Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2019
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B.-verein ..., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Anfechtung Vereinsbeschluss Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 7. Mai 2019 (CG170077-L)
Rechtsbegehren: "1. Es sei der GV-Beschluss (B.-verein ...) vom 17.03.2017 über den Ausschluss des Klägers vom Vorstand aufzuheben. 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2019: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die Barauslagen betragen CHF 65.00 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, zufolge teilweiser Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von CHF 1'500.- einstwei- len auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'401.- (inkl. 7.7% MwST) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge des Klägers: "1. In Abänderung von Dispositiv 1 des Urteils vom 7. Mai 2019 sei die Klage gutzuheissen und es sei der GV-Beschluss (B.- verein ...) vom 17.07.2017 über den Ausschluss des Klägers vom Vorstand aufzuheben. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils vom 7. Mai 2019 seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beru- fungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben und dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine an- gemessene Prozessentschädigung (zuzügl. MwSt) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteu- er, zulasten des Berufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. a) Der Beklagte ist ein Verein mit dem Zweck der Pflege und För- derung des B._____-wesens in Zürich (Urk. 3/4). Der Kläger war bis zum 17. März 2017 in dessen Vorstand. Anlässlich der Generalversammlung des Be- klagten vom 17. März 2017 wurde der Kläger auf Antrag des Vorstands nicht mehr als Beisitzer in den Vorstand gewählt (Urk. 22/3 S. 8). b) Am 28. März 2017 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Zürich ... + ... ein Schlichtungsgesuch auf Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 17. März 2017 betreffend seinen Ausschluss aus dessen Vorstand ein (Urk. 1 S. 1). Am 4. August 2017 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 2 S. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 24. Mai 2017, Urk. 1). Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 wurde dem Kläger teilweise (hinsichtlich Rechtsbe- gehren Ziffer 1) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und im Übrigen (d.h. hin- sichtlich Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4) Frist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses und einer Sicherheit für die Parteientschädigung angesetzt (Urk. 28). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4 (zufolge Nichtleistung von Vorschuss und Sicherheit) nicht ein (Urk. 33). Nach Durchführung einer Vergleichsverhandlung (Vi-Prot. S. 14 f.) und eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 41, 43 und 47) fällte die Vorinstanz am 7. Mai 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 49 = Urk. 54). c) Gegen dieses ihm am 21. Mai 2019 zugestellte Urteil (Urk. 50) erhob der Kläger am 20. Juni 2019 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs aufge- führten Berufungsanträge (Urk. 53 S. 2). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie habe im Beschluss vom 20. Juni 2018 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen der Prü- fung der Aussichtslosigkeit noch erwogen, dass die Abwahl des Klägers nicht sta-
tuten- und gesetzmässig traktandiert worden sei; die Wahlen seien nur als Bestä- tigungswahlen umschrieben und die Abwahl des Klägers sei nicht thematisiert worden. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, wonach der Kläger nicht vom Vorstand ausgeschlossen, sondern schlicht nicht wiedergewählt worden sei, erweise sich als stichhaltig. Gemäss den Statuten des Beklagten belaufe sich die Amtszeit der Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre. Aufgrund der Wahl bzw. Bestä- tigungswahl am 13. März 2015 sei die zweijährige Amtsdauer des Klägers dem- nach im Zeitpunkt der Generalversammlung (GV) vom 17. März 2017 abgelaufen. Der weitere Einwand des Beklagten, dass gemäss Statuten Kandidaturen nicht vorgängig angekündigt werden müssten und es vielmehr die Usanz gebe, spon- tane Bewerbungen aus dem Plenum anlässlich der GV ad hoc zuzulassen, sei unbestritten geblieben. Bezüglich der Wahl des Vorstands genüge es, das Wahl- geschäft als solches anzukündigen; die einzelnen Kandidatennamen müssten nicht genannt werden, ebenso wenig nicht zur Wiederwahl empfohlene Kandida- ten. Zwar könnten Statuten, Übung oder ein Entscheid im konkreten Fall die vor- gängige Bekanntgabe der Namen bestimmen; solches sei aber vorliegend nicht der Fall. Mit der Ankündigung der Bestätigungswahl sei dargetan worden, dass der Vorstand für eine neue Amtszeit zu besetzen sei, und die künftige personelle Besetzung desselben sei dem Verdikt der Wahlberechtigten anheimgestellt. Wie jedem einzelnen Vereinsmitglied stehe auch einem Vorstandsmitglied bzw. dem Vorstand selbst das Mitgliedschaftsrecht zu, anlässlich der GV einen Antrag auf Nichtbestätigung eines Vorstandmitglieds zu stellen. Die Einladung zur GV vom 17. März 2017 habe damit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen einer ordnungsgemässen Traktandierung genügt und der GV-Beschluss vom 17. März 2017 hinsichtlich der Nichtwiederwahl des Klägers als Vorstandsmitglied sei folglich weder als gesetzes- noch statutenwidrig einzustufen. Die Klage sei damit abzuweisen (Urk. 54 S. 6-8) b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll;
die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Das vorinstanzliche Ver- fahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern es geht um die Überprüfung des von der Erstinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erho- benen Beanstandungen; soweit in der Berufungsschrift blosse eigene Darstellun- gen der Sach- und/oder Rechtslage ohne konkrete Beanstandungen vorgetragen werden, braucht darauf nicht eingegangen zu werden. Das Obergericht hat so- dann die beanstandeten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel un- tersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkei- ten würden klar zutage treten (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 311 N 36). c) Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, bei der fraglichen Nichtwiederwahl gehe es gemäss Usanz des Beklagten tatsächlich um eine Abwahl, denn ansonsten würden Vorstandsmitglieder in globo gewählt, wie es im Übrigen auch anlässlich der GV vom 17. März 2017 für die übrigen acht Vorstandsmitglieder geschehen sei. Damit sei das Recht der Vereinsmitglieder auf gehörige Ankündigung ausser Kraft gesetzt und den Mitgliedern eine umfas- sende Vorbereitung verunmöglicht worden. So hätten die GV-Mitglieder nicht ge- wusst, was der Standpunkt des Klägers zum beantragten Ausschluss aus dem Vorstand gewesen sei; seine Sicht der Dinge sei für die Mitglieder im Dunkeln ge- blieben. Dass der Kläger sich nicht dazu äussern und seinen Standpunkt erläu- tern habe können, komme auch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. So hätten die Vereinsmitglieder ohne Kenntnis des Standpunkts des Klägers über dessen Ausschluss abstimmen müssen. Damit sei dieses Traktandum nicht kor- rekt und rechtzeitig bekanntgegeben worden, weshalb der diesbezügliche Be- schluss aufzuheben sei (Urk. 53 S. 6 f.). d) Es liegt auf der Hand, dass eine Nichtwiederwahl sich für den davon Betroffenen wie eine Abwahl auswirkt (auch bei politischen Wahlen wird in den Medien eine Nichtwiederwahl meist als Abwahl bezeichnet). Dies ändert jedoch
nichts daran, dass die Amtsdauer des Klägers abgelaufen war, weshalb er ohne Wiederwahl nicht im Vorstand hätte verbleiben können (was selbstredend auch für die übrigen Vorstandsmitglieder gilt). Mithin ist dies formell eben nicht das Gleiche wie ein Ausschluss (vorzeitige Abberufung) bzw. eine Abwahl (im enge- ren Sinne) während laufender Amtsdauer. Die vorinstanzliche Erwägung, dass nur eine vorzeitige Abberufung speziell traktandiert werden müsse, wird in der Be- rufung nicht konkret beanstandet. Ebenso wenig wird in der Berufung in Abrede gestellt, dass an der Generalversammlung des Beklagten jedes Mitglied das Recht hat, eine zur Wahl vorgeschlagene Person nicht zu wählen oder eine nicht zur Wahl vorgeschlagene Person zu wählen, sich zu vorgeschlagenen oder nicht vorgeschlagenen Personen zu äussern und entsprechende Anträge zu stellen (dieses Recht stand naturgemäss auch dem Präsidenten des Beklagten zu). Mit der Vorinstanz muss es daher bei Neu- oder Bestätigungswahlen grundsätzlich genügen, das Geschäft als solches anzukündigen, ohne die Namen der Kandidie- renden zu nennen (auch dies wird in der Berufung nicht konkret beanstandet). Ob dabei beim Beklagten allenfalls eine Übung bestanden hatte, den Vorstand in globo zu wählen bzw. wiederzuwählen, ist dabei schon deshalb irrelevant, weil nicht behauptet wird, dass eine solche Übung auch für den Fall bestand, dass an der Generalversammlung Anträge zu einzelnen Kandidaten gestellt werden. Dass sodann an der Generalversammlung vom 17. März 2017 den Vereins- mitgliedern der Standpunkt des Klägers nicht bekannt war bzw. er seine Sicht zur Nichtwiederwahl nicht darlegen konnte, hat dieser sich selbst zuzuschreiben. Er wusste, dass der Vorstand bzw. dessen Präsident der Generalversammlung seine Nichtwiederwahl vorschlagen würde (dies wurde an der Vorstandssitzung vom 7. März 2017 beschlossen, bei der er anwesend war; vgl. Urk. 3/2), und ist in Kenntnis dieses Umstands der Versammlung ferngeblieben (vgl. Urk. 3/3). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als unbe- gründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtli- che Streitigkeit (vgl. Urk. 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen-
dung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. auch Urk. 54 S. 8). b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 53 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mit- tellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vor- stehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- henden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 7. Mai 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 10. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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