhöhung G.-Strasse Wi nterthur von Fr. 950'000.– (Stand Tod Vater C._____ [tt.mm.1994]) auf Fr. 1'200'000.– (Stand per tt.mm.2003) − Finanzierung 1/3 Miteigentumsanteil ... der Beklagten am 29. Juni 1995; damit verbundene Geldflüsse − Geldflüsse im Zusammenhang mit Übertragung Liegenschaft Wiesendangen an H._____ am 12. Juni 2003
− Finanzierung Liegenschaft Beklagte in Aesch b. Neftenbach (I.-Strasse ...) − Finanzierung Liegenschaft Stieftochter der Beklagten Aesch b. Neftenbach (J.-Weg) − Ei gentumsverhält ni sse und Fi nanzi erung Li egenschaften i n D una Verde (Italien) − Eigentumsverhältnisse und Finanzierung aller Liegenschaften der Beklagten in Ungarn namentlich die Wohnung in Budapest (alles auch dann, wenn die Liegenschaften auf nahestehende Personen oder nahestehende Unternehmen lauten) − Verwendung abgedeckte Hypothek der Beklagten bei der St. Gal- ler Kantonalbank (Auszug per tt.mm.2013) − Ei gentumsverhält ni sse und Fi nanzi erung K._____ AG, K._____ KFT (Ungarn) und Modeagentur Budapest (alles auch dann, wenn der Beklagten nahestehende natürliche oder juristi- sche Personen die Vermögenswerte halten) − Finanzierung Lebensunterhalt Ehemann der Beklagten nach dem Tod von C._____ [tt.mm.1994] bis zu seinem Tode − Jährliche Erlöse Sparte Altersheim Damenmodegeschäft seit Be- ginn Betriebsteil 2005 - 2013 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Steuererklärungen der Mutter der Parteien der Jahre 2004 bis 2013 dem Kläger bereits bekannt sind und der Auskunftsanspruc h i nsofern erfüllt i st. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'750.– festgesetzt. 4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der beklagten Partei aufer- legt. 5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 15'900.– (i nkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. (Schri ftli che Mi ttei lung) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Beklagten (act. 61):
"1. In teilweiser Aufhebung der Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtes Winterthur vom 17. Februar 2017 sei der Berufungsklägerin eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zur Erteilung der gerichtlich festge- legten Auskünfte zu geben.
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die Nachkommen und beiden einzigen gesetzlichen Erben des am tt.mm.1994 verstorbenen C._____ und der am tt.mm.2013 verstorbenen H._____. Beide elterlichen Nachlässe sind noch nicht vollständig geteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 (act. 1) an das Bezirksgericht Winterthur verlangte der Kläger von seiner Schwester als Beklagte Auskunft über die elterli- chen Nachlässe im Umfang des oben wiedergegebenen Rechtsbegehrens (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. S. 22 ff. mit act. 22 S. 2-5). 1.3. D i e Vori nstanz hat nach durchgeführte m Schri ftenwechsel und nach Ver- zicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung mit Entscheid vom 17. Febru- ar 2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die verlangten Dokumente innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben. 1.4. Gegen Letzteres lässt die Beklagte Berufung erheben (act. 61). 2. Den mit Verfügung vom 5. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss (act. 64) hat die Beklagte fristgerecht einbezahlt (act. 66). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, sind keine weiteren prozessua- len Schritte zu tätigen.
Offen bleiben kann, ob die pauschale Behauptung der Beklagten, wegen des Alters und der Herkunft der Dokumente sei deren Beschaffung aufwändig und zeitraubend (act. 61 S. 3), den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung genügte. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten der vorzulegen- den/herauszugebenden Dokumente sich auf innerschweizerische Vorgänge be- ziehen (vgl. act. 63 S. 29-32), so dass diese Behauptung insofern nicht greift. 4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dem Kläger ist kein Aufwand entstanden, den die Beklagte zu entschädi- gen hätte. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 17. Februar 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Kläger wird für das Berufungsverfa hre n kei ne Entschädi gung zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Wi nterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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