Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 21. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Aberkennungsbeklagter und Berufungskläger
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Aberkennungsklage
Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. August 2023; Proz. CG220018
Rechtsbegehren: Prozess-Nr. CG220018-C Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 52'400.–, für welche dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bü- lach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 (EB210582-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Aberkennungsbeklagten.
Prozess-Nr. CG220017-C (vereinigt mit Prozess-Nr. CG220018-C) Es sei festzustellen, dass die Forderung von CHF 52'400.–, für welche dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bü- lach, Einzelgericht, vom 4. Juli 2022 (EB210583-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Aberkennungsbeklagten.
Beschluss des Bezirksgerichtes: (act. 50 [= act. 44]) 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Aberkennungsbeklagten auferlegt. 4. Der Aberkennungsbeklagte wird verpflichtet, den Aberkennungsklägern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5./6. [Mitteilungen/Rechtsmittel]
Berufungsanträge: (act. 48) "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 15. August 2023, Geschäfts-Nr.: CG220018-C/U begr. Ho/gr mit den Rechtsbegehren Prozess-Nr. CG220018-C und Prozess- Nr. CG220017-C (vereinigt mit Prozess-Nr. CG220018-C) vollumfäng- lich abzuweisen, denn die Forderung von CHF 52'400.00, für welche dem Aberkennungsbeklagten mit Entscheid des Bezirksgerichts Bü- lach, Einzelgericht, vom 04. Juli 2022 (EB210583-C) provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, besteht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Aberkennungskläger."
Erwägungen: 1. Der Aberkennungsbeklagte und Berufungskläger (nachfolgend Berufungs- kläger) war als Generalunternehmer eines Bauprojekts der Aberkennungskläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagte) tätig. Über die daraus resultierenden (Honorar-)Forderungen des Berufungsklägers besteht Uneinigkeit. 2. Der Berufungskläger betrieb für seine geltend gemachten Forderungen die beiden Berufungsklagten je einzeln. Im Rahmen des Betreibungsverfahrens wur- de ihm erstinstanzlich je mit Verfügung und Urteil vom 4. Juli 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt (Verfahren EB210582-C und EB210583-C, act. 18/32 und act. 19/33). Die Berufungsbeklagten erhoben gegen die provisorische Rechtsöff- nung Beschwerden beim Obergericht und je eine Aberkennungsklage beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz sistierte mit Verfü- gungen vom 7. Oktober 2022 die Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über die beiden Beschwerden in den Rechtsöffnungsverfahren und vereinigte gleichentags die beiden Aberkennungsklagen (act. 9, act. 11/9, act. 12). Mit Be- schlüssen und Urteilen des Obergerichts vom 16. Januar 2023 wurden die Be- schwerden der Berufungsbeklagten betreffend provisorische Rechtsöffnung gut- geheissen und die beiden Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (act. 18 f.). Die Vorinstanz nahm ihr Verfahren mit Verfügung vom 23. März 2023 wieder auf und setzte beiden Parteien Frist zu einer Stellungnahme betreffend die Frage der Ge-
genstandslosigkeit der Aberkennungsklagen an; zudem wurde den Berufungsbe- klagten Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie die Aberkennungsklagen als (allge- meine) negative Feststellungsklagen weiterführen oder ob sie die Aberkennungs- klagen zurückziehen (act. 20). In der Folge stellten die Berufungsbeklagten den Antrag auf Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit, eventuali- ter zogen sie die Aberkennungsklage zurück (act. 32), während sich der Beru- fungskläger nicht vernehmen liess. Mit zunächst unbegründetem Beschluss vom 15. August 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 35). Nachdem der Berufungskläger eine Begründung verlangt hatte, erging der Beschluss in be- gründeter Form (act. 44 = act. 50). Das Dispositiv ist vorne wiedergegeben. 3. Am 27. Oktober 2023 erhob der Berufungskläger dagegen Berufung (act. 48). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 4.1. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung muss Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Die Berufung wurde nach diesen Massstäben form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 48 sowie act. 45). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen. 4.2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vor- ausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen
der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftli- chen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 5. Der Berufungskläger will den vorinstanzlichen Entscheid jedenfalls sinnge- mäss aufgehoben wissen – wörtlich beantragt er, den angefochtenen Beschluss "vollumfänglich abzuweisen" –, da seine Forderung von Fr. 52'400.–, für welche ihm erstinstanzlich provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, bestehe (act. 48 S. 2). Dem entsprechend handelt die Begründung der Berufung (aus- schliesslich) davon, dass die Forderung tatsächlich bestehe (act. 48 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat sich indes nicht dazu geäussert, ob die Forderung bestehe oder nicht. Vielmehr hat sie ihr Verfahren wie gesehen (oben, E. 2) abgeschrieben (das heisst: ohne die Forderung zu prüfen beendet). Der Berufungskläger hat ein Recht darauf, dass gerichtlich geprüft wird, ob seine Forderung besteht. Eine "Kurzprüfung" (in der Fachsprache: eine summari- sche Prüfung) wurde bereits vorgenommen, dabei hatte das Einzelgericht (als sog. "Rechtsöffnungsrichter") des Bezirksgerichts Bülach den Bestand der Forde- rung als glaubhaft erachtet, die daraufhin von den Berufungsklägern angerufene I. Zivilkammer des Obergerichts hingegen nicht. In dieser Situation muss ein
Gläubiger, der seine Forderung durchsetzen möchte, seine Forderung in einem ordentlichen (das heisst in einem "normalen" und eben nicht nur summarischen) Verfahren prüfen lassen, auch wenn er vorgängig den Schuldner bereits betrieben hat. Der materiellen Überprüfung der Forderung dienen die von den Berufungsbe- klagten nach erstinstanzlich erteilter Rechtsöffnung angehobenen Aberkennungs- klagen, mit welchen sie festgestellt haben wollten, dass die Forderung des Beru- fungsklägers nicht besteht. Die Vorinstanz hat dieses Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ohne eine Aussage über den Bestand der Forderung beendet. Ob der von der Vorinstanz angegebene Grund für die Verfahrensbeendigung (Gegenstandslosigkeit) der Richtige ist, braucht hier nicht geprüft zu werden. So oder anders konnten die Be- rufungsbeklagten ihre Klage auf Nichtbestand der Forderung zurückziehen (was diese für den Fall, dass das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit beendet würde, auch beantragten, act. 32), und zwar – jedenfalls in der vorliegenden Kon- stellation, nachdem die provisorische Rechtsöffnung verweigert worden war – oh- ne nachteilige Folgen für die Frage des Bestands der Forderung (keine positive Rechtskraftwirkung). Der Berufungskläger könnte sich mit anderen Worten so oder anders nicht gegen die Beendigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung wehren. Er muss vielmehr – wie geschildert – selbst als Kläger aktiv werden, und zwar in einem ordentlichen Zivilverfahren (beginnend beim Friedensrichter), um seine Forderung durchzusetzen. Nachdem der Berufungskläger nicht vorbringt, die Kosten im vorinstanzlichen Abschreibungsbeschluss seien zu Unrecht ihm auferlegt worden, ist auch nicht zu prüfen, ob im Falle einer Verfahrensbeendi- gung infolge Klagerückzugs die vorgenommene Kostenauflage den gesetzlichen Ermessensrahmen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) überschritten hätte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den falschen Weg einschlägt, wenn er im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Ab- schreibungsentscheid der Vorinstanz den Bestand seiner Forderung aufzeigen will. Er wird wie geschildert den Weg des ordentlichen Zivilverfahrens einschlagen müssen. Da er auf seine angespannte finanzielle Situation hinweist (act. 48 S. 13), sei der Vollständigkeit halber auch dies noch gesagt: Das von ihm anzuru-
fende Gericht wird ihn nach Eingang der Klage über die Möglichkeit der unentgelt- lichen Rechtspflege aufklären (Art. 97 ZPO). Alternativ steht es dem Berufungs- kläger frei, sich vor Klageerhebung an einen Anwalt zu wenden, damit dieser für ihn die Klageschrift verfasst und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, was angesichts der Unbeholfenheit des Berufungsklägers in rechtlichen Angelegenheiten ernstlich zu prüfen wäre. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Beschluss zu bestäti- gen. 7. Umständehalber sind für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Soweit der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren stellen wollte (vgl. act. 48 S. 13), wäre dieses mithin gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Be- rufungskläger nicht, da die Berufung abzuweisen ist, den Berufungsbeklagten nicht, da ihnen im Rechtsmittelverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. August 2023 (CG220018) wird vollumfänglich bestätigt. 2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 48 samt Beilagen (act. 49/1-16), und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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